Beschluss
19 W 34/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:0918.19W34.95.00
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Streitwert des Herausgabeanspruchs bei gescheitertem Grundstückskauf
Bei gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung mit bereits vor der Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist für die Berechnung des Streitwertes des Herausgabeanspruchs des Eigentümers das analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnende Nutzungsentgelt auch dann maßgeblich, wenn der Eigentümer den Herausgabeanspruch auf § 985 BGB stützt (vgl. Zöller - Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn 16 ,Mietstreitigkeiten" m.N.; Schneider, Streitwert-Kommentar, 10. Aufl. Rn 1236; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 255).
Tenor
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert des Herausgabeanspruchs bei gescheitertem Grundstückskauf Bei gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung mit bereits vor der Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist für die Berechnung des Streitwertes des Herausgabeanspruchs des Eigentümers das analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnende Nutzungsentgelt auch dann maßgeblich, wenn der Eigentümer den Herausgabeanspruch auf § 985 BGB stützt (vgl. Zöller - Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn 16 ,Mietstreitigkeiten" m.N.; Schneider, Streitwert-Kommentar, 10. Aufl. Rn 1236; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 255). Die Entscheidung ist unanfechtbar. G r ü n d e: Bei gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung mit bereits vor der Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist für die Berechnung des Streitwertes des Herausgabeanspruchs des Eigentümers das analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnende Nutzungsentgelt maßgeblich (vgl. Zöller - Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn 16 ,Mietstreitigkeiten" m.N.; Schneider, StreitwertKommentar, 10. Aufl. Rn 1236; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 255). Denn wenn der Kläger seinen Herausgabeanspruch auch auf § 985 BGB stützt, so bestimmt nur die Frage den Streitgegenstand, ob die Beklagte die Wohnung weiter nutzen darf oder ob das Nutzungsverhältnis beendet ist. Die Ansicht des Landgerichts, das den Wert der Eigentumswohnung zugrunde gelegt und gemeint hat, die Beklagte habe bisher das Bestehen eines Mietverhältnisses nicht eingewandt, deshalb lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GKG nicht vor, überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, daß dann, wenn der Kläger Räumung und Herausgabe nur aus einem anderen Rechtsgrund als dem des Miet- oder Pachtverhältnisses verlangt und die Beklagten ein solches auch nicht einwendet, nicht die Vorschrift des § 16 GKG, sondern § 6 ZPO Anwendung findet (vgl. u.a. Schneider, Streitwert-Kommentar, a.a.O. Rn 2975). Hier liegt es jedoch anders. Da die Klageschrift noch nicht zugestellt ist, hatte die Beklagte bisher keine Kenntnis und damit Möglichkeit zur Stellungnahme; abzustellen ist deshalb auf die Klageschrift. Hierin hat der Kläger ausgeführt, daß der Beklagten die Wohnung gegen Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes gestattet worden sei. Dieses Nutzungsverhältnis sieht der Kläger nach seinem Rücktritt vom Kaufvertrag als beendet an, hierüber geht der Streit. Der für die Dauer eines Jahres für die Nutzung zu entrichtende Zins, auf den nach § 16 Abs. 2 GKG für die Wertberechnung abzustellen ist, betrug (1.400,-- DM x 12 =) 16.800,-- DM.