Urteil
12 BV 24.1689
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich Kindergeldzahlungen auf der Grundlage des Abschnitts X des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes. (Rn. 24)
2. (Deutschem) Kindergeld vergleichbare ausländische Zahlungen sind gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Einkommen hinzuzurechnen. (Rn. 24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich Kindergeldzahlungen auf der Grundlage des Abschnitts X des Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes. (Rn. 24) 2. (Deutschem) Kindergeld vergleichbare ausländische Zahlungen sind gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Einkommen hinzuzurechnen. (Rn. 24) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2024 – M 18 K 19.4216 – und der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2019 – WJH-02326/17 – werden aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist in vollem Umfang begründet. 1. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2019 ist mangels tauglicher Befugnisgrundlage rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach der Elternteil, der „Kindergeld“ für einen jungen Menschen bezieht, dieses unabhängig von einer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zu zahlen hat, sofern Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, kommt als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Juli 2019 bereits seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht in Betracht, denn der Kläger ist gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 BKGG bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Bezieher einer Unterhaltsberechtigtenzulage (für Kinder mit Behinderung) nach Art. 67 Abs. 1a, 69 Abs. 1, 7 u. 11 i.V.m. Anhang III, Ziff. 1.2, Spalte 2 EPA-Statut [Art. 62, 67 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 EU-Beamtenstatut i.V.m. Art. 2 Anhang VII des EU-Beamtenstatuts] gerade vom Bezug – deutschen – Kindergeldes ausgeschlossen. Die Unterhaltsberechtigtenzulage nach Art. 67 Abs. 1a, 69 Abs. 1 i.V.m. Anhang III, Ziff. 1.1, Spalte 2 EPA-Statut [Art. 62, 67 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 EU-Beamtenstatut i.V.m. Art. 2 Anhang VII des EU-Beamtenstatuts] ist dem deutschen Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG, § 1 BKGG zwar dem Grunde (wenn auch nicht der Höhe) nach „vergleichbar“, wie das Verwaltungsgericht wohl zutreffend angenommen hat, da sie von ihrem Ansatz her denselben Sinn und Zweck verfolgt wie das deutsche Kindergeld, nämlich den Unterhalt des Kindes, für welches die Leistung gewährt wird, (zumindest teilweise) sicherzustellen (vgl. auch OLG Koblenz, B.v. 8.3.2017 – 13 UF 401/16 –, FamRZ 2017, 1403 – juris, Rn. 33 ff.; BFH, U.v. 13.7.2016 – XI R 16/15 –, BFHE 254, 422 – juris, Rn. 25; EuG, U.v. 3.3.1993 – T 69/91 – juris, Rn. 34; EuGH, U.v. 14.6.1988 – C 33/87 – juris, Rn. 15; siehe auch Wendl, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 326. Lfg, 6/2024, § 65 EStG Rn. 8). Allerdings vermag dieser Umstand allein die Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Unterhaltsberechtigtenzulage nach Art. 67 Abs. 1a, 69 Abs. 1 i.V.m. Anhang III, Ziff. 1.1, Spalte 2 EPA-Statut [Art. 62, 67 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 EU-Beamtenstatut i.V.m. Art. 2 Anhang VII des EU-Beamtenstatuts] nicht zu rechtfertigen. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfasst – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – bereits seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich Zahlungen auf der Grundlage des Abschnitts X des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Bundeskindergeldgesetzes (so zutreffend VG Freiburg, U.v. 11.10.2017 – 4 K 4413/16 – juris, Rn. 61 betreffend die „Schweizer Kinderzulage“). Deshalb gilt nicht nur für inländische Leistungen wie etwa den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags bei der Beamtenbesoldung (vgl. hierzu Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 93 Rn. 13), sondern auch für dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistungen, dass diese gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Einkommen hinzuzurechnen sind (vgl. erneut VG Freiburg, U.v. 11.10.2017 – 4 K 4413/16 – juris, Rn. 61). Ist bereits der Wortlaut einer Norm im Sinne der vom Gesetzgeber verwandten Fachbegrifflichkeit („Kindergeld“) eindeutig, so ist für eine weitere Auslegung kein Raum. Allein dieses Ergebnis entspricht zugleich auch der der Regelung des § 93 Abs. 1 Sätze 1 u. 4 SGB VIII einerseits und § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII andererseits zugrundeliegenden Systematik des Gesetzes. (Nur) deutsches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG, § 1 BKGG wird – aufgrund der in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII getroffenen (Sonder-) Regelung – gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII von der Einkommensanrechnung freigestellt (um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich beim Kindergeld nicht um eine mit Leistungen der Jugendhilfe zweckidentische Leistung (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.1998 – 5 C 25/97 –, BVerwGE 108, 222 – juris, Rn. 18; siehe auch BSG, U.v. 5.5.2015 – B 10 KG 1/14 R –, BSGE 119, 33 – juris, Rn. 27; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 10). Für eine analoge oder auch nur entsprechende Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf mit dem deutschen Kindergeld vergleichbare ausländische Leistungen ist vor diesem Hintergrund kein Raum; sie bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in Gestalt einer umfassenden, auf alle „kindbezogenen Leistungen“ gerichteten Normierung und nicht lediglich einer auf das (deutsche) „Kindergeld“ bezogenen Regelung. Ungeachtet dessen besteht für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke auch keine tragfähige Grundlage. Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag richtet sich vielmehr ausschließlich nach der allgemeinen Regelung des § 93 Abs. 1 SGB VIII. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und in seiner Folge § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII sind als Ausnahmeregelungen grundsätzlich nicht analogiefähig. Ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtssphäre des Bürgers bedarf nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung stets einer gesetzlichen Grundlage und kann von einer Verwaltungsbehörde nicht im Wege der analogen Rechtsanwendung über den eindeutigen Wortlaut einer Norm hinaus selbst geschaffen werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, B.v. 14.08.1996 – 2 BvR 2088/93 –, NJW 1996, 3146 – juris, Rn. 10 u. 13; siehe auch Konzak, NVwZ 1997, 872 f.). Ansonsten wäre ein Verstoß gegen das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzip zu besorgen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, B.v. 14.08.1996 – 2 BvR 2088/93 –, NJW 1996, 3146 – juris, Rn. 11). Im Rahmen der Eingriffsverwaltung besteht daher regelmäßig ein allgemeines Verbot analoger Rechtsanwendung (vgl. Konzak, NVwZ 1997, 872 [873] m.w.N.). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus der in der amtl. Begründung vom 15. Dezember 2004, BT-Drucks. 15/4532 S. 17, zur Novellierung des § 94 Abs. 4 SGB VIII a.F. enthaltenen Formulierung „Kindergeld[..] (oder einer diesem vergleichbaren Leistung)“. Das Verwaltungsgericht lässt insoweit unberücksichtigt, dass Gegenstand der Gesetzesinterpretation stets nur der im Gesetz selbst objektivierte Wille des Gesetzgebers sein kann (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]). Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfGE 11, 126 [130] m.w.N.). Der Gesetzgeber spricht nur im Gesetz selbst, nicht aber in den Äußerungen der an der Entstehung des Gesetzes Beteiligten (vgl. Radbruch, Rechtsphilosophie, 4. Aufl. 1950, S. 210 f.). Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung des Gesetzes deshalb nur insoweit berücksichtigt werden, als er im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]). An einem solchen Ausdruck fehlt es im vorliegenden Fall. Der Gesetzgeber verwendet ausdrücklich nur den Begriff des „Kindergeldes“ und nimmt damit explizit auf die Regelungen im Abschnitt X EStG und im Bundeskindergeldgesetz Bezug. Dass auch vergleichbare Leistungen einbezogen sein sollen, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber (selbst) getroffen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 [126]; 61, 260 [275]; 80, 124 [132]; 83, 130 [142; 151 f.]; 102, 1 [34], 136, 69 [114] Rn. 102). Der in Art. 20 Abs. 2 GG verortete Grundsatz der Gewaltenteilung schließt es deshalb aus, dass Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 4, 219 [234]; 96, 375 [394]; stRspr). Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Rechtsprechung zudem an Gesetz und Recht. Damit ist es unverträglich, wenn Gerichte sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit objektiv betrachtet der Bindung an Gesetz und Recht entziehen (vgl. BVerfGE 87, 273 [280]; 96, 375 [394]). Richterliche Rechtsfortbildung findet deshalb stets dort ihre natürlichen Grenzen, wo sie ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schöpft (vgl. BVerfGE 126, 286 [306]). Es ist den Gerichten grundsätzlich verwehrt, im Wege der Auslegung einen Regelungsinhalt erstmals überhaupt zu schaffen (vgl. BVerfGE 48, 40 [47]; 54, 277 [299]; 78, 20 [24]). Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung sind insbesondere bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen eng gesteckt (vgl. BVerfGE 65, 182 [194 f.]; 71, 354 [362 f.]; 122, 248 [286, 301]; 138, 377 [392] Rn. 41); die Rechtsfindung muss sich umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken, je schwerwiegender die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt (vgl. BVerfGE 138, 377 [392] Rn. 41). Dass die Abschöpfung einer dem Kläger gewährten „Unterhaltsberechtigtenzulage“ in dessen Grundrechte (zumindest das der allg. Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift, kann ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden. Diesen rechtlichen Rahmen hat das Verwaltungsgericht (noch dazu unter Nichtbeachtung des besonderen Status des EPA als zwischenstaatliche [nicht EU-] Institution) in entscheidungserheblicher Weise verkannt. Dabei mag es de lege ferenda durchaus nachvollziehbare Gründe geben, den Anwendungsbereich des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch auf ausländische, dem deutschen Kindergeld vergleichbare Unterhaltsleistungen zu erweitern; es ist jedoch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, eine solche Rechtsfolge ohne ausreichende Rückbindung an eine im Gesetz selbst zum Ausdruck gekommene Willensentschließung des parlamentarischen Gesetzgebers ins Werk zu setzen. Ungeachtet dessen müsste eine entsprechende richterliche Rechtsfortbildung auch an weitere tatsächliche und rechtliche Grenzen stoßen. Während die Höhe des nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII abzuschöpfenden Kindergeldes unmittelbar durch § 6 BKGG bestimmt wird, bliebe die Höhe einer abzuführenden Unterhaltsberechtigtenzulage, insbesondere dann, wenn sie das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld übersteigt oder im Falle einer Behinderung des Kindes weitere zusätzliche Komponenten enthält (vgl. Art. 69 Abs. 1, 7 u. 11 i.V.m. Anhang III, Ziff. 1.2, Spalte 2 EPA-Statut), im Ungewissen. Hierauf hat der Bevollmächtigte des Klägers zu Recht hingewiesen. Auch deshalb kann eine Regelung nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst herbeigeführt werden. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu beachtenden Unterrichtungspflichten. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Juli 2019 und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2024 sind deshalb mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage aufzuheben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. 3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass im Rahmen der Eingriffsverwaltung eine analoge Rechtsanwendung zum Nachteil des Betroffenen nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, B.v. 14.08.1996 – 2 BvR 2088/93 –, NJW 1996, 3146 – juris, Rn. 10 u. 13; siehe auch Konzak, NVwZ 1997, 872 f.).