Urteil
5 U 215/88
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1989:0223.5U215.88.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 16.05.1988 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 568/87 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen). 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet. 4 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar ist der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten sowohl prozessführungsbefugt als auch aktiv legitimiert, einen Anspruch im Sinne von § 2039 BGB ohne Zustimmung der Miterben geltend zu machen, da es einer solchen Zustimmung nicht bedarf (vgl. BGH NJW 1965, 396 f.; BGB —RGRK—(Kregel e 12. Aufl., Rdnr. 9 zu § 2039); jedoch steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auskunftserteilung in der Form des von ihm im Termin am 26 1.1989 neu formulierten Klageantrags zu. 5 1. 6 Einen solchen Anspruch kann der Kläger nicht mit Erfolg aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG herleiten. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherungsnehmer jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Dieser Anspruch des Versicherungsnehmers, der grundsätzlich auch von seinem Erben geltend gemacht werden kann (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 10 a. E. zu § 3; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Anm. 36 zu § 3), dient in erster Linie der Durchsetzung des Gefahrtragungsanspruches, sodann auch der Durchsetzung solcher Ansprüche des Versicherungsnehmers die - neben dem Gefahrtragungsanspruch stehend - selbständigen Charakter tragen wie z. B. Ansprüche auf Zinsen oder auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzungen, ferner der Durchsetzung von Ansprüchen auf anderweitige geldliche Leistungen wie z. B. auf Prämienrückvergütung (vgl. dazu Bruck/Möller a.a.O., Anm. 39 zu § 3). Letztlich besteht daher ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG nur dann noch, wenn das Versicherungsverhältnis noch nicht vollständig abgewickelt ist, sei es, dass ein Schaden noch nicht abschließend reguliert ist, sei es, dass noch andersartige Zahlungsansprüche der oben genannten Art bestehen. Ist dagegen das Versicherungsverhältnis beendet und auch vollständig abgewickelt, kommt ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr in Betracht. Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Erblasser und dem Beklagten noch nicht beendet und vollständig abgewickelt sind. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 22.6.1987 im Prozesskostenhilfeverfahren ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Dort hat die Beklagte vorgetragen, dass die Kfz-Versicherung am 29.12.1985, die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung am 14.11.1985 und die Hausratversicherung am 1.1.1986 geendet hätten und die letzten fälligen Beiträge entrichtet gewesen seien. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. 7 2. 8 Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 810 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zwar nicht fraglich, ob diese Vorschrift neben § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG anwendbar ist, da ein Anspruch aus § 810 BGB selbständig neben Ansprüchen aus § 3 VVG steht (vgl. Prölss-Martin, a.a.O., Anm. 10 zu § 3; Bruck/Möller, a.a.O., Anm. 36 a. E. zu § 3); jedoch fehlt es im Streitfall an der Voraussetzung eines schutzwürdigen rechtlichen Interesses des Klägers an einer Einsicht in die von ihm bezeichneten Versicherungsunterlagen (vgl. zu dieser Voraussetzung MünchKomm-Hüffer, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 10 und 11 zu § 810). Insoweit gilt dasselbe wie bei § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG. Auch der dem Versicherungsnehmer bzw. seinem Erben grundsätzlich zustehende Anspruch aus § 810 BGB dient der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses, insbesondere der Durchsetzung des Gefahrtragungsanspruches (vgl. nochmals Bruck/Möller, Anm. 39 zu § 3). Ist das Versicherungsverhältnis aber beendet und vollständig abgewickelt, ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Einsichtnahme der Versicherungsunterlagen nicht mehr gegeben. Wie der Kläger in der Berufungsbegründung selbst vorträgt (dort Seite 4), geht es ihm auch nur darum, nachzuvollziehen, welche Rechts- und Vermögensverhältnisse vom Nachlass erfasst waren. Daran sieht er sich ohne Mithilfe der Beklagten gehindert, weil die Miterben ihm die erforderlichen Auskünfte verweigern und Unterlagen vorenthalten, insbesondere solche über Beitragszahlungen des Erblassers an die Beklagte, die nach seiner Mutmaßung möglicherweise weitere Bankkonten des Erblassers zutage fördern könnten. Dieser Umstand allein kann aber keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte nach § 810 BGB rechtfertigen. Insoweit muss der Kläger seine Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Miterben notfalls im Klagewege durchsetzen. 9 3. 10 Aus Letzterem folgt auch, dass kein Anspruch nach § 242 BGB entsprechend den Grundsätzen über Treu und Glauben gegeben ist. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass es dem Kläger in keiner Weise möglich ist, sich die von ihm für erforderlich gehaltenen Informationen ohne Mitwirkung der Beklagten zu beschaffen. Der Kläger hat dazu jedoch nichts vorgetragen, insbesondere keine Erklärung dafür gegeben, aus welchen Gründen er es bisher unterlassen hat, seine Auskunftsansprüche gegen die Miterben gerichtlich durchzusetzen. 11 4. 12 Dass die Vorschriften der §§ 675, 666 BGB über die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines mit einer Geschäftsbesorgung beauftragten nicht auf das Verhältnis zur Beklagten Anwendung finden, hat schon das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Kläger stützt seinen Klageanspruch im zweiten Rechtszug auch nicht mehr auf diese Bestimmungen. 13 5. 14 Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 16 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger 6.000,- DM.