Urteil
8 U 927/15
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Frist mit "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" angibt, ist unzureichend; die Widerrufsfrist beginnt daher nicht und das Widerrufsrecht bleibt unbefristet.
• Der Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des Musterformulars (§ 14 BGB-InfoV a.F.) nur berufen, wenn das Muster inhaltlich und gestalterisch unverändert übernommen wurde.
• Eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung ändert das Schuldverhältnis, beseitigt es aber nicht notwendigerweise; sie verhindert daher nicht zwingend die Ausübung des Widerrufsrechts.
• Die Geltendmachung des Widerrufsrechts kann nicht ohne weiteres als Verwirkung oder Rechtsmissbrauch zurückgewiesen werden, wenn die fehlerhafte Belehrung vom Unternehmer ausgeht.
• Bei wirksamem Widerruf sind Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr herauszugeben; der Nutzungsersatz kann auf Grundlage einer widerleglichen Vermutung mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bemessen werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung; Rückgewähr von Vorfälligkeitsentschädigung und Nutzungsersatz • Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Frist mit "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" angibt, ist unzureichend; die Widerrufsfrist beginnt daher nicht und das Widerrufsrecht bleibt unbefristet. • Der Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des Musterformulars (§ 14 BGB-InfoV a.F.) nur berufen, wenn das Muster inhaltlich und gestalterisch unverändert übernommen wurde. • Eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung ändert das Schuldverhältnis, beseitigt es aber nicht notwendigerweise; sie verhindert daher nicht zwingend die Ausübung des Widerrufsrechts. • Die Geltendmachung des Widerrufsrechts kann nicht ohne weiteres als Verwirkung oder Rechtsmissbrauch zurückgewiesen werden, wenn die fehlerhafte Belehrung vom Unternehmer ausgeht. • Bei wirksamem Widerruf sind Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr herauszugeben; der Nutzungsersatz kann auf Grundlage einer widerleglichen Vermutung mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bemessen werden. Die Kläger schlossen 2006 mit der Beklagten einen grundschuldbesicherten Immobiliendarlehensvertrag über 380.000 €. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, deren Formulierung zum Fristbeginn umstritten war. 2013 zahlten die Kläger das Darlehen bei Verkauf der Immobilie vorzeitig zurück; die Beklagte einbehaltene eine Vorfälligkeitsentschädigung von 48.226,95 € und eine Bearbeitungsgebühr von 150 €. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag; sie forderten Rückzahlung der Beträge sowie Nutzungsersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Parteien hätten das Schuldverhältnis durch Vereinbarung aufgehoben. Die Kläger legten Berufung ein; das Oberlandesgericht verhandelte über Wirksamkeit des Widerrufs, die Wirkung einer Aufhebungsvereinbarung und mögliche Einreden der Beklagten. • Widerrufsbelehrung unzureichend: Die im Vertrag enthaltene Formulierung, der Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", erfüllt nicht das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 BGB a.F.; daher begann die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht und das Widerrufsrecht blieb unbefristet. • Kein Rückgriff auf Schutzwirkung des Musterformulars (§ 14 BGB-InfoV a.F.): Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil die verwendete Widerrufsbelehrung vom Muster abwich bzw. inhaltlich bearbeitet wurde; eine inhaltliche Abweichung liegt vor und entzieht die Schutzwirkung. • Aufhebungsvereinbarung ändert, beseitigt aber nicht zwingend das Schuldverhältnis: Die zwischen den Parteien getroffene konkludente Vereinbarung verschob den Fälligkeitszeitpunkt gegen Entgelt; sie stellte eine Vertragsänderung dar, keine Novation, sodass der Vertrag weiterhin widerrufbar war. • Keine Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung: Die Kläger haben den Widerruf nicht in einer Weise ausgeübt, die Treu und Glauben verletzt; die fehlerhafte Belehrung liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, weshalb ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten nicht begründet ist. • Rechtsfolgen des Widerrufs: Bei wirksamem Widerruf entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346, 357 BGB a.F.; die Beklagte hat die vom Klägervermögen erhaltene Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr herauszugeben. • Nutzungsersatzbemessung: Wegen der Beschaffenheit des Realkredits ist (widerleglich) lediglich eine Nutzungsvermutung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzunehmen; daraus folgt der zu zahlende Nutzungsersatz in der berechneten Höhe. • Kein Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten: Ein Erstattungsanspruch scheitert, weil der Klägeranwalt schon vor Verzug mandatiert war und weil ein Anspruch nach § 280 BGB Verschulden voraussetzt, das hier nicht hinreichend dargelegt wurde. • Kosten- und Vollstreckungsfolge: Die Beklagte trägt mangels ausschließlichen Obsiegens den überwiegenden Teil der Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Kläger hatte überwiegend Erfolg: Die Beklagte ist zur Rückzahlung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 48.376,95 € sowie zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 150,00 € und eines Nutzungsersatzes von 14.111,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 verurteilt worden. Die Klage wurde insoweit teilweise stattgegeben; im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Die Kläger erhalten keine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da kein Erstattungsanspruch vorlag. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5 und die Kläger zu 1/5; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.