Beschluss
14 W 22/17
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Übersetzungskosten fremdsprachiger Urkunden sind nach § 91 ZPO erstattungsfähig.
• Eine gerichtliche Anordnung nach § 143 Abs. 3 ZPO ist nicht Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit.
• Die Übersetzung ist erforderlich, wenn sie Teil der schlüssigen Rechtsverteidigung ist; fehlende formale Beglaubigung schließt Erstattungsfähigkeit nicht aus, solange Nichtvollständigkeit nicht zu erwarten ist.
• Die Kostengläubigkeit ist schuldrechtlich glaubhaft zu machen; die angesetzten Zeilensätze können innerhalb der JVEG-Bandbreite liegen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten fremdsprachiger Urkunden nach § 91 ZPO • Übersetzungskosten fremdsprachiger Urkunden sind nach § 91 ZPO erstattungsfähig. • Eine gerichtliche Anordnung nach § 143 Abs. 3 ZPO ist nicht Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit. • Die Übersetzung ist erforderlich, wenn sie Teil der schlüssigen Rechtsverteidigung ist; fehlende formale Beglaubigung schließt Erstattungsfähigkeit nicht aus, solange Nichtvollständigkeit nicht zu erwarten ist. • Die Kostengläubigkeit ist schuldrechtlich glaubhaft zu machen; die angesetzten Zeilensätze können innerhalb der JVEG-Bandbreite liegen. Der Kläger rügte die Festsetzung von Übersetzungskosten durch das Landgericht Koblenz und legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Die Beklagte hatte ein fremdsprachiges Gutachten vorgelegt und dessen Übersetzung beauftragt; dieses Gutachten diente ihrer Rechtsverteidigung gegen behauptete unrichtige Angaben des Klägers zur Reparatur und zum Verkehrswert eines Fahrzeugs. Der Kläger hatte in der Klageschrift kritisiert, es lägen keine gutachterlichen Feststellungen der Beklagten vor; später zog der Kläger die Klage mit Verweis auf fehlende Unterlagen über Reparaturen zurück. Der Kläger beanstandete zudem die Notwendigkeit und Höhe der Übersetzungskosten und machte geltend, eine gerichtliche Anordnung zur Übersetzung hätte vorgelegen sein müssen. Das Landgericht berücksichtigte die Übersetzungskosten als erstattungsfähig, worgegen die Beschwerde gerichtet war. • Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet; das Landgericht hat die Übersetzungskosten zu Recht nach § 91 ZPO erstattungsfähig berücksichtigt. • Gerichtssprache ist Deutsch (§ 184 GVG), zugleich gehört zu den Grundsätzen des fairen Verfahrens, dass Parteien die für sie maßgeblichen Unterlagen in einer verständlichen Sprache benötigen; daher sind Übersetzungskosten grundsätzlich erstattungsfähig. • Ein Zustellungsbevollmächtigter entbindet nicht von der Erforderlichkeit der Übersetzung, weil dieser lediglich Empfangsvollmacht hat und die Prozessführung nicht ersetzt. • Die Übersetzung eines Gutachtens war hier erforderlich, weil das Gutachten Teil der schlüssigen Rechtsverteidigung der Beklagten war und zur Klärung strittiger Tatsachen (Vorschaden, Verkehrswert) diente. • Nach § 143 Abs. 3 ZPO bedarf es nicht immer einer gerichtlichen Anordnung oder beglaubigten Übersetzung, solange nicht zu erwarten ist, dass Vollständigkeit oder Richtigkeit bestritten werden. • § 142 Abs. 3 ZPO stärkt nur die Vermutung der Richtigkeit bei bestrittenen Übersetzungen und ist für die Erstattungsfähigkeit ohne Anordnung nicht entscheidend. • Die geltend gemachten Kosten sind gemäß § 104 Abs. 2 S.1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht; die angesetzten Zeilensätze liegen unterhalb der Obergrenzen des JVEG, eine Verletzung der Kostenminderungspflicht liegt damit nicht vor. • Selbst wenn die Beklagte die Übersetzung selbst hätte vornehmen können, wären die entstandenen Kosten nach § 11 Abs.1 S.3 JVEG erstattungsfähig gewesen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 760 € festgesetzt. Die Übersetzungskosten der fremdsprachigen Urkunde waren erforderlich und zweckmäßig, weil das übersetzte Gutachten Teil der schlüssigen Verteidigung der Beklagten war und zur Sachaufklärung (Vorschaden, Verkehrswert) diente. Eine gerichtliche Anordnung für die Übersetzung war nicht erforderlich, und eine qualifizierte oder beglaubigte Übersetzung ist nur notwendig, wenn mit einer Streitigkeit über Vollständigkeit oder Richtigkeit zu rechnen ist. Die Kostensätze sind glaubhaft gemacht und liegen innerhalb der üblichen JVEG-Bandbreite, sodass keine Verletzung der Kostenminderungspflicht vorliegt.