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Beschluss

4 Ws 749/21

OLG Koblenz 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0203.4WS749.21.00
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Leitsätze
1. Die Fristen, nach denen gemäß § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO ab einer bestimmten Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines (externen) Sachverständigen einzuholen ist, sind genauso zu berechnen wie diejenigen, nach denen die Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 StGB nach einer gewissen Zeit wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären ist.(Rn.17) 2. Unterbringungszeiten einschließlich Zeiten der befristeten Wiederinvollzugsetzung (§ 67h StGB), die durch eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung unterbrochen werden, sind dabei zu addieren.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2021 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Koblenz - große Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fristen, nach denen gemäß § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO ab einer bestimmten Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines (externen) Sachverständigen einzuholen ist, sind genauso zu berechnen wie diejenigen, nach denen die Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 StGB nach einer gewissen Zeit wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären ist.(Rn.17) 2. Unterbringungszeiten einschließlich Zeiten der befristeten Wiederinvollzugsetzung (§ 67h StGB), die durch eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung unterbrochen werden, sind dabei zu addieren.(Rn.16) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2021 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Koblenz - große Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. I. 1. Mit Urteil vom 17. Juni 2004 ordnete das Landgericht Koblenz die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da bei ihm eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.2) vorlag. Zur Darstellung des zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf den Senatsbeschluss vom 18. November 2019 (4 Ws 719/19) Bezug genommen. Die Vollstreckung der Maßregel erfolgte ab dem 6. Juli 2004 in der Klinik N.). Mit Beschluss vom 4. März 2016 setzte das Landgericht Koblenz die angeordnete Unterbringung zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit war von Verstößen gegen die Abstinenzweisung geprägt. Zur Vermeidung eines Bewährungswiderrufs ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 8. September 2017 die befristete Wiederinvollzugsetzung der Maßregel für drei Monate an. Der Beschwerdeführer wurde am 15. September 2017 erneut in die Klinik N. aufgenommen. Im Dezember 2017 ergab sich abermals ein hochpositiver Amphetaminwert. Am 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer wie vorgesehen aus der Krisenintervention entlassen. Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 ordnete die Kammer abermals - wegen Verstößen gegen die Bewährungsauflagen - die befristete Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung für drei Monate an, die die Kammer mit Beschluss vom 28. März 2019 um weitere drei Monate verlängerte. Die Unterbringung erfolgte ab dem 10. Januar 2019. Der Beschwerdeführer zeigte keine Krankheitseinsicht, lehnte die Einnahme des therapeutisch erforderlichen Medikaments P. kategorisch ab und willigte in die Medikation erst nach Mitteilung ein, dass die Klinik eine Zwangsmedikation anregen werde. Im Gespräch zeigte sich jedoch weiterhin ein hochparanoides Denken und Verhalten des Beschwerdeführers. Nach Darstellung der Klinik kam es bei dem Beschwerdeführer durch die nun angemessene Medikation zu einer Teilremission der schizophrenen Psychose. Dennoch bestehe paranoides Erleben fort und könne durch Drogenkonsum und die Belastungen des Alltags vor allem bei fehlender Tagesstruktur schnell wieder handlungsleitend werden. In diesem Fall seien erhebliche Straftaten von ihm zu befürchten. Daraufhin beschloss die Kammer am 3. Juni 2019 zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel die Einholung eines externen Prognosegutachtens, das von dem Diplom-Psychologen G. erstellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2019 aus der Klinik entlassen. Die Kammer widerrief die Aussetzung der Maßregel mit Beschluss vom 9. August 2019, rechtskräftig seit der Entscheidung des Senats vom 18. November 2019 (Az. 4 Ws 719/19). Der Beschwerdeführer war - noch vor Eintritt der Rechtskraft des Widerrufs - ab dem 26. Oktober 2019 im Rahmen einer weiteren Krisenintervention in der Klinik N. untergebracht; die Maßregel wird nunmehr seit dem 19. November 2019 ununterbrochen vollstreckt. Die Kammer hat zuletzt mit Beschluss vom 6. November 2020 die weitere Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Im aktuellen Überprüfungsverfahren hat die Anstalt die Fortdauer der Maßregel empfohlen. Die Kammer hat den Untergebrachten am 5. November 2021 persönlich angehört. Gegen den seinem Verteidiger am 19. November 2021 zugestellten Fortdauerbeschluss wendet sich der Untergebrachte mit seiner am 23. November 2021 eingegangen sofortigen Beschwerde, die er nicht weiter ausgeführt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Votum vom 9. Dezember 2021 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, eine solche ist nicht abgegeben worden. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO. Sie erzielt in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten, weil er den Anforderungen, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung für die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ergeben, nicht genügt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauerentscheidung ohne Einholung eines externen Gutachtens getroffen. Dabei ist sie bei der Frage, ob ein externes Gutachten einzuholen ist, von einem falschen zeitlichen Maßstab ausgegangen. Da gegen den Beschwerdeführer die Unterbringung bereits seit mehr als sechs Jahren vollzogen wird, soll gemäß § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO im Rahmen der Überprüfung nach 67d Abs. 6 StGB nach jeweils zwei Jahren das Gutachten eines externen Sachverständigen eingeholt werden. Zutreffend geht die Strafvollstreckungskammer zunächst davon aus, dass die durch die Aussetzung zur Bewährung unterbrochenen Unterbringungszeiten des Beschwerdeführers auf insgesamt 14 Jahre und sechs Monate zu addieren sind und dies den Prüfungsmaßstab gem. §§ 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB eröffnet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. 2 Ws 251/17 v. 05.09.2019 - 24 f. n. juris). Abweichend hiervon berechnet die Kammer jedoch die Unterbringungszeit i.S.v. § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO (für die Frage ob ein externes Sachverständigengutachten nach drei oder bereits nach zwei Jahren einzuholen ist) in der Weise, dass hier nicht von einer Addition auszugehen, sondern durch die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung und deren späteren Widerruf eine neue Frist in Lauf gesetzt worden sei und damit auf den Maßstab des § 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StPO (Vollziehung der Unterbringung von weniger als sechs Jahren) abzuheben ist, da sich der Beschwerdeführer erst seit zwei Jahren wieder erneut im Maßregelvollzug befindet. Eine unterschiedliche Fristberechnung in den §§ 67d Abs. 6 StGB und 463 Abs. 4 Satz 2 StPO lässt sich indes weder mit der Genese der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen, noch mit dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung vereinbaren; es ist vielmehr von einem Gleichlauf der Fristen auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beanspruchte das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung bereits vor seiner ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Normierung in § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO a.F. durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 2007, S. 1327) Geltung für den Straf- und Maßregelvollzug. Im Rahmen dieses Gebotes bestand bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien infrage standen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies galt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen war; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen. Es musste zwar nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung der gleiche Aufwand veranlasst sein. Bestanden keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hing es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessens des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüfte (BVerfG, Beschl. 2 BvR 2632/13 v. 06.08.2014 - juris; 2 BvR 2049/13 v. 22.01.2015 - juris; OLG Karlsruhe, a.a.O. - Rn. 17 n. juris). Befand sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, war es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um die Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (BVerfGE 70, 297 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussten (BVerfG, Beschl. 2 BvR 689/14 v. 11.07.2014 - Rn. 23 n. juris). Mit dem Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 2007, S. 1327) hatte der Gesetzgeber durch Neuregelung des § 463 Abs. 4 StPO a.F. sichergestellt, dass im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB das Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll (§ 463 Abs. 4 S. 1 StPO a.F.), der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen ist (§ 463 Abs. 4 S. 2 Alt. 1 StPO a.F.) noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet (§ 463 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 StPO a.F.). Die Vorschrift konkretisierte das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, wodurch die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden sollte (vgl. BT-Drs. 16/1110, S. 19; vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 2543/08 v. 26.03.2009 - NStZ-RR 2010, 122 ). Das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 2016, S. 1610) hat diesen Gedanken aufgegriffen und in § 463 Abs. 4 StPO fortentwickelt (BT-Drs. 18/7244, S. 37f.). Dabei sollen die auf drei und zwei Jahre verkürzten Prüfintervalle für eine externe Begutachtung zur Steigerung der Qualität von Fortdauerentscheidungen beitragen und eine objektivere Beurteilung der der Unterbringung zugrunde liegenden diagnostischen und prognostischen Einschätzungen sowie der Entwicklungen im Rahmen der in Anspruch genommen Therapieangebote im Maßregelvollzug gewährleisten (BT-Drs. 18/7244, S. 38). Dem in der Regelung des § 463 Abs. 4 StPO prozedural niedergelegten Ziel bestmöglicher Sachaufklärung, dem der Gesetzgeber durch die immer kürzeren Fristen in § 463 Abs. 4 StPO mehr Gewicht verliehen hat, widerspräche ein Neubeginn der für die Begutachtung maßgeblichen Unterbringungszeit nach dem Widerruf einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung. Dies ergibt sich schon daraus, dass durch die Erhöhung der Frequenz nach dem Willen des Gesetzgebers der bereits vom Bundesverfassungsgericht herausgehobene Gesichtspunkt, dass das Gutachten nicht durch Belange „der Maßregelvollzugseinrichtung“ beeinflusst werden soll, umgesetzt und mit einer externen Begutachtung schon dem bloßen Anschein entgegengetreten wird, der Inhalt des Gutachtens könne womöglich auch durch das Interesse an der Auslastung der Einrichtung und deren wirtschaftlichen Erfolg mitbestimmt sein (BT-Drs. a.a.O.). Da sich der Beschwerdeführer hier bereits seit dem 6. Juli 2004 im Landeskrankenhaus Klinik N., mit Ausnahme der Zeit der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung vom 8. April 2016 bis zum 19. November 2019, immer in derselben Maßregelvollzugseinrichtung befunden hat, würde eine Verlängerung des Prüfintervalls auf drei Jahre der gesetzgeberischen Intention einer bestmöglichen Sachaufklärung und dem Ausschluss von Eigeninteressen der Maßregelvollzugeinrichtung zuwiderlaufen. Zudem ist durch die Änderung der Prüfintervalle zugleich gewährleistet, dass die Intervalle für die Einbindung externer Gutachter auch kongruent zu der in § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB vorgesehenen Prüfung einer über zehn Jahre hinaus andauernden Unterbringung verlaufen (BT-Drs. a.a.O.). Auch der damit vom Gesetzgeber zu Recht in den Blick genommene Gleichlauf zwischen den Fristen in § 67d Abs. 6 StGB und § 463 Abs. 4 StPO würde durch die von der Strafvollstreckungskammer angenommene Fristberechnung aufgehoben. 2. Zwar hat das Beschwerdegericht gem. § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 309 - Rn. 7 m.w.N.). Insbesondere dann, wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören sind, ist dem Beschwerdegericht eine Behebung dieses Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (OLG Hamm, Beschl. 3 Ws 234/17 v. 27.06.2017 - juris; KG Berlin, Beschl. 5 Ws 116/16 v. 05.10.2016 - juris). So liegt der Fall auch hier. Zu dem einzuholenden schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige von der Strafvollstreckungskammer mündlich anzuhören, sofern der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf nicht verzichten. Den genannten Verfahrensbeteiligten sowie dem Krankenhaus des Maßregelvollzuges ist in jedem Fall Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben (§§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 S. 3, S. 4 StPO). Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen - an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen.