Urteil
8 U 1084/18
OLG Koblenz 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0322.8U1084.18.00
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Leitsätze
1. Eine nachträgliche Erhöhung der Bausparsumme ist kann nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ausgeschlossen werden, wenn "bauspartechnische Gründe" vorliegen. Hierbei handelt es sich um Sachverhalte, die den Sinn und Zweck des Bausparvertrages und damit das diesem Vertragsmodell zugrunde liegende System betreffen. Beim Bausparen handelt es sich um ein Vertragssystem mit besonderen gemeinschaftlichen Elementen, um „kollektives Zwecksparen“. Der übergeordnete Zweck des Bausparvertrags ist es, dem Bausparer mit Zuteilung einen zinsgünstigen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens zu verschaffen.(Rn.30)
2. Es ist offenkundig, dass in der nun schon seit Jahren dauernden Niedrigzinsphase die Bauspardarlehen mit Alttarifen von den Bausparkunden nach der Zuteilung nicht oder nur noch in verschwindend geringem Umfang abgenommen werden, so dass die Bank nur noch verhältnismäßig wenig Darlehenszinsen einnimmt. Folglich stehen dem (nicht mehr marktgerechten) Guthabenzins und den damit verbundenen Ausgaben keine ausreichenden Einnahmen gegenüber, weshalb die Bausparkasse aus "bauspartechnischen Gründen" die Erhöhung der Bausparsumme verweigern darf.(Rn.31)
3. Eine nachträgliche Erhöhung der Bausparsumme würde das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen der Parteien des Bausparvertrags stören, weil der Bausparer damit die Option einer langfristigen Geldanlage mit attraktiver Verzinsung erhielte, ohne dass er eine Gegenleistung, etwa in Form höherer Darlehenszinsen, erbrächte.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.08.2018, Az. 3 O 21/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf eine Servicepauschale durch eine Änderung der Vertragsbedingungen mit Wirkung ab dem 01.01.2017 hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1. (Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nachträgliche Erhöhung der Bausparsumme ist kann nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ausgeschlossen werden, wenn "bauspartechnische Gründe" vorliegen. Hierbei handelt es sich um Sachverhalte, die den Sinn und Zweck des Bausparvertrages und damit das diesem Vertragsmodell zugrunde liegende System betreffen. Beim Bausparen handelt es sich um ein Vertragssystem mit besonderen gemeinschaftlichen Elementen, um „kollektives Zwecksparen“. Der übergeordnete Zweck des Bausparvertrags ist es, dem Bausparer mit Zuteilung einen zinsgünstigen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens zu verschaffen.(Rn.30) 2. Es ist offenkundig, dass in der nun schon seit Jahren dauernden Niedrigzinsphase die Bauspardarlehen mit Alttarifen von den Bausparkunden nach der Zuteilung nicht oder nur noch in verschwindend geringem Umfang abgenommen werden, so dass die Bank nur noch verhältnismäßig wenig Darlehenszinsen einnimmt. Folglich stehen dem (nicht mehr marktgerechten) Guthabenzins und den damit verbundenen Ausgaben keine ausreichenden Einnahmen gegenüber, weshalb die Bausparkasse aus "bauspartechnischen Gründen" die Erhöhung der Bausparsumme verweigern darf.(Rn.31) 3. Eine nachträgliche Erhöhung der Bausparsumme würde das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen der Parteien des Bausparvertrags stören, weil der Bausparer damit die Option einer langfristigen Geldanlage mit attraktiver Verzinsung erhielte, ohne dass er eine Gegenleistung, etwa in Form höherer Darlehenszinsen, erbrächte.(Rn.32) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.08.2018, Az. 3 O 21/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf eine Servicepauschale durch eine Änderung der Vertragsbedingungen mit Wirkung ab dem 01.01.2017 hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1. (Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme). I. Der Kläger nimmt die beklagte Bausparkasse zum einen auf Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme in Anspruch. Zum anderen begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf eine Servicepauschale zusteht. Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, schloss mit der Beklagten einen Bausparvertrag mit Vertragsbeginn zum 24.08.2005 über die Bausparsumme von 10.000 € (Vertragsnummer: 35…16, Anlagen K1 und K2) mit einer jährlichen Verzinsung des Bausparguthabens in Höhe von 3 %. Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge mit dem Tarif „BS1“ (ABB; Anlage K3), die unter anderem folgende Regelungen enthielten: § 12 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen (1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderungen der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen Gründen (z.B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen. § 20 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben. (…) (3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 06.10.2014 (Anlage K5) und vom 16.10.2014 (Anlage K6) beantragten die Eltern des Klägers für diesen die Erhöhung der Bausparsumme um 10.000 €. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2014 (Anlage K7) und vom 28.10.2014 (Anlage K8) mit der Begründung ab, dass keine Erhöhungen für den Bauspartarif „BS1“ mehr durchgeführt würden, da dieser Tarif im Juni 2013 für Neuabschlüsse geschlossen worden sei und Erhöhungen unter bauspartechnischen Gesichtspunkten keinen qualitativen Unterschied zu Neuabschlüssen aufwiesen. Unter dem 31.10.2014 legte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, Beschwerde beim Ombudsmann gegen die Ablehnung der Erhöhung ein. Dieses Verfahren (Az.: 788-2014) endete mit einer ablehnenden Entscheidung des Ombudsmanns vom 04.02.2015 (Anlage B1). Mit Schreiben vom 28.09.2015 (Anlage K9) erfragten die Eltern des Klägers erneut die Ablehnungsgründe, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2015 (Anlage K10) mitteilte, der Bausparvertrag im streitgegenständlichen Tarif würde vermehrt als reine Kapitalanlage genutzt und der Zinsaufwand für Bausparverträge stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den daraus erzielten Erträgen, so dass keine Erhöhungen vorgenommen würden, um weiterhin ein gesundes Bausparkollektiv zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 06.12.2016 (Anlage K11) beantragten die Eltern des Klägers erneut eine Erhöhung der Bausparsumme um 11.000 €, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2016 (Anlage K12) ablehnte. Mit Schreiben vom 03.01.2017 (Anlage K 20) teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe des Guthabens seines Bausparvertrages zum 31.12.2016 mit und wies ihn auf ihr Kündigungsrecht bei Vollbesparung und den Verfall des Bonuszinsanspruchs bei fehlender Verzichtserklärung hin. Mit Schreiben vom 17.01.2017 (Anlage K 13) beantragten die Eltern des Klägers erneut eine Erhöhung der Bausparsumme um 15.000 €, was die Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2017 (Anlage K 14) ablehnte. Unter dem 17.05.2017 übersandte die Beklagte dem Vater des Klägers folgendes Schreiben: „Sehr geehrter Herr ...[A], zusammen mit diesem Brief erhalten Sie die gewünschten Unterlagen.“ (Anlage K18). Beigefügt war unter anderem ein als Reproduktion gekennzeichnetes Schreiben folgenden Inhalts: Einführung einer Servicepauschale zum 01. Januar 2017 Änderung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Die ...[B] Bausparkasse AG führt zum 1. Januar 2017 für alle Verträge der Tarife BS1 und BS3, die nicht Bestandteil einer Vor- oder Zwischenfinanzierung sind, eine Servicepauschale ein. Dies macht eine Änderung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) notwendig. Im Folgenden finden sie eine Auflistung der relevanten Änderungen in den jeweiligen Tarifen. Tarif BS1 (...) (1) Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Sparguthabens eine Servicepauschale. Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung. Für Bausparverträge, die im Rahmen einer Vor- oder Zwischenfinanzierung an die Bausparkasse abgetreten oder verpfändet sind, wird keine Servicepauschale erhoben. (...) Sie haben die Möglichkeit, der Änderung der ABB schriftlich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Information zu widersprechen. Andernfalls gilt Ihre Zustimmung zur Änderung als erteilt. Mit Schreiben vom 29.06.2017 (Anlage K19) widersprach der Kläger der Vertragsänderung zur Einführung von Servicegebühren. Der Kläger hat behauptet, seine ihn vertretenden Eltern seien erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 17.05.2017, zugegangen am 19.05.2017, über die Einführung einer Servicepauschale informiert worden. Hinsichtlich der begehrten Erhöhung der Bausparsumme hat er die Ansicht vertreten, dass bauspartechnische Gründe für die Verweigerung der Erhöhung nicht vorlägen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, einer Erhöhung der Bausparsumme des zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Bausparvertrages vom 24.08.2005 mit der Vertragsnummer 35…16 um 15.000 € auf 25.000 € rückwirkend mit Wirkung zum 31.01.2017, hilfsweise um 10.000 € auf 20.000 € rückwirkend zum 31.10.2014 zuzustimmen; 2. festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf eine Servicepauschale durch eine Änderung der Vertragsbedingungen mit Wirkung ab dem 01.01.2017 hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, das Schreiben zur Einführung der Servicegebühr (Anlage B4) sei dem Kläger zusammen mit dem Jahreskontoauszug 2016 bis spätestens Ende Februar 2017 übermittelt worden. Hinsichtlich der Erhöhung der Bausparsumme hat sie die Ansicht vertreten, dass bauspartechnische Gründe einer Vertragsänderung schon dann entgegenstünden, wenn der betroffene Tarif zum Zeitpunkt des Vertragsänderungsbegehrens bereits geschlossen gewesen sei. Außerdem sei der streitgegenständliche Guthabenzins in Höhe von 3 % gerichtsbekannt nicht mehr marktkonform, so dass es der beklagten Bausparkasse im Interesse des Bausparkollektivs gestattet sein müsse, der streitgegenständlichen Vertragsänderung zu widersprechen, da diese die Zinsnachteile perpetuiere und vergrößere. Mit Urteil vom 23.08.2018, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird (Bl. 76 ff. GA), berichtigt durch Beschluss vom 08.10.2018 (Bl. 109 f. GA), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der begehrten Erhöhung der Bausparsumme bauspartechnische Gründe entgegenstünden. Der Kläger sei mit Abschluss des Bausparvertrags Mitglied der von der Bausparkasse organisierten Zweckgemeinschaft der Bausparer geworden. Deren Ziel könne nur erreicht werden, wenn zwischen den Sparleistungen der Mitgliedergemeinschaft und den auf diese von der Bausparkasse geschuldeten Zinsen einerseits und den ausgereichten oder auszureichenden Darlehen und den auf diese zu zahlenden Zinsen andererseits ein Gleichgewicht bestehe. Dieses Gleichgewicht sei durch die gravierenden Veränderungen der Marktzinsen gefährdet. Der Kläger könne nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ihm gegenüber keinen Anspruch auf eine Servicepauschale habe, da der Kläger der Vertragsänderung erst mit Schreiben vom 29.06.2017 und damit nicht fristgerecht widersprochen habe. Die Kammer zeigte sich überzeugt, dass der Kläger das Schreiben zur Einführung der Servicepauschale bis Ende Februar 2017 erhalten habe, da die Beklagte dies substantiiert behauptet und zum Beweis die Parteivernehmung des gesetzlichen Vertreters des Klägers beantragt habe. Dieser habe seine Vernehmung ohne nachvollziehbare Gründe verweigert, was in Gesamtschau mit dem Schreiben der Beklagten vom 17.05.2017 die Überzeugung der Kammer begründe, dass die schriftliche Vertragsänderungsmitteilung in dem von der Beklagten behaupteten Zeitraum zugegangen sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge wiederholt (Bl. 135 GA). Zur Begründung vertieft er seinen Vortrag aus erster Instanz und führt insbesondere aus, dass das Landgericht den klägerischen Vortrag und die dazugehörigen Beweisangebote nicht berücksichtigt und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Vorwurf der Zweckentfremdung des Darlehens sei haltlos, da der aktuell 13 Jahre alte Kläger den Vertrag für eine mögliche spätere Immobilienfinanzierung nutzen wolle. Vor Vertragsschluss habe die ...[B]-Beraterin spätere Bausparsummenerhöhungen für den streitgegenständlichen Vertrag zugesichert, um dem Kläger eine Zinssicherheit für seine späteren Immobilienwünsche zu verschaffen. Schließlich habe das Landgericht die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Risikozuweisung von Zinsänderungen nicht beachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 24.10.2018 (Bl. 135 ff. GA) sowie auf die Schriftsätze vom 12.12.2018 (Bl. 167 ff. GA), vom 24.01.2019 (Bl. 209 ff. GA) und vom 07.02.2019 (Bl. 303 ff. GA) verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 1. (Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme) zurückzuweisen; im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2. (Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs auf eine Servicepauschale) stellt sie keinen Antrag (Bl. 328 GA). Auf die Berufungserwiderung vom 15.11.2018 (Bl. 148 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 30.01.2019 nebst Anlagen (Bl. 241 ff. GA) wird Bezug genommen. Soweit von der Beklagten kein Antrag gestellt wird, beantragt der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils (Bl. 328 GA). II. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1. (Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme) unbegründet und hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2. (Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs auf eine Servicepauschale) begründet. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu auf Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme, da die Beklagte diese wegen des Vorliegens bauspartechnischer Gründe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ABB ablehnen durfte. Bauspartechnische Gründe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 ABB sind Sachverhalte, die den Sinn und Zweck des Bausparvertrages und damit das diesem Vertragsmodell zugrunde liegende System betreffen. Der Bausparvertrag ist durch eine Kombination von Spar- und Kreditabrede geprägt. Beim Bausparen handelt es sich um ein Vertragssystem mit besonderen gemeinschaftlichen Elementen, um „kollektives Zwecksparen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 BSpkG; vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10 -, juris Rn. 46; Rosenkranz WM 2018, 410, 411 f.). Der übergeordnete Zweck des Bausparvertrags ist es, dem Bausparer - wie in § 1 Abs. 2 Satz 1 BSpkG hervorgehoben - mit Zuteilung einen zinsgünstigen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens zu verschaffen (OLG Stuttgart WM 2013, 508 Bergmann WM 2016, 2153, 2155 Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 Rn. 548). Dies findet sich auch in der Präambel der streitgegenständlichen ABB wieder: „Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist.“. Dagegen ist ein Bausparvertrag nicht (auch) darauf angelegt, dem Bausparer eine längerfristige verzinsliche Geldanlage zu ermöglichen (Bergmann a.a.O.). Der wirtschaftliche Vorteil des Bausparers liegt in der langfristig vereinbarten Bindung an einen unter dem Marktniveau liegenden Zins während der Darlehensphase, dem das zu vergleichsweise niedrigen Zinsen eingeräumte Kapitalnutzungsrecht am Bausparguthaben in der Ansparphase sowie regelmäßig eine Abschlussgebühr gegenüberstehen. Zudem können Bausparern bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen staatliche Unterstützungsleistungen (Bausparprämien oder Steuervergünstigungen) zukommen (Rosenkranz a.a.O). Es ist offenkundig, dass in der nun schon seit Jahren dauernden Niedrigzinsphase (vgl. Senat, Beschluss vom 08.11.2018 - 8 U 653/18 -) die Bauspardarlehen mit Alttarifen von den Bausparkunden nach der Zuteilung nicht oder nur noch in verschwindend geringem Umfang abgenommen werden, so dass die Beklagte nur noch verhältnismäßig wenig Darlehenszinsen einnimmt. Folglich stehen dem (nicht mehr marktgerechten) Guthabenzins und den damit verbundenen Ausgaben keine ausreichenden Einnahmen gegenüber, weshalb die Beklagte aus bauspartechnischen Gründen die Erhöhung der Bausparsumme verweigern darf. Denn eine nachträgliche Erhöhung der Bausparsumme würde das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen der Parteien des Bausparvertrags stören, weil der Bausparer damit die Option einer langfristigen Geldanlage mit attraktiver Verzinsung erhielte, ohne dass er eine Gegenleistung, etwa in Form höherer Darlehenszinsen, erbrächte (OLG Stuttgart a.a.O.; Staudinger/Mülbert, BGB, a.a.O.). In diesem Fall darf die Bausparkasse ihre Zustimmung zu der Erhöhung aus bauspartechnischen Gründen versagen, wenn der gewählte Bauspartarif so nicht mehr angeboten wird, weil die Bausparkasse den Alttarif samt Leistungen für Altkunden andernfalls auf unbestimmte Zeit vorhalten müsste und in der Folge die Liquidität des Bausparkollektivs gefährdet würde. Einer Erhöhung zu den alten Tarifbestimmungen, die letztlich zu Lasten des Kollektivs geht, muss eine Bausparkasse nicht zustimmen (Bergmann a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Bausparer mit der Inanspruchnahme der in den ABB vorgesehenen Zustimmungsregelung das der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife zustehende Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF bzw. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF unterlaufen könnte. Wie die Wortbedeutung nahe legt, beziehen sich „bauspartechnische Gründe“ weder auf den konkreten Einzelfall noch auf die Person oder die Motive des Bausparkunden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die im Einzelfall begehrte Vertragsänderung bereits zu einer existenzbedrohenden Störung des Bausparsystems oder der Bausparkasse führen würde. Vielmehr ist, orientiert an dem Gedanken des Kollektivs, entscheidend, dass nicht einem einzelnen Bausparkunden Vorteile zuteilwerden, die sich letztlich zum Nachteil aller anderen Kunden auswirken. Denn das Kollektiv könnte offensichtlich keinen Bestand haben, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, alle Altverträge unbegrenzt zu erhöhen. Folglich kann der Kläger die Vorteile des Kollektivs nur nutzen, wenn sich die Mehrheit der anderen Kunden gerade nicht so verhält wie er. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf den Grundsatz „pacta sunt servanda“ beruft, so wird hierdurch nicht in Frage gestellt, dass sich die Bausparkasse an bestehende Verträge (und damit auch an die in diesen festgelegten Zinssätze) halten muss und insofern das Risiko der Marktzinsänderung für die vertraglich vereinbarte Bausparsumme trägt (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16 -, juris Rn. 92). Folglich kommt es auch nicht darauf an, ob das allgemeine Zinsniveau am Kapitalmarkt Geschäftsgrundlage des Vertrages war und ob diese durch die gegenwärtige Niedrigzinsphase gestört worden ist (BGH a.a.O. Rn. 94). Hieraus folgt aber nicht, dass - wie es der Kläger sieht - diese Risikoverteilung „denklogisch für alle Rechte gelten muss, die die Bausparkasse aus der Zinsänderung herleiten möchte“. Vielmehr durfte die Beklagte mit Blick auf ein gesundes Bausparkollektiv ablehnen, Altverträge mit nicht mehr marktkonformen Zinsen und damit das Zinsrisiko zu verlängern. Die Beklagte verweigert nicht die Fortführung des im Jahre 2005 geschlossenen Vertrages, sondern die Erhöhung der Bausparsumme, die in der Sache einem Neuabschluss entsprechen würde. In der Versagung der Zustimmung zu der Vertragserhöhung auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Bausparbedingungen sieht der Senat ein vertragskonformes Verhalten, Es ist unerheblich, ob der Kläger den Bausparvertrag tatsächlich nicht als (derzeit attraktive) Kapitalanlage, sondern für eine „mögliche spätere Immobilienfinanzierung“ nutzen will. Denn entscheidend für die orientiert an dem Modell des Bausparvertrages einschlägigen Gründe für die Versagung einer Erhöhung ist, dass das Kollektiv in eine Schieflage gerät, wenn die Beklagte verpflichtet ist, Altverträge mit nicht mehr marktkonformen Zinsen zu verlängern. Dies ist aus Sicht des Senats offensichtlich der Fall, wenn in einer Niedrigzinsphase Altverträge mit hohen Zinsen erhöht und damit verlängert werden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine tatsächliche Schieflage des Kollektivs nicht möglich sei, da in den Vertragsbedingungen (§ 20 Abs. 2 ABB) ausdrücklich die Möglichkeit der Bedingungsänderung mit Zustimmung der BaFin auch hinsichtlich der Verzinsung möglich wäre. Denn dies würde im Ergebnis bedeuten, dass die Beklagte sehenden Auges Vertragserhöhungen akzeptieren müsste, um diese sodann wieder mit Zustimmung der BaFin rückgängig zu machen. Die (von der Beklagten bestrittene) Behauptung des Klägers, die ...[B]-Beraterin ...[C] habe seinen Eltern vor Vertragsschluss spätere Bausparsummenerhöhungen für den streitgegenständlichen Vertrag zugesichert, um dem Kläger eine Zinssicherheit für seine späteren Immobilienwünsche zu verschaffen, wurde erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen und ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt. 2. Der Berufungsantrag zu 2. (Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs auf eine Servicepauschale) ist begründet, da die in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erschienene Beklagte insoweit keinen Antrag gestellt hat (§ 333 ZPO), der Kläger das Versäumnisurteil gegen die Beklagte beantragt hat und das zulässige tatsächliche Vorbringen des Klägers den Berufungsantrag rechtfertigt (§ 539 Abs. 2 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für den Kläger ist ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 708 Nr. 2 ZPO entbehrlich, da Feststellungsurteile nur hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar sind (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 708 Rn. 13) und die Beklagte trotz des Obsiegens des Klägers hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2. wegen § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Kosten zu tragen hat. 4. Der Senat hat die Revision hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1. zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02 -, juris; Musielak/Voit/Ball, Kommentar zur ZPO, 13. Aufl. 2016, § 543 ZPO Rn. 5; Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543 Rn. 19; Zöller/Hessler, ZPO, 32. Aufl., § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03 -, juris; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2017 - 8 U 148/16 -, juris Rn. 62 m.w.N.). Die Auslegung der „bauspartechnischen Gründe“ (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 der streitgegenständlichen ABB) besitzt grundsätzliche Bedeutung, da der Begriff für eine Vielzahl von Bausparverträgen entscheidungserheblich ist und bislang keine höchstrichterliche Definition erfahren hat. Dies stellt eine klärungsbedürftige Frage dar, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zwar werden – soweit ersichtlich – bislang weder in der Praxis der Instanzgerichte noch im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten, notwendige Voraussetzung ist dies aber nicht (Zöller a.a.O.). 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 15.000 €; Klageantrag zu 2.: 24 € x 3,5 (§ 9 ZPO) = 84 €).