Beschluss
7 WF 859/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG setzt Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird; sie kann auch ohne protokollierten Vollstreckungstitel entstehen.
• In Sorgerechtsverfahren (§§1671,1672 BGB) kann die Einigungsgebühr ausnahmsweise anfallen, wenn einer Übereinkunft der Eltern besondere Bedeutung zukommt und das Gericht dem übereinstimmenden Willen der Eltern in der Regel entsprechen muss.
• In Kinderschutzverfahren (§§1666,1666a BGB) ist eine Einigungsgebühr grundsätzlich ausgeschlossen, weil hier staatliches Wächteramt über das Kindeswohl ausgeübt wird und weder Jugendamt noch Gericht befugt sind, verbindliche Verträge im Sinne der VV-RVG abzuschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Entstehen der Einigungsgebühr in Kinderschutzverfahren • Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG setzt Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird; sie kann auch ohne protokollierten Vollstreckungstitel entstehen. • In Sorgerechtsverfahren (§§1671,1672 BGB) kann die Einigungsgebühr ausnahmsweise anfallen, wenn einer Übereinkunft der Eltern besondere Bedeutung zukommt und das Gericht dem übereinstimmenden Willen der Eltern in der Regel entsprechen muss. • In Kinderschutzverfahren (§§1666,1666a BGB) ist eine Einigungsgebühr grundsätzlich ausgeschlossen, weil hier staatliches Wächteramt über das Kindeswohl ausgeübt wird und weder Jugendamt noch Gericht befugt sind, verbindliche Verträge im Sinne der VV-RVG abzuschließen. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Festsetzung einer Einigungsgebühr nach den §§45,49 RVG i.V.m. Nr.1000,1003 VV RVG in Verfahren mit Kindeswohlgefährdung. Die Beschwerde wurde von der Bezirksrevisorin geführt und vom Gericht als zulässig und begründet angesehen. Das Verfahren betraf Abwägungen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einigungsgebühr auch ohne protokollierten Vergleich entstehen kann. Es wurde zwischen allgemeinen Sorgerechtsverfahren und besonderen Kinderschutzverfahren unterschieden. Das Gericht stellte dar, dass Elternvereinbarungen in Sorgerechtsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Gebühren auslösen können. Dagegen steht bei Kinderschutzverfahren das staatliche Wächteramt im Vordergrund, das Jugendamt und Familiengericht obliegt. Vor diesem Hintergrund wurde geprüft, ob eine Einigung zwischen Eltern und Jugendamt die Entstehung der Gebühr rechtfertigt. • Die Einigungsgebühr entsteht grundsätzlich schon für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, der Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, sofern es sich nicht nur um ein Anerkenntnis oder einen reinen Verzicht handelt. • In allgemeinen Sorgerechtsverfahren nach §§1671,1672 BGB handeln Eltern in Ausübung ihrer elterlichen Befugnisse; deshalb kann bei bedeutsamen Übereinkünften zwischen Eltern und übereinstimmendem Elternvorschlag das Gericht dem Willen der Eltern in der Regel entsprechen, so dass ausnahmsweise die Einigungsgebühr anzunehmen ist. • Kinderschutzverfahren nach §§1666,1666a BGB dienen der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl, das nicht den Eltern, sondern dem Jugendamt und Familiengericht obliegt. • Wegen der fehlenden Verfügungsbefugnis des Jugendamtes und des Gerichts über das staatliche Wächteramt sind Vereinbarungen zwischen Eltern und Jugendamt grundsätzlich nicht geeignet, die Voraussetzungen der Vorbemerkung 1 Abs.1 VV-RVG für die Entstehung der Einigungsgebühr zu erfüllen. • Demgegenüber können die in Sorgerechtsverfahren erforderliche Bedeutung einer Vereinbarung und die Bindungswirkung gegenüber dem Gericht eine Gebührenentstehung begründen; dies gilt nicht für Kinderschutzfälle, sodass die Einigungsgebühr hier regelmäßig ausscheidet. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin war zulässig und begründet. Die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach den §§45,49 RVG i.V.m. Nr.1000,1003 VV RVG kommt in Kinderschutzverfahren (§§1666,1666a BGB) nicht in Betracht, weil hier das staatliche Wächteramt über das Kindeswohl besteht und Jugendamt sowie Familiengericht nicht befugt sind, Verträge im Sinne der VV-RVG abzuschließen. Eine Einigungsgebühr kann daher nicht aus Vereinbarungen zwischen Eltern und Jugendamt hergeleitet werden. In allgemeinen Sorgerechtsverfahren sind dagegen in Ausnahmefällen bei besonders bedeutsamen Elternvereinbarungen und entsprechender Bindung des Gerichts Gebühren möglich; dies gilt hier nicht, sodass die Einigungsgebühr zurückzuweisen ist.