Beschluss
1 StR 182/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Steuervergütungen nach § 168 Satz 2 AO tritt die Vollendung der Steuerhinterziehung erst mit der Zustimmung der Finanzbehörde ein; hierzu sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich.
• Eine Rüge wegen Verstoßes gegen das Fairnessgebot bei Verständigungen nach § 257c StPO muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so konkret vorgetragen sein, dass das Revisionsgericht ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt.
• Bei Verständigungen, die eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in Aussicht stellen, kommt einer vorherigen Unterrichtung über mögliche Bewährungsauflagen Bedeutung zu; eine nicht hinreichend vorgetragene Verletzung dieser Belehrungspflicht ist unzulässig.
• Die Feststellungen können eine Verurteilung als Mittäterin rechtfertigen, wenn der Beteiligte einen eigenen, in die gemeinsame Tatausführung eingepassten Tatbeitrag leistet und dadurch Tatherrschaft oder der Wille hierzu erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen zu Vollendung und Verfahrensvortrag bei Verständigung • Bei Steuervergütungen nach § 168 Satz 2 AO tritt die Vollendung der Steuerhinterziehung erst mit der Zustimmung der Finanzbehörde ein; hierzu sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich. • Eine Rüge wegen Verstoßes gegen das Fairnessgebot bei Verständigungen nach § 257c StPO muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so konkret vorgetragen sein, dass das Revisionsgericht ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt. • Bei Verständigungen, die eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in Aussicht stellen, kommt einer vorherigen Unterrichtung über mögliche Bewährungsauflagen Bedeutung zu; eine nicht hinreichend vorgetragene Verletzung dieser Belehrungspflicht ist unzulässig. • Die Feststellungen können eine Verurteilung als Mittäterin rechtfertigen, wenn der Beteiligte einen eigenen, in die gemeinsame Tatausführung eingepassten Tatbeitrag leistet und dadurch Tatherrschaft oder der Wille hierzu erkennbar ist. Die Angeklagte war innerhalb der T. GmbH für Ein- und Verkauf von Elektronikartikeln zuständig. Gemeinsam mit dem Geschäftsführer T. stellte sie Rechnungen von Missing Tradern in die Buchhaltung ein und geltend machte Vorsteuer in Höhe von insgesamt 1.113.891,10 Euro für verschiedene Zeiträume 2009–2012. Die T. GmbH war in ein europaweites Umsatzsteuerkarussell eingebunden; die Missing Trader führten geschuldete Umsatzsteuer nicht ab. Das Landgericht verurteilte die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in dreizehn Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Angeklagte rügte Verfahrensfehler im Verständigungsverfahren und in der Beweiswürdigung und legte umfangreiche Sachrügen vor. Der Bundesgerichtshof nahm die Revision überwiegend an und hob das Urteil in Teilen auf. • Rechtliche Anforderungen an die Rüge: Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Vortrag zum behaupteten Verfahrensfehler so bestimmt und widerspruchsfrei sein, dass das Revisionsgericht ohne Akteneinsicht prüfen kann, ob der Fehler vorliegt. • Fairness und Verständigung (§ 257c StPO): Der Angeklagte muss bei Verständigungen, die eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in Aussicht stellen, darüber informiert werden, dass das Gericht Bewährungsauflagen in Betracht ziehen kann; ohne ausreichenden, konkretisierten Vortrag zur zeitlichen Abfolge und zum Inhalt des Geständnisses ist eine Fairnessrüge unzulässig. • Feststellungen zur Vollendung bei Steuervergütungen: Bei Fällen, die nach § 168 Satz 2 AO als Steuervergütung anzusehen sind, tritt der Vollendungserfolg der Steuerhinterziehung erst mit der Zustimmung der Finanzbehörde ein; das Landgericht hat hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, sodass die Schuldsprüche nicht getragen werden. • Ergänzungsbedarf bei Schuld- und Strafausspruch: Weil die erforderlichen Feststellungen (insbesondere Zeitpunkt des Leistungsbezugs, Zustimmung der Finanzbehörde und Zeitpunkt/inhaltliches Verhältnis des Geständnisses zur Verständigung) fehlen oder unklar sind, ist der Schuldspruch aufzuheben und das Verfahren zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Mittäterschaft: Sachlich-rechtlich ist die Bewertung als Mittäterin nicht zu beanstanden. Die Tatreihenfolge, der Umfang der selbständigen Abwicklung und die Prüfung der Rechnungen rechtfertigen das Bild eines eigenen, in die gemeinschaftliche Tat eingefügten Tatbeitrags. Das Revisionsgericht hat die Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Augsburg aufgehoben, weil wesentliche Feststellungen zur Vollendung der Steuerhinterziehung bei vorliegenden Steuervergütungen (§ 168 Satz 2 AO) und zur zeitlichen/inhaltlichen Bindung des Geständnisses an die Verständigung fehlten. Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des Fairnessgebots war nicht in zulässiger Form subsumiert, daher blieb sie unbegründet; insoweit wurde die weitergehende Revision verworfen. Wegen der aufgedeckten Mängel in Schuld- und Strafausspruch wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die tatrichterlichen Feststellungen bleiben erhalten und sind zu ergänzen; es sind insbesondere Feststellungen zur Zustimmung der Finanzbehörde, zu Zeitpunkten des Leistungsbezugs und zur genauen Abfolge von Verständigung und Geständnis nachzuholen. Sachlich bleibt die Verurteilung als Mittäterin möglich, dies ist jedoch vom neuen Tatrichter unter Berücksichtigung der ergänzten Feststellungen erneut zu prüfen.