Beschluss
3 U 112/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0415.3U112.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe 1 Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17 . Mai 2013 . Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. 2 Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Die Klägerin war seit dem Jahr 1993 bei der ...[A] GmbH & Co. KG (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Kassiererin mit einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 1.559,51 € beschäftigt. Am 06.01.2010 entnahm die Klägerin aus einer für die Mitarbeiter vorgehaltenen Kühltruhe, in der sich Waren befanden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bald erreicht bzw. bereits verstrichen war, Ware mit einem ausgezeichneten Preis von 0,30 €, ohne diese Ware zu bezahlen. Am 07.01.2010 wurde die Klägerin daraufhin durch ihre Arbeitgeberin mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontiert, dem die Klägerin mit der Erklärung entgegentrat, die Zahlung schlicht vergessen zu haben. Zugleich bot die Klägerin an, den Betrag - gegebenenfalls auch mit entsprechendem Aufschlag - nachzuzahlen. Die Arbeitgeberin ging hierauf nicht ein, sondern stellte eine fristlose Kündigung der Klägerin in Aussicht. 3 Die Klägerin begab sich deshalb nach dem Gespräch zum Beklagten, um sich über die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung beraten zu lassen. Nach Anhörung des Betriebsrates zu einer fristlosen, hilfsweise einer fristgemäßen Kündigung der Klägerin, sprach die Arbeitgeberin gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2010 die fristlose, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung zum 31.07.2010 aus. Die Klägerin beauftragte daraufhin den Beklagten mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die der Beklagte auftragsgemäß am 15.01.2010 bei Gericht einreichte. In der im Beisein der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Koblenz durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Frage einer etwaigen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Vorliegens eines Bagatelldelikts erörtert. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung traten die Klägerin und ihre Arbeitsgeberin in Vergleichsverhandlungen ein, welche der Beklagte für die Klägerin führte. 4 Am 10.06.2010 erließ das Bundesarbeitsgericht sein sog. "Emmely"-Urteil (BAG 2 AZR 541/09). Die Klägerin nahm die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, nachdem sie von ihr erfahren hatte, zum Anlass, um beim Kläger nachzufragen, ob das Urteil Relevanz für ihre Kündigungsschutzklage habe, was der Beklagte verneinte. 5 In der Folgezeit verständigte sich der Beklagte mit der Arbeitgeberin der Klägerin auf einen Vergleichstext. Diesen leitete er am 14.07.2010 an die zustellungsbevollmächtigte Tochter der Klägerin mit der Bitte um Rücksprache weiter. Am 15.07.2010 bat er die Klägerin nochmals um Rücksprache. Die Arbeitgeberin der Klägerin übersandte den Vergleichstext an das Arbeitsgericht, verbunden mit der Bitte, einen entsprechenden Vergleichsschluss herbeizuführen. Das Arbeitsgericht unterbreitete daraufhin mit Schreiben vom 02.08.2010 einen entsprechenden Vergleichsvorschlag mit der Aufforderung mitzuteilen, ob dieser angenommen werde. Der Vergleichsvorschlag enthielt zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowohl eine Einigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2010 als auch eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer näher bezeichneten Leistungsbewertung. Der Beklagte leitete den gerichtlichen Vergleichsvorschlag an die Klägerin weiter. Gegenüber dem Arbeitsgericht stimmte er dem Vergleich namens und im Auftrag der Klägerin zu. Nachdem auch die Arbeitgeberin ihre Zustimmung erklärt hatte, stellte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.08.2010 das Zustandekommen des Vergleichs fest. In einer an die Klägerin versandten E-Mail vom 16.08.2010 (Anlage BK 9, GA 104) informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass der mit ihrem Einverständnis abgestimmte Vergleich verbindlich durch das Gericht festgestellt worden sei. 6 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2012 (Anlage K 18, GA 46) forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine Schadensersatzpflicht wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Form des Abschlusses eines für sie ungünstigen und nicht mit ihr abgesprochenen Vergleichs anzuerkennen. 7 Die Klägerin hat vorgetragen, 8 ihr vordringliches Anliegen sei stets die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Dementsprechend habe sie auch keine Zustimmung zu dem Vergleich erteilt. Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag verletzt, da er den für sie im Lichte der "Emmely"-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ungünstigen Vergleich ohne ihre Zustimmung abgeschlossen habe. Durch den Vergleichsschluss sei ihr ein Schaden in Höhe des seit August 2010 entgangenen Lohns in Höhe von 27.098,24 € sowie des künftig entgehenden Lohns entstanden. 9 Nachdem die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1) zunächst beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 37.428,24 € nebst Verzugszinsen zu zahlen, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 02.11.2012 hinsichtlich des Klageantrags zu 1) teilweise zurückgenommen und zuletzt beantragt, 10 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.098,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 1.559,51 € seit dem 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 689,51€ seit dem 01.04.2011, 659,51 € seit dem 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, aus 1.499,51 € seit dem 01.04.2012, 1.559,51 € seit dem 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012 und 01.08.2012 zu zahlen. 11 2. festzustellen, dass ihr der Beklagte einen Schadensbetrag von monatlich 1.559,51 € ab August 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen habe, 12 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 952,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen. 13 Der Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er hat vorgetragen, 16 die Klägerin habe aus mehreren Gründen ein erhebliches Interesse an dem Vergleichsschluss gehabt. So habe bei fristloser Kündigung eine Sperrfrist des Arbeitsamtes hinsichtlich der Auszahlung von Arbeitslosengeld gedroht. Des Weiteren habe bei Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Klägerin im Urteil die Gefahr bestanden, dass der Rechtsschutzversicherer seine Deckungszusage widerrufen hätte. Schließlich habe mit dem Vergleichsschluss eine Beendigung des auf entsprechende Strafanzeige der Arbeitgeberin eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens erwirkt werden sollen. Dementsprechend sei die Klägerin mit dem Vergleich auch einverstanden gewesen. Die "Emmely"-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Übrigen sei auch nach der "Emmely"-Entscheidung des Bundesarbeitgerichts eine fristlose Kündigung in Fällen der vorliegenden Art durchaus zulässig. 17 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine anwaltliche Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch angesichts der sog. "Emmely-Entscheidung" des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09) nicht davon auszugehen, dass ihre Kündigungsschutzklage zwingend Erfolg gehabt hätte. Angesichts der erheblichen Unsicherheit hinsichtlich des Ausgangs des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sei der Abschluss eines Vergleichs jedenfalls nicht fehlerhaft gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie sei über die Absicht des Beklagten, einen Vergleich herbeizuführen, nicht aufgeklärt worden. Sie sei für die fehlende Zustimmung zum Vergleichsabschluss darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungs- und Beweislast sei sie nicht nachgekommen. Eine Pflichtverletzung scheitere auch daran, dass der Beklagte im Rahmen der Vollmachtserteilung umfassend zur vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits bevollmächtigt gewesen sei. 18 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. 19 Die Klägerin trägt nunmehr vor, 20 das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Es habe verkannt, dass der Beklagte beauftragt worden sei, gegen die ausgesprochene Kündigung arbeitsgerichtlich vorzugehen. Es sei ihr unmissverständlich darum gegangen, ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Der Beklagte habe sich nicht an ihre Weisungen gehalten. Mit dem Abschluss des getroffenen Vergleichs vor dem Arbeitsgericht sei sie nicht einverstanden gewesen. Der Beklagte sei seiner umfassenden Beratungspflicht nicht nachgekommen. Das Landgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihr die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Zustimmung zum Vergleichsabschluss auferlegt. Der Beklagte sei jedenfalls nicht seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Ablaufs und Inhalts des Beratungsgesprächs nachgekommen. Vor Abschluss des Vergleichs hätte der Beklagte sie, die Klägerin, über die Vor- und Nachteile des Abfindungsvergleichs aufklären müssen. Der Beklagte habe sie auch nach Vorlage der "Emmely"-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlerhaft beraten. Eine relevante Gefahr habe für sie auch nicht im Hinblick auf eine angeblich drohende Versagung des Rechtsschutzes durch die Rechtsschutzversicherung oder die Durchführung eines Strafverfahrens bestanden. 21 Die Klägerin beantragt nunmehr unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 22 1) den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.098,24€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 1.559,51 € seit dem 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 1.03.2011, aus 689,51 € seit dem 01.04.2011€, 23 aus 659,51 € seit dem 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011 01.09.2011 01.10.2011 01.11.2011 01.12.2011 01.01.2012 01.02.2012 01.03.2012 aus 1.499,51 € seit dem 01.04.2012 aus 1.559,51 € seit dem 01.05.2012 01.06.2012 01.07.2012 und 01.08.2012 zu zahlen, 24 2) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin einen Schadensbetrag von monatlich 1.559,51 € ab August 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen habe, 25 3) den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 952,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. 28 Der Beklagte trägt vor, 29 das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Eine anwaltliche Pflichtverletzung liege nicht vor. Die Klägerin habe Kenntnis von dem zu schließenden Vergleich gehabt. Die Verhandlungen über den zu treffenden Vergleich hätten sich über sechs Monate hingezogen. Die Klägerin habe mehrmals erklärt, dass ihr an einer einvernehmlichen Beendigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits gelegen sei. Die Klägerin sei aufgrund der Vorfälle psychisch stark angeschlagen gewesen. Sie habe kein Interesse gehabt in einer Atmosphäre aus Misstrauen und Ablehnung weiterzuarbeiten. Spätestens seit der Güteverhandlung sei der Klägerin die ablehnende Haltung ihres Arbeitgebers bewusst gewesen. Erkennbares Ziel der Klägerin sei es gewesen, das Arbeitsverhältnis angesichts des vom Arbeitsgeber eingeleiteten Strafverfahrens mit möglichst geringen Nachteilen zu beenden. Er, der Beklagte, habe nicht gegen etwaige Weisungen der Klägerin verstoßen. Sie habe nicht ausdrücklich erklärt, den Arbeitsgerichtsprozess weiter führen zu wollen. Aus der "Emmely-Entscheidung" des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich nicht, dass eine Kündigungsschutzklage zwingend Erfolg gehabt hätte. Die Klägerin sei eingehend über die Risiken des Ausgangs des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beraten worden. 30 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. 31 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 32 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat gelangt mit dem Landgericht zu der Überzeugung (§ 286 ZPO), dass dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 280 BGB nicht vorzuwerfen ist. 33 Eine Pflichtverletzung ist nicht bereits darin zu sehen, dass der Beklagte der Klägerin zu einer Kündigungsschutzklage geraten, die Erfolgsaussichten bei Prüfung der Einleitung des Verfahrens wohl bejaht hat, dann im Verlaufe des Verfahrens nach der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nach Vergleichserörterungen und anschließenden Vergleichsverhandlungen einen Vergleich abschloss, wonach die damaligen Parteien sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2010 einigten, mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeber sich zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer näher bezeichneten Leistungsbewertung verpflichtete. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz der Arbeitnehmer binnen 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage zum Arbeitsgericht erheben muss, andernfalls die Kündigung wirksam wird. Der Beklagte musste danach in dieser kurzen Zeit fristwahrend die Kündigungsschutzklage erheben. Hierdurch war für die Klägerin auch die Möglichkeit eröffnet, mit ihrer Arbeitgeberin auf eine gütliche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken. 34 Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus der "Emmely-Entscheidung" des Bundesarbeitsgerichts nicht entnehmen, dass die Kündigungsschutzklage der Klägerin wegen eines vermeintlichen Bagatelldelikts zwingend Erfolg gehabt hätte. Aus der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich keineswegs, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei einem "Bagatelldelikt" des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht in Anknüpfung an seine ständige Rechtsprechung dargelegt, dass rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein können, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betreffe oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt habe (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 ff. = NJW 2011, 167 ff. = MDR 2011, 236 ff.; Juris Rn. 26). 35 Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt keine absoluten Kündigungsgründe. Jeder Einzelfall ist gesondert zu beurteilen. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorab zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände an sich, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht ( st. Rspr. des BAG , Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 ff. = NJW 2011, 167 ff. = MDR 2011, 236 ff.; Juris Rn. 26; Urteil vom 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Juris Rn. 21 m.w.N, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 ff. = NJW 2006, 2939 ff. = DRsp VI(610) 298a-e = Juris Rn. 19) 36 Das Bundesarbeitsgericht stellte damit einschränkend klar, dass bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, eine Gesamtwürdigung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen hat, wobei insoweit eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durchzuführen ist. 37 Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Ausgang des vor dem Arbeitsgericht geführten Rechtsstreits unsicher war. Der Umstand, dass die entwendete Ware lediglich einen Wert von 0,30 € hatte, bot nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Gewähr, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisse unwirksam war. Angesichts dieser unsicheren Situation war der Abschluss des konkret getroffenen Vergleichs gemäß § 779 BGB nicht pflichtwidrig, wenn nicht sogar aufgrund der Hinweise des Arbeitsgerichts und des Verhaltens des damaligen Arbeitgebers geboten. 38 Das Landgericht hat nachdrücklich herausgearbeitet, dass die Sachverhalte, die der Emmely-Entscheidung und dem hiesigen Fall zugrunde lagen, voneinander deutlich abwichen. So hob das Bundesarbeitsgericht in der "Emmely"-Entscheidung hervor, dass sich dort die zu beanstandete Maßnahme, nämlich die Einlösung von Leergutbons durch die Arbeitnehmerin offen vollzogen habe, die dortige Arbeitnehmerin davon ausgehen durfte, Aufmerksamkeit oder Nachfragen zu erregen, wenn die - irrtümlich als zulässig erachtete - Einlösung der Leergutbons unrechtmäßig war. Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass es objektiv einen Unterschied mache, ob es sich bei einer Pflichtverletzung um ein Verhalten handelt, das insgesamt - wie etwa der vermeintlich unbeobachtete Griff in die Kasse - auf Heimlichkeit angelegt ist oder nicht (Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - aaO, Juris R. 45). Im vorliegenden Fall entnahm die Klägerin jedoch die Ware heimlich in Abwesenheit der Vorgesetzten und anderer Mitarbeiter aus der Kühltruhe, wodurch das Vertrauensverhältnis zu dem Arbeitgeber in besonderem Maße beeinträchtigt wurde. Hinzu kommt, dass sich die Einlösung zurückgelassener Leergutbons nicht ohne Weiteres als unrechtmäßiges Verhalten darstellt. Anders verhält es sich bei der Wegnahme der im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Ware, ohne diese zu bezahlen, Dieses Vorgehen der Klägerin erfüllte den Straftatbestand des Diebstahls einer geringwertigen Sache gemäß § 248 a StGB. 39 Das Landgericht differenziert auch zu Recht, dass die Arbeitnehmerin der "Emmely-Entscheidung" eine gut dreißigjährige Betriebszugehörigkeit aufzuweisen hatte, während die Klägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls erst seit 16,5 Jahren und damit nur etwas mehr als halb so lange für ihre seinerzeitige Arbeitsgeberin tätig gewesen ist. Es bestand angesichts der Gesamtumstände - bei Nichtabschluss des Vergleichs - eine erhebliche Ungewissheit, ob die Kündigungsschutzklage Erfolg gehabt hätte. 40 Eine Pflichtverletzung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Vergleich angeblich nicht mit ihr abgestimmt gewesen sei. Die Klägerin ist für die fehlende Zustimmung zum Vergleichsabschluss darlegungs- und beweisbelastet. Zwar führt die Berufung mit Recht an, dass dem Beklagten hinsichtlich des Ablaufs des Beratungsgesprächs die sekundäre Darlegungslast obliegt (BB 4, GA 245). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch im ausreichenden Umfange nachgekommen. Der Beklagte hat erstinstanzlich in seinen Schriftsätzen vom 05.10.2012 (GA 64 ff.) und 16.11.2012 (GA 171 ff.) in Bezug auf die Beratung der Klägerin vorgetragen und dargelegt, dass er im Zusammenhang des Zustandekommens umfangreich mit der Klägerin korrespondiert habe. Er hat entsprechende Belege zur Akte gereicht. Dem ist die Klägerin nicht entschieden entgegengetreten. Der Beklagte hat auch eingehend dargelegt, welches Interesse die Klägerin an dem Abschluss des Vergleichs hatte, zum einen der Wunsch nach einer einvernehmlichen Beendigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits in Anbetracht ihrer psychischen Probleme, zum anderen die Inaussichtstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses ohne Erwähnung des Diebstahlvorwurfs, der für die Klägerin in ihrem Beruf als Kassiererin von wesentlicher Bedeutung war. Schließlich erhoffte sich die Klägerin bei Abschluss des Vergleichs günstige Auswirkungen auf das gegen sie eingeleitete Strafverfahren. Außerdem bestand die Gefahr, dass der Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage widerrufen würde. 41 Schließlich verweist das Landgericht mit Recht darauf, dass die Klägerin den Beklagten im Rahmen der Mandatierung umfassend zu einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits durch Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt hat. 42 Das Landgericht führt zutreffend aus, dass dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein Ermessensspielraum hinsichtlich der konkreten Verfahrensgestaltung, mithin der Art und Weise, wie er das Verfahren betreibt und gegebenenfalls beendet, zusteht. Der Rechtsuchende vertraut sich dem Rechtsanwalt gerade vor dem Hintergrund unzureichender eigener Rechtskenntnisse an. Dementsprechend ist dem Mandatsverhältnis immanent, dass der Rechtsanwalt nicht jedes Tun vorab in allen Einzelheiten mit seinem Mandanten abstimmen muss. So handelt es sich bei dem Mandatsverhältnis nicht zuletzt deshalb um ein von besonderem Vertrauen geprägtes Rechtsverhältnis, weil der Mandant schlicht darauf vertraut und auch vertrauen darf, dass sein Rechtsanwalt aufgrund der bei diesem vorhandenen Rechtskenntnisse die zur Interessenwahrnehmung adäquaten Maßnahmen trifft. Kennt der Rechtsanwalt die Interessenlage des Mandanten und ist er zugleich zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt, so darf er auch ohne nochmalige Rücksprache mit dem Mandanten von seiner Vollmacht Gebrauch machen und einen Vergleich abschließen, solange dieser den Interessen des Mandanten gerecht wird. 43 Der Beklagte hat der Klägerin den Vergleichsentwurf nicht nur vor Abschluss zur Stellungnahme zugesandt, sondern auch die Zweckmäßigkeit des Abschlusses des Vergleichs mit der Klägerin und deren vertretungsberechtigten Tochter telefonisch besprochen. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die mit Schriftsatz vom 05.10.2012 (GA 64 ff.) vorgelegten E-Mails, die die Korrespondenz mit dem für die Arbeitgeberin für diesen Vorgang zuständigen ...[B] betrafen (Anlage BK 3 a, GA 94) und die E-Mails an die vertretungsberechtigte Tochter der Klägerin, Frau ...[C], in denen der Beklagte unter anderem um Rücksprache gebeten hat (z.B. Anlage BK 5, GA 99) sowie die Gesprächsnotiz vom 15.07.2010 (Anlage BK 8, GA 103). Der Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen (BE, S. 5, GA 268), dass die Klägerin, vertreten durch ihre Tochter, im Rahmen der geführten Telefongespräche sich ausdrücklich mit dem Vergleich einverstanden erklärt habe. 44 Steht der Klägerin mangels schuldhafter Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag gemäß §§ 675 Abs. 1. 611 Abs. 1, 280 BGB kein Schadensersatzanspruch in Höhe des mit dem Berufungsantrag zu 1) geltend gemachten Antrags nebst Zinsen zu, ist der zugleich verfolgte Feststellungsantrag und Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten unbegründet. 45 Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 46 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 72.012,13 € festzusetzen (Klageantrag zu 1. 27.038,24 €, Klageantrag zu 2. 44.913,89 €, dreifacher Jahresbetrag gemäß § 42 Abs. 2 GKG abzüglich 20 % wegen Feststellungsklage).