Beschluss
2 Ws 131/19 Vollz
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2019:0415.2WS131.19VOLLZ.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier vom 21. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Der Wert des Streitgegenstands wird auf 500,- Euro festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG). Gründe I. 1 Der Antragsteller verbüßt derzeit eine zeitige Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt W. 2 Die TV-Versorgung in der Anstalt erfolgt durch einen privaten Anbieter, die Firma T., bei der die Gefangenen ein TV-Gerät mieten können, welches zum Empfang von 150 TV-Sendern und 90 Radiosendern aus diversen Sparten berechtigt. Hinsichtlich der Senderliste wird auf Bl. 22 bis 25 d.A. Bezug genommen. Der Antragsteller ist Mieter eines solchen Geräts. Am 9. Oktober 2018 ließ die Antragsgegnerin den Empfang des Teletextes für alle von Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt W. gemieteten Fernsehgeräte abschalten, nachdem bekannt geworden war, dass die von manchen TV-Sendern im Rahmen des Teletextes angebotenen Chatrooms dazu genutzt werden können und wurden, Kontakte zwischen Strafgefangenen und Außenstehenden zu ermöglichen und auf diesem Weg Nachrichten unkontrolliert auszutauschen. 3 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Oktober 2018 wendete sich der Antragsteller gegen die Abschaltung des Teletextes; er begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, zumindest den Teletextempfang von denjenigen TV-Sendern zu ermöglichen, die keine Chatrooms mit der Möglichkeit der unkontrollierten Kontaktaufnahme und des Austauschs von Nachrichten anbieten. 4 Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14. Februar 2019 zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen Rechts, insbesondere des rechtlichen Gehörs, und des materiellen Rechts. Die gemäß § 111 Abs. 2 StVollzG zuständige Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 12. März 2019 Stellung genommen; sie beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. März 2019 erwidert. 5 Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die bezeichneten Schriftsätze Bezug genommen (§ 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG). II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Klärungsbedürftig ist die für den Justizvollzug des Landes Rheinland-Pfalz noch nicht entschiedene Frage, ob der Teletextempfang für Strafgefangene aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten unterbunden werden darf. 7 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 1. 8 Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht in zulässiger Form erhoben. Denn der Antragsteller trägt schon unrichtig vor, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 22. November 2018 Stellung zu nehmen. Ausweislich der am 18. Dezember 2018 ausgeführten Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer wurde ihm aber eine Kopie dieses Schreibens (und anderer Schriftstücke) übersandt. Dies entzieht der Rüge die Grundlage. Denn die einer Rüge zugrunde gelegten Tatsachen dürfen nicht unzutreffend oder widersprüchlich vorgetragen werden (vgl. zum Revisionsverfahren: BGH, 5 StR 388/15 v. 30.09.2015; 1 StR 182/14 v. 07.10.2014 - NStZ-RR 2015, 284; 2 StR 281/14 v. 17.03.2015). 2. 9 Auch die vom Antragsteller erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg. Die Unterbindung des Teletextempfangs verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 10 Gemäß § 60 Abs. 1 LJVollzG ist der Zugang zum Rundfunk für Strafgefangene zu ermöglichen. Dies dient der Verwirklichung des auch für Gefangene geltenden Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, welches das Recht beinhaltet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfG, 1 BvR 2623/95 v. 24.01.2001 - BVerfGE 103, 44 ); hierzu gehören auch Video- bzw. Teletextseiten (BVerfG, 2 BvR 669/03 v. 15.03.2004 - BVerfGK 3, 105 ). Grundsätzlich werden nach § 60 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte zugelassen, wenn nicht Gründe des § 56 Satz 2 LJVollzG in Form der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder bei jungen Gefangenen erzieherische Gründe entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Anstalt zur Zulassung verpflichtet, sofern nicht - wie vorliegend der Fall - gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 LJVollzG eine zulässige Verweisung auf Mietgeräte oder auf ein Mediensystem erfolgt. 11 Soweit die Antragsgegnerin die Nutzung der zugelassenen Geräte durch Abschaltung des Teletextes teilweise wieder eingeschränkt hat, handelt es sich um den Widerruf einer begünstigenden Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit sich nach Maßgabe von § 101 LJVollzG beurteilt. Der Widerruf einer rechtmäßigen Maßnahme ist gemäß § 101 Abs. 3 LJVollzG mit Wirkung für die Zukunft nur möglich, wenn diese aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände hätte unterbleiben können, die Maßnahme missbraucht wird oder Weisungen nicht befolgt werden. Darüber hinaus dürfen begünstigende Maßnahmen nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn die Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten (§ 101 Abs. 4 LJVollzG). 12 Letzteres ist vorliegend der Fall, so dass die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Über die Teletextfunktion in Fernsehgeräten besteht für Strafgefangene die Möglichkeit, unkontrolliert Nachrichten von Personen außerhalb der Anstalt zu empfangen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle, der sich der Senat für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz anschließt, stellt die Möglichkeit der Aufnahme eines unkontrollierten Kontakts zwischen Strafgefangenen und Außenstehenden durch Nutzung von Videotext-Chatrooms einiger - insbesondere privater - Fernsehsender eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt dar, weil dadurch sicherheitsrelevante Nachrichten etwa über Fluchtmöglichkeiten oder Sicherheitseinrichtungen der Anstalt übermittelt werden können (vgl. OLG Celle, Beschl. 3 Ws 318/01 - StrVollz v. 14.08.2001 - NStZ 2002, 111 ). Dabei ist bereits die bloße Möglichkeit des unkontrollierten Informationsflusses über die Videotextfunktion des Fernsehgerätes geeignet, die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt zu gefährden und es kommt nicht darauf an, ob der jeweils betroffene Gefangene konkret beabsichtigt, die Chatfunktion zu nutzen oder ggf. hierdurch erlangte Informationen an andere Gefangene weiterzugeben (OLG Celle aaO. Rn. 14). Dass ein sicherheitsgefährdender Informationsaustausch im Prinzip auch über andere Medien möglich und durch Kontrolle nicht völlig ausschließbar sein mag, zwingt nicht zur Hinnahme zusätzlicher Sicherheitsgefährdungen durch Informationsvermittlung über Videotext (BVerfG aaO. Rn. 10 n. juris). Eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann deshalb allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstands für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern es nicht oder nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Aufwand möglich ist, derartige Verwendungen durch Kontrollmaßnahmen auszuschließen (vgl. BVerfG aaO. Rn. 7; 2 BvR 1848/02 v. 31.03.2003 - NJW 2003, 2447). 13 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach dem Schreiben des Ministeriums der Justiz vom 22. November 2018 hat es bereits einen konkreten Fall des Missbrauchs der Videotext-Chatroom-Funktion in einer rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalt gegeben. Die Maßnahme, die alle Strafgefangenen in gleicher Weise betrifft, stellt sich als verhältnismäßig auch insoweit dar, als auch der Empfang von Videotext von Fernsehsendern betroffen ist, die keine Chatrooms zur Verfügung stellen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2018 nachvollziehbar und vom Antragsteller unwiderlegt dargestellt, dass zunächst mit der Vermieterfirma T. abgeklärt wurde, ob einzelne Chatrooms blockiert werden können. Dies wurde jedoch verneint. Aus technischen Gründen kann der Videotext nur zentral und für alle Fernsehsender einheitlich durch Deaktivierung an der Kopfstation der TV-Anlage abgeschaltet werden. Das Begehren des Antragstellers, ihm den Empfang von Videotext bestimmter Sender ohne Chatfunktion zu ermöglichen, ist daher technisch nicht ausführbar. Es ist der Antragsgegnerin auch nicht möglich, die missbräuchliche Verwendung des Teletextes durch Gefangene durch einen noch erwartbaren Kontrollaufwand auszuschließen. Erforderlich wäre hierfür, dass sämtliche Videotext-Chats rund um die Uhr von Beamten überwacht werden müssten. Dies ist mit den Mitteln des Strafvollzugs nicht zu leisten. 14 Die Maßnahme der vollständigen Unterbindung des Teletextempfangs stellt sich daher als rechtmäßig dar und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 15 Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.