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Beschluss

7 UF 127/17

OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0406.7UF127.17.00
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Leitsätze
Anrechte verschiedener Pflichtversicherungssysteme der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes - hier bei der KDZ - Zusatzversorgungskassen für die Gemeinden und Gemeindeverbände (Pflichtversicherung) und bei der VBL - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Pflichtversicherung) sind gleichartig (Anschluss an OLG Koblenz [13. ZiS - 1. FamS] Beschluss vom 30. Dezember 2015, 13 UF 720/15 - n.v.).(Rn.18)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 9.2.2017 teilweise geändert und zu Ziff. 2) neu gefasst wie folgt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers.Nr. 16 ... R 012) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,9434 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 56 ... D 509 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. 56 ... D 509) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,1604 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 16 ... R 012 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland- Pfalz, bezogen auf den 30.9.2016 übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...43) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...24) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[B] - Zusatzversorgungskassen für die Gemeinden und Gemeindeverbände in ...[Z] (Vers.Nr. ...91) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL (Vers.Nr. ...35) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...50) findet nicht statt. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anrechte verschiedener Pflichtversicherungssysteme der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes - hier bei der KDZ - Zusatzversorgungskassen für die Gemeinden und Gemeindeverbände (Pflichtversicherung) und bei der VBL - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Pflichtversicherung) sind gleichartig (Anschluss an OLG Koblenz [13. ZiS - 1. FamS] Beschluss vom 30. Dezember 2015, 13 UF 720/15 - n.v.).(Rn.18) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 9.2.2017 teilweise geändert und zu Ziff. 2) neu gefasst wie folgt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers.Nr. 16 ... R 012) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,9434 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 56 ... D 509 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. 56 ... D 509) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,1604 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 16 ... R 012 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland- Pfalz, bezogen auf den 30.9.2016 übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...43) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...24) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[B] - Zusatzversorgungskassen für die Gemeinden und Gemeindeverbände in ...[Z] (Vers.Nr. ...91) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL (Vers.Nr. ...35) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...50) findet nicht statt. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Beide Eheleute haben während der Ehezeit Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, private Anrechte bei der ...[A] Lebensversicherung AG sowie Anrechte bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes erworben, der Antragsteller bei der ...[B] - Zusatzversorgungskassen für die Gemeinden und Gemeindeverbände -, die Antragsgegnerin bei der VBL - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat bei der ...[B] ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,25 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,73 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.610,58 €. Die Antragsgegnerin hat bei der VBL ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,71 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,36 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.463,66 €. Das Amtsgericht hat hinsichtlich des Anrechtes des Antragstellers bei der ...[B] die interne Teilung durchgeführt und zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,73 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.9.2016, übertragen. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL hat es gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung zu dem bei ihr erworbenen Anrecht hat die ...[B] Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass auch insoweit die Teilung wegen Geringfügigkeit unterbleibe (§ 18 Abs. 1, 3 VersAusglG). Das Amtsgericht habe die Vergleichbarkeit beider Anrechte, die vorliege, nicht geprüft. Die VBL unterstützt die Auffassung der ...[B] unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Anrechte und das Fehlen besonderer Gründe, die eine Teilung trotz Geringfügigkeit erforderten. Im Übrigen haben die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache nicht wahrgenommen, der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aber zugestimmt. Der Senat entscheidet hiernach ohne mündliche Verhandlung, weil eine solche in erster Instanz stattgefunden hat und neue Erkenntnisse daraus nicht zu erwarten sind, § 68 FamFG. Die gemäß § 58 FamFG an sich statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdebefugnis der ...[B] gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2015, 2125) ist die unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein bei ihm bestehendes Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt. Das ist auch dann der Fall, wenn er rügt, dass eine Vergleichbarkeitsprüfung überhaupt nicht stattgefunden hat und damit im konkreten Fall für beide Anrechte § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht kommt. Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Es besteht ein Wertunterschied der beiderseitigen Anrechte in Höhe von 2.131,15 € (3.719,81 € - 1.588,66 €). Maßgebend ist der Wert vor Abzug der Teilungskosten. Der Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von 3.486,00 € ist nicht überschritten. Anrechte gleicher Art sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (z. B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen: vgl. Bundestagsdrucksachen 16/11903 S. 54 und 16/10144, S. 55). Bei Anrechten gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG wird keine Identität beider Anwartschaften verlangt. Um die Gleichartigkeit zu prüfen, ist vielmehr das Leistungsspektrum (Anwartschaften auf Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung), die Dynamik der Anwartschaften oder das Finanzierungsverfahren (Kapitaldeckung oder Umlageverfahren) zu vergleichen (vgl. BeckOK, Sozialrecht/von Koch, Versorgungsausgleichsgesetz, § 18 Rn. 4 bis 6 a). Ein Vergleich der vorgenannten Kriterien auf der Grundlage der (veröffentlichten) Satzungen der Versorgungsträger VBL (Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2016) und ...[B] (Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29.11.2016) ergibt, dass die jeweils erworbenen Anrechte vergleichbar sind. Die ...[B]-Satzung kennt als Rentenarten Altersrenten für Versicherte, Erwerbsminderungsrenten für Versicherte und Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und Waisen (§ 30 ...[B]-Satzung), ebenso wie die VBL-Satzung (§ 25). Die Höhe der Betriebsrente wird in beiden Systemen aufgrund erworbener Versorgungspunkte multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro errechnet (§ 33 ...[B]-Satzung, § 35 VBL-Satzung), wobei Versorgungspunkte aus dem Verhältnis von 1/12 des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts und einem Altersfaktor errechnet werden. Versorgungspunkte gibt es bei beiden Systemen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für Altersvorsorgezulagen, für soziale Komponenten und als Bonuspunkte (§ 34 ...[B]-Satzung, § 36 VBL-Satzung). Die Anzahl der Versorgungspunkte für das zusatzversicherungspflichtige Entgelt ergibt sich bei beiden aus dem Verhältnis eines Zwölftels des vorgenannten Betrages zum Referenzentgelt von 1000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, der ebenfalls gleich ist und der auch eine gleich hohe Verzinsung beinhaltet (§ 34 Abs.2, 3 ...[B]-Satzung, § 36 Abs.2 und 3 VBL-Satzung). Auch im Übrigen ist der Erwerb von Versorgungspunkten vergleichbar gestaltet. Die Betriebsrente wird jeweils zum 1. Juli - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 Prozent ihres Betrages erhöht (§ 37 ...[B]-Satzung, § 39 VBL-Satzung). Die Pflichtversicherung beider Systeme sind im Wesentlichen durch Umlagen, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge zum Aufbau eines Kapitalstocks finanziert. Hiernach ist von einer Vergleichbarkeit beider Anrechte auszugehen. Diese Rechtsauffassung vertreten auch beide Versorgungsträger. Das Amtsgericht hat die Vergleichbarkeit beider Rentenanwartschaften nicht geprüft und deshalb auch keine Bewertung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vorgenommen. Der Senat hat das in § 18 Abs.1 VersausglG eingeräumte Ermessen selbst auszuüben (BGH, Beck RS 2016 19595). Im Rahmen der Ermessensprüfung sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH, NJW-RR 2016, 1478, beck-online). Hier ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung von beiden Trägern neue Konten einzurichten wären, wobei andererseits die ohnehin geringen Anrechte zu Lasten der Beteiligten in Höhe der entstehenden Kosten um insgesamt 468,60 € zu kürzen (gewesen) wären. Ferner ist zu berücksichtigen, dass über das vergleichbare Anrecht der Antragsgegnerin zu deren Gunsten rechtskräftig entschieden ist. Andererseits sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen worden, die die strikte Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes erfordern. Deshalb war der Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[B] auszusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.