Beschluss
4 Ws 328/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafvollstreckungsverfahren kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei besonderer Schwere, schwieriger Sach- oder Rechtslage oder offensichtlicher Unfähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidigung (§ 140 Abs. 2 StPO analog).
• Die Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens kann die Sachlage derart verkomplizieren, dass die Beiordnung eines Verteidigers geboten ist, wenn die Kammer das Gutachten zur Entscheidungsgrundlage erhebt oder gegenläufige Bewertungen zu würdigen sind.
• Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Gutachten Fachtermini oder Testverfahren enthält; maßgeblich sind die Verständnismöglichkeiten des konkreten Verurteilten.
• Eine Beiordnung kann auf einen klar abgrenzbaren Verfahrensabschnitt (hier: Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB) beschränkt werden.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Verteidigers wegen schwieriger Sachlage bei kriminalprognostischem Gutachten • Eine Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafvollstreckungsverfahren kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei besonderer Schwere, schwieriger Sach- oder Rechtslage oder offensichtlicher Unfähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidigung (§ 140 Abs. 2 StPO analog). • Die Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens kann die Sachlage derart verkomplizieren, dass die Beiordnung eines Verteidigers geboten ist, wenn die Kammer das Gutachten zur Entscheidungsgrundlage erhebt oder gegenläufige Bewertungen zu würdigen sind. • Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Gutachten Fachtermini oder Testverfahren enthält; maßgeblich sind die Verständnismöglichkeiten des konkreten Verurteilten. • Eine Beiordnung kann auf einen klar abgrenzbaren Verfahrensabschnitt (hier: Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB) beschränkt werden. Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten; zweidrittel der Strafe waren am 10.09.2015 verbüßt, das Strafende ist auf den 10.02.2017 notiert. Die Wahlverteidigerin beantragte Beiordnung im Verfahren über die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer lehnte die Beiordnung ab; die Entscheidung wurde mit Beschwerde angefochten. Es lagen ein Diagnostikbericht der JVA und eine Stellungnahme vor; die Kammer ließ dennoch ein kriminalprognostisches Gutachten einholen. Diagnostikbericht und Gutachten beschrieben Persönlichkeitsstörungen und ein vergleichsweise erhöhtes Rückfallrisiko, sprachen aber zugleich von intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten des Verurteilten. Die Kammer hielt die Sach- und Beurteilungslage für nicht einfach und erwog, das Gutachten entscheidungserheblich zu nutzen. • Anwendbare Rechtslage: Analogie zu § 140 Abs. 2 StPO für Beiordnungspflicht im Vollstreckungsverfahren; relevante Regelung zur Reststrafenaussetzung: § 57 StGB; Möglichkeit der Gutachtensbeiziehung nach § 454 Abs. 2 StPO. • Grundsatz: Im Beschlussverfahren sind die Voraussetzungen für Pflichtverteidigerbeiordnung restriktiver zu handhaben als im Erkenntnisverfahren; Beiordnung nur in Ausnahmefällen mit erheblicher Gewichtung oder Komplexität. • Unfähigkeit zur Selbstverteidigung: Vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung steht der Fähigkeit zur Selbstverteidigung nicht entgegen, weil der Verurteilte als intelligent, konzentrationsfähig und sprachlich überdurchschnittlich beschrieben wird; Gutachten und Diagnostik wurden dem Verurteilten erläutert und mit ihm besprochen. • Bedeutung des Gutachtens: Wenn die Strafvollstreckungskammer trotz vorhandener Diagnostik erklärt, zur Entscheidungsfindung ein kriminalprognostisches Gutachten einholen zu müssen, deutet dies auf eine nicht einfache Sachlage hin. • Verständlichkeit von Gutachten: Fachliche Testverfahren erfordern nicht automatisch Beiordnung; entscheidend ist, ob die Schlussfolgerungen allgemeinverständlich dargelegt sind und vom Verurteilten nachvollzogen werden können. • Schwierige Sachlage und Beiordnungserfordernis: Die mögliche Auseinandersetzung mit gegenläufigen Bewertungen zwischen Diagnostik, JVA-Stellungnahme und nachfolgendem Gutachten sowie die damit verbundene Bedeutung des Gutachtens rechtfertigen die Bestellung eines Verteidigers. • Umfang der Beiordnung: Die Bestellung kann auf den klar abgrenzbaren Verfahrensabschnitt der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung beschränkt werden. Die Beschwerde des Verurteilten hatte Erfolg; der Beschluss der Strafvollstreckungskammer wurde aufgehoben und Rechtsanwältin ..... als Verteidigerin für das Verfahren über die Entscheidung zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung bestellt. Das Gericht befand, dass zwar keine Unfähigkeit des Verurteilten zur Selbstverteidigung vorliegt, die Sach- und Beurteilungslage jedoch aufgrund der Einholung und möglichen Gewichtung eines kriminalprognostischen Gutachtens gegenüber vorhandener Diagnostik als schwierig anzusehen ist. Diese Schwierigkeit und die zu erwartende notwendige Auseinandersetzung mit gegensätzlichen Bewertungen machen rechtsanwaltlichen Beistand erforderlich. Die Beiordnung ist auf den Verfahrensabschnitt der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung beschränkt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.