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Beschluss

13 WF 67/15

OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0126.13WF67.15.0A
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Leitsätze
1. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschlüssen vom 19. Mai 2014, 13 WF 369/14, FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348 und vom 16. September 2014, 13 WF 810/14, AGS 2014, 527).(Rn.7) 2. Eine Sorgerechts- und eine (gegenläufige) Umgangsregelung stellen aus der Sicht der hierüber streitenden Eltern nicht im Ergebnis das Gleiche dar. Die für das Sorgerechtsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe umfasst daher bei Abschluss einer Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung im Rahmen des anhängigen Sorgerechtsverfahrens nicht ohne Weiteres auch die auf den Gegenstand des (Umgangs-)Mehrvergleichs entfallende Differenzverfahrens- und Terminsgebühr (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 16. September 2014, 13 WF 810/14, AGS 2014, 527).(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird die Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24.10.2014 betreffend die aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des dem Antragsgegner beigeordneten Rechtsanwalts aufgehoben. Die Sache wird dem  Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler zwecks erneuter Festsetzung der dem dem Antragsgegner beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung mit der Maßgabe zurückgegeben, dass der Vergütungsfestsetzung zugrunde zu legen ist, dass die dem Antragsgegner mit Beschluss vom 09.10.2014 bewilligte Verfahrenskostenhilfe in Bezug auf die im Termin am 24.09.2014 abgeschlossene Vereinbarung nicht die Erstattung einer Verfahrens- und eine Terminsgebühr für einen darin enthaltenen Mehrvergleich umfasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschlüssen vom 19. Mai 2014, 13 WF 369/14, FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348 und vom 16. September 2014, 13 WF 810/14, AGS 2014, 527).(Rn.7) 2. Eine Sorgerechts- und eine (gegenläufige) Umgangsregelung stellen aus der Sicht der hierüber streitenden Eltern nicht im Ergebnis das Gleiche dar. Die für das Sorgerechtsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe umfasst daher bei Abschluss einer Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung im Rahmen des anhängigen Sorgerechtsverfahrens nicht ohne Weiteres auch die auf den Gegenstand des (Umgangs-)Mehrvergleichs entfallende Differenzverfahrens- und Terminsgebühr (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 16. September 2014, 13 WF 810/14, AGS 2014, 527).(Rn.13) Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird die Festsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24.10.2014 betreffend die aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des dem Antragsgegner beigeordneten Rechtsanwalts aufgehoben. Die Sache wird dem Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler zwecks erneuter Festsetzung der dem dem Antragsgegner beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung mit der Maßgabe zurückgegeben, dass der Vergütungsfestsetzung zugrunde zu legen ist, dass die dem Antragsgegner mit Beschluss vom 09.10.2014 bewilligte Verfahrenskostenhilfe in Bezug auf die im Termin am 24.09.2014 abgeschlossene Vereinbarung nicht die Erstattung einer Verfahrens- und eine Terminsgebühr für einen darin enthaltenen Mehrvergleich umfasst. I. Zwischen den beteiligten Eheleuten war vor dem Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler ein Eilverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des gemeinsamen Kindes anhängig. Im Termin am 24.09.2014 wurde zwischen den Eltern eine - familiengerichtlich nicht genehmigte - Vereinbarung geschlossen, wonach der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Mutter sein soll. Darüber hinaus einigten sich die Eltern über den Umgang des Vaters mit dem Kind. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 09.10.2014 wurde dem Antragsgegner (Kindesvater) "für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 10.09.2014 Verfahrenskostenhilfe bewilligt". Hierauf hat der dem Antragsgegner beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte beantragt, ihm die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten festzusetzen und dabei auch ihm durch einen Mehrvergleich erwachsene Gebühren angesetzt. Die Rechtspflegerin hat diesem Antrag am 24.10.2014 entsprochen, nachdem die Familienrichterin mit Vermerk vom 22.10.2014 die Anfrage der Rechtspflegerin dahin beantwortet hatte, dass die Verfahrenskostenhilfe auch für den Mehrvergleich gewährt worden sei. Gegen die Festsetzung von Mehrvergleichsgebühren gegen die Staatskasse wendet sich der Bezirksrevisor. Die Rechtspflegerin hat der entsprechenden Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht abgeholfen; das Familiengericht hat die Erinnerung daraufhin mit Beschluss vom 05.01.2015 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 19.01.2015, welcher das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Das Familiengericht hat seine Entscheidung unter Hinweis auf seinen Vermerk vom 22.10.2014 sowie damit begründet, dass vor dem Abschluss des Mehrvergleichs von beiden Anwälten - insoweit nicht protokolliert - Verfahrenskostenhilfe u.a. für den Abschluss des Mehrvergleichs beantragt worden sei. Darüber hinaus stellt es darauf ab, das Sorgerecht und Umgang in nahem Sachzusammenhang stünden. Darüber hinaus sei vorliegend nur eine Komplettlösung einvernehmlich möglich gewesen. II. Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die vorliegende Verfahrenskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 09.10.2014 hat nicht zur Folge, dass dem dem Antragsgegner beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse in Bezug auf einen im Termin am 24.09.2014 abgeschlossenen Mehrvergleich auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zu erstatten ist. 1. In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht und den hierzu bestehenden Meinungsstand hat der Senat im Beschluss vom 19.05.2014 (vgl. FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348) dargelegt. Hieran hält der Senat fest. Danach richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung. 2. Aus dem Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 09.10.2014 ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dieser auch die Verfahrens- und eine Terminsgebühr für einen Mehrvergleich umfasst. a) Entgegen der Argumentation des Familiengerichts kann hier nicht darauf abgestellt werden, dass vor dem Abschluss des Mehrvergleichs von beiden Anwälten - insoweit Termin am 24.09.2014 nicht protokolliert - Verfahrenskostenhilfe u.a. für den Abschluss des Mehrvergleichs beantragt worden sei. Denn selbst wenn dem so gewesen sein sollte, wäre dies bei Erlass des Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 09.10.2014 dem erkennenden Richter (Direktor am Amtsgericht P.) - mangels Protokollierung - nicht bekannt gewesen. Der Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 09.10.2014 wurde vorliegend nämlich nicht von der Richterin (Richterin am Amtsgericht H.) erlassen, welche den Termin am 24.09.2014 durchgeführt hat. Anderes folgt auch nicht aus dem Vermerk der Abteilungsrichterin (Richterin am Amtsgericht H.) vom 22.10.2014. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 19.05.2014 ausgeführt, dass es auf nachträgliche Ausführungen des bewilligenden Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren zum Umfang der Bewilligung im Zweifel nicht ankommen kann. Vorliegend kommt hinzu, dass der Vermerk vom 22.10.2014 zum Umfang der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht von dem Richter (Direktor am Amtsgericht P.) stammt, der den Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 09.10.2014 erlassen hat. Entgegen der Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Schriftsatz vom 09.12.2014 wurde die Verfahrenskostenhilfe auch nicht "im Rahmen der mündlichen Verhandlung ... [im Termin am 24.09.2014] auf den Vergleich erstreckt ... [und] auch auf die zu regelnde weitere Umgangsangelegenheit." Denn wie bereits ausgeführt, datiert der Bewilligungsbeschluss erst vom 09.10.2014. Im Termin am 24.09.2014 wurde dem Antragsgegner lediglich eine Frist zur Vorlage der Verfahrenskostenhilfeunterlagen gewährt. b) Eine vollständige Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Gegenstand eines Mehrvergleichs ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Sachzusammenhang der Verfahrensgegenstände Sorgerecht und Umgang. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senat Sachzusammenhangsgesichtspunkte bei der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2014 - AGS 2014, 527). Ein ggfls. vorhandener Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen Sorgerecht und Umgang ist jedoch nicht mit jenem zwischen Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt - so die Konstellation in Senat AGS 2014, 527 - vergleichbar. Denn während letztgenannte trotz verschiedener Streitgegenstände vom Tatsächlichen her und insbesondere in der Anschauung der Beteiligten eng miteinander verzahnt sind (Es macht für den Unterhaltsschuldner keinen Unterschied, ob er den Unterhalt als Trennungsunterhalt zahlen muss oder als nachehelichen Unterhalt, ebenso ist das für den Unterhaltsgläubiger gleichgültig; maßgebend ist für beide alleine, in welcher Höhe und wie lange Ehegattenunterhalt zu zahlen ist), handelt es sich bei den Verfahrensgegenständen Sorgerecht und Umgang zwar beide Male um Kindschaftssachen, § 151 FamFG. Auch sind beide Ausfluss des in Art. 6 Abs. 2 GG niedergelegten Elternrechts. Die materiell-rechtlichen Regelungen und Anspruchsvoraussetzungen (§§ 1626 ff. BGB einerseits und §§ 1684 ff. BGB andererseits) unterscheiden sich jedoch erheblich. Zudem begehrt häufig gerade derjenige Elternteil Umgang, der entweder überhaupt nicht Sorgerechtsinhaber ist oder dem die elterliche Sorge nur eingeschränkt zusteht, z.B. unter Ausschluss des Aufenthaltsbestimmungsrechts, bzw. entzogen werden soll. 3. Nach alledem stellt der Bewilligungsbeschluss vom 09.10.2014 keine Grundlage für eine gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsfestsetzung im vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners beantragten und seitens der Rechtspflegerin vorgenommenen Umfang dar. Die erfolgte Vergütungsfestsetzung kann daher keinen Bestand haben. Dem Senat erscheint es sachgerecht, die Sache unter Aufhebung der bisher erfolgten Vergütungsfestsetzung an das Familiengericht zur Neufestsetzung unter Beachtung der Ausführungen des Senats zurückzugeben. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG nicht veranlasst; die Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist ausweislich §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG nicht vorgesehen.