Beschluss
2 Ss 36/14
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2014:0409.2SS36.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Januar 2014 mit den Feststellungen im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. Gründe I. 1 Durch Urteil vom 25. Juni 2013 hat das Schöffengericht des Amtsgerichts Neuwied den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. 2 Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht in geschlossener Darstellung folgende Feststellungen getroffen (UA S. 3): 3 „Am 17.10.2012 war der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten M. in N. unterwegs. Auf dem Gelände der Raststätte F. begaben sich der Angeklagte im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten M. zu verschiedenen Lkws und schlitzten jeweils die Planen auf um nach stehlenswerten Gütern zu suchen. Am türkischen Lkw mit dem Kennzeichen … wurden sie fündig. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken wurde kurz nach Mitternacht auch diese Ladeplane aufgeschlitzt, anschließend die die Klappe sichernde Plombe entfernt. Aus dem Lkw entnahmen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte mindestens 25 Kisten mit Bekleidung, wobei der Wert des Inhaltes der Kisten auf durchschnittlich 200,00 Euro pro Kiste geschätzt wurde. 25 Kartons wurden von den beiden sodann vom Lkw weggebracht, - nach unwiderlegter Einlassung - in einem Gebüsch abseits des Parkplatzes zum Abtransport zwischengelagert. 4 Weitere 4 Kartons der Ladung standen zum Abtransport bereit. Durch Bewegungen im Laster wurde der Fahrer des Lkws, der Zeuge P. geweckt. Als dieser nach Hilfe rief, flüchten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte, begaben sich zunächst zurück zur Raststätte. 5 Durch die hinzugerufene Polizei konnten sowohl der Angeklagte O. als auch der gesondert Verfolgte wenig später vorläufig festgenommen werden. Am nächsten Tag wurden sie freigelassen.“ 6 Der durch die Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten M. nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten folgend, wonach sie die Beute am nächsten Tag nicht mehr in dem Gebüsch vorgefunden hätten und deshalb ohne sie weggefahren seien (UA S. 4), hat das Schöffengericht - wenn auch systemwidrig innerhalb der Strafzumessungserwägungen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 2) - folgende weitere Feststellung getroffen (UA S. 4): 7 „Zugunsten des Angeklagten war auch zu werten, zumindest zu seinen Gunsten nicht auszuschließen, dass sie die Beute verloren.“ 8 Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2013 hat sie das Rechtsmittel begründet und gleichzeitig ausdrücklich auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Ziel des Rechtsmittels war ausschließlich die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, weil die Tat - wovon auch das Schöffengericht ausgegangen war - in laufender Bewährungszeit aus einer Reststrafaussetzung begangen worden sei und deshalb nach Auffassung der Staatsanwaltschaft besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorlägen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB). 9 Die Berufungskammer hat die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung für wirksam erachtet. Mit Urteil vom 27. Januar 2014 hat sie das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung entfällt. 10 Die Strafkammer hat die erstinstanzlich in geschlossener Darstellung getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch und die erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen, darunter den vom Schöffengericht nicht auszuschließenden Verlust der Beute, in ihrem Urteil mitgeteilt. Sie hat grundlegend neue eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und den seiner Verurteilung durch das Landgericht Würzburg vom 5. März 2010 wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zugrundeliegenden Sachverhalten sowie den der Reststrafaussetzung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 2011 ab dem 3. Dezember 2011 zugrundeliegenden Erwägungen getroffen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB hat sie trotz aufgezeigter Anhaltspunkte für einen ernsthaften Neuanfang des Angeklagten ohne Straftaten gestützt auf folgende Erwägungen verneint (UA S. 13): 11 „Dieser Eindruck wird dadurch nachhaltig beeinträchtigt, dass der Angeklagte in der vor der Kammer geführten Hauptverhandlung auf Befragen zu den Umständen, die zur Begehung der in erster Instanz abgeurteilten Tat geführt haben, angegeben hat, dass es sich um eine spontane Tat gehandelt habe, die er mit einem flüchtigen Bekannten begangen habe. Diesen habe er zwei Wochen zuvor in den Niederlanden kennen gelernt und sich mit ihm gemeinsam auf der Rückreise nach Rumänien befunden. Auf die offensichtlichen Parallelen angesprochen, die zu der Ausführung der Tatserie aus dem Jahr 2009 bestehen, hat der Angeklagte an seiner Darstellung von einer spontanen Tat ohne jede Vorbereitung festgehalten. Dabei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer schon deshalb um eine Lüge, weil der Angeklagte und sein Mittäter nach Angaben des Angeklagten, an denen die Kammer zu zweifeln keinen Anlass hat, mit einem Pkw, einem Kombi, unterwegs waren und daher nicht in der Lage gewesen wären, 25 Kisten mit Bekleidung abzutransportieren, zumal vier weitere Kisten zum Abtransport bereit gestellt wurden. Sowohl das Ausmaß der Beute als auch der Umstand, dass deren größter Teil beim Eintreffen der Polizei offensichtlich bereits abtransportiert war, sprechen dafür, dass der Angeklagte und M. sowie weitere, unbekannt gebliebene Mittäter in gleicher Weise vorgegangen sind, wie dies bereits im Jahr 2009 der Fall war. Dass er dies nicht eingeräumt hat, belegt aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte mit seinem Leben als Straftäter nicht vollständig abgeschlossen hat, so dass zu befürchten ist, dass er - etwa bei auftretenden wirtschaftlichen Problemen seiner selbständigen Tätigkeit - erneut in die Kriminalität abgleiten wird. … 12 Hinzukommt aber vor allen Dingen, dass der Angeklagte im Jahr 2012 in gleicher Weise erneut straffällig geworden ist, wie dies bereits im Jahr 2009 der Fall war. Die Delikte weisen die gleiche Vorgehensweise auf, wenn auch die rechtliche Bewertung abweicht.“ 13 Im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB und § 56 Abs. 3 StGB hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er „erneut eine solche Tat begangen hat, die den im Jahr 2009 verübten Taten vergleichbar ist“ (UA S. 14) bzw. „gegenüber der Strafvollstreckungskammer … eingeräumt“ hat, „im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, um Straftaten zu begehen“ und nunmehr „eine weitere Straftat im Jahr 2012 begangen“ hat, „ohne über einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu verfügen“ (UA S. 15). 14 Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte noch am Tag der Urteilsverkündung durch Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt und diese nach am 13. Februar 2014 erfolgter Urteilszustellung durch am 16. Februar 2014 bei dem Landgericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet. 15 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. II. 16 Der zulässigen Revision kann ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht versagt bleiben. 17 1. Während die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist (§ 318 StPO), gilt dies nicht für die weitergehende Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. 18 Das Revisionsgericht hat von Amts wegen, unabhängig von einer sachlichen Beschwer des Rechtsmittelführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter, zu prüfen, ob das Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des erstinstanzlichen Urteils entschieden hat, die der Überprüfungskompetenz der Berufungskammer unterlagen (OLG Koblenz, Urteil 1 Ss 7/72 vom 17.02.1972, VRS 43, 256; seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil 2 Ss 250/12 vom 18.03.2013, NZV 2013, 411; so auch Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 352 Rn. 4). Deshalb muss das Revisionsgericht auch nachprüfen, ob und inwieweit erklärte Berufungsbeschränkungen nach § 318 StPO rechtswirksam waren (BGHSt 27, 70, 72; OLG Koblenz aaO). Ist das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung und Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen, so führt dies zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung, um die Sache auch zu dem Teil neu zu verhandeln, der zu Unrecht als rechtskräftig beurteilt war (Meyer-Goßner aaO mwN). 19 Bei einer Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zunächst zu prüfen, ob die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt wirksam ist. Auf der zweiten Stufe ist die Wirksamkeit der Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu untersuchen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss 1 Ss 181/11 vom 15.03.2012, bei juris Rn. 6, 7). 20 a) Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen Bedenken. 21 § 318 StPO lässt grundsätzlich eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch zu. Diese setzt voraus, dass die Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden (OLG Koblenz NZV 2013, 411 f. mwN). Unwirksam ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hingegen, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. nur BGH NStZ 1994, 130; Meyer-Goßner aaO § 318 Rn. 16 mwN) oder, unabhängig davon, Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch zu berühren (Meyer-Goßner aaO Rn. 6 mwN; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 61; OLG Oldenburg, Beschluss 2 Ss 249/07 vom 27.08.2007 bei juris Rn.8, NStZ-RR 2007, 117, 118). Dies ist hier nicht der Fall. 22 Die Feststellungen enthalten die zur Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs und der Reichweite der Rechtskraft des Urteils erforderlichen Feststellungen zur Identifizierung der Tat, die unverwechselbar feststeht. Zum anderen enthalten sie alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. OLG Koblenz aaO). Damit ist der Unrechts- und Schuldgehalt hinreichend dargestellt. 23 b) Die Beschränkung der Berufung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung war aus der maßgeblichen Sicht der abschließenden Urteilsberatung (s. dazu BGHSt 27, 70, 72; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 7/05 vom 01.02.2005, NStZ-RR 2005, 178; Meyer-Goßner aaO § 318 Rn. 8 mwN) auf Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Ziel des Rechtsmittels (BGH, Beschluss 1 StR 262/80 vom 21.10.1980 bei juris Rn. 19, NJW 1981, 589, 590; Senat NZV 2013, 411 mwN) unwirksam. 24 Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich möglich (s. §§ 318 Satz 1, 344 Abs. 1 StPO; BGHSt 24, 164, 165; BGHSt 47, 32, 35; BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624; StV 1992, 230; Meyer-Goßner aaO § 318 Rn. 20a m.w.N.). Allerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; 47, 32, 35; BGH NStZ-RR 1999, 359). 25 Das ist hier aus der Sicht der abschließenden Urteilsberatung der Berufungskammer nicht der Fall. Das Berufungsurteil teilt die vom Schöffengericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dem - von der Strafkammer für rechtskräftig erachteten - Strafausspruch von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe zugrundeliegenden Feststellungen zwar nicht mit. Bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen ist dem Revisionsgericht aber der Blick in die Akten nicht nur gestattet; er ist vielmehr zwingend geboten. Der Abgleich der in erster und zweiter Instanz zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen ergibt, dass die Strafkammer nicht nur zum genauen Produktionsgegenstand des von dem Angeklagten und seiner Verlobten seit März 2013 geführten Unternehmens, sondern vor allem zur Finanzierung der zur Unternehmensgründung erforderlichen Produktionsmittel nicht etwa - zulässige - ergänzende, sondern zu den Feststellungen des Schöffengerichts im Widerspruch stehende Feststellungen getroffen hat. Das Amtsgericht hat der Festsetzung von Strafart und Strafhöhe zugrunde gelegt, dass der Angeklagte „für diese Firmengründung … 40.000,00 Euro Schulden auf(nahm), die abgesichert wurden durch Bürgschaften seiner eigenen Eltern und Bürgschaften der Eltern seiner Verlobten“ (Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils S. 3). Demgegenüber hat die Strafkammer insoweit festgestellt, dass „zur Gründung der Firma … sowohl seine als auch die Eltern seiner Lebensgefährtin einen Kredit über jeweils 20.000 Euro auf(nahmen), die Eltern des Angeklagten eine Wohnung als Sicherheit für den Kredit“ einbrachten und die Rückzahlung der Kredite aus den Erträgen des Unternehmens erfolgen soll (UA S. 5). Auch wenn die Abweichungen darüber, wer Schuldner der Kreditgeber ist, nicht gravierend erscheinen, so stehen sie doch der zwingend zu wahrenden inneren Widerspruchsfreiheit der Gesamtentscheidung entgegen. Die Strafkammer hätte deshalb die Berufungsbeschränkung auf der zweiten Stufe für unwirksam erachten und auf der Grundlage der neu getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und der strafrechtlichen Vorbelastung auch über Strafart und Strafhöhe selbst neu entscheiden müssen. 26 Da das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung und Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu Strafart und -höhe ausgegangen ist, unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung, um die Sache auch zu dem Teil neu zu verhandeln, der zu Unrecht als rechtskräftig beurteilt war. 27 2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung unterliegt mit den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen auch deshalb der Aufhebung, weil sie auf rechtsfehlerhafter Grundlage ergangen ist. 28 a) Soweit der Tatrichter zum Schuldspruch Feststellungen getroffen hat, die das Tatgeschehen näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die Beweggründe für die Tatbegehung, nehmen diese als doppelrelevante Tatsachen an der Bindungswirkung teil, wenn der Schuldspruch rechtskräftig wird (BGH NJW 1982, 1295; NStZ-RR 2003, 97, 101; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178). Das trifft auch auf den vom Amtsgericht feststellten Verlust der Beute nach Zwischenlagerung in einem Gebüsch zu. Erst durch die endgültige Sicherung der Beute bzw. die Kenntniserlangung vom Verlust der Beute war die Tat beendet (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. § 22 Rn. 6). Die Strafkammer durfte infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch keine mit den bindend gewordenen Feststellungen im Widerspruch stehenden treffen (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13; Senat, Urteil 2 Ss 250/12 vom 18.03.2013, NZV 2013, 411 mwN). Lediglich die Ergänzung lückenhafter Schuldfeststellungen, die das engere Tatgeschehen nicht verändern, wäre ihr gestattet gewesen (Senat aaO mwN). Mit der in den Ausführungen zu § 56 Abs. 1 StGB getroffenen Feststellung, dass der größte Teil der Beute beim Eintreffen der Polizei offensichtlich bereits abtransportiert war und weitere, unbekannt gebliebene Mittäter in gleicher Weise wie im Jahr 2009 vorgegangen sind, hat sich die Strafkammer zu den rechtskräftigen Feststellungen des Schöffengerichts, wonach davon auszugehen ist, dass die Beute nach Zwischenlagerung in dem Gebüsch verloren ging, klar in Widerspruch gesetzt. Solche Feststellungen waren der Strafkammer verwehrt. 29 Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, weil auch die Erwägungen zu § 56 Abs. 2 und 3 StGB davon ausgehen, dass die Tat den im Jahr 2009 begangenen Bandendiebstählen entspricht. Im Übrigen ist in die Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB die Sozialprognose einzustellen (BGH NStZ 1997, 434; StV 2003, 670; NStZ-RR 2006, 375), so dass sich Rechtsfehler bei der Beurteilung der Sozialprognose grundsätzlich auf die Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB auswirken. Gleiches gilt für die nach § 56 Abs. 3 StGB erforderliche Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7). 30 b) Im Übrigen ist auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zu der genannten, unzulässig getroffenen Feststellung nicht frei von Rechtsfehlern. Es verstößt gegen Denkgesetze anzunehmen, 20 bzw. 24 Kartons könnten nicht in einem Kombi-Pkw verstaut werden, wenn die Größe der Kartons nicht mitgeteilt wird. 31 3. Das angefochtene Urteil ist deshalb im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den gesamten Rechtsfolgenausspruch an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 4 Satz 1 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.