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Beschluss

S 12 AS 3290/12

SG Nordhausen 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNORDH:2013:0123.S12AS3290.12.0A
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Leitsätze
1. Wenn und soweit die Beklagte ein Kostengrundanerkenntnis erklärt, muss der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Abweisung unterliegen, weil das Rechtsschutzbedürfnis in Ermangelung eines Kostenrisikos entfällt respektive der Kostenerstattungsanspruch als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen ist. (Rn.12) 2. Da die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eine tatbestandliche Voraussetzung der Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten darstellt, muss das Gericht - ausnahmsweise - den Mangel der Vollmacht von Amts wegen berücksichtigen. Eine Prozessvollmacht des Inhalts, dass "die Vollmacht für sämtliche Angelegenheiten gegenüber der Behörde bzw den Gerichten in allen Verfahrensschritten gelte und sich auch auf zukünftige Bescheide und Verfahren erstrecke", kann nicht mit der notwendigen Klarheit einem konkreten Klageverfahren zugeordnet werden. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von … wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn und soweit die Beklagte ein Kostengrundanerkenntnis erklärt, muss der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Abweisung unterliegen, weil das Rechtsschutzbedürfnis in Ermangelung eines Kostenrisikos entfällt respektive der Kostenerstattungsanspruch als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen ist. (Rn.12) 2. Da die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eine tatbestandliche Voraussetzung der Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten darstellt, muss das Gericht - ausnahmsweise - den Mangel der Vollmacht von Amts wegen berücksichtigen. Eine Prozessvollmacht des Inhalts, dass "die Vollmacht für sämtliche Angelegenheiten gegenüber der Behörde bzw den Gerichten in allen Verfahrensschritten gelte und sich auch auf zukünftige Bescheide und Verfahren erstrecke", kann nicht mit der notwendigen Klarheit einem konkreten Klageverfahren zugeordnet werden. (Rn.15) Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von … wird abgelehnt. I. In der Hauptsache haben die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren in Höhe von 1,15 Euro gestritten. Die Klägerin, die in der Vergangenheit Grundsicherungsleistungen bezog, war mit Rückforderungsbescheid vom 4. November 2011 angehalten worden, unrechtmäßig erhaltene Zahlungen zurückzuerstatten. Nach fruchtloser Zahlungsauforderung mahnte die Beklagte unter dem 6. Dezember 2011 die ausstehende Rückzahlung an und setzte zugleich Mahngebühren in Höhe von 1,15 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 15. Dezember 2011 und wies darauf hin, dass die Rückforderung --weil mit Widerspruch angegriffen-- nicht fällig sei. Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 hob die Beklagte den Mahnbescheid vom 6. Dezember 2011 auf. Hernach sprach die Beklagte unter dem 30. April 2012 aus, dass der Klägerin die im Widerspruchsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet werden; die Zuziehung eines Bevollmächtigten erachtete die Beklagte als nicht notwendig. Gegen diese Abhilfeentscheidung erhob die Klägerin unter dem 30. Mai 2012 Widerspruch. Zu dessen Begründung ließ sie anwaltlich u.a. wie folgt vortragen: „Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich als notwendig anzusehen ..., da nur dies dem Grundsatz der Waffengleichheit gerecht wird, zumal dem Widerspruchsführer auf der Gegenseite rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter der Behörde gegenüber stehen dürften. Die Mandantschaft konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Bundesagentur "irgendwann in der Zukunft" dem Urteil des BSG Rechnung trägt, da sie sich somit vollkommen der Willkür der Bundesagentur ausgeliefert hätte. Der Mandantschaft stand mit dem Bevollmächtigten ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zur Seite, den sie frei auswählen konnte und dessen Unabhängigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Bevollmächtigte darf keine Bindung eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden (§ 43a Abs. 1 BRAO), er darüber hinaus ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO) und darf keine widerstreitenden Interessen vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Diesen berechtigten Anforderungen an die Unabhängigkeit des Bevollmächtigten genügt die behördliche Beratung nicht. Insbesondere kann ein Rechtsanwalt verpflichtet sein, auch solche tatsächlichen Ermittlungen anzuregen und zu fördern, die für den Richter aufgrund des Beteiligtenvorbringens nicht veranlasst sind. Allein durch den Amtsermittlungsgrundsatz wird daher die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht angeglichen. Darüber hinaus kann die Bundesagentur eine Durchsetzungshilfe nicht im selben Umfang leisten wie der Bevollmächtigte. Denn ein Mitarbeiter der Bundesagentur darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nicht zugleich als gewillkürter Vertreter eines Beteiligten auftreten. Demgegenüber kann die Tätigkeit des Bevollmächtigten die Unterrichtung über die Rechtslage, die Empfehlung eines Verhaltens und die Hinweise auf dessen Risiken sowie die Vertretung des Rechtsuchenden als "Durchsetzungshilfe" umfassen. Der Bevollmächtigte trägt durch den Blick "von außen" insbesondere zur Pluralität der Meinungsbildung und Klärung der Rechtslage bei. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass das Vorverfahren in ein Klageverfahren mit der Beklagten als potentiellem Prozessgegner münden kann. ... In Anbetracht einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung und hinsichtlich der prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang, ist es unzumutbar, die Mandantschaft eine allein ihren Interessen verpflichtete Beratung vorzuenthalten und statt dessen die Bundesagentur mit der Beratungstätigkeit Einfluss auf die Art und Weise der Rechtswahrnehmung der Mandantschaft zu geben." Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie --unter Rekurs auf die Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juni 2011, Az. S 17 AS 6491/10 und Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2011, Az. S 21 AS 4534/09)-- aus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur dann als notwendig anzusehen sei, wenn es der Partei nach den jeweils gegebenen Verhältnissen nicht zumutbar sei, das Verfahren selbst zu führen. Auch habe der Gesetzgeber zwischen Kostenerstattung im Allgemeinen und Hinzuziehung im Besonderen unterschieden. Diese Unterscheidung belege, dass es der Gesetzgeber bei minimalen Streitwerten für zumutbar erachte, dass die Betroffenen zunächst ohne Anwalt an die Behörde herantreten und um Aufklärung ersuchen.Denn in einer Massenverwaltung seien Fehler nicht gänzlich vermeidbar. Daher sei die Hinzuziehung eines Anwaltes erst dann verhältnismäßig und notwendig, wenn es sich um einen erheblichen Streitwert handele. Als Maßstab hierfür sei die Sicht eines rechtsunkundigen, wenngleich verständigen Bürgers heranzuziehen. Weil aber im Streitfall nur eine Mahngebühr in Höhe von 1,15 Euro streitbefangen war, sei es möglich und zumutbar gewesen, die Behörde darüber zu informieren, dass die Forderung bestritten werde und insoweit Widerspruch eingelegt wurde. Ein einfacher Hinweis hätte daher genügt, um Mahngebühren zu verhindern respektive ihre Stornierung zu erreichen. Mit ihrer unter dem 26. September 2012 zum Sozialgericht Nordhausen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Unter Wiederholung ihres Vortrages aus dem Widerspruchsverfahren läßt sie anwaltlich wie folgt ergänzend vortragen: „Außerdem wird verkannt, dass oftmals eben gerade nicht durch einstweilige Rechtsschutzverfahren eine vorläufige Einstellung der Forderungsbeitreibung möglich ist, da in solchen Fällen eine Interaktion mit der Regionaldirektion vorausgesetzt wird. Ohne Interaktion werden von einigen Kammern der Sozialgerichte kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Eine Interaktion, also ein Widerspruch gegen eine Mahnung, ist daher ein probates Mittel zur Durchsetzung von Eilanträgen. ... Letztlich wird darauf verwiesen, dass der Klage ... nicht von vornherein jedwede Erfolgsaussicht abgesprochen werden kann. Insofern ist zumindest Prozeßkostenhilfe zu bewilligen“. Unter dem 6. Dezember 2012 hat die Beklagte erklärt, dass der Bescheid vom 30. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2012 dahingehend abgeändert wird, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig im Sinne des § 63 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anerkannt wird; - zugleich hat die Beklagte ausgesprochen, dass die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin für das Vorverfahren und die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren dem Grunde nach übernommen werden. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 hat die Klägerin das vorgenannte „Anerkenntnis in der Hauptsache sowie das Kostengrundanerkenntnis“ angenommen; - zugleich hat sie um Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren ersucht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den in der Akte befindlichen Schriftwechsel insgesamt verwiesen. II. Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil weder die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind --dazu sogleich unter Pkt. II. 2. a)-- noch die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot --dazu sogleich unter Pkt. II. 2. b). 1. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Verknüpfung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe mit dem Erfordernis einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz verlangt keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13. März 1990, Az. 2 BvR 94/88, m.w.N.). 2. Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind zu bejahen, wenn die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und ein etwaiger Erfolg in der Hauptsache als nicht nur entfernt möglich erscheint (Künzl/Koller, Prozeßkostenhilfe, 2. Aufl., S. 105). Zu den hiernach zu fordernden Sachurteilsvoraussetzungen oder sog. Rechtsschutzvoraussetzungen (vgl. die Nachweise bei Schönke, Das Rechtsschutzbedürfnis, 1950, S. 18) zählt u.a. das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die mit der betreffenden Rechtsschutzhandlung verfolgten Interessen nach objektivem prozeßrechtlichen Werturteil des begehrten Rechtsschutzes fähig, bedürftig und würdig erscheinen (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 21. April 1939, Az. VII 231/37; Stephan, Das Rechtsschutzbedürfnis, 1967, S. 62, m.w.N.). Nicht schutzwürdig ist ein Interesse, dass nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen ist, daß es nicht die Inanspruchnahme der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertigt (Schönke, S. 35; so bereits auch Degenkolb, Einlassungszwang und Urteilsnorm, 1877, S. 175: „erhebliches“ respektive „dringendes“ Interesse). Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich Folgendes: a) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob in Ansehung des von der Beklagten erklärten Kostengrundanerkenntnisses der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen ist, weil das Rechtsschutzbedürfnis in Ermangelung eines Kostenrisikos entfällt (so Thüringer Landessozialgericht, Beschluß vom 13. Februar 2012, Az. L 4 AS 1197/11 B) oder ob der Antrag nach näherer Maßgabe des § 115 Abs. 3 ZPO der Abweisung unterliegt, weil der --hier unstreitig durchsetzbare-- Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner dem einzusetzenden Vermögen zugehörig ist (so Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 11. Dezember 2008, Az. L 5 B 9/07 AS und Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14. Februar 1990, Az. 2 W 191/89). b) Jenseits dessen aber sind der Klage auch keine Erfolgsaussichten beizulegen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin ausgangs des Klageverfahrens umfänglich obsiegt hat. Diesem Klageerfolg aber steht kein Anspruch gegenüber. Denn die Beklagte hat das Anerkenntnis vom 6. Dezember 2012 allein in Umsetzung der internen Weisung des Geschäftsbereiches des Operativen Services vom 28. November 2012 (Az. 9031/9032/7963) ausgesprochen; - sie hat damit im vorliegenden Einzelfall einen nicht existenten Anspruch anerkannt. Haec placuit semel, haec decies repetita placebit: Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (vgl. insoweit die entsprechenden Bestimmungen in § 162 Verwaltungsgerichtsordnung und § 139 Finanzgerichtsordnung) geht übereinstimmend davon aus, dass es bei der Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten darauf ankommt, ob es der Kläger für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden und dann einen Rechtsanwalt hinzugezogen hat (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. November 1985, Az. 8 C 115/83 und vom 14. Januar 1983, Az. 8 C 73/80; Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21. Juli 1977, Az. IV B 3/73; Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 1987, Az. 6 RKa 21/87). Abzustellen ist auf die Sicht eines verständigen Beteiligten, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten rechtswidrig oder rechtsmißbräuchlich --etwa bei Gebührenschinderei-- so ist sie nicht notwendig (Roos in von Wulfen, Sozialgesetzbuch X, 7. Aufl., § 63 Rn. 27). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachtserteilung. (aa) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Streitfall nicht notwendig. Denn die unter dem 26. September 2012 erhobene Klage ist bereits nach Lage der Akten erkennbar ohne Aussicht auf Erfolg, weil der Prozeßbevollmächtigte für die Erhebung des Widerspruches vom 30. Mai 2012 nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt war. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Bevollmächtigung aber kann die Zuziehung eines (vollmachtlosen) Bevollmächtigten nicht notwendig sein. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach Maßgabe der §§ 13 SGB X und 73 Abs. 6 SGG grundsätzlich nur auf Rüge eines Beteiligten zu prüfen ist; - die Beklagte hat den Mangel der Vollmacht indessen nicht geltend gemacht. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eine tatbestandliche Voraussetzung der Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten darstellt, so dass das Gericht --ausnahmsweise-- den Mangel der Vollmacht auch von Amts wegen berücksichtigen kann. Die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ergeben sich unmittelbar aus dem Widerspruchsschreiben vom 30. Mai 2012. Eingangs des Widerspruches hat der Prozessbevollmächtigte wie folgt ausgeführt: "… wie Sie wissen und durch Vollmacht bereits nachgewiesen wurde, vertrete ich die Interessen der Frau … anwaltlich. Diesbezüglich wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich die Bevollmächtigung weder auf einen bestimmten Leistungsabschnitt noch auf bestimmte Verfahren beschränkt, also auch zukünftige Bescheide betrifft.". Eine derart unspezifizierte Prozessvollmacht beanstandet das Gericht aus Rechtsgründen. Denn eine Vollmacht „für sämtliche Angelegenheiten gegenüber der Behörde bzw. den Gerichten in allen Verfahrensschritten/Instanzen“ kann nicht mit der notwendigen Klarheit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. August 1991, Az. 12 RK 39/90) einem konkreten Streitverfahren zugeordnet werden. Eine solche individuelle Zuordnung erachtet das Gericht aber für geboten, weil den Bestimmungen der §§ 202 SGG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 ZPO und § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG respektive § 13 SGB X die eindeutige gesetzgeberische Wertung zu Grunde liegt, daß eine jedwede (Prozeß-)Vollmacht grundsätzlich nur ein (prozessuales) Streitverhältnis umfaßt. Die (Prozeß-)Vollmacht gilt daher grundsätzlich nicht für formell neue Verfahren (von Mettenheim in Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 3. Aufl., § 81 Rn. 4); auch dürfen auf Grund einer (Einzel-)Vollmacht gegen den Gegner nicht beliebig viele Streitverfahren anhängig gemacht werden, sondern nur ein Verfahren (Wieczorek, Zivilprozeßordnung, 2. Aufl., § 81 Rn. A II b. (bb) Ob darüber hinaus die Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten im Streitfall sich auch als rechtsmißbräuchlich erweist, muß das Gericht nicht abschließend klären. Rechtsmißbrauch wird in der Literatur beispielsweise für Fallgestaltungen einer systematisch aus sachfremden Überlegungen heraus betriebenen Vielzahl von Verfahren wegen Rundungsfehlern nach § 41 Abs. 2 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch diskutiert (Roos in von Wulfen, SGB X, § 63 Rn. 27). Es ist gerichtsbekannt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einer Vielzahl gleichgelagerter Streitverfahren --und unter Verwendung weitgehend inhaltsgleicher Klageschriften-- die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren zur gerichtlichen Überprüfung stellt. Darüber hinaus sind wiederholt Streitfälle gerichtsbekannt geworden, in denen die Empfänger von Grundsicherungsleistungen keine Kenntnis von der Erhebung einer Klage hatten. (cc) Mit den vorstehend zu Pkt. II. 2. b) (aa) ausgeführten Gründen weicht das Gericht nicht von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2. November 2012, Az. B 4 AS 97/11 R, ab. Denn das Bundessozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden könne, weil dem Widerspruchsführer regelmäßig rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen; - diesem Rechtssatz tritt das Gericht uneingeschränkt bei. In der nicht ordnungsgemäßen Bevollmächtigung aber ist ein Ausnahmefall zu erkennen, der die Notwendigkeit der Zuziehung ausschließt.