Beschluss
2 Ws 251/17
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0905.2WS251.17.00
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Leitsätze
1. In die Berechnung der Dauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fließt die Zeit einer Krisenintervention (§ 67h Abs. 1 StGB) mit ein, nicht jedoch diejenige einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a Abs. 1 StPO) (Anschluss BGH, 25. Mai 2011, 2 ARs 164/11, BGHSt 56, 252).(Rn.25)
2. Für die Berechnung der Sechs-Jahres-Frist nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB bleibt lediglich die Zeit unberücksichtigt, in der sich der Untergebrachte nach der ihm bewilligten Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bis zum Antritt der Krisenintervention auf freiem Fuß befunden hat.(Rn.26)
3. Nach der nunmehr zu beachtenden Gesetzeslage ist eine Unterbringung, die bereits sechs Jahre andauert, in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die Gesetzesänderung wirkt sich auf zwei Prüfungsebenen aus bzw. hebt die Anforderungen für die Fortdauer der Unterbringung nach sechs Jahren Vollzug in zweierlei Hinsicht gegenüber den Anordnungsvoraussetzungen an:
a) Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach sechsjährigem Vollzug der Unterbringung. Die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden kann eine Fortdauer der Unterbringung über diese Zeitdauer hinaus in der Regel nicht mehr rechtfertigen. Zudem werden die Anforderungen im Hinblick auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter dahingehend angehoben, dass grundsätzlich nur noch die Gefahr solcher Straftaten ausreicht, bei denen die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden.
b) Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist.
§ 67d Abs. 6 Satz 2 StGB enthält somit eine Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung, die nur widerlegt ist, wenn konkret festgestellt werden kann, dass der Untergebrachte eine ungünstige Prognose hat; die bloße nicht hinreichende Feststellbarkeit einer günstigen Prognose genügt hingegen nicht.(Rn.27)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg - Strafvollstreckungskammer - vom 01.08.2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Heidelberg - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In die Berechnung der Dauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fließt die Zeit einer Krisenintervention (§ 67h Abs. 1 StGB) mit ein, nicht jedoch diejenige einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a Abs. 1 StPO) (Anschluss BGH, 25. Mai 2011, 2 ARs 164/11, BGHSt 56, 252).(Rn.25) 2. Für die Berechnung der Sechs-Jahres-Frist nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB bleibt lediglich die Zeit unberücksichtigt, in der sich der Untergebrachte nach der ihm bewilligten Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bis zum Antritt der Krisenintervention auf freiem Fuß befunden hat.(Rn.26) 3. Nach der nunmehr zu beachtenden Gesetzeslage ist eine Unterbringung, die bereits sechs Jahre andauert, in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die Gesetzesänderung wirkt sich auf zwei Prüfungsebenen aus bzw. hebt die Anforderungen für die Fortdauer der Unterbringung nach sechs Jahren Vollzug in zweierlei Hinsicht gegenüber den Anordnungsvoraussetzungen an: a) Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach sechsjährigem Vollzug der Unterbringung. Die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden kann eine Fortdauer der Unterbringung über diese Zeitdauer hinaus in der Regel nicht mehr rechtfertigen. Zudem werden die Anforderungen im Hinblick auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter dahingehend angehoben, dass grundsätzlich nur noch die Gefahr solcher Straftaten ausreicht, bei denen die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. b) Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist. § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB enthält somit eine Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung, die nur widerlegt ist, wenn konkret festgestellt werden kann, dass der Untergebrachte eine ungünstige Prognose hat; die bloße nicht hinreichende Feststellbarkeit einer günstigen Prognose genügt hingegen nicht.(Rn.27) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg - Strafvollstreckungskammer - vom 01.08.2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Heidelberg - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. I. Mit Urteil vom 24.04.2008 - 12 Ls 351 Js 36229/07 Hw - hat das Amtsgericht K - Bezirksjugendschöffengericht - den heute 30 Jahre alten Untergebrachten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Anlass für die Unterbringung waren folgende rechtswidrige Taten des damals 20 bzw. 21 Jahre alten Untergebrachten: - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (durch Schlagen und Treten) und Beleidigung, begangen am 21.07.2007 zum Nachteil von mehreren Polizeibeamten, die den Untergebrachten zum Verlassen eines Festgeländes aufgefordert hatten. - Unerlaubter Besitz eines selbst gefertigten Würgeholzes am 04.09.2007. - Sachbeschädigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, begangen am 28.09.2007 durch Eintreten einer Schaufensterscheibe (aus Verärgerung darüber, dass ein Freund ihn gefilmt hatte) mit anschließendem Widerstand gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten. - Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, begangen am 05.02.2008 in einer Straßenbahn zum Nachteil eines Fahrscheinprüfers, dem der Untergebrachte einen Ellenbogenschlag gegen die Brust, einen Kopfstoß gegen die Stirn sowie einen Faustschlag ins Gesicht versetzt (wodurch dieser Nasenbluten sowie eine Schwellung an der Oberlippe erlitten hatte) und ihn als „Nazi“ und „Drecksau“ bezeichnet hatte. - Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, begangen am 13.02.2008 zum Nachteil eines damals 44-jährigen Hausmitbewohners, der seinen im selben Haus wie er und der Untergebrachte wohnenden Bruder besuchen wollte. Der Untergebrachte hatte zunächst versucht, mit einem Gehstock auf ihn einzuschlagen, was der Geschädigte hatte abwehren können (und nur eine leichte Prellung am Unterarm erlitten hatte), wobei der Stock an seinem Arm zerbrochen war; den abgebrochenen Teil hatte der Untergebrachte dem Geschädigten ins Gesicht stoßen wollen, was dieser durch einen Faustschlag hatte verhindern können. Nachdem sich der Geschädigte in die Wohnung seines Bruders begeben hatte, hatte der Untergebrachte die Wohnungstür mit heftigen Tritten beschädigt und war anschließend mit einem Stahlrohr erneut auf den Geschädigten und dessen Bruder losgegangen, was durch einen Fußtritt hatte verhindert werden können. Danach hatte der Untergebrachte ein Messer aus der Hosentasche gezogen und war erneut auf den Geschädigten eingedrungen, was dieser mit mehreren Schlägen hatte abwehren können. Abgesehen vom unerlaubten Besitz des Würgeholzes war der Untergebrachte bei allen Taten erheblich alkoholisiert gewesen (BAK zwischen 1,36 Promille [bei der Tat vom 13.02.2008] und 2,65 Promille [bei der Tat vom 28.09.2007] und hatte unter Cannabiseinfluss gestanden (nur bezüglich der Tat vom 05.02.2008 nicht festgestellt, aber auch nicht untersucht worden). Das Amtsgericht stellte - sachverständig beraten durch den behandelnden Psychiater des Untergebrachten, Dr. S - fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit leide, und kam zu dem (undifferenzierten) Ergebnis, dass zu den Tatzeitpunkten die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten aufgehoben gewesen sei. Mit der Urteilsverkündung am 24.04.2008 ordnete das Amtsgericht K die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an, woraufhin dieser ins Psychiatrische Zentrum X in Y (im Folgenden: PZX) aufgenommen wurde. Seit dem 07.05.2008 ist das Urteil vom 24.04.2008 rechtskräftig. In den darauffolgenden drei Jahren hatte das Amtsgericht Y jeweils - entsprechend der jeweiligen Empfehlung des PZX - die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, bevor schließlich - wiederum einer Empfehlung des PZX entsprechend - mit Beschluss vom 04.08.2011 die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung für die Dauer von drei Jahren angeordnet und der Untergebrachte mit Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses am 15.09.2011 aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde. Rund zwei Jahre später ordnete das Amtsgericht K, welches die Bewährungsüberwachung mit Beschluss vom 14.03.2012 übernommen hatte, mit Beschluss vom 28.11.2013 die Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung für die Dauer von drei Monaten an. Der Entscheidung lag eine akute krisenhafte Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers zugrunde, die sich durch eine stetige Verschlechterung der Compliance bezüglich der Medikation, der Einhaltung der Kontakte zur forensischen Ambulanz und den von dort getroffenen Weisungen geäußert hatte; zudem hatte sich der Untergebrachte nicht mehr an die Hausregeln des F-Hauses in K gehalten und sich dem dortigen Betreuungsangebot entzogen. Darüber hinaus bestanden Anhaltspunkte dafür, dass er erneut Alkohol und Drogen konsumiert hatte; insbesondere war er durch Strafbefehl des Amtsgerichts K vom 31.01.2013, rechtskräftig seit dem 12.11.2013, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK: 1,14 Promille) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am 28.09.2013, zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 5,- Euro verurteilt worden. Am 27.12.2013 wurde der Beschwerdeführer wieder stationär im PZX aufgenommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 25.03.2014 wurde die Kriseninterventionsmaßnahme um weitere drei Monate verlängert. Nachdem sich der Krankheitszustand des Untergebrachten auch nach der insgesamt sechsmonatigen Krisenintervention letztlich nicht stabilisiert hatte und es erneut zu einem Drogenkonsum (hier: Amphetamin) gekommen war, wurde die Aussetzung der Unterbringung durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 18.06.2014, rechtskräftig seit dem 23.06.2014, widerrufen. Mit weiterem Beschluss vom 17.07.2014 gab das Amtsgericht X die Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens in Auftrag, welches der Sachverständige Dr. N mit Datum vom 02.10.2014 erstattete. Mit den von ihm gestellten Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie mit mäßiggradigem Residualsyndrom sowie multiplem Substanzmissbrauch und Cannabisabhängigkeit bestätigte der Sachverständige Dr. N im Wesentlichen die diagnostischen Einschätzungen des Sachverständigen Dr. S und der behandelnden Ärzte des PZX. Eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug hielt der Sachverständige zum damaligen Zeitpunkt für noch nicht vertretbar, da der Untergebrachte nicht krankheitseinsichtig sei und die Medikation in Frage stelle, zudem bagatellisiere er seinen Suchtmittelkonsum, so dass bei unzuverlässiger Einnahme oder gar Absetzen der Medikation und zu erwartendem Suchtmittelkonsum mit weiteren fremdgefährlichen Handlungen zu rechnen sei, wie sie der Unterbringung zugrunde lagen. In den darauffolgenden Jahren ordnete das Landgericht H mit Beschlüssen vom 28.07.2015 und vom 04.07.2016 jeweils - entsprechend der jeweiligen Empfehlung des PZX - die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Auch im aktuellen Überprüfungsverfahren hat das PZX in seiner Stellungnahme vom 08.05.2017 die Fortdauer der Unterbringung empfohlen. Die Staatsanwaltschaft K hat beantragt, die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung abzulehnen; die weitere Unterbringung im Maßregelvollzug sei auch unter dem Aspekt der strengeren Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB noch immer geboten. Der Untergebrachte wurde im Beisein seines Verteidigers am 19.07.2017 durch den Berichterstatter als beauftragtem Richter mündlich angehört. Mit Beschluss vom 01.08.2017, dem Verteidiger zugestellt am 07.08.2017, hat das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen hat der Verteidiger am 14.08.2017 per Telefax sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Auf der Grundlage der bisher erfolgten Sachaufklärung kann der Senat nicht beurteilen, ob der Grad des Rückfallrisikos und die Schwere der vom Untergebrachten im Falle eines Rückfalls drohenden Straftaten den Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB genügen oder ob anlässlich dieser Prüfung möglicherweise nicht positiv festzustellen ist, dass die qualifizierte Gefahr fortbesteht, so dass gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB eine Erledigungserklärung in Betracht kommt. Soweit die Strafvollstreckungskammer ihre Gefährlichkeitsprognose lediglich auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des PZX vom 08.05.2017 sowie der Angaben des Untergebrachten im Anhörungstermin am 19.07.2017 getroffen hat, genügt dies nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welcher der Senat folgt, gilt das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch für den Straf- und Maßregelvollzug. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen. Zwar muss nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung der gleiche Aufwand veranlasst sein. Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. zu alledem BVerfGE 70, 297 ff.; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 2 BvR 2632/13; Beschluss vom 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 - jeweils zit. nach juris; Senat, Beschluss vom 14.07.2017 - 2 Ws 182/17 - juris). Diese Grundsätze werden durch die gemäß § 13 EGStPO auf am 01.08.2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab dem 01.02.2017 anwendbare Neuregelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO sowie die insoweit erst ab dem 01.08.2018 anwendbare Neuregelung des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO (jeweils in der Fassung vom 08.07.2016) nur insoweit berührt, als hierdurch die regelmäßig einzuhaltende Frist, nach deren Ablauf ein externes Sachverständigengutachten einzuholen ist, von fünf Jahren auf drei Jahre bzw. - bei einer Unterbringungsdauer von mehr als sechs Jahren - auf zwei Jahre verkürzt wird und Vorgaben zum Wechsel externer Sachverständiger bei aufeinanderfolgenden Gutachten eingeführt werden (vgl. BT-Drucksache 18/7244, Seite 37 ff.). Trotz dieser Regelungen kann es auch weiterhin im Einzelfall geboten sein, bei speziellen Fragestellungen oder Zweifeln an der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung auch vor Ablauf der gesetzlichen (Maximal-)Fristen ein externes Sachverständigengutachten einzuholen (BT-Drucksache, 18/7244, Seite 38). Namentlich für die im vorliegenden Fall nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB (in der Fassung vom 08.07.2016) gebotene Überprüfung wird in § 13 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO ausdrücklich auf die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung hingewiesen. 1. Vorliegend bleibt unklar, ob sich die Strafvollstreckungskammer der besonderen Bedeutung ihrer aktuellen Fortdauerentscheidung bei einer mehr als sechs Jahre dauernden Unterbringung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB überhaupt bewusst war. Die (lediglich) eine positive Prognose verneinende Formulierung auf Seite 3 des Beschlusses, wonach die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen sei, „da noch nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Handlungen mehr begehen wird“, spricht eher dagegen. Eine konkrete Rechtsgrundlage, an der sich die Kammer als Prüfungsmaßstab orientiert hat, wird in dem angefochtenen Beschluss im Übrigen nicht genannt. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft K bei der mit Schreiben vom 31.01.2017 erfolgten Vorlage der Akten an die Strafvollstreckungskammer auf die Sechs-Jahres-Frist nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB hingewiesen. Jedoch hat die Vorsitzende mit Verfügung vom 09.02.2017 unter Verweis darauf, dass es sich um einen „Altfall“ handele und ein „externes Gutachten erst 2019 fällig sei“, die Akten - von der Staatsanwaltschaft unbeanstandet - zurückgeschickt und um Vorlage erst „zur regulären Anhörung zum 15.04.2017“ gebeten „wie im Beschluss vom 04.07.2016 aufgegeben“. All dies deutet darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer (trotz des erneuten Hinweises auf § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft K vom 12.05.2017) übersehen hat, dass - im Gegensatz zur Neuregelung der Verfahrensvorschriften in § 463 Abs. 4 StPO, für die § 13 EGStPO eine Übergangsregelung zur Anwendbarkeit auf sog. „Altfälle“, d. h. auf am 01.08.2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren trifft - die materielle Vorschrift des § 67d StGB (in der Fassung vom 08.07.2016) ohne jegliche Übergangsfrist seit dem 01.08.2016 auch auf „Altfälle“ anzuwenden ist (§ 13 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO, § 2 Abs. 6 StGB; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfs in BT-Drucksache 18/7244, S. 41). 2. Die Eingangsvoraussetzung des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB - eine bereits sechs Jahre dauernde Unterbringung - war bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten dieser Regelung zum 01.08.2016 erfüllt, wenn auch nicht - wie die Staatsanwaltschaft K meint - unter Berechnung vom Anbeginn der (einstweiligen) Unterbringung am 24.04.2008 sowie unter Einbeziehung der Zeit zwischen Entlassung des Untergebrachten nach der mit Beschluss vom 04.08.2011 bewilligten Außervollzugsetzung bis zum Antritt der Krisenintervention. In die Berechnung der Dauer der Unterbringung fließt die Zeit, die der Untergebrachte aufgrund eines Unterbringungsbefehls vorläufig im Maßregelvollzug verbracht hat, nicht ein; vielmehr beginnt die Unterbringung im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB - wie bei der Berechnung der Überprüfungsfristen nach § 67e Abs. 2 StGB - erst mit der tatsächlichen Aufnahme des Untergebrachten im Maßregelvollzug (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 - 2 Ws 133/17 - juris; vgl. § 67d Abs. 1 Satz 2 StGB für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt). Zu der in der Zeit vom 07.05.2008 (= Rechtskraft des Urteils vom 24.04.2008) bis zum 15.09.2011 (= Entlassung des Untergebrachten auf Bewährung) vollzogenen Unterbringung ist jedoch die seit dem 27.12.2013 vollzogene Unterbringung hinzuzuaddieren, und zwar einschließlich der Zeit der Krisenintervention, bei der es sich um die Vollstreckung der Maßregel im Sinne von § 463 StPO handelt (BGHSt 56, 252 ff.; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 67h Rn. 10). Für die Berechnung der Sechs-Jahres-Frist nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB bleibt lediglich die Zeit unberücksichtigt, in der sich der Untergebrachte nach der ihm bewilligten Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bis zum Antritt der Krisenintervention auf freiem Fuß befunden hat (vgl. § 67g Abs. 4 StGB für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt). 3. Nach der nunmehr zu beachtenden Gesetzeslage ist eine Unterbringung, die bereits sechs Jahre andauert, in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die Gesetzesänderung wirkt sich auf zwei Prüfungsebenen aus bzw. hebt die Anforderungen für die Fortdauer der Unterbringung nach sechs Jahren Vollzug in zweierlei Hinsicht gegenüber den Anordnungsvoraussetzungen an (ausführlich dazu: KG Berlin StV 2017, 607; BeckOK StGB/Ziegler, 34. Edition Stand 01.05.2017, § 67d Rn 14a; BT-Drucksache 18/7244, S. 32 ff.): - Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach sechsjährigem Vollzug der Unterbringung. Die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden kann eine Fortdauer der Unterbringung über diese Zeitdauer hinaus in der Regel nicht mehr rechtfertigen. Zudem werden die Anforderungen im Hinblick auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter dahingehend angehoben, dass grundsätzlich nur noch die Gefahr solcher Straftaten ausreicht, bei denen die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Insoweit können im Wesentlichen die Kriterien herangezogen werden, welche die Rechtsprechung zu § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB herausgebildet hat. Danach sollen drohende Verbrechen regelmäßig erfasst sein und Straftaten der mittleren Kriminalität, sofern sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 18/7244, S. 34) dürften bei Körperverletzungsdelikten einfache Körperverletzungen gemäß § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, regelmäßig nicht genügen (z. B. bei einfachen Prellungen oder Verstauchungen oder kleineren Blutergüssen, Schürf- oder Schnittwunden). Ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung werden hingegen regelmäßig vorliegen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf. Wuchtige Faustschläge ins Gesicht oder kraftvolle Tritte oder Stöße gegen den Kopf oder wichtige Organe (Nieren, Milz) werden zumindest die Gefahr einer schweren Schädigung begründen (BT-Drucksache 18/7244, S. 35). - Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (BT-Drucksache 18/7244, S. 33). § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB enthält somit eine Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung, die nur widerlegt ist, wenn konkret festgestellt werden kann, dass der Untergebrachte eine ungünstige Prognose hat; die bloße nicht hinreichende Feststellbarkeit einer günstigen Prognose genügt hingegen nicht (OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31; BeckOK StGB, aaO, § 67d Rn. 14a). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bislang an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, aufgrund derer eine fortbestehende qualifizierte Gefährlichkeit des Untergebrachten positiv festgestellt werden könnte. Allein auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des PZX vom 08.05.2017 ist dem Senat die nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15 - juris) zu verlangende Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, nicht möglich. Nach dem pauschalen Hinweis, dass „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Redelinquenz zu rechnen“ sei, bleibt unklar, ob die vom Untergebrachten außerhalb des Maßregelvollzugs zu erwartenden Gewaltdelikte die gesteigerten Anforderungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB erfüllen; darauf gestützt hat auch die Kammer in der angefochtenen Entscheidung ohne nähere Spezifizierung nur allgemein auf „gewalttätige Entgleisungen im Sinne der Anlassdelikte“ abgehoben. Wie bereits oben ausgeführt, reichen für eine Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über sechs Jahre hinaus nicht alle Taten, die zur Anordnung einer solchen Maßregel führen können, aus. Vielmehr muss es sich nach der gesetzlichen Regelung um „erhebliche Straftaten“ handeln, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden“. Während diese Voraussetzungen im Falle einer gefährlichen Körperverletzung unter fortgesetztem Einsatz von mehreren Werkzeugen und einer Steigerung des Gefahrenpotenzials (vom Gehstock über das Stahlrohr bis hin zum Messer), wie sie der Anlasstat vom 13.02.2008 zugrunde lag, wohl unschwer zu bejahen sein dürften, ist bei zu erwartenden einfachen Körperverletzungen und Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte zu beachten, dass sich solche nicht ohne Weiteres unter die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB subsumieren lassen; entscheidend sind die konkret zu erwartenden physischen und/oder psychischen Tatfolgen für das Opfer. Es bedarf deshalb - unter Hinzuziehung eines externen Sachverständigen - einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Frage, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit, in welcher Art und in welchem Ausmaß, d. h. mit welchen Folgen vom Untergebrachten außerhalb des Maßregelvollzugs zukünftig Aggressionsdelikte zu erwarten sind. Dabei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (BVerfG aaO mwN). Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass beim Untergebrachten - wie die Kammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat - bereits seit Längerem keine produktiv-psychotischen Symptome mehr aufgetreten sind und es auch schon seit Jahren (selbst in Krisenzeiten nach Drogenrückfällen) nicht mehr zu fremdaggressivem Verhalten gekommen ist. Schließlich bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch sonstige Maßnahmen im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und damit verbindbarer weiterer Möglichkeiten der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) hinreichend Rechnung getragen werden kann bzw. weshalb weniger belastende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (BVerfG aaO). In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob nicht eine Umstellung der bislang oral verabreichten Medikation auf eine Depotmedikation möglich wäre. Wegen der damit erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung und der anschließend gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörungen (§ 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 StPO) war die Sache abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. Senat, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 309 Rn. 8). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 1. Damit der nunmehr durch die Strafvollstreckungskammer zu beauftragende Sachverständige, der über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen sollte (vgl. § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO), sein Gutachten auf eine möglichst breite Basis stützen kann, erscheint es unverzichtbar, ihm neben den Patientendaten des PZX (§ 463 Abs. 4 Satz 6 StPO) die vollständigen Akten dieses Verfahrens (Hauptakten nebst Sonderbänden sowie Vollstreckungs- und Bewährungshefte) zur Verfügung zu stellen. Sollte es in diesem Zusammenhang trotz erneuter intensiver Suche dabei bleiben, dass das im Erkenntnisverfahren vorgelegte vorläufige schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 16.04.2008 weder beim Landgericht Heidelberg noch in der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft K oder in der Registratur auffindbar ist und sollten auch keine Handakten der Staatsanwaltschaft mehr verfügbar sein, müsste es zumindest möglich sein, entweder vom PZX, welches ausweislich der Verfügung vom 08.05.2008 (AS 1 im Vollstreckungsheft 2 VRJs 25/08) seinerzeit mit dem Aufnahmeersuchen eine Kopie des Gutachtens vom 16.04.2008 erhalten hat, oder unmittelbar von den im Erkenntnisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dr. S eine Ausfertigung des damals erstatteten Gutachtens zu erhalten. Soweit die Akten der den sonstigen Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde liegenden Verfahren noch vorhanden sind, sollten auch diese beigezogen und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden, ebenso die Akten des bei der Staatsanwaltschaft H unter dem Az. 250 Js 16186/16 geführten Ermittlungsverfahrens gegen H K wegen des Vorwurfs der am 04.07.2016 begangenen Körperverletzung zum Nachteil des Untergebrachten. 2. Angesichts des Umstands, dass die „Rückfälle“ des Untergebrachten in den letzten Jahren - bei stabiler Remission der psychotischen Symptomatik - jeweils im Zusammenhang mit seiner Drogenproblematik standen, sollte auch die Möglichkeit in den Blick genommen werden, auf der Grundlage des § 67a Abs. 1 StGB eine Überweisung des Untergebrachten in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB, also in eine Entziehungsanstalt zu erwägen. Zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 StGB aus medizinischer Sicht vorliegen, sollte - nach Einholung einer Einschätzung des PZX - der nunmehr zu beauftragende Sachverständige Stellung nehmen. 3. Da die Kammer ihre (erneute) Überprüfungsentscheidung nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen haben wird, erscheint es - ungeachtet der im Vergleich zu einer „regulären“ Fortdauerentscheidung schon für sich genommen höheren Bedeutung der Sechs-Jahres-Prüfung - geboten, dass die Anhörung nicht nur einem Mitglied der Strafvollstreckungskammer als beauftragtem Richter übertragen wird, sondern durch den voll besetzten Spruchkörper stattfindet. 4. Im Hinblick auf den nach derzeitiger Aktenlage ungewissen Ausgang des Überprüfungsverfahrens sollte die Zeit bis zum Vorliegen des externen Sachverständigengutachtens vorsorglich auch für Entlassungsvorbereitungen genutzt werden. 5. Nachdem die Unterbringung des Beschwerdeführers inzwischen nicht nur sechs Jahre, sondern bereits mehr als sieben Jahre andauert, wird das Verfahren mit besonderer Beschleunigung zu betreiben sein.