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Beschluss

3 Ws 956/15 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0112.3WS956.15STVOLLZ.0A
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Leitsätze
Die übliche Postlaufzeit beträgt einen Tag. Dies gilt auch für Einwurfeinschreiben.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss Landgerichts Gießen - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Oktober 2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung gemäß § 109 StVollzG gegen die Vollzugsplanfortschreibung durch die JVA ... vom 20. Mai 2015 gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last, die Kosten der Wiedereinsetzung hat er selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die übliche Postlaufzeit beträgt einen Tag. Dies gilt auch für Einwurfeinschreiben. Auf die sofortige Beschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss Landgerichts Gießen - Strafvollstreckungskammer - vom 14. Oktober 2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung gemäß § 109 StVollzG gegen die Vollzugsplanfortschreibung durch die JVA ... vom 20. Mai 2015 gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last, die Kosten der Wiedereinsetzung hat er selbst zu tragen. I. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Leiters der JVA ... vom 20. Mai 2015 (Vollzugsplan) wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Der Vollzugsplan war dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 ausgehändigt worden. Sein auf den 12. Juli 2015 datierter Antrag nach § 109 StVollzG ging am 16. Juli 2015 beim Landgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG, die am 15. Juli 2015 endete, bereits abgelaufen. Zugleich hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der genannten Frist, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gefangene mit der sofortigen Beschwerde. Die gemäß § 83 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 46 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der fristgemäß gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 112 Abs. 2 und Abs. 3 StVollzG war zulässig und enthielt auch die notwendigen Angaben, soweit diese nicht ohnehin aktenkundig sind. Den Strafgefangenen trifft an der Fristversäumung kein Verschulden (§ 112 Abs. 2 StVollzG). Unabhängig davon, wann dies genau der Fall genau war, hatte er den schriftlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedenfalls so rechtzeitig in den Postlauf der JVA gegeben, dass er mit einem fristgemäßen Eingang beim Landgericht Gießen rechnen konnte. Ausweislich des durch ihn vorgelegten Einlieferungsbelegs und des bei den Akten befindlichen Briefumschlags steht nämlich fest, dass dieser durch die Poststelle der JVA der ... am 14. Juli 2015 zur Beförderung per Einwurf-Einschreiben tatsächlich übergeben worden war. Der auf dem Briefumschlag gut lesbare Poststempel trägt ebenfalls das Datum vom 14. Juli 2015. Bei dieser Sachlage durfte der Beschwerdeführer von einem Posteingang beim Empfänger am darauffolgenden Tage ausgehen, weil die übliche Postlaufzeit nur einen Tag beträgt (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12; BGH GA 1994, 75; BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 4; BGH NJW-RR 2004, 1217 ; NJW 1999, 2118; Cirener in BeckOK StPO Stand: 01.09.2015 § 44 Rn. 30). Dies gilt auch für Einwurf-Einschreiben (OLG Oldenburg NStZ-RR 2014, 113 ; OLG Hamm NJW 2009, 2230 ; Cirener aaO). Mit der Gewährung von Wiedereinsetzung entfällt die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. §§ 464, 467, 473 Abs. 7 StPO).