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Beschluss

14 W 701/15

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:1116.14W701.15.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 8.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auch die Gebühren der persönlichen Zustellung insoweit zurückzuerstatten hat, wie diese die Kosten der postalischen Zustellung übersteigen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Voll-streckungsbescheid des Amtsgerichtes Euskirchen - Zentrales Mahngericht - vom 11.11.2014 (14-4608023-0-2N) und beantragte am 2.1.2015 die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wegen der zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 429,07 € begründeten Gesamtforderung. Sie beantragte zugleich die Zustellungen durch die Post vorzunehmen, und erklärte sich mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden, sofern die Tilgung binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein sollte. Die Protokollierung und Übersendung des Zahlungsplans wurden erbeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vollstreckungsauftrag Bezug genommen (Bl. 4 GA). 2 Der Gerichtsvollzieher hat neben der Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft Nr. 260 KvGvKostG) und der Gebühr für die persönliche Zustellung (Nr. 100 KVGvKostG) nebst Wegegeld von 3,25 € (Nr. 711 KVGvKostG) und Auslagenpauschale (Nr. 716 KVGvKostG) auch die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nach Nr. 207 KVGvKostG nebst Auslagen erhoben. 3 Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin, die als solche nach § 766 ZPO bezeichnet wurde und der der Gerichtsvollzieher nicht abhalf. Die gütliche Einigung sei nicht isoliert beauftragt, sondern als die sich aus §§ 802b Abs. 1, 802a Abs. 2 S. 2 ZPO ergebende Amtspflicht ausgeführt worden. Das Einverständnis mit den gesetzlichen Modalitäten der Zahlungsvereinbarung begründe keinen isolierten Auftrag zu gütlichen Erledigung. Insoweit sei sie ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 GvKostG. Die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG sei in der Weise zu lesen, dass entweder die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt sein müsse, um die Kostenfreiheit herzustellen. 4 Ausweislich seiner Stellungnahme vom 17.6.2015 ging der Gerichtsvollzieher von einem „verdeckten Auftrag auf gütliche Einigung“ aus. Die Antragsformulierung sei in unzulässiger Weise darauf gerichtet gewesen, dass die vom Gerichtsvollzieher zu erbringende Leistung unentgeltlich erfolgen solle. Der Schuldner sei in der Ladung sowie im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen worden. Eine gütliche Einigung sei jedoch gescheitert. 5 Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 14.7.2015 (7 M 738/15) zurückgewiesen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jedoch die Beschwerde zugelassen. Die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG sehe eine Kostenprivilegierung nur für den Fall vor, dass zugleich die Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt seien. Schon hieran scheitere das Begehren der Gläubigerin. Ungeachtet dessen habe sie sich in ihrem Vollstreckungsantrag auch explizit mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden erklärt. 6 Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde vom 3. August 2015 und wiederholte und vertiefte ihren bisherigen Vortrag. 7 Der angehörte Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz trat der Beschwerde entgegen. Dabei verwies er allerdings auf die Entscheidungen des OLG Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), des OLG Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und des OLG Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208), die mit Unter-stützung der Literatur (Schröder-Kay, GvKostG, 13. Aufl., Nr. 207, Vorbem. II, Rn. 12 und Nr. 207 Rn. 5) die Auffassung der Gläubigerin teilen. Auch sei der Gesetzgeber wohl von dieser Sicht ausgegangen (BT-Drks. 16/10069, S. 48). Gleichwohl schloss er sich der Auffassung des OLG Düsseldorf (v. 27.03.2014, 10 W 33/14, JurBüro 2014, 441) an, das auf den eindeutigen Wortlaut der Nr. 207 KVGvKostG abstellt. Danach greife die Kostenprivilegierung nur, wenn gleichzeitig die Sachpfändung und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt worden sei. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handele, sei die Regelung grundsätzlich eng auszulegen und einer anderen Sichtweise nicht zugänglich. 8 Das Landgericht hat darauf die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen und in dieser Besetzung den Beschluss des Amtsgerichtes dahin abgeändert, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG in Höhe von 16 € sowie die anteilige Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG nicht erheben dürfe. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Die Gläubigerin habe die Abnahme der Vermögensauskunft, nicht aber die gütliche Erledigung beauftragt. Mit Letzterer habe sie sich lediglich einverstanden erklärt. Zwischen einem Auftrag und einem Einverständnis sei zu unterscheiden. Der Versuch der gütlichen Einigung sei grundsätzlich von Amts wegen zu unternehmen. Nur im Falle eines konkreten und isolierten Auftrages zur gütlichen Erledigung falle die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG an, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Es sei dem Gesetzgeber nicht darum gegangen, einen neuen Gebührentatbestand zu schaffen, sondern allein zu vermeiden, dass der Gerichtsvollzieher für seinen Aufwand um eine gütliche Erledigung ohne jegliche Gebühr bleibe. Die Entstehungsgeschichte des Gebührentatbestandes der Nr. 207 KVGvKostG belege, dass es nicht der gleichzeitigen Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Sachpfändung bedürfe, um in den Genuss der Kostenprivilegierung zu kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. 9 Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz für die Staatskasse, die er unter Bezugnahme auf seine ursprüngliche Stellungnahme begründet. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 10 Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde ist nach Maßgabe der tenorierten Erweiterung unbegründet. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG nebst den hierauf bezogenen Auslagen nicht zusteht. Darüber hinaus stehen dem Gerichtsvollzieher auch die Gebühren und hierauf bezogenen Auslagen für die persönliche Zustellung nicht zu, soweit sie die Vergütung für die postalische Zustellung überschreiten (Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15), was von Amts wegen zu berücksichtigen war. 1. 11 Das Rechtsmittel der Gläubigerin war - wie es das Amtsgericht und Landgericht zutreffend, jedoch ohne nähere Ausführungen getan haben - als Kostenansatzerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 GKG auszulegen. Die Bezeichnung als Erinnerung nach § 766 ZPO ist insoweit unschädlich. Ziel der Gläubigerin, die eine Vielzahl von Vollstreckungsverfahren betreibt, war es erkennbar, eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung herbeizuführen. Insoweit wurde auch die Zulassung der Beschwerde, nicht aber der sofortigen Beschwerde beantragt. Gegen eine Erinnerung nach § 766 ZPO wäre eine sofortige Beschwerde wegen der Rechtsmittelsperre des § 567 Abs. 2 ZPO nicht möglich gewesen. Ein Rechtsschutzbegehren ist jedoch stets so auszulegen, dass der Rechtsmittelführer sein Ziel auf zulässigem Wege erreichen kann (BVerfG NJW 1993, 1380). 2. 12 Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers rechtfertigt sich weder aus Nr. 207 GvKostG iVm. der Anmerkung, weil die Gläubigerin lediglich die Abnahme der Vermögensauskunft und nicht zugleich auch die Sachpfändung beauftragt hat, noch daraus, dass die Gläubigerin einen - wie der Gerichtsvollzieher meint - (verdeckten) isolierten Auftrag zum Versuch der gütlichen Erledigung gestellt hatte. 13 Der Gerichtsvollzieher hat den Versuch einer gütlichen Erledigung nach seiner Stellungnahme unternommen, was grundsätzlich die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG auslösen kann, wenn nicht die gütliche Erledigung gleichzeitig „mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ worden ist. 14 Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, 17 W 66/14, JurBüro 2014, 549), Stuttgart (v. 04.02.2015, 8 W 458/14, JurBüro 2015, 326) und Karlsruhe (v. 25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) an, wonach sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung wie der Gesetzeshistorie ergibt, dass die Beauftragung der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Sachpfändung genügt, um den selbstständigen Gebührenanspruch entfallen zu lassen. 15 Dem steht der Wortlaut der Vorschrift („und“) nicht entgegen, da er im Gesamtkontext zu lesen und zu verstehen ist. Die sprachliche Fassung der Anmerkungen ist nicht eindeutig. Einerseits werden die Abnahme der Vermögensauskunft und die Sachpfändung kumulativ durch den Begriff „und“ verbunden. Andererseits wird aber auch von einer „Maßnahme“ bzw. „Amtshandlung“ gesprochen, mit der der Gerichtsvollzieher beauftragt ist. Der verwandte Singular löst die durch das „und“ hergestellte Verknüpfung (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart a.a.O.). 16 Das begründet in der Auslegung der Norm die Notwendigkeit, neben dem systematischen Zusammenhang nach der Intention des Gesetzgebers für die Regelung zu fragen. 17 Sie ist vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung zu betrachten, wie sie dann in dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ihren Niederschlag gefunden hat. Vor der Reform der Sachaufklärung war der Versuch der gütlichen Erledigung nicht selbstständig zu beauftragen. Vielmehr war er über die §§ 806b, 813a und b ZPO a.F. untrennbar mit der Sachpfändung bzw. über § 900 Abs. 3 ZPO a.F. mit dem Offenbarungsverfahren verbunden. In diesen Fällen erhielt der Gerichtsvollzieher bei einer gütlichen Erledigung der Vollstreckungssache keine eigenständige Gebühr, sondern rechnete nach dem Regime der primär beauftragten Sachpfändung und/oder Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Offenbarungsverfahren ab. Vor dem 1.1.2013 war darüber hinaus die fruchtlose Sachpfändung zwingende Voraussetzung für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff. ZPO a.F. Der Standardantrag der Gläubiger lautete deshalb auf die Beauftragung der Sachpfändung und anschließender Abnahme der Vermögensauskunft. Dieses Verhältnis der Aufträge untereinander, hat der Gesetzgeber erst mit der Herstellung der Selbstständigkeit jeder Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 ZPO aufgelöst. Das legt nahe, dass der Gesetzgeber bei seinen missverständlichen Formulierungen noch diesen kombinierten Antrag vor Augen hatte, ohne ihn kostenprivilegierend für die Zukunft festschreiben zu wollen. 18 Vor diesem Hintergrund der früheren gesetzlichen Regelung ist die Aussage des Gesetzgebers zu lesen (BT-Drks. 10/10069, S. 48), dass er keinen neuen Gebührentatbestand schaffen wollte sondern es lediglich zu vermeiden galt, dass der Gerichtsvollzieher bei einer - nunmehr nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 802b ZPO möglichen - isolierten Beauftragung der gütlichen Erledigung ohne Gebühren bleibt. Es darf als mangelnde gesetzgeberische Präzision angesehen werden, dass die Formulierung „und“ wegen der früheren zwingenden Verknüpfung von Sachpfändung und Offenbarungsverfahren verwandt wurde. Der Gerichtsvollzieher erhält seinen Gesamtaufwand vergütet, wenn er entweder mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder mit der Vornahme der Sachpfändung beauftragt wird. In diesen Konstellationen sollte an der früheren Rechtslage nichts geändert werden, dass nämlich der Versuch der gütlichen Erledigung in Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit ohne gesonderte Vergütung des Gerichtsvollziehers bleibt. 19 Anders als das Landgericht meint, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht des Versuchs der gütlichen Erledigung deshalb auch nicht darauf an, ob die gütliche Erledigung ausdrücklich beauftragt oder ihr nur nicht widersprochen wurde. Allein maßgebend ist, ob sie isoliert beauftragt wurde. Dabei hat das OLG Köln (v. 11.06.2014, 17 W 66/14, DGVZ 2014, 199) schon festgestellt, dass selbst ein bedingter Auftrag, zunächst die gütliche Erledigung zu versuchen, und erst bei deren Scheitern die Sachpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft anzuschließen, keinen isolierten Auftrag begründet. Die Bedingtheit ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates nämlich schon aus § 802b Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der zunächst die Vornahme der milderen Handlung vor dem stärkeren Eingriff verlangt. Auch aus § 3 Abs. 2 GvKostG iVm. Nr. 2 Abs. 2 der DB-GvKostG kann nichts anderes hergeleitet werden. Hieraus ergibt sich lediglich, dass die Bedingung dazu führt, dass ein (weiterer) Auftrag erst zur Ausführung kommen darf, wenn die Bedingung eingetreten ist. Das sagt nichts darüber aus, welche Kostenfolgen daran anknüpfen, und stellt schon im Hinblick auf § 802b Abs. 1 ZPO die Gleichzeitigkeit der Beauftragung nicht in Frage (OLG Köln a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurde aber nicht einmal ein ausdrücklicher oder ein bedingter Auftrag gestellt. Vielmehr hat die Gläubigerin der gütlichen Erledigung nur nicht widersprochen. Selbst wenn aus den Ausführungen zu den Rahmenbedingungen einer güt-lichen Einigung ein konkludenter Auftrag zum Versuch der gütlichen Einigung hergeleitet werden sollte, wäre er jedenfalls gleichzeitig gestellt. 20 Dem Verständnis des Senates von Nr. 207 KVGvKostG stehen auch nicht die höchstrichterlich normierten Grundsätze für die Auslegung eines Ausnahmetatbestandes entgegen (BGH NJW1985, 2526), wie das OLG Düsseldorf (v. 27.03.2014, 10 W 33/14, JurBüro 2014, 441 und vom 03.03.2015, 10 W 25/15; ebenso LG Baden-Baden v. 2.09.2014, 2 T 44/14 und LG Heilbronn v. 28.11.2014, 1 T 431/14) meint. Es verkennt, dass die Anmerkung zu Nr. 207 KVGvKostG in der gesetzgeberischen Intention (BT-Drks. 16/10069, S. 48) gerade keine Ausnahme darstellt, die eng auszulegen ist. Umgekehrt stellt es vielmehr den Ausnahmefall dar, dass der Gerichtsvollzieher für die gütliche Erledigung eine eigenständige Gebühr erhalten soll. Ziel des Gesetzgebers war es zu vermeiden, dass der Gerichtsvollzieher bei einem erfolg-reichen Versuch einer gütlichen Erledigung ohne jede Vergütung bleibt. Dieses Ziel ist aber schon dann erreicht, wenn mit der kraft Gesetzes beauftragten gütlichen Erledigung (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO) die Abnahme der Vermögensauskunft oder die Sachpfändung beauftragt wird, wie es der verwandte Wortlaut mit „einer Maßnahme“ oder „Amtshandlung“ ausdrückt. Es stellt also die Regel dar, dass der Gerichtsvollzieher in Kombination mit anderen Vollstreckungsakten keine gesonderte Gebühr für die gütliche Erledigung erhält. Der Verweis auf die enge Auslegung von Ausnahmetatbeständen geht deshalb fehl. 3. 21 Rechtswidrig war auch die Erhebung der Gebühren für die persönliche Zustellung. Die Gläubigerin hatte ausdrücklich die postalische Zustellung beauftragt. Gründe, die im konkreten Einzelfall ein Abweichen von dieser Weisung (§ 754 ZPO; 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA) sowie von der gesetzlichen Grundregelung in § 802a Abs. 1 ZPO rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch aus dem Inhalt ersichtlich. Insoweit war die Ausführung der persönlichen Zustellung jedenfalls ermessensfehlerhaft (hierzu ausführlich Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15). Ausweislich seiner Stellungnahme vom 17.6.2015 (Bl. 24 GA) hat der Gerichtsvollzieher anlässlich der persön-lichen Zustellung der Ladung nicht einmal den Versuch unternommen, eine gütliche Erledigung in diesem Zeitpunkt zur Vermeidung der Abnahme der Vermögensauskunft zu erreichen. Die über die Kosten der postalischen Zustellung hinausgehenden Gebühren und Auslagen sind mithin zu erstatten. Dies war im Rahmen der Beschwerde zu berücksichtigen. Ob die Beschwerde den Weg für eine Kostenprüfung von Amts wegen eröffnet, kann dabei dahingestellt bleiben, da die Gläubigerin sich „gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 10.02.2015“ wendet, auch wenn sich der Erstattungsantrag ausdrücklich nur auf die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale bezieht. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG.