Beschluss
14 W 19/13
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG ist auch dann zu erheben, wenn Gerichtspersonal Akten in ein im selben Gerichtsgebäude oder in ein anderes Dienstgebäude des Gerichts eingerichtetes Anwaltsfach legt und dort zur Abholung bereithält.
• Der Tatbestand der ‚Versendung von Akten‘ umfasst nicht nur externe Transportleistungen, sondern pauschaliert nach der Gesetzesbegründung auch sonstigen Mehraufwand des Gerichts, der durch Überlassung der Akten an einen anderen Ort als die aktenführende Stelle entsteht.
• Eine unterschiedliche Praxis einzelner Gerichte, wonach bei Abholung aus einem Anwaltsfach keine Pauschale erhoben wird, rechtfertigt nicht die Auslegung, die Pauschale dürfe in solchen Fällen grundsätzlich nicht verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Aktenversendungspauschale auch bei innerem Gerichtstransport in Anwaltsfach zulässig • Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG ist auch dann zu erheben, wenn Gerichtspersonal Akten in ein im selben Gerichtsgebäude oder in ein anderes Dienstgebäude des Gerichts eingerichtetes Anwaltsfach legt und dort zur Abholung bereithält. • Der Tatbestand der ‚Versendung von Akten‘ umfasst nicht nur externe Transportleistungen, sondern pauschaliert nach der Gesetzesbegründung auch sonstigen Mehraufwand des Gerichts, der durch Überlassung der Akten an einen anderen Ort als die aktenführende Stelle entsteht. • Eine unterschiedliche Praxis einzelner Gerichte, wonach bei Abholung aus einem Anwaltsfach keine Pauschale erhoben wird, rechtfertigt nicht die Auslegung, die Pauschale dürfe in solchen Fällen grundsätzlich nicht verlangt werden. Rechtsanwälte beantragten Einsicht in Akten des Amtsgerichts Montabaur. Das Gericht legte die Akten in ein Anwaltsfach in der Wachtmeisterei; ein Mitarbeiter der Kanzlei holte die Akten dort ab und brachte sie nach Einsicht wieder zurück. Amtsgericht und Landgericht hielten daraufhin die Erhebung der Aktenversendungspauschale von 12 € für zulässig. Die Rechtsanwälte rügten die Gebührenerhebung und erhoben Beschwerde gegen den Kostenansatz. • Rechtsgrundlage für die Pauschale ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses; dort ist für die ‚Versendung von Akten‘ je Sendung 12 € vorgesehen. • Allgemeiner Sprachgebrauch und Gesetzesmaterialien zeigen, dass ‚Versendung‘ nicht nur die Übergabe an Dritte umfasst, sondern die Pauschale zusätzliche Aufwendungen abgelten soll, die entstehen, wenn Akteneinsichten an einem anderen Ort als der aktenführenden Stelle gewünscht werden. • Die Gesetzesbegründung spricht von ‚zusätzlichen Aufwendungen‘ und nicht nur von Portokosten; die Pauschale ist daher ausdrücklich nicht auf äußere Versandkosten beschränkt. • Auch wenn kein externer Transport stattfindet, entsteht durch Umlagerung, Einlegen in Fächer, Dokumentation der Aushändigung, Überwachung der Rückgabe und sonstige organisatorische Maßnahmen erheblicher Mehraufwand beim Gericht, der durch Nr. 9003 pauschaliert wird. • Eine unterschiedliche Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die bei Abholung aus Anwaltsfächern regelmäßig keine Pauschale erhebt, ist für die Auslegung der gesetzlichen Tatbestände nicht bindend und rechtfertigt nicht, die Pauschale grundsätzlich zu versagen. • Eine Abhol- oder Einsichtspauschale, die nur den Abholaufwand der Anwaltschaft vergütet, wäre verfassungsrechtlich bedenklich; die gesetzliche Pauschale zielt hingegen auf die Belastung der Justiz durch besondere Serviceleistungen ab. • Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) wäre es unvertretbar, den Mehraufwand gegenüber Rechtsanwälten mit und ohne Gerichtsfach unterschiedlich zu behandeln; daher ist die Pauschale auch bei innerem Transport zu erheben. Die weitere Beschwerde der Rechtsanwälte gegen den Ansatz der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 € wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat erkannt, dass Nr. 9003 KV-GKG auch dann greift, wenn die Akten durch gerichtliches Personal in ein im selben Gebäude oder in ein anderes Dienstgebäude eingerichtetes Anwaltsfach verbracht und dort zur Abholung bereitgelegt werden. Maßgeblich ist, dass durch die Überlassung der Akten an einen anderen Ort als die aktenführende Stelle zusätzlicher Aufwand für das Gericht entsteht, den die Pauschale pauschal abgelten soll. Abweichende Verwaltungspraxis einzelner Dienststellen ändert daran nichts; die Regelung ist mit Blick auf die Gesetzesmaterialien verfassungsgemäß und sachgerecht anzuwenden. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen; das Beschwerdeverfahren blieb gebührenfrei.