Beschluss
13 WF 682/13
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Familiengericht darf eine ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht nachträglich ohne rechtliche Grundlage dahin abändern, dass ein denkbarer Erlös aus einem Hausverkauf zur Kostendeckung eingesetzt werden muss.
• Der Verkauf eines bereits vorhandenen, zuvor illiquiden Vermögenswerts begründet nicht automatisch einen nachträglichen Vermögenszuwachs i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO.
• Wird ein Hausverkauf verfahrenskostenhilferechtlich relevant erwartet, muss die Verpflichtung zur Verwendung des Erlöses bereits im Bewilligungsbeschluss geregelt werden; dabei sind Stundungsfristen und ein Höchstbetrag anzugeben.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Abänderung von Verfahrenskostenhilfe wegen Hausverkauf unzulässig • Das Familiengericht darf eine ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht nachträglich ohne rechtliche Grundlage dahin abändern, dass ein denkbarer Erlös aus einem Hausverkauf zur Kostendeckung eingesetzt werden muss. • Der Verkauf eines bereits vorhandenen, zuvor illiquiden Vermögenswerts begründet nicht automatisch einen nachträglichen Vermögenszuwachs i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO. • Wird ein Hausverkauf verfahrenskostenhilferechtlich relevant erwartet, muss die Verpflichtung zur Verwendung des Erlöses bereits im Bewilligungsbeschluss geregelt werden; dabei sind Stundungsfristen und ein Höchstbetrag anzugeben. Die Antragstellerin hatte am 16.07.2012 Verfahrenskostenhilfe für eine Scheidung und den Versorgungsausgleich bewilligt bekommen, ohne Zahlungen anzuordnen. Das Amtsgericht änderte am 03.06.2013 die Bewilligung ab und verfügte, ein eventuell aus dem Verkauf ihres Hauses erzielter Erlös sei zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob das Familiengericht die Bewilligung nachträglich dahingehend abändern durfte, dass künftig ein Verkaufserlös eingesetzt werden muss. Entscheidend war, ob der Verkauf einen nachträglichen Vermögenszuwachs i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO darstellt und ob eine solche Verpflichtung nicht bereits im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss hätte geregelt werden müssen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht statthaft nach §§ 113 Abs.1 FamFG, 120 Abs.4, 127 Abs.2 ZPO. • Keine Abänderungsbefugnis: Das Familiengericht war nicht berechtigt, die ohne Zahlungsverpflichtung erteilte Verfahrenskostenhilfe einseitig dahingehend zu ändern, dass ein zukünftiger Erlös aus dem Hausverkauf zur Kostenbegleichung zu verwenden sei. • Kein nachträglicher Vermögenszuwachs: Der Verkauf realisiert lediglich einen bereits vorhandenen illiquiden Vermögenswert; dadurch ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht i.S. von § 120 Abs.4 ZPO. • Regelungsbedarf im Bewilligungsbeschluss: Steht ein Verkauf bevor oder ist er verfahrenskostenhilferechtlich zu erwarten, muss der Einsatz des Erlöses bereits bei der Bewilligung angeordnet werden. Diese Anordnung soll Stundung bis zum zu erwartenden Verkaufszeitpunkt und Festlegung eines Höchstbetrags enthalten, damit insbesondere Schonvermögensgrenzen überprüfbar bleiben (vgl. § 120 Abs.1 ZPO). • Folgen für spätere Anträge: Sollte das Haus zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung geschützt gewesen sein, bleibt eine spätere Anordnung nach § 120 Abs.4 ZPO möglich; bei künftigen Verfahrenskostenhilfeanträgen ist die Verwertungspflicht des Hauses zu beachten. • Kostenentscheidung: Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich unter Berücksichtigung von §§ 113 Abs.1 FamFG, 127 Abs.4 ZPO und Nr.1912 KV FamGKG. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts vom 03.06.2013, mit dem angeordnet wurde, ein möglicher Erlös aus dem Hausverkauf zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden, wurde aufgehoben. Das Familiengericht durfte die ursprüngliche Bewilligung ohne Zahlungsverpflichtung nicht nachträglich in dieser Weise abändern, weil ein Verkaufserlös keinen nachträglichen Vermögenszuwachs nach § 120 Abs.4 ZPO begründet und eine solche Verpflichtung bereits bei der Bewilligung hätte geregelt werden müssen. Künftige Verfahrenskostenhilfeentscheidungen können jedoch eine Anordnung über die Verwertung des Hauses oder den Einsatz von Erlösanteilen enthalten, insbesondere wenn das Haus damals geschützt war oder bei erneuten Anträgen Verwertungspflichten zu prüfen sind. Die Entscheidung trifft keine Kostenlastanordnung.