Beschluss
2 W 191/89
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1989:1123.2W191.89.00
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Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 1.499,23 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert wird auf 1.499,23 DM festgesetzt. G r ü n d e I . Die Gläubigerin, Tochter der 78jährigen Schuldnerin, hat zur Vollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind nach erfolgloser Unterhaltsklage der Schuldnerin zugunsten der Gläubigerin ergangen. Die Unterhaltsklage war erfolglos, weil vom Blindengeld in Höhe von 812,-- DM, das die Schuldnerin bezieht, ein Teilbetrag von 302,-- DM dem Einkommen zugerechnet worden ist, weil Amts- und Landgericht von einem blindheitsbedingten Mehrbedarf in Höhe von nur 510,-- DM monatlich ausgegangen sind. Außerdem ist dem Einkommen der Schuldnerin im Unterhaltsverfahren eine Zahlung der Unterstützungseinrichtung der Rennställe und Trainingsanstalten des Bundesgebietes in Höhe von 270,-- DM monatlich zugerechnet worden. Insoweit handelt es sich um eine freiwillige aus Spenden finanzierte Leistung dieser Unterstützungseinrichtung, die als anrechenbares Einkommen angesehen worden ist, weil nach langjähriger Zahlung durch die Unterstützungseinrichtung von einer dauerhaften Leistung auszugehen sei. Die Gläubigerin hat beantragt, die von der Landesversicherungsanstalt Rheinland gezahlte Witwenrente in Höhe von jetzt 490,45 DM monatlich zu pfänden und zur Feststellung des pfändbaren Einkommens dieser Rente hinzuzurechnen a) Mehrbetrag der Rente für Kindererziehungszeiten 170,-- DM; b) Unterhaltsleistungen des Sohnes V. 65,-- DM; c) Wohngeld 155,-- DM; d) Zahlung der Unterstützungseinrichtung der Rennställe und Trainingsanstalten 270,-- DM. Der Antrag auf Hinzurechnung des Blindengeldes ist mit Schriftsatz vom 7. November 1988 zurückgenommen worden. Die Schuldnerin bezieht gemäß Bescheid der Gemeinde Waldfeucht vom 11. April 1989 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 468,88 DM monatlich. Dabei ist das Sozialamt von einem Regelsatzbedarf (einschließlich der Wohn- und Heizungskosten sowie des Mehrbedarfs nach Vollendung des 60. Lebensjahres) in Höhe von 949,33 DM ausgegangen, von dem es aus den Einkünften der Schuldnerin nur die Witwenrente in Höhe von 490,45 DM abgezogen hat. Die Unterstützungseinrichtung der Rennställe hat mit Schreiben vom 4. Juli 1989 mitgeteilt, daß die Leistungen im Falle einer Pfändung eingestellt werden. Am 31. Mai 1989 hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bei Gewährung eines unpfändbaren Betrages von 900,-- DM erlassen, weil die Schuldnerin auch ohne das Blindengeld monatliche Einkünfte von über 1.200,-- DM habe und die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unter Zurückweisung des Antrages der Gläubigerin aufgehoben. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 568 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache ist sie aber nicht begründet. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß auch nach Zusammenrechnung der Einkünfte gemäß § 850 e Nr. 2 bzw. 2 a ZPO die Ansprüche nicht pfändbar sind. 1 . Wohngeld ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Schuldnerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls seit Dezember 1988 bezieht und Wohngeld daher nicht mehr gezahlt wird bzw. gewährte Leistungen gemäß §§ 104 ff. SGB X zu erstatten sind. 2 . Die Zahlung der Unterstützungseinrichtung der Rennställe erfolgt freigiebig und aus Fürsorge, die Schuldnerin hat keinen entsprechenden Rechtsanspruch. Mit Recht hat das Landgericht daher die Pfändbarkeit nach § 850 Beklagte Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO beurteilt. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubigerin (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 8. Auflage, Rdn. 1027 m.w.N.) hat nicht dargetan, daß die Pfändung nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Dagegen spricht schon, daß nach der schriftlichen Mitteilung der Unterstützungseinrichtung für den Fall der Pfändung eine Zahlungseinstellung erfolgen wird. Auf die pfändungsrechtliche Billigkeitsprüfung bleibt insoweit ohne Einfluß, daß die freiwillige Leistung der Unterstützungseinrichtung im Unterhaltsprozeß als Einkommen der Schuldnerin angerechnet worden ist. Die pfändungsrechtliche Billigkeitsbeurteilung muß selbständig erfolgen, wie sich schon daraus ergibt, daß der freiwillig Leistende im Unterhaltsprozeß nicht gehört worden ist und erst bei der Inanspruchnahme als Drittschuldner deutlich wird, ob er eine Pfändung zum Anlaß der Einstellung der Leistungen nehmen wird. Auch bei der Zusammenrechnung nach § 850 e ZPO ist die Leistung nicht zu berücksichtigen, denn außer im Ausnahmefall des § 850 b Abs. 2 ZPO sind die Leistungen voll unpfändbar, so daß sie den unpfändbaren Leistungen nach § 850 a ZPO gleichzustellen sind, die nach § 850 e ZPO bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, 20. Auflage, § 850 e Nr. 2; Zöller/Stöber, 15. Auflage, § 850 e Rdn. 11). 3. Das Landgericht hat mit Recht ausgeführt, daß Unterhaltsleistungen des Sohnes Udo gemäß § 850 b Nr. 2 ZPO unpfändbar sind und daher bei der Zusammenrechnung gemäß § 850 e ZPO nur zu berücksichtigen wären, wenn sie gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO für pfändbar erklärt werden könnten. Ob das Landgericht dies mit Recht verneint hat, kann dahinstehen, da nach der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes vom 10. Juni 1989 Barunterhaltsleistungen des Sohnes an die Mutter nicht mehr erbracht werden. Insoweit ist schon nicht dargetan, daß die Schuldnerin Barunterhaltsansprüche gegen ihren Sohn hat, zumal die Gläubigerin selbst Unterhaltsansprüche der Mutter unter Hinweis auf deren mangelnde Bedürftigkeit abgewehrt hat. Bloße tatsächliche Hilfeleistungen für die Schuldnerin, die im selben Haus in einer eigenen Wohnung lebt, sind keine pfändbaren Leistungen. 4. Die Pfändbarkeit der Rentenansprüche der Schuldnerin richtet sich nach § 54 SGB I. Dies gilt auch für den Teil der Rente, der auf dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG vom 12. Juli 1987 BGBI 1987, I, 1585) beruht. Nach Art. 2 dieses Gesetzes ist das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) in § 66 dahin geändert worden, daß die Leistung für Kindererziehung als Einkommen unberücksichtigt bleibt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhängig ist. Daher hat das Sozialamt bei der Berechnung der Sozialhilfe diesen Teil der Rente mit Recht außer Betracht gelassen. Anders als für das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in § 54 Abs. 5 SGB I ist für Kindererziehungsleistungen aber nicht ausdrücklich bestimmt, daß sie unpfändbar sind. Daraus folgt, daß sich ihre Pfändbarkeit nach den allgemeinen Vorschriften in § 54 SGB I richtet. Die Pfändbarkeitsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 2, Abs. 3 SGB I sind jedoch für den Gesamtbetrag der Rente nicht erfüllt. Bei der Billigkeitsprüfung gemäß § 54 Abs. 2, Abs. 3 SGB I können nur die Teile des Einkommens berücksichtigt werden, die nicht aufgrund anderer Vorschriften unpfändbar sind. Auch wenn hier unterhaltsrechtlich ein Teil des Blindengeldes (das nach § 4 Abs. 1 Landesblindengesetz unpfändbar ist) und die freiwillige Leistung der Unterstützungseinrichtung als Einkommen der Schuldnerin berücksichtigt worden sind, bleibt es pfändungsrechtlich dabei, daß diese Teile wegen ihrer Unpfändbarkeit nicht bei der Zusammenrechnung nach § 850 e Nr. 2, Nr. 2 a ZPO berücksichtigt werden dürfen. Gleiches gilt für die nach § 4 Abs. 1 BSHG unpfändbare Sozialhilfe. Da für die Billigkeitsprüfung somit nur auf das Renteneinkommen in Höhe von insgesamt 660,45 DM abzustellen ist, ergibt sich die Unbilligkeit schon daraus, daß die Mindestbeträge des § 850 c ZPO nicht erreicht werden (vgl. dazu Senatsentscheidung in OLGZ 1987, 92). Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob der Pfändbarkeit außerdem entgegensteht, daß gemäß § 54 Abs. 3 SGB I dadurch Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintreten würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.