Beschluss
2 E 10509/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0522.2E10509.13.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Bezirksrevisors für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die von dem Bezirksrevisor für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse in zulässiger Weise eingelegte und kraft Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte (§ 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG –) Beschwerde gegen die erstinstanzliche Aufhebung der Anforderung der Auslagen für die Aktenversendung gemäß Nr. 9003 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz – Kostenverzeichnis – (Aktenversendungspauschale) in der Verfügung vom 21. März 2013 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung zu Recht aufgehoben. 2 Die Voraussetzungen für die Erhebung der Auslagenpauschale nach Nr. 9003 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG lagen nicht vor, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht um eine Übersendung der bei den Gerichtsakten befindlichen Verwaltungsvorgänge und Personalakten gebeten hatte, sondern ausdrücklich darum, „die Akten zur Abholung bei der Geschäftsstelle bereit zu legen“ (vgl. Bl. 2 GA). Eine Übersendung der Akten ist in diesem Fall weder beantragt worden, noch findet sie tatsächlich statt. Holt der Prozessbevollmächtigte die Akten selbst bei der Geschäftsstelle ab oder lässt er sie von einer seiner Kanzleikräfte dort abholen, so fehlt es am Tatbestandsmerkmal der „Versendung“, weshalb eine Auslagenanforderung nicht auf Nr. 9003 Kostenverzeichnis – KV-GKG – gestützt werden kann. 3 Nr. 9003 KV-GKG spricht seinem Wortlaut nach ausdrücklich von einer Pauschale „für die Versendung von Akten“. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer „Versendung“ die Übergabe des zu transportierenden Gegenstandes an einen sowohl vom Absender als auch vom Adressaten verschiedenen Dritten, der entsprechende Beförderungsleistungen anbietet und der die Akten aus dem Gerichtsgebäude an einen außerhalb liegenden Ort zum Adressaten bringt (OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 14 W 19/13 –, NJW 2013, 1018 (Ls.) = NStZ-RR 2013, 125, 126). Das Bereitlegen der Akten zur Abholung auf der Geschäftsstelle der Gerichts unterfällt daher ebenso wenig wie das Einlegen der Akten zur Abholung in das Gerichtsfach des antragstellenden Prozessbevollmächtigten dem Begriff der Versendung. 4 Der Einwand, dass auch dann, wenn das Akteneinsichtsgesuch mit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten verbunden werde, die Akten bei der jeweiligen Geschäftsstelle abzuholen, für das Bereitstellen, die Anlage des Retenten, die zu dokumentierende Aushändigung der Akten und die Überwachung der fristgemäßen Rückgabe ein Mehraufwand entstehe (OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 14 W 19/13 -, NJW 2013, 1018 (Ls.) = NStZ-RR 2013, 125, 126), ist zwar in der Sache zutreffend, vermag jedoch nicht zu rechtfertigen, den Begriff der „Versendung“ in Nr. 9003 KV-GKG derart zu überdehnen, dass die Abholung der Versendung gleichgesetzt wird (so aber OLG Koblenz, a.a.O.). Mit einer derartigen Auslegung wird vielmehr die Grenze des möglichen Wortsinns der Norm und damit die Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – 1 BvR 698/89 –, BVerfGE 87, 209, 224 f.) überschritten. 5 Zwar zieht der Wortlaut im Hinblick auf verfahrensrechtliche Vorschriften anders als etwa im materiellen Strafrecht keine starre Auslegungsgrenze (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 –, BVerfGE 118, 212, 243). Dies gilt auch für kostenrechtliche Vorschriften wie Nr. 9003 KV-GKG. Allerdings verbietet sich eine an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, da sie unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreift (BVerfG, ebd.). 6 Die Materialien zu Nr. 9003 KV-GKG sprechen nicht dafür, die Abholung der Versendung gleichzusetzen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, soll nach der amtlichen Begründung zu dem mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. Seiten 1325, 2591, 3471) neu in das Kostenverzeichnis aufgenommenen Auslagentatbestand pauschal die Abgeltung von Aufwendungen ermöglicht werden, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden (BT-Drucks. 12/6962, S. 87). Auch die amtliche Begründung stellt damit ausdrücklich auf eine „Versendung“ ab. Eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine nach dem oben gesagten allein denkbare analoge Anwendung von Nr. 9003 KV-GKG wäre und die der Ausfüllung durch richterliche Rechtsfortbildung zugänglich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 –, BVerfGE 118, 212, 243; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38.95 –, NJW 1997, 2966, 2967), liegt mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. Auch seinem Sinn und Zweck nach knüpft Nr. 9003 KV-GKG die Kostenfolge (Aktenversendungs-pauschale) an die gegenüber der Abholung der Akten bei dem Gericht zusätzlichen Kosten, die mit der demgegenüber zusätzlichen Leistung des Gerichts, nämlich der Versendung, verbunden sind. Zugleich entfällt bei einem Abholen der Akten bei Gericht gerade der in der Ersparnis des Wegs zum Gericht liegende Vorteil des Bevollmächtigten, der (allein) die Abschöpfung durch die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe rechtfertigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. März 1996 – 2 BvR 386/96 –, NJW 1996, 2222, 2223). 7 Für eine in engen Ausnahmefällen grundsätzlich denkbare „berichtigende Auslegung“ ist im Hinblick auf Nr. 9003 KV-GKG demnach kein Raum, da der Wortlaut der Norm weder unklar ist noch ein „Redaktionsversehen“ des Gesetzgebers (vgl. K.F. Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 1994, S. 630) konstatiert werden kann. 8 Angesichts der auch von dem Verwaltungsgericht zutreffend als Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG konstatierten Überdehnung des Auslagentatbestands der Nr. 9003 KV-GKG durch eine Auslegung, die auch die Abholung der Akten einbezieht, besteht für den Senat im Übrigen Anlass darauf hinzuweisen, dass die mit E-Mail des Bezirksrevisors für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. Januar 2013 unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2013 – 14 W 19/13 –, NJW 2013, 1018 (Ls.) = NStZ-RR 2013, 125 f. erbetene Beachtung dieser Rechtsprechung keinen Bestand zu haben vermag. Die Auslagenpauschale für die Versendung von Akten nach Nr. 9003 KV-GKG darf in diesen Fällen im Geschäftsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht erhoben werden. 9 Die Nebenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. 10 Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 E 81/13 –, BeckRS 2013, 47596).