Urteil
3 U 950/24
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2025:0311.3U950.24.00
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Leitsätze
Begehrt die Klagepartei in den sogenannten „Scraping“-Fällen von der Beklagten (sinngemäß) es zu unterlassen,
a) ihre personenbezogenen Daten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen und
b) ihre Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ dergestalt zu verarbeiten, dass sie über das Kontaktimporttool verwendet werden,
erweist sich eine Bewertung der Unterlassungsanträge mit insgesamt 1.500,00 € (2 x 750,00 €) als sachgerecht (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung mit einer Bewertung mit 4.000,00 €, vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. März 2024 - 3 W 71/24, juris, Rn. 6 ff.; vom 4. März 2024 - 3 W 41/24; vom 16. Juli 2024 - 3 W 238/24 und vom 8. November 2024 - 3 W 436/24; Urteil vom 11. Februar 2025 - 3 U 145/24, juris, Rn. 71; GRUR-RS 2025, 2048, dort Bewertung der einzelnen Unterlassungsanträge mit je 2.000,00 €; Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 7/24, juris, Rn. 14 f.).(Rn.61)
(Rn.62)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 31.07.2024, Az. 4 O 81/24, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.04.2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten im Jahr 2019 entstanden sind und / oder noch entstehen werden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 82,9 % und die Beklagte 17,1 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen unter teilweiser Abänderung des Beschlusses der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 31.07.2024, ebenso wie der Streitwert für das Berufungsverfahren, auf 3.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt die Klagepartei in den sogenannten „Scraping“-Fällen von der Beklagten (sinngemäß) es zu unterlassen, a) ihre personenbezogenen Daten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen und b) ihre Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ dergestalt zu verarbeiten, dass sie über das Kontaktimporttool verwendet werden, erweist sich eine Bewertung der Unterlassungsanträge mit insgesamt 1.500,00 € (2 x 750,00 €) als sachgerecht (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung mit einer Bewertung mit 4.000,00 €, vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. März 2024 - 3 W 71/24, juris, Rn. 6 ff.; vom 4. März 2024 - 3 W 41/24; vom 16. Juli 2024 - 3 W 238/24 und vom 8. November 2024 - 3 W 436/24; Urteil vom 11. Februar 2025 - 3 U 145/24, juris, Rn. 71; GRUR-RS 2025, 2048, dort Bewertung der einzelnen Unterlassungsanträge mit je 2.000,00 €; Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 7/24, juris, Rn. 14 f.).(Rn.61) (Rn.62) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 31.07.2024, Az. 4 O 81/24, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.04.2024 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten im Jahr 2019 entstanden sind und / oder noch entstehen werden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 82,9 % und die Beklagte 17,1 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen unter teilweiser Abänderung des Beschlusses der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 31.07.2024, ebenso wie der Streitwert für das Berufungsverfahren, auf 3.500,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen eines sogenannten Scraping-Vorfalls auf der von ihr betriebenen Plattform „F.“ (dem Abgreifen von personenbezogenen Daten aus dem dort implementierten Kontakt-Import-Tool) – soweit nach vollständiger Klageabweisung durch das Landgericht für das Berufungsverfahren noch von Interesse – Zahlung immateriellen Schadensersatzes, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm weitere künftige Schäden, die durch den Zugriff auf deren Datenarchiv entstanden sind, zu ersetzen, Unterlassung sowie die Erstattung von Kosten vorgerichtlicher anwaltlicher Vertretung. Einen Klageantrag auf Auskunft hat der Kläger im Berufungsverfahren mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Einer Darstellung tatsächlicher Feststellungen i. S. d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es darüber hinaus nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 543, 544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Diese folgt aus Art. 82 Abs. 6 i. V. m. Art. 79 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 2016/679 („DSGVO“), da der Kläger als betroffene Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 1910, Rn. 20). Der Kläger kann die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes verlangen. Soweit sein Begehren den Betrag von 100,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2024 übersteigt, ist die Berufung jedoch unbegründet (1.). Ferner steht ihm der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu (2.). Hinsichtlich der Unterlassungsanträge in der zuletzt gestellten Fassung (vgl. Schriftsatz vom 07.02.2025) (3.) sowie hinsichtlich der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (4.) ist die Berufung unbegründet. Über den im Berufungsverfahren zurückgenommenen Auskunftsantrag des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden (5.). Im Einzelnen: 1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes von 100,00 € ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Danach hat innerhalb des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs der DSGVO (a.) gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (b.) jede Person Anspruch auf Schadensersatz, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO (c.) ein immaterieller Schaden (d.), der kausal auf jenen zurückzuführen ist (e.) entstanden ist, sofern der Verantwortliche nicht schuldlos gehandelt hat (f.). a. Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 DSGVO eröffnet, denn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Nutzer des Netzwerks erfolgt im Rahmen der Tätigkeiten der in der Europäischen Union niedergelassenen Beklagten (Irland). Der Betrieb eines sozialen Netzwerkes durch Sammlung und Speicherung jedenfalls des Namens und des Geschlechts von Mitgliedern und die automatisierte Vernetzung der Mitglieder sowie deren Beschickung mit individualisierter Werbung fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, juris, Rn. 81). Nach dem schlüssigen und zunächst unbestrittenen Vortrag des Klägers hat sich die als Zeitpunkt einer Datenschutzverletzung maßgebliche Abschöpfung der Daten des Klägers aus den Archiven der Beklagten nach dem 24.05.2018, mithin im zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) zugetragen. Der erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 04.02.2025 gehaltene Vortrag der Beklagten, die Abschöpfung habe bis spätestens 24.05.2018 stattgefunden, hat unberücksichtigt zu bleiben. Insoweit hat die Beklagte schon nicht dargelegt, aus welchem Grunde ihr neues Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. b. Die Beklagte ist auch die im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle. c. Indem die Beklagte die Voreinstellung für die Auffindbarkeit eines Nutzerprofils anhand der Telefonnummer auf „alle“ setzte, hat sie gegen ihre Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c), 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 DSGVO verstoßen (aa.). Ihr Handeln war auch nicht gerechtfertigt (bb.). Ob etwa weitere Verstöße der Beklagten die Schadensersatzpflicht begründen können, kann dahinstehen (cc.). aa. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c), 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 DSGVO muss die Datenverarbeitung dem Zweck angemessen und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß begrenzt sein. Ausnahmen und Einschränkungen des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten sind auf das absolut Notwendige zu beschränken (EuGH, Urteil vom 24.02.2024, C-175/20, juris, Rn. 73). Dazu hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die auch gewährleisten, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden. Zweck dieser auch gerade die Voreinstellungen in sozialen Netzwerken in den Blick nehmenden Vorgabe ist es, dass der Personenkreis derjenigen, die auf die Daten des Betroffenen zugreifen können, für diesen überschaubar sein soll (BGH, a.a.O., Rn. 89). Dem genügt die zum Zeitpunkt der Abschöpfung der Daten unstrittige von der Beklagten vorgegebene Standardeinstellung „alle“, die nur durch eine aktive Veränderung der Suchbarkeitseinstellung durch den Nutzer eingeschränkt („Freunde“ oder „Freunde von Freunden“) oder ausgeschlossen („nur ich“) werden konnte, nicht (BGH, a.a.O., Rn. 90). Datenminimierendem Vorgehen hätte es demgegenüber entsprochen, dem Nutzer ausgehend von der datenschutzfreundlichsten Voreinstellung der Suchbarkeit („nur ich“) die Erweiterung des zugriffsberechtigten Personenkreises durch eigene Aktivität zu ermöglichen (OLG Dresden, Urteil vom 10.12.2024, 4 U 808/24, GRUR-RS 2024, 35688, Rn. 7; Landgericht Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15.09.2023, 8 O 21/23, juris, Rn. 122). In diesem Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO liegt zugleich eine konkrete unrechtmäßige Datenverarbeitung (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-60/22, EuGH ZD 2023, 606 Rn. 54-57), sodass sich Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Hinblick auch auf bloße Verstöße gegen abstrakte Pflichten des Verantwortlichen außerhalb eines konkreten Verarbeitungsvorganges nicht ergeben (BGH, a.a.O., Rn. 23). bb. Das Handeln der Beklagten erweist sich auch nicht als gerechtfertigt. Auf eine wirksame Einwilligung des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO stützt sich die Beklagte ausdrücklich nicht. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, die von ihr vorgegebene Einstellung der Suchbarkeit auf „alle“ sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gerechtfertigt, weil sie zur Erfüllung des Nutzungsvertrages, nämlich der Ermöglichung der Kontaktaufnahme und Vernetzung der Nutzer untereinander, erforderlich gewesen wäre. Erforderlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Hauptgegenstand des Vertrages ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, juris, Rn. 98). Den Nutzern des Netzwerks der Beklagten war und ist es möglich, andere Nutzer über die Eingabe des Namens zu finden, sodass die ohnehin nicht zwingend dauerhaft im Nutzerprofil zu hinterlegende Telefonnummer zum Auffinden anderer Nutzer nicht unerlässlich gewesen ist (BGH, a.a.O., Rn. 90). Dass die spätere Deaktivierung der Suchbarkeit und direkten Zuordnung über die Telefonnummer zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des nach wie vor von der Beklagten betriebenen Netzwerks geführt hätte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. cc. Ob die Beklagte tatsächlich, wie es der Kläger vorgetragen hat, auch gegen sie treffende Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 lit. a), b) und f), 6, 7, 13, 14,15, 17, 18, 32, 33 und 34 Abs. 1 und 2 DSGVO verstoßen hat, bedarf keiner weiteren Prüfung. Ob einer oder mehrere Verstöße gegen die DSGVO zu einem festgestellten Schaden geführt haben, ist vor dem Hintergrund der ausschließlichen Ausgleichsfunktion des Anspruches aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ohne Belang. Weder die Anzahl verwirklichter Verstöße, noch ihre Schwere, noch die Frage des Verschuldensgrades haben Einfluss auf die Höhe des Schadensersatzes (EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/24, ZD 2024, 381 Rn. 57; BGH, a.a.O., Rn. 25, 96). d. Der Schaden des Klägers besteht in einem Verlust der Kontrolle über das personenbezogene Datum „Telefonnummer“ (aa.). Darüberhinausgehende Schäden ergeben sich nicht (bb.), sodass ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 100,00 € als zur vollständigen und wirksamen Schadensausgleichung genügend anzusehen ist (cc.). aa. Dass auch die Daten des Klägers von dem Scraping-Vorfall betroffen waren, ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, dessen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von keiner der Parteien im Rahmen einer Tatbestandsberichtigung geltend gemacht wurde (vgl. § 314 ZPO). Schon der reine (auch kurzfristige) sich aus dieser Abschöpfung ergebende Kontrollverlust an sich stellt einen ausgleichsfähigen Schaden dar, ohne, dass es auf den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen ankäme (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris, Rn. 145; BGH, a.a.O., Rn. 30 f.). Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.02.2025 die vom Kläger geschilderten Anrufe mit Nichtwissen bestritten hat, kommt es danach hierauf nicht an. Nach den persönlichen Ausführungen des Klägers in den mündlichen Verhandlungen vom 10.07.2024 (Bl. 429 ff. eAkte LG) und 18.02.2025 (Bl. 673 ff. eAkte OLG) ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seine Mobiltelefonnummer stets mit Bedacht bewusst und zielgerichtet in seinem privaten und beruflichen Umfeld und nicht wahllos der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass er die Kontrolle über das personenbezogene Datum „Telefonnummer“ bereits aufgrund früherem sorglosen Umgang verloren hätte (so allerdings OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2024, 7 U 83/24, juris, Rn. 37 in dem dort zu entscheidenden Fall). Auch wenn er der Natur der Sache nach seine langjährige Telefonnummer bereits zu früheren Zeitpunkten Dritten, für deren stets datenschutzkonforme Handhabung er nicht garantieren kann, bekannt gemacht hat, unterscheidet sich doch das durch die Abschöpfung der Telefonnummer aus dem Datenbestand der Beklagten und die anschließende freie Veröffentlichung im Internet mit der unbegrenzten Zugriffsmöglichkeit für jede Person (mit Zugang zum Internet) eingetretene Risiko wesentlich von dem der lediglich bewussten und zielgerichteten Weitergabe an bestimmte Empfänger (BGH, a.a.O., Rn. 42). Dass von der Abschöpfung weitere nichtöffentliche Daten betroffen gewesen wären, hat der Kläger auf das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten weder bezogen auf sein Nutzerprofil konkretisiert noch substantiiert eigene betroffene Datenpunkte dargestellt. Die allgemein gebliebene Ausführung, dass ganz generell im Rahmen des streitgegenständlichen Scraping-Vorfalls Daten wie „Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus und weitere korrelierende Daten“ abgeschöpft worden seien, weist keinen hinreichenden Bezug zu dem Einzelfall des Klägers auf. bb. Weitere immaterielle Schäden in Form von sich aus dem Kontrollverlust entwickelnden besonderen begründeten Befürchtungen oder Ängsten, die über die mit dem Kontrollverlust einhergehende Lästigkeit hinausweisen, hat der Kläger nicht dargestellt. Bei dem Senat ist eine Vielzahl vergleichbar gelagerter Verfahren anhängig, in denen die Klägerinnen und Kläger – trotz jeweils individueller Persönlichkeitsstruktur – identisch oder annähernd identisch pauschal Zustände „großen Unwohlseins“ und der „Sorge über einen möglichen Missbrauch“ durch die Abschöpfung der Daten vortragen lassen. Auf dieser Grundlage vermag der Senat für den Streitfall allerdings nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger über alltägliche Empfindungen hinaus von begründeten Befürchtungen, die mit einem realen, sicheren emotionalen Schaden einhergehen, betroffen war. Dies hat sich auch nicht aus seiner persönlichen Anhörung ergeben, wobei der Senat ausdrücklich bemerkt, dass keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen. cc. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes ist allein von der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzanspruches auszugehen. Die Schwere des Verstoßes, durch den der Schaden entstanden ist und der Umstand, ob der Verantwortliche mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat, sind für die Bemessung des Betrages ebenso unerheblich, wie die Frage, ob der Verantwortliche vorsätzlich gehandelt hat (BGH, a.a.O., Rn. 96). Ist, wie hier, allein ein Schaden in Form eines Kontrollverlustes an personenbezogenen Daten gegeben, hat das Gericht bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO insbesondere die Sensibilität der konkret betroffenen Daten und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung zu berücksichtigen. Weiter hat es die Art des Kontrollverlustes (begrenzter / unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlustes und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle, etwa durch Entfernung einer Veröffentlichung aus dem Internet oder Änderung des personenbezogenen Datums in den Blick zu nehmen. Als Anhaltspunkt für einen noch effektiven Ausgleich kann in den Fällen, in denen die Wiedererlangung der Kontrolle mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der hypothetische Aufwand für diese Wiedererlangung dienen (BGH, a.a.O., Rn. 99). Ist im vorliegenden Fall der Kontrollverlust über die betroffene Rufnummer nach der Art der Veröffentlichung zwar als dauerhaft und der potentielle Empfängerkreis als groß anzusehen, so kann ihm doch mit dem Wechsel der Rufnummer begegnet werden. Dass dieser Aufwand Kosten von deutlich weniger oder mehr als 100,00 €, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als grundsätzlich angemessene Schätzung angesehen werden, verursachen würde, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Senat schätzt auf dieser Grundlage den Betrag, der zum vollständigen Ausgleich des immateriellen Schadens erforderlich ist, auf 100,00 €. Eine andere Bemessung ergibt sich auch nicht anlässlich des Hinweises des Klägers im Schriftsatz vom 07.02.2025 (Seite 9, Bl. 654 eAkte OLG) auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 08.01.2025 (T-354/22). Darin hat es wegen des Verlustes der Kontrolle über eine IP-Adresse, die unter Verstoß gegen Art. 46 VO (EU) 2018/1725 in ein Drittland ohne entsprechendes Datenschutzniveau übermittelt worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 400,00 € zugesprochen. Weder dieser Entscheidung selbst, die ohne Begründung und ohne Kenntlichmachung zum Inhalt einer Abwägung zu Angemessenheit und Höhe des Schadensersatzes auskommt (Rn. 199 der Entscheidung), noch den Ausführungen des Klägers vom 07.02.2025 sind anderweitige überzeugende Anknüpfungspunkte für eine Schätzung zu entnehmen. e. Der Verstoß der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c), 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 DSGVO ist auch ursächlich für den eingetretenen Kontrollverlust. Hätte die Beklagte gemäß der sie treffenden Verpflichtung die Voreinstellung für die Suchbarkeit anhand einer Telefonnummer statt auf „alle“ auf „nur ich“ gesetzt, hätte der Kläger, der in der persönlichen Anhörung glaubhaft sein Bemühen um die gewissenhafte Begrenzung der Sichtbarkeit bzw. Verwendbarkeit seiner Telefonnummer geschildert hat, eine Änderung der Einstellung auf „alle“ nicht aktiv vorgenommen. Den unbefugt zugreifenden Dritten hätte das Kontakt-Import-Tool danach weder einen Treffer zu der von ihnen zufällig generierten und eingespeisten Telefonnummer des Klägers angezeigt, noch die Kombination mit den öffentlich einsehbaren Daten (Name, f.-ID und Geschlecht) des Klägers ermöglicht. f. Nicht nachzuweisen hat die betroffene Person im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Verschulden des Verantwortlichen. Art. 82 DSGVO sieht vielmehr eine Haftung für vermutetes Verschulden vor, die Exkulpation obliegt nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO dem Verantwortlichen (vgl. zu allem BGH, a.a.O., Rn. 21 m. w. N). Dieser ist nur dann von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, ihn also keinerlei Verschulden an dem Ereignis trifft, das den Schaden ausgelöst hat (Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 82 Rn. 49; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 17, beck-online). Diesen Nachweis vermag die Beklagte nicht zu führen. Die von ihr gewählte Voreinstellung der Suchbarkeitsfunktion „alle“, verbunden mit der unzureichenden Aufklärung der Nutzer hierüber, hat die Abschöpfung der Daten in dem eingetretenen großen Umfang erst ermöglicht. Dabei war es für sie ohne weiteres erkennbar, dass die von ihr gewählte Voreinstellung der Suchbarkeitsfunktion und die Tatsache, dass viele Millionen ihrer Nutzer es bei dieser Voreinstellung belassen hatten, ihr soziales Netzwerk zu einem besonders attraktiven Ziel für Datenscraping machen würde, woraus wiederum eine besondere Gefährdung dieser Nutzer und damit auch des Klägers folgte. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Beklagten um ein weltweit agierendes Unternehmen handelt, welches über langjährige Erfahrung und spezifische technische Expertise im Betrieb von sozialen Netzwerken verfügt. Ob es, wie sie behauptet, vor dem streitgegenständlichen Datenschutzverstoß zur Frage des Scrapings keine Rechtsprechung, aufsichtsbehördliche Leitlinien oder Literatur gab, die weitergehende Anforderungen im Zusammenhang mit Scraping-Sachverhalten für erforderlich erachteten, ist daher nicht von Belang. g. Die Forderung ist gemäß § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 04.04.2024 zu verzinsen. 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig (a.) und begründet (b.). a. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 1910, Rn. 48 m. w. N.), der der Senat folgt, ist ein Feststellungsinteresse für den Fall der Behauptung der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts schon dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit des künftigen Schadenseintritts besteht. Ist ein deliktsrechtlich geschütztes Rechtsgut bereits verletzt und ein Schaden eingetreten, kann die Möglichkeit künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat durch die rechtswidrige Verarbeitung des personenbezogenen Datums des Klägers (II. 1. b. aa.) dessen gemäß § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges absolut geschütztes, Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Vor dem Hintergrund, dass der Kontrollverlust in Form der Veröffentlichung noch andauert, besteht die Gefahr der missbräuchlichen Benutzung seiner Daten fort und ist auch nicht nur rein theoretischer Natur. b. Angesichts der feststehenden Rechtsverletzung der Beklagten und der feststehenden Schadensersatzpflicht nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO (II. 1.) ist der Feststellungsantrag auch begründet. 3. Die Unterlassungsanträge bleiben auch nach der Konkretisierung gemäß Schriftsatz vom 07.02.2025 (Bl. 646 f. eAkte OLG) ohne Erfolg. Sie sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. a. Ob es sich bei der Konkretisierung der Anträge lediglich um eine Klarstellung oder um eine Klageänderung handelt, kann dahinstehen. Selbst bei Annahme einer Klageänderung, würde sie in jedem Falle den Voraussetzungen des § 533 ZPO im Hinblick auf die Sachdienlichkeit und die Gründung auf Tatsachen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, genügen. b. Der Antrag des Klägers (Ziffer 3. a.), die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, F.-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt und Beziehungsstatus über die Eingabe der Telefonnummer der Klägerseite in das Kontakt-Import-Tool und die darüber hergestellte Verknüpfung der eingegebenen Telefonnummer mit weiteren öffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils der Klägerseite zu ermöglichen, ohne dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Verwendung des Kontakt-Import-Tools unter Eingabe der Telefonnummer Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und der Überprüfung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen vorgehalten hat, zu unterlassen, ist bereits unzulässig. Für den Antrag besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis, so dass dahinstehen kann, ob er hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, der Kläger also unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH, Urteil vom 29.09.2022, I ZR 280/21, ZIP 2022, 2460, Rn. 10). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels besteht. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Klagevorbringens (Seiten 12 f. des Schriftsatzes vom 07.02.2025, Bl. 657 f. eAkte OLG) dahingehend auszulegen, dass die Beklagte eine Verknüpfung der Telefonnummer mit weiteren personenbezogenen Daten des Klägers gerade im Rahmen der Kontakt-Import-Funktion bzw. für seine Suchbarkeit durch Dritte unterlässt, während zugleich keine hinreichenden technischen Schutzvorkehrungen getroffen sind. Gegenstand des klägerischen Begehrens ist es hingegen nicht, die Kontakt-Import-Funktion unter Wahrung der Sicherheitsanforderungen nutzen zu können. Der so verstandene Unterlassungsantrag enthält auch kein im Sinne des § 890 Abs. 2 ZPO unzulässiges Antragsbegehren, bzw. ist nicht auf ein zukünftiges aktives Tun gerichtet (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024,1910, Rn. 70). Dem Kläger ist es aber möglich, die Datenschutzeinstellungen so zu ändern, dass seine Suchbarkeit über die Telefonnummer für „alle“ abgestellt ist. Er hat auch nach eigenem Bekunden sein Ziel bereits selbst durch Änderung seiner Suchbarkeits-Einstellungen erreicht. Dies ist im Verhältnis zu einem entsprechenden Unterlassungstitel ein einfacherer und dementsprechend auch billigerer Weg (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 69). Umstände, die es besorgen ließen, dass die Beklagte die Telefonnummer zur Suchbarkeit über die Kontakt-Import-Funktion benutzen würde oder in der Vergangenheit benutzt hat, obwohl er die Einwilligung hierzu verweigert hatte, bzw. die eigene Suchbarkeits-Einstellung („nur ich“) nicht wirksam wäre, sind nicht ersichtlich. c. Ebenfalls mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist der Antrag des Klägers (Ziffer 3. b.), die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen seine Telefonnummer auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontakt-Import-Tools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und im Fall der Nutzung der F.-Messenger-App hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird. Der Antrag lässt sich unter Heranziehung des Klagevorbringens (Seiten 13 ff. des Schriftsatzes vom 07.02.2025, Bl. 658 ff. eAkte OLG) dahingehend auslegen, dass der Kläger ein Unterlassen jeglicher Verarbeitung seiner Telefonnummer durch die Beklagte, die über die notwendige Verarbeitung für die Zwei-Faktor-Authentifizierung und die Passwortwiederherstellung hinausgeht, begehrt. Er ist damit zwar hinreichend bestimmt (vgl. auch: BGH, a. a. O., Rn. 62). Ihm fehlt jedoch gleichfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Zu einem vergleichbaren, denselben Scraping-Vorgang im Datenarchiv der Beklagten betreffenden Unterlassungsantrag hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die dem Nutzer mögliche Löschung der Mobiltelefonnummer aus seinem Nutzerprofil bei der Beklagten kein einfacherer und billigerer Weg ist, um die geforderte Unterlassung zu erreichen, weil sich der Nutzer damit der Sicherheitsvorteile einer Zwei-Faktor-Authentifizierung begebe. Er hat allerdings ausgeführt, dass die Möglichkeit des Nutzers, seine Privatsphäre-Einstellungen so zu ändern, dass sich seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Telefonnummer auf die Nutzung zur Zwei-Faktor-Authentifizierung beschränkt („nur ich“), ebenso wie ein dem Nutzer möglicher Widerruf einer etwa erteilten Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DSGVO einen einfacheren und dementsprechend billigeren Weg darstellt (BGH, a.a.O, Rn. 69). In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit hat dieser das Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl nicht verneinen können, weil das dortige Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem Vortrag des Klägers getroffen hatte, dass sich aus einer von der Beklagten erteilten Information mit der Überschrift „Möglicherweise verwenden wir deine Telefonnummer für diese Zwecke“ die Besorgnis von Verarbeitungsvorgängen jenseits der Zwei-Faktor-Authentifizierung ergebe. Zu dem im hier zu entscheidenden Rechtsstreit gleichlautenden Vortrag des Klägers unter Vorlage der vorbeschriebenen Information (Seiten 14, 29 der Klageschrift vom 15.03.2024, Bl. 14, 29 eAkte LG) trifft der Senat daran anschließend folgende Feststellungen: Dem Vortrag des Klägers, aus der Information über die mögliche Nutzung der Telefonnummer durch die Beklagte ergebe sich die Besorgnis einer weitergehenden Verarbeitung und Nutzung ist die Beklagte entgegengetreten. Von dem Kläger unwidersprochen und für den Senat nachvollziehbar und überzeugend hat sie zu der von dem Kläger aufgegriffenen Information ausgeführt, dass es möglich ist, über die Privatsphäre-Einstellungen die von dem Kläger begehrte Folge selbst herbeizuführen und dass ihre Information eine allgemeine, den jeweiligen Einstellungen des Nutzers vorgelagerte Auskunft darstellt und nicht so zu verstehen ist, dass eine Verarbeitung und Nutzung der Telefonnummer unabhängig von den individuellen Einstellungen eines jeden Nutzers gleichwohl für die aufgeführten Zwecke erfolge (Seite 26 der Klageerwiderung vom 31.05.2024, Bl. 84 eAkte LG, Seite 37 und 60 der Berufungserwiderung vom 06.01.2025, Bl. 206, 229 eAkte OLG). Danach steht für den Senat fest, dass die begehrte Folge, nämlich die Verarbeitung der Telefonnummer des Klägers nur zum Zwecke der Zwei-Faktor-Authentifizierung und zur Wiederherstellung des Passwortes auf einem einfacheren und billigeren Wege von dem Kläger selbst in den Einstellungen vorgenommen werden kann und ein Rechtsschutzbedürfnis deswegen zu verneinen ist. c. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Unterlassungsanträge kommt es auf die noch unerledigten Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof, zu den Fragen, ob sich Unterlassungsansprüche der betroffenen Person aus der DSGVO selbst ergeben können, falls ja, ob hierfür eine Wiederholungsgefahr vonnöten ist und neben der DSGVO auch auf gesetzliche Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht zurückgegriffen werden kann (BGH, Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22, VersR 2024, 582), nicht an (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024,1910, Rn. 83). 4. Einen etwaigen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht in eigenem Namen geltend machen, da er nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, der Kläger sei rechtsschutzversichert und eine hypothetische Forderung sei daher nach § 86 Abs.1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen, nicht aktivlegitimiert ist. 5. Über den ursprünglichen Auskunftsantrag zu 4. ist nach Teilklagerücknahme des Klägers in der Berufungsinstanz und Einwilligung der Beklagten hierzu (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.1998, I ZB 38/98, juris) in der Sache nicht mehr zu entscheiden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat (Auskunftsantrag), aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts auf 3.500,00 € beruht auf § 3 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 2 GKG (Antrag zu 1. Zahlung: 1.000,00 €; Antrag zu 2. Feststellung: 500,00 €; Anträge zu 3. Unterlassung: insgesamt 1.500,00 € (2 x750,00 €); Antrag zu 4. Auskunft: 500,00 €; Antrag zu 5. Nebenforderung: ohne eigenen Wert). Der Senat hat die Unterlassungsanträge bisher mit 4.000,00 € bemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 08.03.2024, 3 W 71/24, juris, Rn. 6 ff.; Urteil vom 11.02.2025, 3 U 145/24, juris, Rn. 71; GRUR-RS 2025, 2048, dort Bewertung der einzelnen Unterlassungsanträge mit je 2.000,00 €). Daran hat sich auch das Landgericht bei seiner Streitwertfestsetzung orientiert. Nach der zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 10.12.2024, VI ZR 7/24, juris) hält der Senat hieran nicht mehr fest und bemisst die Unterlassungsanträge nunmehr mit insgesamt 1.500,00 € (2 x 750,00 €). Der Streitwert für die Unterlassungsanträge ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bewertungskriterium bei einem Unterlassungsantrag nach – wie hier – bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Auch von der Verletzungshandlung unabhängige Faktoren – etwa der Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – können Berücksichtigung finden (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 1/15, NJW 2017, 814 Rn. 33 ff. mwN). Das Gefährdungspotential ist dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 10.12.2024, VI ZR 7/24, juris, Rn. 14). Schließlich muss das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände im Blick behalten werden (BGH, Beschluss vom 26.11.2020, III ZR 124/20, K&R 2021, 127 Rn. 11). Nach diesen vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen, denen der Senat folgt, erweist sich die Festsetzung des Wertes der Unterlassungsanträge im Streitfall auf insgesamt 1.500,00 € (2 x 750,00 €) als sachgerecht. Beiden Unterlassungsanträgen liegt dieselbe Verletzungshandlung zugrunde und sie hängen in der Sache eng zusammen.Der Senat hat den Ausgleichsanspruch für den bloßen Kontrollverlust mit lediglich 100,00 € bemessen (II.1.d.cc.). Außer Verhältnis dazu stünde die Bewertung der Unterlassungsanträge mit 4.000,00 €. Die Verletzungshandlung liegt auch bereits etwa sechs Jahre zurück, ohne dass es bislang über den Kontrollverlust hinaus zum Eintritt nachweisbarer Schäden oder einer weiteren Verletzungshandlung gekommen wäre. Zwischenzeitlich hat die Beklagte die Suchbarkeitsfunktion in der dem Streitfall zugrundeliegenden Ausgestaltung auch deaktiviert. Nach alledem war der Streitwert deutlich unter dem vom Senat bisher angenommenen Wert mit insgesamt 1.500,00 € festzusetzen. 4. Der vom Landgericht mit Beschluss vom 31.07.2024 für die erste Instanz auf 6.000,00 € festgesetzte Streitwert wird entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG teilweise abgeändert und auf 3.500,00 € festgesetzt (Antrag zu 1. Zahlung: 1.000,00 €; Antrag zu 2. Feststellung: 500,00 €; Anträge zu 3. Unterlassung: insgesamt 1.500,00 € (2 x 750,00 €); Antrag zu Antrag zu 4. Auskunft: 500,00 €; Antrag zu 5. Nebenforderung: ohne eigenen Wert).