Beschluss
4 Ws 367/25
OLG Koblenz 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2025:0721.4WS367.25.00
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Leitsätze
Der Absender eines Rechtsmittelschreibens darf mit dessen Zustellung durch die Post jedenfalls am dritten auf den werktägigen Einlieferungstag folgenden Werktag rechnen.(Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Dem Beschwerdeführer wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Mainz vom 25.02.2025 gewährt.
3. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anrechnung der erbrachten Zahlungen auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe (nicht Gesamtfreiheitsstrafe) erfolgt.
4. Der Verurteilte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Absender eines Rechtsmittelschreibens darf mit dessen Zustellung durch die Post jedenfalls am dritten auf den werktägigen Einlieferungstag folgenden Werktag rechnen.(Rn.9) 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Dem Beschwerdeführer wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Mainz vom 25.02.2025 gewährt. 3. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anrechnung der erbrachten Zahlungen auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe (nicht Gesamtfreiheitsstrafe) erfolgt. 4. Der Verurteilte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. I. Mit Urteil vom 24.07.2023 (rechtskräftig seit diesem Tage) hat das Amtsgericht Rockenhausen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 31.12.2022) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiterhin hat es eine isolierte Sperrfrist und ein Fahrverbot angeordnet. Es hat die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt, die später um ein Jahr verlängert wurde, den Angeklagten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und eine Geldauflage i.H.v. 1.000,- Euro verhängt. Zudem wurde dem Verurteilten eine Abstinenz- und Kontrollweisung bezüglich des Suchtmittels Alkohol erteilt. Mit Beschluss vom 25.02.2025 hat die 8. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Mainz die Aussetzung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe mit der Maßgabe widerrufen, dass die auf die Bewährungsauflage erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.000,- Euro im Umfang von 18 Tagen auf die zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Begründet hat die Kammer dies mit einer zwischenzeitlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Alzey vom 22.10.2024 (rechtskräftig seit dem 30.10.2024) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Tatzeiten: 13.06.2024 und 23.06.2024) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafe hat der Verurteilte inzwischen bis zum 15.04.2025 vollständig verbüßt. Gegen die ihm am 01.04.2025 zugestellte Entscheidung über den Bewährungswiderruf wendet sich der Verurteilte mit seinem am 09.04.2025 (einem Mittwoch) eingegangenen, als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittel. Zur Begründung führte er aus, an einer fortgeschrittenen COPD sowie an fünffachem Bandscheibenvorfall zu leiden. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Verurteilten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung seines Rechtsmittels zu gewähren und die sofortige Beschwerde in der Sache als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. II. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist. Hier besteht allerdings in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach der Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten. Die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO sind im Vollstreckungsverfahren deshalb einschränkend zu beurteilen (wie vorstehend im Ganzen OLG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2022 - 2 Ws 271/22 m. entspr. Nachw.). Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Weder ist die Sach- und Rechtslage - maßgelblich ist insoweit nicht das abgeschlossene Erkenntnisverfahren, sondern die vollstreckungsrechtliche Lage (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.) - schwierig, da es sich bei dem Widerruf aufgrund einschlägiger erneuter Straffälligkeit bei rechtskräftiger Verurteilung um einen Regelfall handelt, noch ist ersichtlich, dass der Verurteilte sich nicht selbst verteidigen kann, zumal er jeweils verständige Eingaben an das Gericht gerichtet hat. Auch ist die zu vollstreckende Strafe von geringer Höhe. III. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist nach Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel war als gegen den Widerrufsbeschluss einzig statthafte sofortige Beschwerde (§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO) auszulegen (§ 309 StPO). Es ist auch zulässig, da dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in die am 08.04.2025 abgelaufene Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 44 StPO) zu gewähren ist. Ausweislich des Poststempels auf dem der Beschwerdeschrift zuzuordnenden Briefumschlag wurde diese (aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt wohl durch die Poststelle der JVA) am 04.04.2025 zur Post aufgegeben. Da der Beschwerdeführer damit rechnen durfte, dass der Brief spätestens am 08.04.2025 bei Gericht eingehen würde, trifft ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Welche Postlaufzeiten der Absender einkalkulieren muss, wird in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur unterschiedlich beurteilt (Brauer in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 44 StPO, Rn. 26 m. entspr. Nachw.). Teilweise wurde während der Geltung der ursprünglichen Regelung des § 2 Nr. 3 der Postuniversaldienstleistungsverordnung eine Postlaufzeit von einem Tag (BeckOK-StPO/Cirener, 55. Ed. 01.04.2025, § 44 Rn. 43; OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.09.2013 - 1 Ws 547/13, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.01.2016 - 3 Ws 956/15, juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.10.2022 - 4 StR 319/22, NStZ-RR 2022, 378), teilweise von zwei Tagen (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2005 - 3 Ws 261/04, NStZ-RR 2005, 176; Beschl. v. 03.06.1975 - 2 BvR 99/74, NJW 1975, 1405; OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.08.2009 - 1 Ss 1215/09, NStZ-RR 2010, 15) als Regelfall angesehen. § 2 Abs. 3 der Postuniversaldienstleistungsverordnung sah vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Nach der aktuellen Regelung des § 18 Abs. 1 PostG müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt sein. Da nach alter Rechtslage nach der Rechtsprechung des BVerfG am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag mit dem Eingang gerechnet werden durfte, die Wahrscheinlichkeit hierfür nach der ursprünglichen Regelung mit 95% angegeben war und nunmehr eine solche Wahrscheinlichkeit von 95% für den dritten Werktag vorgegeben ist, geht der Senat davon aus, dass der Absender mit einem Zugang jedenfalls am dritten auf den werktägigen Einlieferungstag folgenden Werktag mit der Zustellung rechnen darf. Ein Abstellen auf die durch § 18 Abs. 1 PostG vorgegebene 99-prozentige Wahrscheinlichkeit der Zustellung am vierten Werktag scheint bei der Beurteilung eines Verschuldens hingegen überspannt. Zwar ist die für Übersendungen von Schriftsätzen im Zivilprozess geltende Vermutungsregelung des § 270 ZPO a.F. (hierauf abstellend OLG Stuttgart, a.a.O.), wonach bei Übersendungen durch die Post die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, grundsätzlich an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt galt, aufgrund vorgenannter Gesetzesänderung dahingehend angepasst worden, dass nunmehr die Mitteilung grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt (vgl. hierzu auch Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 270 Rn. 4). Abgesehen davon, dass die Interessenlage bei dieser zivilprozessualen Regelung - bei welcher beispielsweise als wesentlicher Gesichtspunkt auch die mögliche Kosteneinsparung beim Austausch von Schriftsätzen im Zivilprozess Berücksichtigung findet (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, 56. Ed. 01.03.2025, § 270 Rn. 1) - mit der Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der Wiedereinsetzung im Strafprozess nicht vergleichbar ist, wäre - da die aktuelle Fassung des § 270 ZPO die Befristung nach Werktagen nicht mehr enthält - selbst hiernach mit einem Zugang am Dienstag, den 08.04.2025 und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist zu rechnen gewesen. Bei der Frage des rechtzeitigen Eingangs eines Rechtsmittels ist zudem zu berücksichtigen, dass der Zugang zu einem solchen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 26.05.2025 - 12 Qs 17/25, Rn. 9 n. juris; BVerfG, Beschl. v. 16.07.2019 - 2 BvR 881/17, juris; vgl. auch OLG Stuttgart Beschl. v. 18.2.2025 - 1 Ws 15/25), insbesondere wenn sich der Rechtsmittelführer wie hier in Haft befindet und den Brief gegebenenfalls erst in den Postlauf der Haftanstalt geben muss (vgl. auch OLG Stuttgart, a.a.O.; dass dem inhaftierten Beschuldigten gem. § 299 StPO auch die Möglichkeit der Abgabe der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, mit Fristwahrung bei rechtzeitiger Aufnahme ins Protokoll verbleibt, lässt das Bedürfnis an der ressourcensparenden Einlegung von Rechtsmitteln per Post nicht entfallen). Ein Abstellen auf vier Werktage zur Beförderung nach Aufgabe an einem Werktag wäre daher jedenfalls nicht sachgerecht. Da in vorliegendem Fall der Brief an einem Freitag aufgegeben wurde und daher jedenfalls am Dienstag hätte ankommen müssen (Samstage zählen als Werktag), ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Zustellung später als drei Werktage nach Aufgabe zur Post nicht verschuldet ist. Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gänzlich der Akte zu entnehmen sind, war diese auch ohne Antrag des Beschwerdeführers von Amts wegen zu gewähren. 2. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist in der Sache unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der mit Urteil vom 25.07.2023 verhängten Freiheitsstrafe liegen vor. Gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Hiervon kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es ausreicht, dem Verurteilten weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern (§ 56f Abs. 2 S. 1 StGB), ansonsten ist der Widerruf zwingend (Senat, Beschl. v. 22.07.2020 - 4 Ws 417-419/20). Vorliegend sind die den Widerruf bedingenden Voraussetzungen wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt: "Nachdem das Amtsgericht Rockenhausen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24.07.2023 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilte, wurde er bereits am 13.06.2024 und am 23.06.2024 - mithin ungefähr 11 Monate später - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen erneut straffällig. Der Verurteilte wurde insoweit durch das Amtsgericht Alzey zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 98 ff. d. BewH.). Der Verurteilte beging somit schon innerhalb eines Jahres nachdem ihn das Amtsgericht Rockenhausen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm - trotz der Vielzahl seiner erheblichen einschlägigen Vorverurteilungen - noch mal eine Bewährungschance eingeräumt hat, erneut Straftaten. Dieses Verhalten zeigt, dass ihm die gewährte Bewährungsmöglichkeit keine ausreichende Warnung dargestellt hat. [...] Vielmehr zeigt das Verhalten des Verurteilten, dass er von der vor dem Amtsgericht Rockenhausen durchgeführten Hauptverhandlung und der ihm drohenden (erneuten) Vollstreckung einer Haftstrafe in keiner Weise nachhaltig beeindruckt war. Eine abweichende Entscheidung ist auch nicht mit Blick auf die Beschwerdegründe des Verurteilten angezeigt. Die von ihm behauptete eingeschränkte Haftfähigkeit stellt kein Hindernis für den Widerruf einer Strafaussetzung dar, zumal die von ihm behauptete COPD Erkrankung und ein etwaiger 5-facher Bandscheibenvorfall eine Haftunfähigkeit nicht begründen dürften. Die Prüfung der Haftunfähigkeit orientiert sich an den Kriterien des § 455 StPO. Nach § 455 Abs. 2 StPO ist eine Haftunfähigkeit bei Krankheiten anzunehmen, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen wäre. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, da in der Strafhaft eine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet sein dürfte. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer auch nicht gemäß § 56f Abs. 2 Satz 1 StGB von dem Widerruf der Strafaussetzung abgesehen. Hiernach sieht das Gericht nur vom Widerruf ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. Es ist nicht ersichtlich, dass Auflagen oder Weisungen in Betracht kämen, um den Verurteilten, von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass allein eine Verlängerung der Bewährungszeit den Verurteilten von weiteren Straftaten abhalten könnte. Der Verurteilte hat in der Vergangenheit die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Anlass genommen, sein strafbares Verhalten zu überdenken. Ebenso konnte ihn auch seine Hafterfahrung nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Vor diesem Hintergrund ist die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe geboten, um hinreichend auf den Verurteilten einzuwirken, ihm die Konsequenzen seines Handelns vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung mit folgenden zusätzlichen Erwägungen an: Der Umstand, dass der Verurteilte aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßen hatte, bereits in die Freiheit entlassen wurde, steht dem Widerruf der Strafaussetzung vorliegend nicht entgegen. Zwar ist in einer solchen Konstellation bei der Entscheidung, ob mildere Maßnahmen ausreichen, zu berücksichtigen, ob die nach einer Haftentlassung aufgebauten sozialen oder beruflichen Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration nicht Anlass sind, ausnahmsweise eine günstige Sozialprognose zu stellen (Senat, Beschl. v. 01.03.2023 - 4 Ws 30/23 m.w.N.). Solche Umstände sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch bei der Begehung des der Verurteilung zu der widerrufenen Strafe zugrundeliegenden Delikts in geregelten Verhältnissen gelebt hat und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dennoch ist er mit dieser Tat nur knapp fünf Monate nach einer vorangegangenen Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr durch das Amtsgericht Alzey vom 20.08.2022 (Tatzeit 28.05.2022) erneut einschlägig in Erscheinung getreten. Umstände, die den Verurteilten nunmehr von einer erneuten Tatbegehung abhalten könnten, sind daher nicht erkennbar. Für eine Haftunfähigkeit des Betroffenen ist - abgesehen davon, dass eine solche in einem Verfahren nach § 455 StPO zu überprüfen wäre - auch angesichts des Umstands nichts ersichtlich, dass der Betroffene die Beschwerde aus der Haft heraus eingelegt und er die zu diesem Zeitpunkt vollstreckte Haftstrafe vollständig und ohne Unterbrechung verbüßt hat. 3. Die Anrechnung der vom Verurteilten gezahlten Geldbuße i.H.v. 1.000,- Euro hat die Strafvollstreckungskammer in nicht zu beanstandender Weise gem. § 56f Abs. 3 S. 2 StPO mit 18 Tagen auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. Sie hat sich hierbei zutreffend an dem Tagessatzsystem des § 40 StGB orientiert und die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Auflagenerteilung (1.700,- €) zugrundegelegt (zu dieser Vorgehensweise vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2022 - 1 Ws 472/22), sodass für je 56,66 Euro ein Tag Freiheitsstrafe als verbüßt gilt, folglich aufgerundet 18 Tage auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es auf die späteren Einkünfte nicht an, da Grundlage der Bemessung der Höhe der Auflage die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auflagenerteilung waren und die damit in Rechnung gestellte Belastung des Verurteilten auch Ausgangspunkt einer angemessenen Umrechnung sein muss. Soweit das Ausgangsgericht die Anrechnung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe vorgenommen hat, handelt es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen, sodass der Tenor der Entscheidung entsprechend zu berichtigen ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.