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Beschluss

13 UF 401/16

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• EU-Kinderzulage nach Art.67 Abs.1 Buchst. b des EU-Beamtentatuts ist als kindbezogene Leistung i.S. von §§1612c,1612b BGB anzusehen und auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. • Der Teil der EU-Kinderzulage, der das deutsche Kindergeld betragsmäßig übersteigt, ist nach der Systematik des deutschen Unterhaltsrechts hälftig auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. • Kosten für verpflichtende Kindergartenbetreuung (Garderie) sind als Mehrbedarf nach §1610 Abs.2 BGB anzuerkennen, freiwillige Nachmittagsbetreuung (Centre d'Etude) stellt in der Regel berufsbedingten Aufwand der betreuenden Elternteile dar und begründet keinen Mehrbedarf. • Änderungen der Düsseldorfer Tabelle und der Höhe der Zulagen sind bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung EU-Kinderzulage hälftig; Garderie-Mehrbedarf, Centre d'Etude kein Mehrbedarf • EU-Kinderzulage nach Art.67 Abs.1 Buchst. b des EU-Beamtentatuts ist als kindbezogene Leistung i.S. von §§1612c,1612b BGB anzusehen und auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. • Der Teil der EU-Kinderzulage, der das deutsche Kindergeld betragsmäßig übersteigt, ist nach der Systematik des deutschen Unterhaltsrechts hälftig auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. • Kosten für verpflichtende Kindergartenbetreuung (Garderie) sind als Mehrbedarf nach §1610 Abs.2 BGB anzuerkennen, freiwillige Nachmittagsbetreuung (Centre d'Etude) stellt in der Regel berufsbedingten Aufwand der betreuenden Elternteile dar und begründet keinen Mehrbedarf. • Änderungen der Düsseldorfer Tabelle und der Höhe der Zulagen sind bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen. Die Antragsteller sind zwei minderjährige Kinder des Antragsgegners; die Mutter ist EU-Beamtin, der Antragsgegner ebenfalls EU-Beamter mit hohem Nettoeinkommen. Streitgegenstand war der ab Juni/September 2015 geschuldete Kindesunterhalt einschließlich eines geltend gemachten Mehrbedarfs für Nachmittagsbetreuung in Kindergarten (Garderie) bzw. Centre d'Etude an der Europaschule. Der Antragsgegner zahlte zunächst pauschal 1.000 € monatlich für beide Kinder, passte ab September 2016 die Zahlungen an. Die Mutter nutzte kostenpflichtige Nachmittagsbetreuung aus beruflichen Gründen; die Kinderzulage nach Art.67 stieg während des Verfahrens. Familiengericht hatte Teilbeträge festgesetzt und die EU-Kinderzulage in voller Höhe (soweit sie deutsches Kindergeld übersteigt) angerechnet; beide Parteien legten Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde ein. • Zuständigkeit: deutsches Recht ist anzuwenden (EuUnthVO, HUP 2007); Verfahrensvoraussetzungen der Beschwerde sind gegeben. • Mehrbedarf: Kindergarten (Garderie) dient vorrangig pädagogischen Zielen und ist als Mehrbedarf nach §1610 Abs.2 BGB anzuerkennen; Verpflegungskosten sind nicht zusätzlich berücksichtigungsfähig; Erziehungszulage der EU deckt bereits Teile des Garderie-Bedarfs. • Centre d'Etude: dieses Nachmittagsangebot ist freiwillig und dient überwiegend der Ermöglichung der Erwerbstätigkeit der Mutter; nach BGH-Rechtsprechung sind berufsbedingte Betreuungsaufwendungen nicht als Kindesmehrbedarf anzusehen, daher haftet der Vater hierfür nicht. • Einkommensgruppierung: der bereinigte Nettoeinkommen des Vaters rechtfertigt Einstufung in die 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle; konkrete Mehrbedarfe über die Tabelle wurden nicht substantiiert dargetan. • Anrechnung der EU-Kinderzulage: die Zulage ist als kindbezogene Leistung im Sinne von §§1612c,1612b BGB zu qualifizieren und dem Einkommen des Kindes zuzurechnen; aufgrund der Neuregelung des §1612b BGB (2008) und der Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt ist der das deutsche Kindergeld übersteigende Teil der EU-Kinderzulage nur hälftig barunterhaltsmindernd zu berücksichtigen. • Konsequenz aus Berechnung: unter Berücksichtigung der hälftigen Anrechnung der EU-Kinderzulage und der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ergeben sich für die Kinder ab Januar 2017 laufende Unterhaltsbeträge von jeweils 430,35 €; für September 2016 bis Februar 2017 bestehen rückständige Zahlungen in Höhe von je 135,61 €; weitergehende Unterhaltsanträge wurden abgewiesen. • Verfahrenskosten und Werte: Verfahrenswerte für erste und zweite Instanz sowie Kostenverteilung wurden nach §243 FamFG und FamGKG festgesetzt; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Beschwerden sind teilweise erfolgreich: Der Antragsgegner ist verpflichtet, ab März 2017 an jeden der beiden Antragsteller monatlich 430,35 € Kindesunterhalt zu zahlen; für September 2016 bis einschließlich Februar 2017 bestehen je Kind Rückstände in Höhe von 135,61 €. Die weitergehenden Unterhaltsanträge werden abgewiesen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die EU-Kinderzulage als kindbezogene Leistung i.S. der §§1612c,1612b BGB dem Einkommen des Kindes zuzurechnen ist und der das deutsche Kindergeld übersteigende Anteil hälftig auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen ist. Kosten und Verfahrenswerte wurden gesondert verteilt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Gericht trägt den Vorrang der Systematik des deutschen Unterhaltsrechts Rechnung und führt aus, dass verpflichtende Kindergartenkosten als Mehrbedarf zu berücksichtigen sind, freiwillige schulische Nachmittagsbetreuung hingegen nicht.