Beschluss
2 Ws 156/19
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2019:0325.2WS156.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung des im Rubrum bezeichneten Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 7. Februar 2019 aufgehoben. 3. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die vorbezeichnete Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Gründe I. 1 Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2004, rechtskräftig seit diesem Tag. Er hatte versucht, seine Lebensgefährtin, die sich von ihm getrennt hatte, mit einem Elektrokabel zu erwürgen und, als dies nicht gelang, mit einem Messer mehrmals auf sie eingestochen, um sie zu töten. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe sah die Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 21. Mai 2008 von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO ab, ordnete zugleich aber für den Fall der Rückkehr des Verurteilten nach Deutschland die Nachholung der Vollstreckung an und erließ für diesen Fall am 5. Mai 2009 einen Haftbefehl. Am 15. April 2009 wurde der Verurteilte nach Serbien abgeschoben. Ihm war bekannt, dass ihm im Falle seiner Wiedereinreise in Deutschland die Reststrafvollstreckung droht. Gleichwohl reiste er Ende Dezember 2018 erneut in Deutschland ein, um seine hier lebende Mutter zu besuchen. Er wurde aufgrund des Vollstreckungshaftbefehls vom 5. Mai 2009 am 30. Dezember 2018 an der Rastanlage R. festgenommen; seitdem wird die Strafe weiter vollstreckt. Zwei Drittel der Strafe waren am 1. Dezember 2008 verbüßt; die Endstrafe ist auf den 30. August 2021 notiert. 2 Mit dem im Tenor aufgeführten Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung des Verurteilten, jedoch ohne vorherige Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen und dessen Anhörung, die weitere Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt; die Anordnung von Bewährungsauflagen hat sie nicht für notwendig erachtet. II. 1. 3 Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zurückzuweisen, da hierfür kein Bedürfnis besteht. 4 Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Würdigung aller Umstände das Vorliegen eines "schwerwiegenden Falles" ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 63, 380 <391>). Maßgebend ist nicht die Schwere der Tatvorwürfe oder die Schwierigkeit der Sache im Erkenntnisverfahren, sondern die Schwere des Vollstreckungsfalles, die besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst zu verteidigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. Senat, Beschl. 2 Ws 308/18 v. 25.06.2018; 2 Ws 502 u. 503/16 v. 27.12.2016; OLG Köln StraFo 2016, 86 mwN.; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2016, 229). Eine Bestellung ist daher grundsätzlich auf Ausnahmefälle von besonderem Gewicht oder besonderer Komplexität beschränkt (vgl. Senat, Beschl. 2 StE 1/14 v. 09.12.2016; OLG Stuttgart, 4 Ws 328/15 v. 05.10.2015 - Rn. 5 n. juris unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 2002, 2773). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz des Verteidigers vom 22. März 2019 mitgeteilten Umstände nicht gegeben. 2. 5 Die sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 3 S. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat auch in der Sache - einen zumindest vorläufigen - Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Aussetzungsentscheidung nicht nach hinreichender Sachverhaltsaufklärung und deshalb verfahrensfehlerhaft getroffen. 6 Da es vorliegend um die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art geht - nämlich ein Verbrechen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 66 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB), hätte die Strafvollstreckungskammer nicht ohne die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen über den Verurteilten entscheiden dürfen (§ 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO). In den Fällen des § 454 Abs. 2 StPO ist diese Art der Sachverhaltsaufklärung regelmäßig erforderlich, wenn eine Aussetzung in Betracht kommt (OLG Hamm StV 1999, 216). Davon ist das Gericht nur dann befreit, wenn es die Aussetzung ohnehin ablehnen will oder wenn bei der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe nicht davon auszugehen ist, dass der Reststrafenaussetzung Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen, was der Fall ist, wenn von vornherein auszuschließen ist, dass die durch die Tat nach § 66 Abs. 3 S. 1 StGB zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (vgl. KG Berlin NJW 1999, 1797; OLG Frankfurt NStZ 1998, 639; KK-StPO/Appl, 7. Aufl. § 454 Rn. 12a und 12b mwN.). 7 Letzteres kann vorliegend aber nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden [...] (wird ausgeführt). 8 Hinzuzufügen ist weiter, dass der weiteren Strafvollstreckung entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer auch nicht entgegensteht, dass das am 21. Dezember 2004 neben der Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung verhängte Verbot des Wiederbetretens der Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Nachholung der Vollstreckung wurde bei der Aussetzungsentscheidung für jeden Fall der Rückkehr des Verurteilten nach Deutschland angeordnet, unabhängig von dem genannten öffentlich-rechtlichen Wiedereinreiseverbot. Dem Verurteilten war bekannt, dass der Strafrest zu vollstrecken ist, wenn er wieder nach Deutschland einreist. 9 Der Verfahrensverstoß zwingt entgegen § 309 Abs. 2 StPO zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, weil diese ohne die gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anordnung des Sachverständigen entschieden hat (vgl. OLG Koblenz StraFo 2009, 394; StV 2001, 304; NStZ 1984, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 309 Rn. 8 mwN.).