Beschluss
2 Ws 396/16
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Klageerzwingungsantrag nach §172 StPO ist unzulässig, wenn kein konkreter Beschuldigter benannt oder eindeutig bezeichnet wird.
• Ein Antrag, der mehrere nicht näher zuordenbare Tathandlungen verschiedenen Ärzten in unterschiedlichen Kliniken vorwirft, genügt den Identifizierungsanforderungen nicht.
• Eine bloße Ermittlungserzwingung statt Klageerzwingung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen Ermittlungen unterlassen hat oder die bisherigen Ermittlungen offensichtlich in hohem Maße unzureichend sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags mangels namentlicher Beschuldigtenbenennung • Ein Klageerzwingungsantrag nach §172 StPO ist unzulässig, wenn kein konkreter Beschuldigter benannt oder eindeutig bezeichnet wird. • Ein Antrag, der mehrere nicht näher zuordenbare Tathandlungen verschiedenen Ärzten in unterschiedlichen Kliniken vorwirft, genügt den Identifizierungsanforderungen nicht. • Eine bloße Ermittlungserzwingung statt Klageerzwingung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen Ermittlungen unterlassen hat oder die bisherigen Ermittlungen offensichtlich in hohem Maße unzureichend sind. Die Antragstellerin zeigte strafrechtliche Vorwürfe gegen behandelnde Ärzte an, nachdem ihr Ehemann nach langem Leidensweg am 26. Juli 2015 im Klinikum Y verstorben war. Sie macht zahlreiche Behandlungsfehler seit dem 19. Juni 2015 geltend, die zumindest mitursächlich für den vorzeitigen Tod gewesen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach leitete daraufhin Ermittlungen gegen Unbekannt, ordnete Durchsuchungen, Beschlagnahmen und eine Leichenöffnung an und ließ Gutachten erstellen. Nach Eingang toxikologischer Untersuchungen und eines rechtsmedizinischen Gutachtens stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach §170 Abs.2 StPO ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Die Antragstellerin beantragte daraufhin nach §172 Abs.2 StPO die gerichtliche Anordnung der Erhebung öffentlicher Klage wegen fahrlässiger Tötung oder hilfsweise weiterer Ermittlungen und nannte dabei nur vereinzelt eine namentliche Ärztin ohne konkrete Tatvorwürfe. • Formeller Unzulässigkeitsgrund: Der Antrag nennt keinen konkreten Beschuldigten. Ein Klageerzwingungsverfahren zielt auf die Erhebung öffentlicher Klage gegen einen identifizierten Beschuldigten (§175 StPO); daher muss der Beschuldigte namentlich oder eindeutig bezeichnet sein. • Sachverhaltsaufklärung reicht nicht zur Identifikation: Das Vorbringen erhebt unterschiedliche Tathandlungen gegen mehrere nicht näher zuordenbare Ärzte in verschiedenen Krankenhäusern und enthält keine konkrete Zuordnung der einzelnen Behandlungsfehler zu namentlich benannten Personen. • Keine Entlastung der Darlegungslast: Der Umstand, dass die Antragstellerin nicht über interne Unterlagen Zugang zu weiteren Informationen hatte, wurde nicht substantiiert dargelegt; sie hätte durch Einsicht in Behandlungsunterlagen und Organigramme die erforderlichen Angaben beschaffen können. • Ermittlungserzwingung nicht statthaft: Ein auf bloße Wiederaufnahme oder Ergänzung der Ermittlungen gerichteter Antrag ist grundsätzlich unzulässig; lediglich in engen Ausnahmefällen kann das Oberlandesgericht statt Klageerzwingung die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichten, insbesondere wenn rechtliche Gründe die Einleitung verhindert haben oder die bisherigen Ermittlungen offensichtlich in hohem Maße unzureichend sind. • Kein Ausnahmefall: Hier hat die Staatsanwaltschaft umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und nicht aus rechtlichen Gründen unterlassen; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ermittlungen so rudimentär waren, dass eine gerichtliche Anordnung zur Aufnahme weiterer Ermittlungen gerechtfertigt wäre. • Folge: Mangels form- und gegebenenfalls substanzrechtlicher Voraussetzungen ist der Antrag unzulässig und daher zu verwerfen; eine Kostenentscheidung wurde deshalb nicht getroffen. Der Klageerzwingungsantrag der Anzeigeerstatterin wurde als unzulässig verworfen, weil kein namentlich benannter oder eindeutig bezeichneter Beschuldigter vorgelegt wurde und die vorgebrachten Vorwürfe mehrere nicht zuordenbare Tathandlungen verschiedener Ärzte in unterschiedlichen Kliniken betreffen. Eine Umdeutung des Verfahrens in ein Ermittlungserzwingungsverfahren kam nicht in Betracht, da die Staatsanwaltschaft nicht aus rechtlichen Gründen von Ermittlungen abgesehen hat und die bisherigen Ermittlungen nicht derart offensichtlich unzureichend sind, dass eine gerichtliche Anordnung zur Wiederaufnahme oder Ergänzung der Ermittlungen gerechtfertigt wäre. Mangels Erfolg des Antrags blieb die Kostenentscheidung aus. Das Gericht hat damit die Verfahrensrüge der Antragstellerin zurückgewiesen und die bisherigen Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft als ausreichend erachtet.