Entscheidung
XI ZR 148/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119BXIZR148
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119BXIZR148.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 148/19 vom 12. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 12. November 2019 einstimmig beschlossen: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuwei- sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Bausparkasse auf Zustimmung zur Erhö- hung einer Bausparsumme in Anspruch. Der am 20. April 2005 geborene Kläger schloss, vertreten durch seine El- tern, am 24. August 2005 mit der Beklagten einen Bausparvertrag mit der Ver- tragsnummer 16 über eine Bausparsumme von 10.000 € und einer jährlichen Verzinsung des Bausparguthabens von 3% ab. Bestandteil des Ver- trags waren die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge mit dem Tarif "BS1" (im Folgenden: ABB), die unter anderem folgende Regelung enthielten: 1 2 - 3 - "§ 12 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bau- sparverträgen (1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderungen der Zustim- mung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen Gründen (z.B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen." Im Oktober 2014 beantragten die Eltern des Klägers für ihn die Erhöhung der Bausparsumme um 10.000 €. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass keine Erhöhungen für den Bauspartarif "BS1" mehr durchgeführt wür- den, weil dieser Tarif im Juni 2013 für Neuabschlüsse geschlossen worden sei und Erhöhungen unter bauspartechnischen Gründen Neuabschlüssen gleich- zustellen seien. Nach weiterem Schriftwechsel begründete die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung ergänzend mit Schreiben vom 15. Oktober 2015, dass Bausparverträge in diesem Tarif vermehrt als reine Kapitalanlage genutzt würden und der Zinsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den dar- aus erzielten Erträgen stünde, so dass keine Erhöhungen mehr vorgenommen würden, um weiterhin ein gesundes Bausparkollektiv zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 beantragten die Eltern des Klägers eine Er- höhung der Bausparsumme um 11.000 €, was die Beklagte zurückwies. Schließlich beantragten die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 17. Januar 2017 eine Erhöhung der Bausparsumme um 15.000 €, was die Beklagte eben- falls ablehnte. Mit der Klage hat der Kläger - neben einem nicht mehr im Streit stehen- den Anspruch der Beklagten auf eine Servicepauschale - begehrt, die Beklagte zu verurteilen, einer Erhöhung der Bausparsumme des zwischen ihnen beste- henden Bausparvertrags vom 24. August 2005 mit der Vertragsnummer 16 um 15.000 € auf 25.000 € rückwirkend zum 31. Januar 2017, hilfs- weise um 10.000 € auf 20.000 € rückwirkend zum 31. Oktober 2014 zuzustim- 3 4 - 4 - men. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insoweit weiter. II. Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten An- spruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme zu Recht verneint. Die Beklagte durfte das Begehren des Klägers unter Hinweis auf das Vorliegen bauspartechnischer Gründe nach § 12 Abs. 1 ABB ablehnen. a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann im Rahmen der Privatautonomie - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen - jede Partei grundsätzlich frei entscheiden, ob, mit wem und zu welchen Bedin- gungen sie Verträge mit Dritten schließt (vgl. nur BVerfGE 8, 274, 328; BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 72/06, NJW-RR 2007, 850 Rn. 10 und vom 9. November 2012 - V ZR 182/11, NJW 2013, 928 Rn. 7). Dies gilt auch für Än- derungen eines bestehenden Vertrags. Jeder Partei steht es allerdings frei, ihre Vertragsabschlussfreiheit durch vertragliche Regelungen einzuschränken. Dies hat die Beklagte durch die Vereinbarung des § 12 Abs. 1 ABB getan. Danach durfte sie eine von ihrem Vertragspartner begehrte Erhöhung der Bauspar- summe nur aus bauspartechnischen Gründen ablehnen. 5 6 7 - 5 - b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass solche bauspartechnischen Gründe für eine Ablehnung des Erhöhungsersuchens des Klägers vorlagen. aa) Bauspartechnische Gründe im Sinne des § 12 Abs. 1 ABB sind sol- che Umstände, die derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvorein- genommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bausparkasse für ei- ne nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, WM 2019, 1556 Rn. 45 mwN zu Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Bei der Ablehnung einer vom Bausparer begehrten Erhöhung der Bausparsumme sind dies vor allem solche Umstände, die den Zweck des Bau- sparens, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den ange- sammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen zu gewähren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG), gefährden können, oder die dem Geschäftsmodell der betreffenden Bausparkasse nicht mehr ent- sprechen. Aufgrund dessen darf eine Bausparkasse aus bauspartechnischen Gründen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bausparsumme verweigern, wenn der gewählte Bauspartarif so nicht mehr angeboten wird, weil sie den Alt- tarif samt Leistungen für Altkunden andernfalls auf unbestimmte Zeit vorhalten müsste und in der Folge ihre Liquidität gefährdet würde (vgl. Staudinger/ Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 Rn. 548). Dies gilt insbesondere für das Erhöhungsverlangen bei Bausparverträgen, bei denen nicht mehr marktge- rechte Einlagezinsen vereinbart sind, was es der Bausparkasse erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um weiterhin für wohnungswirt- schaftliche Maßnahmen Bauspardarlehen zu gewähren (vgl. Senatsurteile vom 8 9 10 - 6 - 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 61 mwN und vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, WM 2019, 1556 Rn. 46 mwN für Prämiensparverträge). bb) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte das Erhöhungsverlangen des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 ABB aus bauspartechnischen Gründen ablehnen durfte. Nach den von der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des Be- rufungsgerichts hat die Beklagte den mit dem Kläger vereinbarten Bauspartarif bereits im Zeitpunkt des ersten Erhöhungsverlangens nicht mehr angeboten. Des Weiteren hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in dem veränderten Zinsumfeld einen Umstand gesehen, aufgrund dessen die Beklagte ihre Zu- stimmung zur Erhöhung der Bausparsumme verweigern durfte. Dagegen bringt die Revision nichts Erhebliches vor. 2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Entgegen der Annahme des Beru- fungsgerichts kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob bauspar- technische Gründe für eine Ablehnung seines Erhöhungsersuchens vorlagen, lässt sich mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien wie dargelegt beantworten. Dass sich die Frage in weiteren Fällen stellt, macht sie für die Allgemeinheit nicht bedeutsam. Insoweit haben auch weder das Berufungsgericht noch der Kläger dargelegt, dass über die streitge- genständliche Frage in Rechtsprechung und Schrifttum ein Meinungsstreit be- steht. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine 11 12 - 7 - Entscheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Das Verfahren ist durch Rücknahme der Revision am 22. November 2019 beendet. Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.08.2018 - 3 O 21/18 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.03.2019 - 8 U 1084/18 -