Beschluss
13 WF 810/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Verfahrenskostenhilfebewilligung ist für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren auf den objektiven Empfängerhorizont des Bewilligungsbeschlusses abzustellen.
• Erstreckt sich die Bewilligung auf den Vergleichsschluss im Verfahren, kann sie wegen des engen sachlichen Zusammenhangs auch den "Mehrvergleich" (hier: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Fortzahlung des Trennungsunterhalts) umfassen.
• Die nachträgliche Interpretation des Bewilligungsumfangs durch das erstinstanzliche Gericht ist für die Auslegung des Bewilligungsbeschlusses nicht maßgeblich; entscheidend ist der Wortlaut und sein objektiver Empfängerhorizont.
• Folgt aus der Bewilligung, dass alle mit dem Vergleich zusammenhängenden Gebühren gedeckt sind, sind Verfahrens- und Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Verfahrens- und Terminsgebühr bei Mehrvergleich unter Verfahrenskostenhilfe • Bei einer Verfahrenskostenhilfebewilligung ist für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren auf den objektiven Empfängerhorizont des Bewilligungsbeschlusses abzustellen. • Erstreckt sich die Bewilligung auf den Vergleichsschluss im Verfahren, kann sie wegen des engen sachlichen Zusammenhangs auch den "Mehrvergleich" (hier: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Fortzahlung des Trennungsunterhalts) umfassen. • Die nachträgliche Interpretation des Bewilligungsumfangs durch das erstinstanzliche Gericht ist für die Auslegung des Bewilligungsbeschlusses nicht maßgeblich; entscheidend ist der Wortlaut und sein objektiver Empfängerhorizont. • Folgt aus der Bewilligung, dass alle mit dem Vergleich zusammenhängenden Gebühren gedeckt sind, sind Verfahrens- und Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten. Die Parteien führten vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ein Trennungsunterhaltsverfahren, das durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Der Antragsgegner verpflichtete sich zur Zahlung laufenden Trennungsunterhalts und es wurde für einen späteren Zeitraum auf nachehelichen Unterhalt verzichtet; ein "Mehrvergleich" regelte ergänzende Zahlungen. Das Amtsgericht setzte Verfahrenswert und Vergleichswert fest und bewilligte Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung ab 08.05.2014. Die beigeordnete Anwältin beantragte Festsetzung erstattungsfähiger Kosten in Höhe von 1.618,40 €, wobei auch Differenzverfahrens- und Terminsgebühren aus dem vollen Vergleichswert angesetzt wurden. Die Rechtspflegerin setzte einen geringeren Betrag fest; das Amtsgericht wies eine Erinnerung zurück mit der Begründung, die genannten Gebühren seien nicht von der Bewilligung erfasst. Dagegen legte die Anwältin Beschwerde ein. • Die Beschwerde war gemäß §§ 56 Abs.2, 33 Abs.3 RVG zulässig und hatte in der Sache Erfolg. Nach den Maßstäben der §§ 45 ff. RVG sind die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten antragsgemäß festzusetzen. Bei Auslegung des Bewilligungsbeschlusses ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen; eine unbestimmte Formulierung des Bewilligungsbeschlusses schließt die Erstattung nicht aus. • Nach § 48 Abs.1 RVG bestimmt der Bewilligungsbeschluss den Umfang des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts. Die Mitwirkung des Anwalts am Vergleichsschluss im Termin löst neben der Einigungsgebühr auch Verfahrens- und Terminsgebühren aus. Ob diese aus der Staatskasse erstattungsfähig sind, richtet sich demnach primär nach dem Inhalt der Bewilligung. • Die Verfahrenskostenhilfebewilligung in der vorliegenden Form umfasst nach objektiver Auslegung den Vergleichsabschluss im Verfahren und wegen des engen sachlichen Zusammenhangs auch den Mehrvergleich, der den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die Weiterzahlung des Unterhalts für einen begrenzten Zeitraum regelt. Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sind zwar rechtlich unterschiedlich, aber in der tatsächlichen Betrachtung eng verknüpft, sodass die Gebühren für den Mehrvergleich vom Bewilligungsumfang erfasst werden können. • Nach der Rechtsprechung des Senats (13 WF 369/14) ist an die Entscheidung des Bewilligungsgerichts zu binden, wenn sich daraus die Erstattung aller mit dem Vergleich zusammenhängenden Gebühren ergibt; nachträgliche anderslautende Ausführungen des Gerichts sind für die Auslegung nicht entscheidend. • Mangels anderweitigem Veranlassungsgrund wurde eine weitere Kostenentscheidung nicht getroffen (§ 56 Abs.2 Satz2 RVG). Die Beschwerde des Antragstellervertreters war erfolgreich. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert und die Kostenfestsetzung dahin geändert, dass der aus der Staatskasse zu erstattende Betrag 1.618,40 € beträgt. Damit sind auch die Differenzverfahrens- und Terminsgebühren aus dem Mehrvergleich als erstattungsfähig anerkannt worden, weil die Verfahrenskostenhilfebewilligung nach objektiver Auslegung den Vergleich und den eng verbundenen Mehrvergleich erfasst. Eine nachträgliche abweichende Interpretation des Amtsgerichts ändert an dieser Auslegung nichts. Weitere Kostenentscheidungen wurden nicht getroffen.