Beschluss
8 U 127/16
OLG Koblenz 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0930.8U127.16.0A
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Leitsätze
Ein „Aufhebungsvertrag gegen Aufhebungsentgelt“, den ein Darlehensnehmer mit der Bank zu einem Zeitpunkt schließt, als er den Widerruf bereits erklärt hatte, kann dahingehend auszulegen sein, dass es sich um eine selbstständige vertragliche Vereinbarung handelt, mit der die Parteien eine bestehende Unsicherheit über den ausgeübten Widerruf und dessen mögliche Rechtsfolgen beseitigen und nicht lediglich die Fälligkeit vorverlagern wollten und mit der die Parteien zugleich die Folgen eines vermeintlich durch wirksamen Widerruf eingetretenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses abbedungen und die Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen und gezogenen Nutzungen durch die Zahlung eines Aufhebungsentgelts ersetzt haben.(Rn.28)
(Rn.29)
(Rn.31)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Januar 2016, Az. 3 O 148/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04. November 2016.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein „Aufhebungsvertrag gegen Aufhebungsentgelt“, den ein Darlehensnehmer mit der Bank zu einem Zeitpunkt schließt, als er den Widerruf bereits erklärt hatte, kann dahingehend auszulegen sein, dass es sich um eine selbstständige vertragliche Vereinbarung handelt, mit der die Parteien eine bestehende Unsicherheit über den ausgeübten Widerruf und dessen mögliche Rechtsfolgen beseitigen und nicht lediglich die Fälligkeit vorverlagern wollten und mit der die Parteien zugleich die Folgen eines vermeintlich durch wirksamen Widerruf eingetretenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses abbedungen und die Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen und gezogenen Nutzungen durch die Zahlung eines Aufhebungsentgelts ersetzt haben.(Rn.28) (Rn.29) (Rn.31) 1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Januar 2016, Az. 3 O 148/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04. November 2016. I. Die Kläger nehmen die beklagte Landesbank nach Widerruf ihrer auf Abschluss von Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen auf Rückzahlung von Aufhebungsentgelten, auf Zahlung eines saldierten Ausgleichsbetrages und auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten in Anspruch. Im Januar 2009 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs einer Wohnung in A. über einen Darlehensbetrag von 95.000,00 Euro. Die Parteien vereinbarten einen Zinssatz von nominal 4,41 %, der bis zum 31. Dezember 2028 unveränderlich sein sollte. Mit Datum vom 19./23. Juni 2009 schlossen die Parteien einen weiteren Verbraucherdarlehensvertrag, in dem sie eine Darlehensvaluta von 20.000,00 Euro mit einem bis zum 31. Mai 2019 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 5,58 % vereinbarten. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2015 (Anlage K 5) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 21. Januar 2015 (Anlage K 6) zurück. Am 02./13. Februar 2015 einigten sich die Parteien sodann bezüglich jedes der beiden Darlehensvertragsverhältnisse auf einen Aufhebungsvertrag gegen Aufhebungsentgelt, wobei sich die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichteten, das jeweilige Darlehen vorzeitig zurückzuführen und dafür ein Aufhebungsentgelt von 10.841,72 bezüglich des höher valutierenden Darlehensvertrages und ein weiteres Aufhebungsentgelt von 2.892,97 € für den zweiten Vertrag zu zahlen. Die Kläger leisteten die beiden vereinbarten Zahlungen in der Folgezeit an die Beklagte. Bezüglich des genauen Wortlauts der beiden Vereinbarungen wird auf die Anlagen B 3a und B 3b Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. März 2015 erhoben die Kläger Klage auf Rückzahlung der von ihnen an die Beklagte gezahlten Aufhebungsentgelte in Höhe von zusammen 13.734,69 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 erweiterten die Kläger ihre Klage und verlangten nach Saldierung der aus ihrer Sicht bestehenden gegenseitigen Rückabwicklungspositionen die Zahlung weiterer 14.204,06 €. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie beide Darlehensverträge wirksam und fristgerecht widerrufen hätten, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und auch nicht vollständig dem gesetzlichen Muster der Anlage 2 zur § 14 BGB-InfoV entsprochen habe. Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen nach erklärtem Widerruf stehe einer Rückabwicklung nicht entgegen. Die Kläger haben zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.734,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 14.204,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 1.416,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Darlehensvertrag durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung in Wegfall geraten sei. Die Ablösevereinbarung stelle in beiden Fällen einen wirksamen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von der Beklagten vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung dar. Zugleich bestehe aufgrund der Vereinbarungen vom Februar 2015 kein Rückabwicklungsschuldverhältnis mehr, sodass eine Saldierung gegenseitiger Ansprüche nicht erfolgen könne. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren mit den in der ersten Instanz gestellten Anträgen weiterverfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 08. April 2016 (Bl. 229 ff. GA) Bezug genommen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzlich ergangene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Hinsichtlich der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 09. Mai 2016 (Bl. 254 ff. GA) Bezug genommen. II. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dabei bedarf es vorliegend keiner näheren Erörterung, ob der Widerruf fristgerecht erfolgt ist, weil die Widerrufsbelehrung unzureichend war und die Beklagte auch inhaltliche Veränderungen der gesetzlichen Vorlage vorgenommen hat, die ein Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion ausschließen. Einem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Aufhebungsentgelte und dem weiter geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Saldierung vermeintlicher gegenseitiger Rückabwicklungspositionen steht jedenfalls die zwischen den Parteien geschlossene jeweilige Aufhebungsvereinbarung vom Februar 2015 entgegen. 1. Die Vereinbarungen vom Februar 2015 stellen jeweils einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von den Klägern an die Beklagte geleisteten Aufhebungsentgelte dar, sodass Ansprüche der Kläger aus Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bestehen. a) Zwar führen die Kläger zu Recht an, dass in dem Abschluss einer Ablösevereinbarung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung nach der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, unter anderem auch des Senats, grundsätzlich keine Aufhebung des ursprünglichen Darlehensvertrages zu sehen ist, die den Widerruf ausschließen kann, sondern lediglich die vertragliche Vorverlagerung der Fälligkeit unter modifizierender Aufrechterhaltung des Verbraucherdarlehensschuldverhältnisses (OLG Koblenz, Urteil vom 19. August 2016, Az. 8 U 126/16, und Urteil vom 29. Juli 2016, Az. 8 U 927/15; Beschluss vom 26. Mai 2014, Az. 8 U 1096/14 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, Rn. 55, und BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - XI ZR 478/15 -, juris). Dieser Rechtsprechung liegt aber der Gedanke zugrunde, dass der Darlehensnehmer als Verbraucher mit dem Abschluss der Ablösevereinbarung in der Regel gerade nicht beabsichtigt, bestehende Unsicherheiten über ein Widerrufsrecht zu beseitigen und die vertraglichen Beziehungen endgültig zu beenden. Das OLG Stuttgart führt dementsprechend in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 29. September 2015 aus: „Ein selbständiger Rechtsgrund für das Behalten-Dürfen des Aufhebungsentgelts wurde durch die Vereinbarung vom ... nicht geschaffen. Zwar wäre es grundsätzlich möglich, dass ein Darlehensnehmer auf sein Widerrufsrecht ganz oder zum Teil verzichtet und eine vergleichsweise Regelung abschließt. Diese Möglichkeit des Vergleichs gilt auch bei zwingenden Rechtssätzen. Voraussetzung ist aber, dass der Vergleich einen Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt, sofern diese Zweifel auch bei objektiver Beurteilung bestehen ... . Voraussetzung für einen diesen Grundsätzen folgenden wirksamen Verzicht wäre allerdings, dass Unsicherheiten der Parteien gerade über das Widerrufsrecht bestehen, dessen sich der Darlehensnehmer sodann begibt. Dazu müsste der Darlehensnehmer denknotwendig wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zur Verfügung steht, um dann zu entscheiden, ob er dieses Recht - unter bestimmten Bedingungen - aufgeben will. Diese Anforderung ist vorliegend nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt, als die Kläger die sogenannte Aufhebungsvereinbarung unterzeichneten war ihnen gerade nicht bewusst, dass sie die Verträge auch hätten widerrufen können.“ Der vorliegende Fall stellt sich demgegenüber in einem entscheidenden Punkt anders dar. Die Kläger haben die beiden Aufhebungsvereinbarungen mit der Beklagten nämlich zu einem Zeitpunkt geschlossen, als sie den Widerruf bereits erklärt hatten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Aufhebungsvereinbarungen war ihnen das (vermeintlich) bestehende Widerrufsrecht daher bekannt. b) Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls grundsätzlich in den zwischen den Parteien abgeschlossenen „Aufhebungsverträgen gegen Aufhebungsentgelt“ auch eine wirksame Abbedingung der Folgen des Widerrufs und die Schaffung eines Rechtsgrundes für die Zahlung des Aufhebungsentgelts liegen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. aa) Zunächst scheint der Wortlaut „Aufhebungsvertrag“ als Bezeichnung der beiden Vereinbarungen zwar für die Rechtsauffassung der Beklagten zu sprechen, dass die Parteien das Darlehensverhältnis förmlich „aufheben wollten“. Aus dem nachfolgenden Text der Vereinbarungen ergibt sich dann aber keine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend, dass mit dem Abschluss der Vereinbarungen das Rückabwicklungsschuldverhältnis einer endgültigen Klärung zugeführt werden soll. Auch aus der Bezeichnung „Aufhebungsentgelt“ lässt sich keine entsprechende Absicht beider Parteien ableiten, da die vereinbarten Zahlbeträge schlussendlich durch die Sondertilgung und vorzeitige Rückführung errechnete Vorfälligkeitsentschädigungen darstellen. bb) Allerdings kommt eine Behandlung der Vereinbarungen vom 03/13. Februar 2015 als bloße Übereinkunft über die Vorverlagerung der Fälligkeit vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil angesichts des von den Klägern bereits ausgeübten Gestaltungsrechts des Widerrufs eine Vereinbarung, die lediglich die Fälligkeit vorverlagert, keinen eigenständigen Sinn hat. Denn infolge des Widerrufs wären im Rahmen des jeweils entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses die gegenseitig empfangenen Leistungen zum Stichtag des Zugangs der Widerrufserklärung zurückzugewähren, sodass es keiner Vorverlagerung der Fälligkeit bedarf. Die getroffenen Vereinbarungen machen nur dann Sinn, wenn die Parteien davon ausgegangen sind, dass die beiden ursprünglichen Darlehensverhältnisse möglicherweise fortbestehen und nicht bereits durch berechtigte Widerrufe in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt worden waren. Zwischen den Parteien bestand diesbezüglich offenbar eine Unsicherheit, die Veranlassung gewesen ist, die beiden Schuldverhältnisse durch eine gesonderte Vereinbarung einer Beendigung zuzuführen. Denn die Beklagte hatte dem Widerruf widersprochen und damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht ohne Weiteres auf das Rückabwicklungsbegehren der Kläger einlassen werde. Die als Aufhebungsvertrag bezeichneten beiden Übereinkünfte der Parteien stellen sich damit als selbstständige vertragliche Vereinbarung nach §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1, 779 BGB dar, mit der die Parteien eine bestehende Unsicherheit über den ausgeübten Widerruf und dessen mögliche Rechtsfolgen beseitigen und nicht lediglich die Fälligkeit vorverlagern wollten. cc) Einen Vorbehalt über eine gerichtliche Überprüfung des Aufhebungsentgelts haben die anwaltlich beratenen Kläger nicht gemacht. Sie haben vielmehr sogar aufgrund der beiden Vereinbarungen tatsächlich die vereinbarten Gelder an die Beklage gezahlt und damit bestätigt, dass die Vereinbarungen über die Zahlung der Entgelte trotz Kenntnis der erfolgten Widerrufe von ihnen als verbindliche Übereinkunft hinsichtlich der Beendigung der Vertragsverhältnisse angesehen wurden. 2. Mit der so auszulegenden Vereinbarung haben die Parteien zugleich die Folgen eines vermeintlich durch wirksamen Widerruf eingetretenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses abbedungen und die Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen und gezogenen Nutzungen durch die Zahlung eines Aufhebungsentgelts ersetzt. 3. Die Kläger verhalten sich zudem widersprüchlich im Sinne eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Das OLG Köln hat in einem vergleichbaren Fall in einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 10. Februar 2016 (Aktenzeichen 13 U 137/15, BeckRS 2016, 08127) ausgeführt: „Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Es kann dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung bezüglich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht geworden ist oder der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung zur Seite steht. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hat, stand der Ausübung eines Widerrufsrechts durch die Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar ist widersprüchliches Verhalten nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - BGH, IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 33). Indessen ist widersprüchliches Verhalten rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine Rechtsausübung etwa dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015, VI ZR 326/14 Rn. 26 = MDR 2015, 1198, 1199). Für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs sind weder unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich. Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, IV ZR 73/13, BGHZ 202, 122, Rn. 37). So liegt es hier. Der Klägerin war ihr Widerrufsrecht bekannt. Dies ergibt sich aus ihren an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 27. August und 6. Dezember 2013. Aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 30. September und 12. Dezember 2013 war der Klägerin auch bekannt, dass sie und die Beklagte hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung und damit bezüglich des (Fort-)Bestandes des Widerrufsrechtes unterschiedliche Auffassungen vertraten und ihr nach Auffassung der Beklagten weder ein Widerrufsrecht noch ein Kündigungsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zustand. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte die ohne Vorbehalt erfolgte Zahlung des von ihr mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 als Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses ausgerechneten Ablösebetrags zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung nicht anders verstehen, als dass die Klägerin diesem Angebot zustimmen und von dem für sich reklamierten „jederzeitigen“ Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde. Mit der Ausübung des Widerrufsrechts hat sich die Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise in Widerspruch zu ihrem vorangegangenen Verhalten gesetzt, denn die Beklagte war, wie sich aus Schreiben vom 27. Dezember 2013 ergibt, zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nur unter der Voraussetzung bereit, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung geklärt wird. Die Beklagte durfte angesichts dieser Umstände darauf vertrauen, dass die Klägerin nach vorbehaltlosem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ein etwaiges Widerrufsrecht nicht geltend machen würde. Das Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der mit der Aufhebungsvereinbarung geschaffenen Rechtslage ist angesichts der vorangegangenen Differenzen hinsichtlich des Widerrufsrechts auch schützenswert.“ Der Senat teilt diese Auffassung. 3. Die Voraussetzungen eines versteckten Einigungsmangels im Sinne des § 155 BGB liegen entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Nicht ausreichend für einen Dissens ist, dass die Parteien unter Umständen Verschiedenes gewollt haben (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, München 2016, § 155 Rn. 2). Vielmehr ist für die Frage des Vorhandenseins eines Einigungsmangels auf den Inhalt der Erklärungen abzustellen, wie er sich nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB darstellt. Sowohl die Formulierung der Aufhebungsvereinbarung als auch der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung deuten darauf hin, dass beide Parteien mit dem Abschluss der Vereinbarung die bestehende Unsicherheit über das Widerrufsrecht nach erklärtem Widerruf beseitigen und die vertragliche Beziehung endgültig beenden wollten. Soweit die Kläger, die beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen im Übrigen anwaltlich beraten waren, vortragen, dass sie sich in einem Irrtum befunden haben, käme allenfalls eine Anfechtung in Betracht. Diesbezüglich fehlt es aber bereits an einer unverzüglichen Erklärung der Anfechtung. 4. Vorliegend ist entgegen den klägerischen Ausführungen auch nicht erkennbar, dass besondere Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes eine andere Auslegung der Aufhebungsvereinbarung und der mit ihr verknüpften Rechtsfolgen gebieten. Die Kläger waren anwaltlich beraten. Es stand den Klägern nach erklärtem Widerruf frei, ihren Rechtsstandpunkt in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen oder durch Abschluss einer Vereinbarung über die Beendigung des Darlehensverhältnisses beizulegen. Hierin liegt kein Widerspruch zur gesetzlichen Wertung des § 511 BGB, da vorliegend Vereinbarungen nach ausgeübtem Widerruf in Rede stehen. § 511 BGB schließt lediglich gewisse Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers vor Ausübung des Gestaltungsrechtes aus. Er steht aber nicht dem Abschluss einer Einigung zur Beseitigung einer bestehenden Rechtsunsicherheit nach Erklärung des Widerrufs entgegen. Insofern führen die Kläger unter rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht weiter aus, warum die beiden im Februar 2015 geschlossenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein sollen. Der Umstand, dass durch einen wirksam ausgeübten Widerruf ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden ist, schließt gerade nicht aus, dass Parteien im Rahmen der Parteiautonomie vertragliche Vereinbarungen treffen und dabei auch Regelungen in Bezug auf ein Rückabwicklungsschuldverhältnis treffen. 5. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 2 BGB. Voraussetzung eines Anspruch gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre Verzugseintritt vor Beauftragung des Klägervertreters (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07 -, Rn. 18). Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch anwaltliches Schreiben vom 12 . Januar 2015 bestand keine Verzugslage. Die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt auch nicht unter den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 BGB in Betracht. Zwar liegt in der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 BGB. Ein Schadensersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass die verwendete fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden des beklagten Verwenders beruht. Die Beklagte handelte vorliegend jedoch nicht schuldhaft im Sinne eines etwa verschuldeten Rechtsirrtums (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 – Rn. 18, juris). Für einen Rechtsirrtum hat die Beklagte nur einzustehen, wenn sie die Rechtswidrigkeit ihres Handelns erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können. Diesbezüglich wurde seitens der Kläger nichts vorgetragen. Eine Kenntnis oder Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung im Januar 2009 kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Verwendung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ohne Verschulden handelte. 6. Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger mögen überdenken, ob sie die Berufung aufrechterhalten möchten. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 GKG).