Beschluss
13 WF 860/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0923.13WF860.13.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz vom 15./19.08.2013 werden der Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 06.06.2013 und der Nichtabhilfebeschluss vom 12.09.2013 aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Mayen zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats zurückverwiesen. Gründe 1 Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg. 2 Der Bezirksrevisor rügt zu Recht, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin nach deren dargelegten und belegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in Betracht kommt. Denn die Antragstellerin hat zum einen nicht ausreichend schlüssig mitgeteilt, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sie die Verfahrenskosten nicht aus ihrem Vermögen aufbringen kann. 3 Die Antragstellerin gibt an, lediglich über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 500 €/mtl. zu verfügen. Als Nachweis legt sie eine Bestätigung einer/s Frau/Herrn S. über monatliche Mietzahlungen von 300 € sowie eine Erklärung ihres Sohnes, dass dieser ihr 200 € Kostgeld im Monat zahle, vor. Zutreffend weist der Bezirksrevisor darauf hin, dass es sich bei Kostgeld nicht um Miete handelt, sondern um eine Gegenleistung für erfolgte Verköstigung und dgl. Folglich stehen der selbst mietfrei wohnenden Antragstellerin für ihre eigene Lebenshaltung nebst Wohnnebenkosten im Monat nur 300 € zur Verfügung. Das ist deutlich weniger als der sog. Hartz IV Satz nach SGB II und folglich nicht schlüssig. 4 Darüber hinaus zeigt die sofortige Beschwerde zutreffend auf, dass die Antragstellerin (Mit-)Eigentümerin eines Wohnhauses ist. Ausreichende Angaben der Antragstellerin hierzu aber fehlen. Soweit sich diesbezüglich etwas aus der Akte ergibt, müsste es sich um ein Mehrfamilienhaus für drei Parteien handeln, wobei eine Wohnung von der Antragstellerin selbst bewohnt wird. Unabhängig davon, ob die Wohnung der Antragstellerin ihrer Größe nach noch unter den Schutz nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fallen würde, was vorliegend grundsätzlich nur bei einer Wohnungsgröße von maximal 70 qm der Fall wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 06.09.2013 - 13 WF 745/13 - juris und OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159), genießt das Hausanwesen bereits deshalb keinen Schutz als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, weil es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt und nicht lediglich von dem in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personenkreis bewohnt wird. Eine solches Immobilienvermögen muss ein Beteiligter grundsätzlich für Verfahrenskosten einsetzen und kann ein Verfahren nicht zu Lasten der Allgemeinheit der Steuerzahler führen, um die eigene Vermögensbildung weiter betreiben zu können. Vorausgesetzt dies behindert die Verwertung nicht, könnte es allenfalls zulässig sein, vor der Verwertung Wohnungseigentum zu bilden und sodann die von dem in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Personenkreis bewohnte(n) Wohnung(en) - ihre Angemessenheit nach den o.g. Ausführungen vorausgesetzt - zu behalten (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 23.07.2013 - 7 WF 663/13). Dass eine Verwertung keinen Überschuss erzielen würde, ist nicht dargetan. Soweit das Hausanwesen im Miteigentum beider Ehegatten steht, stünde der Antragstellerin schließlich ein einklagbarer Anspruch auf Mitwirkung an der Verwertung zu. 5 Steht der Verkauf eines Hauses bevor oder hat er verfahrenskostenhilferechtlich zu erfolgen, ist sodann wiederum bereits im Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss der Einsatz des Erlöses zwecks Begleichung der Verfahrenskosten anzuordnen (vgl. OLG Köln FamRZ 2007, 296 und Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris sowie OLG Koblenz Beschluss vom 23.08.2013 - 7 WF 646/13). Dies hat grundsätzlich in der Art zu erfolgen, dass die Pflicht zum Vermögenseinsatz bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem bei entsprechender Anstrengung mit dem Verkauf des Hauses gerechnet werden kann, gestundet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris und OLG Koblenz Beschluss vom 23.08.2013 - 7 WF 646/13 sowie OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138, OLG Koblenz FamRZ 2006, 1285, OLG Nürnberg Rpfleger 1995, 260, OLG Bremen FamRZ 2011, 386, OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138). Des Weiteren ist auch der aus dem Vermögen zu zahlende Betrag in der Bewilligungsentscheidung der Höhe nach festzulegen. Das entspricht der herrschenden Meinung und ergibt sich überdies aus § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nur so ist überprüfbar, ob z.B. die Schonvermögensgrenzen beachtet wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2013 - 13 WF 682/13 - juris und OLG Koblenz FamRZ 2006, 1285). Hierzu sind die dem bedürftigen Beteiligten voraussichtlich erwachsenden Verfahrenskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) zu ermitteln. Soweit dies im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht exakt möglich ist, ist der Einsatz des Vermögens bis zu einem bestimmten Höchstbetrag anzuordnen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt für weitere Folgesachen ebenfalls Verfahrenskostenhilfe beantragt und gewährt werden, ist die aus dem Vermögen angeordnete Zahlung dabei zu erhöhen. 6 Schließlich rügt die sofortige Beschwerde auch zutreffend, dass als weiterer Vermögenswert ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den Antragsgegner in Betracht kommt. Entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss führt eine Leistungsunwilligkeit des Antragsgegners noch nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit des Einsatzes dieses Vermögenswerts. Denn ein Verfahrenskostenvorschuss kann recht schnell im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 246 Abs. 1 FamFG geltend gemacht werden. Diesen Weg hat die Antragstellerin nunmehr offensichtlich auch bereits hinsichtlich Trennungsunterhaltsansprüche eingeschlagen. 7 Die erfolgte Bewilligung ratenloser Verfahrenskostenhilfe kann somit aus verschiedenen Gründen mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Aufgrund des weiteren Aufklärungsbedarfs war dem Familiengericht nach § 572 Abs. 3 ZPO die Neubescheidung des Verfahrenskostenhilfeantrags zu übertragen.