Beschluss
2 Ws 66/17, 2 Ws 67/17
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2017:0213.2WS66.67.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 8. November 2016 aufgehoben, soweit dem Verurteilten unter Ziff. 4 lit. f die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle untersagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen. Gründe I. 1 Durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2011, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in 37 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe war am 5. Dezember 2015 vollständig verbüßt. 2 Darüber hinaus war er durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 3. April 2008, rechtskräftig seit dem 11. April 2008, wegen Insolvenzverschleppung unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil desselben Gerichts vom 20. Februar 2007 (i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2007), durch das er wegen Betrugs in fünf Fällen verurteilt worden war, und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das letzte Drittel dieser Strafe wurde im Anschluss an die vollständige Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2011 vollstreckt. Das Strafende war auf den 5. Januar 2017 berechnet. Aufgrund der Weihnachtsamnestie wurde der Verurteilte am 21. Dezember 2016 aus der Justizvollzugsanstalt Diez entlassen. 3 Mit Beschluss vom 8. November 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez die kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht betreffend die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2011 entfallen lassen (entsprechend § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB; vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 68e Rn. 7 mwN), die in der zweiten Vollstreckungssache kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht nicht entfallen lassen (§ 68f Abs. 2 StGB), ihre Dauer von fünf Jahren nicht verkürzt (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB), den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (§ 68a Abs. 1 HS 2 StGB) und die Führungsaufsicht näher ausgestaltet (§ 68b Abs. 1 und 2 StGB). Unter Ziff. 4 lit. f hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten folgende Weisung erteilt: 4 „Dem Verurteilten ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle untersagt (§ 68b Abs. 2 StGB).“ 5 Zur Begründung der erteilten Weisungen hat die Strafvollstreckungskammer lediglich ausgeführt: 6 „Die Festlegung der Weisungen beruht auf § 68b StGB. Sie sollen zum einen den Verurteilten darin unterstützen, sich einen sozialen Empfangsraum aufzubauen, und zum anderen ihn davon abhalten, erneut mit Vermögensdelikten in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung zu treten.“ 7 Innerhalb ihrer Darlegungen zum Nichtentfallen der Führungsaufsicht hat sie folgendes ausgeführt: 8 „Die Strafvollstreckungskammer geht weiterhin davon aus, dass der Verurteilte seine Persönlichkeit mit den betrügerisch manipulativen Tendenzen in keiner Weise verändert hat. So hat er in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer vorgetragen, eine „Datenbank“ erstellt zu haben, und nimmt hierbei Vergleich zu Google auf, und zwar mit Hilfe der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, „n-tv“, „N 24“ und des „Handelsblattes“. Er habe … ein erhebliches Datenvolumen gesammelt, welches er nun an den Markt bringen wolle. Er habe händisch ca. 16.000 Datensätze geschrieben und wolle damit künftig Geld verdienen. Es steht aufgrund der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Geschäftsidee (s. Angebote zur einfachen Erstellung von Datenbanken für Unternehmen etc. von z.B. „Microsoft Access 2016“, „Openoffice Base“ und Suchen von Daten/Informationen über „Google“ oder „Bing“) zu befürchten, dass der Verurteilte mit dieser „Geschäftsidee“ versuchen wird, potentielle Geldgeber mit betrügerisch-manipulativen Angaben zu finden und diese um ihr Vermögen zu bringen.“ 9 Mit Verteidigerschriftsatz vom 25. November 2016 hat der Verurteilte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 15. Dezember 2016 dahingehend begründet, dass er die zu Ziff. 4 lit. a und b erteilten Weisungen zur Begründung eines Wohnsitzes, polizeilichen Anmeldung und Arbeitslos- und Arbeitssuchendmeldung wegen der knappen, möglicherweise zu kurzen Fristsetzung und die Weisung zu Ziff. 4 lit. f wegen Unzumutbarkeit beanstandet. Er ist der Auffassung, dass aufgrund seines Alters und seiner körperlichen Beeinträchtigung (der Verurteilte ist unfallbedingt auf einen Rollstuhl angewiesen) eine abhängige Beschäftigung faktisch ausscheide und er deshalb seinen Lebensunterhalt nur mit einer selbständigen Tätigkeit verdienen könne. Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 unter gleichzeitiger Vorlage einer vom Verurteilten am selben Tag unterzeichneten Prozessvollmacht, die den Verteidiger zur Rücknahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht auf solche ermächtigt, die Beschwerde auf die unter Ziff. 4. lit. f erteilte Weisung beschränkt. 10 Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 23. Januar 2017 Stellung genommen und beantragt, die unter Ziff. 4. lit. f erteilte Weisung aufzuheben, weil sie unzumutbar sei (§ 68b Abs. 3 StGB). II. 11 Der gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde ist in der Sache ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. 12 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die unter Ziff. 4. lit. f erteilte Weisung beschränkt worden. Gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedarf der Verteidiger zur Zurücknahme eines Rechtsmittels einer ausdrücklichen Ermächtigung, die grundsätzlich nicht in der bei Übernahme des Mandats erteilten allgemeinen Prozessvollmacht gesehen werden kann ( Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 32). Anderes gilt aber im Fall der Mandatserteilung erst zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens (Meyer-Goßner aaO mwN). Hier ist der Verteidiger zwar zur unbeschränkten Beschwerdeeinlegung mandatiert worden. Die schriftliche Prozessvollmacht ist ihm aber erst am Tag der Abfassung des Schriftsatzes erteilt worden, der die Rechtsmittelbeschränkung vornimmt. Die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers liegt demnach vor. 13 2. Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO überprüft das Beschwerdegericht nur die Gesetzmäßigkeit der erteilten Weisung. Gesetzwidrig ist eine Weisung dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, die Grenzen des dem erstinstanzlich zuständigen Gericht eingeräumten Ermessen überschreitet oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (Meyer-Goßner/ Schmitt aaO § 453 Rn. 12 mwN). 14 Daran gemessen kann die dem Verurteilten unter der Ziffer 4. lit. f erteilte Weisung keinen Bestand haben: 15 Eine die Berufswahl einschränkende Weisung des Inhalts, nur einer vom Bewährungshelfer gebilligten, grundsätzlich versicherungspflichtigen, d.h. nicht selbständigen Tätigkeit nachzugehen, unterfällt § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BVerfG, 2 BvR 495/80 v. 15.08.1980, juris Rn. 7, BVerfGE 55, 28 ff.). Diese Bestimmung und nicht § 68b Abs. 2 StGB, wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen, bildet demnach auch die Rechtsgrundlage für das angeordnete Verbot einer selbständigen Berufstätigkeit ohne Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle. Eine solche Weisung verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zwangsläufig (BVerfG aaO). Das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung des Straftäters, insbesondere daran, zu vermeiden, dass er künftig weitere schwerwiegende Straftaten begeht, stellt ein überragendes Gemeinschaftsgut dar, das gesetzliche Einschränkungen des Grundrechts eines Straftäters auf freie Berufswahl im Rahmen strikter Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerfG aaO; BVerfGE 25, 88, 101). Dem folgend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt, dass eine auf § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB gestützte Weisung nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil sie in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gleichkommt (KG, 2 Ws 198/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 29, StV 2016, 667 f.; OLG Hamm, 2 Ws 207/09 v. 20.08.2009, juris Rn. 19, NStZ-RR 2010, 90 f., und OLG Hamburg, 2 Ws 205/07 v. 04.03.2008, juris Rn. 32, StraFo 2008, 481 ff., beide mwN auch zur Gegenauffassung). 16 Der Senat kann jedoch nicht prüfen, ob die erteilte Weisung verhältnismäßig, zumutbar oder sonst ermessensfehlerhaft ist, weil die angefochtene Entscheidung insoweit keine Begründung enthält. Zwar müssen offensichtlich gebotene Weisungen über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus nicht begründet werden, wenn sich keine Anhaltspunkt für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (OLG Köln, 2 Ws 581/11 v. 24.10.2011, juris Rn. 8, NStZ-RR 2012, 94 f.; s.a. OLG Koblenz, 1 Ws 427/16 v. 22.09.2016; für eine weitergehende Begründungspflicht: OLG Nürnberg, 1 Ws 713/10 v. 21.01.2011, juris Rn. 9; 1 Ws 253/11 v. 15.06.2011, juris Rn. 6; OLG Hamm, 2 Ws 40/09 v. 19.03.2009, juris Rn. 7, NStZ-RR 2009, 260; OLG Dresden, 2 Ws 147/08 v. 27.03.2008, juris Rn. 9). Bei der hier in Betracht stehenden Weisung, die die Berufswahl nachhaltig einschränkt, bestand Anlass zu besonders eingehender Begründung, die indes vollständig fehlt. Das gilt umso mehr, als zwar die Straftaten, auf die sich die Führungsaufsicht gründet, einen Gewerbezusammenhang ausweisen (Betrug in fünf Fällen als faktischer Geschäftsführer einer von ihm initiierten GmbH und Insolvenzverschleppung als Geschäftsführer einer anderen GmbH, wobei insoweit nicht bekannt ist, ob er als solcher weisungsabhängig und deshalb unselbständig beschäftigt war), andere Straftaten aber, insbesondere die dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2011 zugrundeliegenden 37 Diebstähle, nicht in einem solchen Zusammenhang stehen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Verurteilte bei diesen Taten vielmehr seine offenbar abhängige Beschäftigung bei einem Unternehmen („Leiter des operativen Geschäfts“ mit einem „monatlichen Nettoeinkommen von etwa 500,-- Euro“, UA S. 4, 25) für den Transport und die Verwertung des Diebesguts und seine manipulativen Fähigkeiten ausgenutzt, Mittäter zu gewinnen. Nähere Ausführungen wären auch deshalb erforderlich gewesen, weil der fast 60 Jahre alte Verurteilte körperlich gehandicapt ist und kaum in eine abhängige Beschäftigung vermittelbar sein dürfte. Die in den Ausführungen zum Nichtentfallen der Führungsaufsicht geäußerte Befürchtung der Strafvollstreckungskammer, der Verurteilte könnte die gesammelten Datensätze betrügerisch vermarkten, kann allein kein umfassendes Verbot einer selbständigen Tätigkeit rechtfertigen. Die entsprechenden Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer sich für ein umfassendes Verbot selbständiger Tätigkeit nur deshalb entschieden hat, weil sie sich mangels Kenntnis vom genauen Geschäftsmodell nicht in der Lage gesehen hat, ein konkretes, eng begrenztes Tätigkeitsverbot zu formulieren. Das wäre ermessensfehlerhaft. 17 Dem Senat ist es als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen; er kann daher entgegen § 309 Abs. 2 StPO nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, welche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats insoweit neu zu entscheiden hat.