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Beschluss

2 VAs 18/17

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach §§ 23 ff. EGGVG ist für Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzugs nicht eröffnet; zuständig sind die Gerichte nach §§ 119a, 126 Abs.2 StPO. • Abstrakt-generelle Regelungen des Untersuchungshaftvollzugs mit unmittelbarer Außenwirkung fallen unter § 119a StPO und sind durch den Rechtsweg nach § 119a StPO überprüfbar. • Antragsbefugt nach § 119a Abs.1 StPO können auch Dritte sein, soweit sie materiell oder formell negativ in ihren Rechten betroffen sind. • Soweit Beschränkungen des Besuchsrechts von Untersuchungsgefangenen in Betracht stehen, obliegt die Feststellung der Voraussetzungen für nichtüberwachten Verkehr der nach §119 Abs.2 StPO zuständigen Stelle (Haftrichter/Staatsanwaltschaft).
Entscheidungsgründe
Rechtsweg bei Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzugs: Zuständigkeit nach §119a StPO • Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach §§ 23 ff. EGGVG ist für Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzugs nicht eröffnet; zuständig sind die Gerichte nach §§ 119a, 126 Abs.2 StPO. • Abstrakt-generelle Regelungen des Untersuchungshaftvollzugs mit unmittelbarer Außenwirkung fallen unter § 119a StPO und sind durch den Rechtsweg nach § 119a StPO überprüfbar. • Antragsbefugt nach § 119a Abs.1 StPO können auch Dritte sein, soweit sie materiell oder formell negativ in ihren Rechten betroffen sind. • Soweit Beschränkungen des Besuchsrechts von Untersuchungsgefangenen in Betracht stehen, obliegt die Feststellung der Voraussetzungen für nichtüberwachten Verkehr der nach §119 Abs.2 StPO zuständigen Stelle (Haftrichter/Staatsanwaltschaft). Ein Rechtsanwalt beantragte gerichtliche Entscheidungen, nachdem Justizvollzugsanstalten Besuche von Verteidigern bzw. amtlich bestellten Vertretern wegen eines Ministerialrundschreibens vom 4.7.2016 verweigert hatten. In einem Fall legte der bestellte Vertreter seine Bestellung vor und wurde abgewiesen, weil keine Genehmigung des zuständigen Richters vorlag. In einem weiteren Fall hatte ein Verteidiger mit Besuchserlaubnis eine schriftliche Vollmacht erhalten und diese Behörden und Staatsanwaltschaft mitgeteilt; dennoch wurde ihm später der Zutritt verweigert. Der Antrag richte sich gegen die konkreten Besuchsverweigerungen und gegen die zugrundeliegende Rundschreibenanordnung. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt den Rechtsweg nach §23 EGGVG für unzulässig und beantragte Verweisung nach §119a StPO. Der Antragsteller legte danach Vertretungsvollmachten vor und konkretisierte Verfahrensakten der Inhaftierten. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. • §119a StPO eröffnet den Rechtsweg für behördliche Entscheidungen oder Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug; dies schließt abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung ein. • Die gesetzliche Neuregelung macht den subsidiären Rechtsweg nach §§23 ff. EGGVG für Untersuchungshaftvollzugssachen grundsätzlich ausgeschlossen; frühere Rechtsprechung hierzu ist nicht fortgeltend. • Dritte können Anträge nach §119a Abs.1 StPO stellen, wenn sie negativ in eigenen Rechten betroffen sein können; daher ist die Einreichung durch einen Verteidiger nicht ausschließend. • Der Begriff der Maßnahme in §119a StPO ist mit demjenigen in §109 StVollzG gleichzusetzen, weshalb Allgemeinverfügungen des Anstaltsleiters erfasst sind. • Für die Beurteilung von Besuchsrechten bleibt, dass haftgrundbezogene Beschränkungen das Recht auf Kommunikation zwar nicht aufheben, aber die Feststellung der Voraussetzungen für nichtüberwachten Verkehr nach §119 Abs.4 StPO der zuständigen Stelle (Haftrichter/Staatsanwaltschaft) obliegt. • Die Voraussetzungen für die Zulassung einer sofortigen Beschwerde an den BGH sind nicht gegeben, weil die Rechtsfrage durch einschlägige Senats- und Kammerrechtsprechung weitgehend geklärt ist. Der Antrag nach §§23 ff. EGGVG ist unzulässig; der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Das Verfahren wurde stattdessen nach §§119a, 126 Abs.2 S.1 StPO an die zuständigen Gerichte verwiesen: der Antrag betreffend den amtlich bestellten Vertreter an die 2. Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Koblenz, der Antrag betreffend den anderen Verteidiger an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz. Die sofortige Beschwerde wurde nicht zugelassen. Begründend stellte das Oberlandesgericht fest, dass Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzugs, auch wenn sie abstrakt-generelle Regelungen mit Außenwirkung sind, dem Rechtsweg nach §119a StPO unterliegen; die Entscheidung beruht darauf, dass die gesetzliche Neuregelung den früheren §23-EGGVG-Rechtsweg abgelöst hat und die Feststellung, ob nichtüberwachter Verkehr möglich ist, der zuständigen Stelle nach §119 StPO obliegt.