Beschluss
W 66/23 Kart
OLG Koblenz Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2023:0316.W66.23KART.00
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Leitsätze
1. Die Bestimmungen der FIFA Football Agent Regulations beanspruchen lediglich für Vermittlungsverträge mit einer internationalen Dimension unmittelbar Geltung. Für Verträge mit ausschließlich nationalem Bezug bedarf es demgegenüber einer Umsetzung durch die nationalen Verbände, die durch den Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) noch nicht erfolgt ist. insofern fehlt es am Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung.(Rn.6)
2. Mit Rücksicht auf die auf nationaler Ebene noch ausstehende Umsetzung lässt sich eine den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigende Notlage nur dann annehmen, wenn sich bereits aus den mit Blick auf Vermittlungsverträge mit internationaler Dimension drohenden Einbußen eine existenzielle Gefährdung ergibt.(Rn.7)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 02.02.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmungen der FIFA Football Agent Regulations beanspruchen lediglich für Vermittlungsverträge mit einer internationalen Dimension unmittelbar Geltung. Für Verträge mit ausschließlich nationalem Bezug bedarf es demgegenüber einer Umsetzung durch die nationalen Verbände, die durch den Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) noch nicht erfolgt ist. insofern fehlt es am Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung.(Rn.6) 2. Mit Rücksicht auf die auf nationaler Ebene noch ausstehende Umsetzung lässt sich eine den Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigende Notlage nur dann annehmen, wenn sich bereits aus den mit Blick auf Vermittlungsverträge mit internationaler Dimension drohenden Einbußen eine existenzielle Gefährdung ergibt.(Rn.7) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 02.02.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, aber unbegründet. I. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 940 ZPO) verneint. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die von den Antragstellern begehrte einstweilige Verfügung in ihrer Wirkung für den Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer Leistungs- oder Befriedigungsverfügung gleichsteht. Dabei ist es unerheblich, dass die Antragsteller mit ihren Anträgen lediglich eine vorübergehende Regelung bis zum Abschluss des bei der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz unter dem Aktenzeichen 9 O 129/21 bereits anhängigen Hauptsachverfahrens anstreben. Die begehrte Unterlassung ist ihrem Inhalt nach identisch mit der im Hauptsacheverfahren begehrten Unterlassung. Bei Erlass der einstweiligen Verfügung würden jedenfalls für den Zeitraum ihrer Gültigkeit endgültige Verhältnisse geschaffen und damit die Hauptsache insoweit vorweggenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts vom 02.02.2023 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2023 Bezug genommen. 2. Die Durchsetzung des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach § 33 GWB bereits im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist deshalb nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei dringenden Gründen gerechtfertigt, etwa einer Notlage (vgl. Münchener Kommentar/Drescher, ZPO, § 935 Rn. 71 m.w.N.). Das Landgericht ist auf dieser Grundlage zutreffend davon ausgegangen, dass der Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung nur bei einer bestehenden oder drohenden existenziellen Notlage des Antragstellers in Betracht kommt. Die dem Antragsteller drohenden Nachteile müssen unverhältnismäßig groß und irreparabel sein (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.11.2012 – 10 U 304/12, juris Rn. 8). Der Antragsteller muss so dringend auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der verfügungsbeklagten Partei gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2010 - VI-U (Kart) 9/10, juris Rn. 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2017 - VI-U (Kart) 9/17, juris Rn. 54). Die Antragsteller haben keine derart schwerwiegenden Nachteile dargetan und glaubhaft gemacht, dass hieraus auf eine existenzielle Notlage zu schließen wäre. Hinsichtlich der Anträge zu den Ziffern I. 1) und I. 2) sowie II. 1) und II. 2) ist den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zwar zu entnehmen, dass aus den angegriffenen Regelungen (Deckelungen der Provisionen und Verbot einer Zahlung durch Dritte) erhebliche Umsatzeinbußen von bis zu 75 % drohen (Anlage ASt 5). Die Umsatzerwartungen werden als „prekär“ bezeichnet (Anlage ASt 12). Zu Recht weist das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2023 jedoch darauf hin, welche Umsatzerwartungen als „prekär“ einzustufen seien, sei eine Frage der Wertung. Weder droht den Antragstellern eine Verdrängung vom Markt noch wird von ihnen vorgebracht, ihr Geschäftsmodell sei nicht mehr rentabel zu betreiben. Die Formulierung, es bestehe eine „große Unsicherheit“ darüber, ob sie mit ihrem neuen Dienstleistungskonzept am Markt wirtschaftlich erfolgreich sein könnten, stellt lediglich eine vage bleibende Vermutung dar; ein wirtschaftlicher Misserfolg im Sinne einer Existenzbedrohung ist damit nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Auch die Aussage, es sei seit Juni 2022 bereits 22 % Personal abgebaut worden und weitere Schritte würden „in Betracht“ gezogen, stellt lediglich eine vage Prognose dar, die nicht geeignet ist, eine existenzielle Notlage zu begründen. Darüber hinaus beanspruchen die Bestimmungen der FIFA Football Agent Regulations (FFAR, vorgelegt in deutscher Übersetzung als Anlage K 50 im Verfahren 9 O 129/21 LG Mainz) lediglich für Vermittlungsverträge mit einer internationalen Dimension unmittelbar Geltung, vgl. Art. 2 FFAR. Für Verträge mit ausschließlich nationalem Bezug bedarf es demgegenüber einer Umsetzung durch die nationalen Verbände, die durch den Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) noch nicht erfolgt ist (vgl. die Einträge auf der Internetpräsenz des DFB unter www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/spielervermittlung/vorregistrierung/ und www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/spielervermittlung/). Damit fehlt es für diesen Teilbereich bereits an einer hinreichend sicheren Prognose, ob die Bestimmungen der FFAR überhaupt unverändert übernommen werden. Zwar sind die nationalen Verbände nach Art. 3.1 FFAR verpflichtet, bis zum 30.09.2023 nationale Reglements für Spielervermittler einzuführen und durchzusetzen. Gemäß Art. 3.2 a) FFAR müssen dabei im Wege der Bezugnahme die Artikel 11 bis 21 der FFAR eingeschlossen werden. Nach Art. 3.2 b) FFAR müssen die nationalen Reglements jedoch auch Bezugnahmen auf zwingende Elemente des nationalen Rechts enthalten. Die Bestimmungen der FFAR verpflichten die nationalen Verbände demgemäß zu einer mit nationalem Recht übereinstimmenden Umsetzung. Demgemäß weist auch der DFB darauf hin, er arbeite derzeit an einer Umsetzung der FFAR auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der nationalen rechtlichen Vorgaben (vgl. den Eintrag unter www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/spielervermittlung/vorregistrierung/). Letztlich dürfte auch das mit Schriftsatz der Antragsteller vom 08.03.2023 mitgeteilte Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs im Verfahren KZR 71/21 angesichts der vom Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebrachten Bedenken gegen die dort streitgegenständlichen Regelungen eher gegen eine unveränderte Übernahme der Regelungen des FFAR in ein nationales Reglement sprechen. Mit Rücksicht auf die auf nationaler Ebene noch ausstehende Umsetzung ließe sich eine den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung rechtfertigende Notlage der Antragsteller nur dann annehmen, wenn sich bereits aus den mit Blick auf Vermittlungsverträge mit internationaler Dimension drohenden Einbußen eine existenzielle Gefährdung ergäbe. Welcher Anteil der drohenden Umsatzeinbußen auf Verträge mit internationalem Bezug einerseits und mit ausschließlich nationalem Bezug andererseits entfällt, ist indes nicht hinreichend ersichtlich; Angaben zu etwaigen Gewinnausfällen oder drohenden Verlusten fehlen ebenso. Darüber hinaus lässt sich den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht entnehmen, inwieweit die dargestellten wirtschaftlichen Nachteile und personellen Konsequenzen die Antragsteller betreffen. Die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn …[A] (Anlagen ASt 5 und 12) beziehen sich auf die Verhältnisse bei der …[B]. Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 1. (Anlage Ast 6) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2. eine hundertprozentige Tochter der …[B] ist. Der Antragsteller zu 1. hält danach die Anteilsmehrheit an der …[B] und ist Geschäftsführer von deren Komplementärin. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit den Antragstellern drohen, ist demgegenüber nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Umfang des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin zu 2. mit dem der …[B] identisch ist. Bezüglich des Antragstellers zu 1. ist zudem zu berücksichtigen, dass durch dessen eidesstattliche Versicherung (Anlage ASt 6) lediglich eine Registrierung als Spielervermittler in Frankreich, Portugal und England glaubhaft gemacht ist. Inwieweit eine Beeinträchtigung des Geschäfts mit internationalem Bezug vorliegt oder lediglich nationale (ausländische) Geschäfte betroffen sind, ist gleichfalls nicht ersichtlich. 3. Auch soweit sich die Antragsteller mit den Anträgen zu I. 3 und II. 3 gegen die Verpflichtung zur Unterwerfung unter verschiedene Statuten, Reglements, Regularien, Richtlinien und Entscheidungen von Organen und Gremien einschließlich der Verbandsgerichtsbarkeit der Antragsgegnerin als Voraussetzungen dafür, Spielvermittlungsdienstleistungen an Clubs und/oder Spieler erbringen zu dürfen, wehren, ist eine existenzielle Notlage nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offenbleiben, ob - wie das Landgericht angenommen hat - die Antragsteller darauf verwiesen werden können, sich zunächst den Regelungen und der Verbandsgerichtsbarkeit der Antragsgegnerin zu unterwerfen und gegebenenfalls nachträglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dass eine Unterwerfung unter die Regularien auch für die Fortführung der Vermittlungstätigkeit mit lediglich nationalem Bezug erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Umsetzung auf der Ebene des DFB fehlt bislang. Wie sich aus der Mitteilung des DFB auf der Internetpräsenz des DFB (www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/spielervermittlung/vorregistrierung/) ergibt, bleibt einstweilen - bis zu einer Umsetzung der FFAR durch den DFB - die Möglichkeit bestehen, sich nach den bisher geltenden nationalen Regelungen des DFB-Reglements als Spielervermittler zu registrieren. Ein Ausschluss droht den Antragstellern mithin derzeit nur für den Bereich der Vermittlungstätigkeit mit internationalem Bezug, auf den die Bestimmungen des FFAR unmittelbar Anwendung finden. Insoweit fehlt jedoch jegliche Darstellung und Glaubhaftmachung, inwieweit die Geschäftstätigkeit der Antragsteller von diesem Bereich abhängt, welcher Teil der Umsätze darauf entfällt und in welcher Höhe hier Gewinnausfälle oder Verluste drohen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. IV. Der Senat macht der Antragsgegnerin, die bisher nicht am Verfahren beteiligt worden ist, diesen Beschluss bekannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17, juris Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 08.08.2019 - 29 W 940/19, juris Rn. 32).