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Beschluss

10 U 987/12

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg und kann gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden. • Versicherungsschutz ist nach Nr. 5.2.6 AUB 2000 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen ausgeschlossen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. • Psychische Störungen mit organischer Ursache sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen; nicht versichert sind jedoch psychische Beeinträchtigungen, die allein psychogen erklärbar sind. • Eine dauerhafte Beeinträchtigung muss innerhalb des ersten Unfalljahres eingetreten und ärztlich festgestellt worden sein, damit Leistungen aus der Unfallversicherung beansprucht werden können.
Entscheidungsgründe
Kein Leistungsanspruch wegen psychischer Reaktion; Ausschluss nach Nr. 5.2.6 AUB 2000 • Die Berufung ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg und kann gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden. • Versicherungsschutz ist nach Nr. 5.2.6 AUB 2000 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen ausgeschlossen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. • Psychische Störungen mit organischer Ursache sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen; nicht versichert sind jedoch psychische Beeinträchtigungen, die allein psychogen erklärbar sind. • Eine dauerhafte Beeinträchtigung muss innerhalb des ersten Unfalljahres eingetreten und ärztlich festgestellt worden sein, damit Leistungen aus der Unfallversicherung beansprucht werden können. Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung für ihre Ehefrau nach einem Unfall am 14.05.2007. Sie macht eine unfallbedingte dauerhafte Somatisierungs- und posttraumatische Belastungsstörung geltend. Die Beklagte versagt Leistungen unter Berufung auf die Ausschlussklausel Nr. 5.2.6 AUB 2000 und das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkte sind, ob die psychischen Beeinträchtigungen organisch bzw. unfallbedingt sind, ob sie dauerhaft innerhalb des ersten Jahres auftraten und ob eine fristgerechte ärztliche Feststellung vorliegt. • Anwendbare Normen und Grundsätze: § 522 Abs. 2 ZPO (zur Zurückweisung offensichtloser Berufungen), Nr. 5.2.6 AUB 2000 (Leistungsausschluss für psychische Reaktionen), maßgebliche Rechtsprechung des BGH zum Ausschluss bei organischer Ursache. • Zurückweisung der Berufung: Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; daher ist die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten. • Ausschluss nach Nr. 5.2.6 AUB 2000: Nach dieser Klausel sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn sie durch einen Unfall verursacht wurden. Psychische Störungen mit nachweisbarer organischer Ursache sind ausgenommen; nicht versichert sind dagegen psychogene Beeinträchtigungen, die sich auch bei Vorliegen einer organischen Schädigung allein psychisch erklären lassen. • Sachverhaltswürdigung zur Ursache: Die vorgelegten medizinischen Angaben und Zeugenaussagen lassen die psychische Dekompensation als psychische Reaktion erscheinen, die nicht physisch durch die Fußverletzung und LWK-1-Fraktur verursacht wurde. • Dauerhaftigkeit und Fristvoraussetzung: Die Beweisaufnahme ergibt, dass eine dauerhafte psychische Beeinträchtigung nicht innerhalb des ersten Unfalljahres festgestellt wurde; die Belege zeigen, dass die dauerhaften Beschwerden erst nach Ablauf des ersten Jahres eingetreten sind. • Ärztliche Feststellung: Die vorgelegenen Bescheinigungen erfüllen nicht die Anforderungen einer fristgerechten, verbindlichen ärztlichen Feststellung einer Somatisierungs- oder posttraumatischen Belastungsstörung; festgestellte Belastungsschmerzen sind als körperliche Folgen bereits durch Invaliditätsleistungen abgedeckt. • Schlussfolgerung: Da die Ausschlussklausel greift und die Voraussetzungen für eine fristgerechte ärztliche Feststellung einer dauerhaften psychischen Beeinträchtigung nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Der Senat teilt die Entscheidung des Landgerichts und sieht die Berufung als offensichtlich aussichtslos an; er erwägt deren Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der privaten Unfallversicherung, weil die geltend gemachten psychischen Störungen als psychische Reaktionen unter die Ausschlussklausel Nr. 5.2.6 AUB 2000 fallen. Soweit psychische Beeinträchtigungen in Betracht kommen, sind diese nicht als dauerhaft innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden. Vorgelegte Invaliditäts- und ärztliche Bescheinigungen belegen keine fristgerechte, verbindliche Feststellung einer Somatisierungs- oder posttraumatischen Belastungsstörung. Insgesamt ist die Klage daher zu Recht abgewiesen worden und die Berufung hat keinen Erfolg.