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Urteil

2 U 181/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:0531.2U181.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.11.1994 ( 18 0 149/94 ) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D 2 Der vermögende am 10.5.1991 verstorbene Pfarrer i.R. U., der Onkel der beiden Schwestern, die Parteien des Rechtsstreits sind, hatte sie mit notariellem Testament vom 8.12.1987 zu seinen Erben zu je 1/2 eingesetzt und die Beklagte zugleich zur Testamentsvollstreckerin berufen. 3 1988 hatte der Erblasser einen Sparkassenbrief über 100.000 DM erworben und dazu auf einem Formular der Sparkasse am 27.12.1990 eine "Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall (Sparkonto/Sparkassenbrief)" getroffen. Unter Ziff.1 heißt es dort: "Mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers gehen alle Rechte aus dem obengenannten Sparkassenbrief unmittelbar auf den Begünstigten - Frau H. S. 1/4; Frau K. O. 1/4 und H. D., geb. U., 1/2 - über. Unter Ziff. 5 ist von mehreren Alternativen (darunter der, daß die Begünstigung in Gegenwart des Begünstigten erfolgt, der die Begünstigung hiermit zur Kenntnis nimmt und zugleich annimmt und der daß die Sparkasse den Begünstigen erst nach dem Tode des Gläubigers informiert) die Alternative "Der Gläubiger hat den Begünstigten über die Vereinbarung bereits informiert" angekreuzt. 4 Der Beklagten, die bei der Vereinbarung nicht anwesend war, ist sie wenig später zugeleitet worden und sie hat sie wie die beiden anderen Begünstigten, die bei der Vereinbarung anwesend waren, als Begünstigte unterschrieben. 5 Die Klägerin meint, ihr stehe als Miterbin die Hälfte des auf die Beklagte entfallenden Sparbriefanteils zu, denn es sei der bei der Vereinbarung geäußerte - wenn auch nicht aus der Urkunde ersichtliche - Wille des Erblassers gewesen, den Betrag der Beklagten nur als Testamentsvollstreckerin zur Aufteilung unter die Erben zuzuwenden, diese habe die Hälfte des zugewendeten Betrages an die Klägerin weiterleiten sollen. 6 Dafür hat sie Beweis durch Vernehmung der Zeugen S., der Mitbegünstigten, und M., des Sparkassenangestellten, angetreten. Das Landgericht hat nur Beweis durch Vernehmung der Zeugin S. erhoben und die Klage sodann abgewiesen, da diese Zeugin nicht bestätigten konnte, daß der Erblasser einen solchen Willen geäußert habe und sie eine solche Erklärung der Beklagten mitgeteilt habe. 7 Mit der Berufung rügt die Klägerin insbesondere, daß der Zeuge M. nicht vernommen worden ist und meint, für den Inhalt der Verfügung zugunsten Dritter komme es nicht darauf an, was gegenüber dem Begünstigten erklärt worden sei, sondern für den Inhalt des Anspruchs des Dritten seien allein maßgeblich die Vereinbarungen zwischen Versprechensgeber und Versprechensempfänger als den Vertragsschließenden des Vertrages zugunsten Dritter. 8 Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 543 I ZPO abgesehen. 9 10 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 11 Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. 12 Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Sparkassenbrief nicht in den Nachlaß gefallen ist, sondern daß die Beklagte gem. §§ 331, 328 BGB mit dem Todes des Erblassers einen eigenen auf Auszahlung des ihr zugewendeten Betrages erlangt hat. 13 Es ist seit langem anerkannt, daß Verfügungen zugunsten Dritter für den Todesfall nicht der Form des § 2301 BGB bedürfen, da es sich im Zuwendungsverhältnis um Schenkungen unter Lebenden handelt, die im Zeitpunkt des Todes wirksam werden, so daß weder die Forderung noch das zu ihrer Erfüllung Geleistete in den Nachlaß fallen (BGH NJW 1984, 46; 1993, 2171; ferner umfassende Nachweise bei Muscheler WM 1994, 921 ff.). 14 Auch der Vertrag zugunsten Dritter i. S. der §§ 328, 331 BGB zwischen der Sparkasse und dem Versprechensempfänger (= Erblasser), der als Deckungsverhältnis zu bezeichnen ist, unterliegt nicht der Formvorschrift des § 2301 BGB (vgl. weiter Muscheler WM 1994, 921 (922). 15 Bei der Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall kommt daher neben dem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Erblasser und der Sparkasse ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Dritten zustande, aus dem sich der Rechtsgrund für den Erwerb des Dritten ergibt (BGH NJW 1975, 382 (383). 16 Der Mangel der Form des § 518 I BGB ist durch den Erwerb des Leistungsanspruchs gem. § 518 II BGB geheilt (Palandt/Heinrichs, 54. Aufl. (1995), § 331 Rn. 4). 17 Im Streitfall enthält die Vereinbarung zwischen Erblasser und Sparkasse ausdrücklich ein an die Begünstigte gerichtetes Schenkungsangebot, das diese mit ihrer Unterschrift angenommen hat. Insoweit ist ohne Bedeutung, daß in der Urkunde die Alternative "Der Gläubiger hat den Begünstigten über die Vereinbarung bereits informiert" angekreuzt ist, obwohl die Urkunde der nicht anwesenden Beklagten erst später zur Annahme vorgelegt worden ist. Diese Alternative statt der Alternative "Die Vereinbarung erfolgt in Gegenwart des Begünstigten, der die Begünstigung hiermit zur Kenntnis nimmt und zugleich annimmt" beeinhaltet keinen sachlichen Unterschied, denn in beiden Fällen erfolgen Zugang und Annahme des Schenkungsangebots noch zu Lebzeiten, so daß ein Widerruf des Angebots durch die Erben vor dessen Zugang ausscheidet. 18 Nach dem Wortlaut der Urkunde, die der Beklagten zugegangen ist und die sie unterzeichnet hat, ist das Schenkungsangebot an sie persönlich gerichtet und mit keinerlei Auflagen zur Verwendung des Geldes versehen. Die Beklagte ist auch nicht als Testamentsvollstreckerin angesprochen, obwohl der Erblasser sie zu diesem Zeitpunkt längst als Testamentsvollstreckerin eingesetzt hatte. Da die Zuwendung nach dem Inhalt der Urkunde zugleich an zwei Personen, die nicht Miterben waren, erfolgte, ergab sich auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, daß der zugewendete Betrag ebenso behandelt werden sollte wie die sonstige Erbmasse. Daß die Beklagte den Betrag zunächst in der Erbschaftsteuererklärung mit aufgeführt hat, ist insoweit als fehlerhafte rechtliche Bewertung für den Erklärungsinhalt ohne Bedeutung. 19 Entgegen der Auffassunng der Beklagten kommt es für den Inhalt des Schenkungsvertrages allein auf die Vereinbarungen zwischen dem Gläubiger und Begünstigten an. Entgegen der Auffassung der Berufung ist in den Fällen, in denen dem Dritten das Schenkungsangebot unter Lebenden zugeleitet wird, der Inhalt des Schenkungsvertrages gem. §§ 133, 157 BGB aus dem Inhalt der Erklärungen, die zwischen diesen Vertragsschließenden gewechselt werden, zu ermitteln ( für die Frage, wer Begünstiger ist und ob ein Ersatzbegünstigter benannt ist, kommt es dagegen auf die 20 Vereinbarungen im Deckungsverhältnis an - vgl. BGH NJW !993, 2171 (2172) . Dies ergibt sich auch daraus, daß es für die Leistungspflicht des Versprechensgebers zwar wesentlich ist, wen er als Begünstigten anzusehen hat, aber belanglos, welche Auflagen dem begünstigten Dritten gemacht worden sind, soweit seine Leistungspflicht dadurch nicht betroffen ist. 21 Das Landgericht hat daher mit Recht den Zeugen M. nicht zu der Behauptung der Klägerin vernommen, bei Abschluß der Vereinbarung habe der Erblasser gegenüber der Sparkasse erklärt, entgegen dem Wortlaut der Urkunde solle die Beklagte verpflichtet sein, die Hälfte des zugewendeten Betrages an die Klägerin weiterleiten. Der Zeuge M. ist nicht dafür benannt, daß er diesen über die schriftliche Urkunde hinausgehenden Erklärungsinhalt der Beklagten mitgeteilt habe. Die dazu vernommene Zeugin S. hat bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht nicht bestätigt, daß der Erblasser bei Abschluß der Vereinbarung eine solche zusätzliche Erklärung abgegeben hat und demzufolge bekundet, einen solchen Wunsch des Erblassers der Beklagten auch nicht mitgeteilt zu haben. 22 Für einen vom Inhalt der Urkunde abweichenden Erklärungsinhalt oder ein Schenkungaangebot unter Auflage, das der Beklagten zugegangen ist - auch insoweit ist der Formmangel nach § 518 II BGB geheilt - ist die Klägerin beweispflichtig. Einen Antrag auf Parteivernehmung der Beklagten hat sie - auch nach einem Hinweis des Senats - nicht gestellt. 23 Die Berufung der Klägerin mußte daher erfolglos bleiben. 24 Ein Anlaß, die Revision zuzulassen besteht nicht, da die Voraussetzungen gem. § 546 I ZPO nicht erfüllt sind. 25 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. 28 Streitwert für die Berufungsinstanz: 25.000 DM.