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Urteil

5 U 174/94

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:0928.5U174.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wurde am 16.11.1987 durch Kaiserschnitt in der 27. Schwangerschaftswoche als zweite Zwillingsfrühgeburt nach ihrer Schwester D. im St. A.- Hospital in E. geboren. Auf Grund einer schweren perinatalen Asphyxie lag keine Spontanatmung bei der 970 g schweren Klägerin vor; Herzreaktionen waren nicht feststellbar. Die Apgar- Werte betrugen 0/ 1/ 5 , der Nabelschnur- pH - Wert 7,09 . Nach Absaugen durch das bei der Geburt anwesende Neugeborenen - Transport- Ärzte Team wurde die Klägerin umgehend intubiert und beatmet sowie medikamentös behandelt. Anschließend wurde sie in die Kinder- Intensiv- Station der Beklagten zu 1) verlegt. Dort wurde sie wegen ihres Atemnotsyndroms bei bronchopulmonaler Dysplasie weiterhin kontrolliert bis zum 31.12.1987 künstlich beatmet, zum Teil mit reinem Sauerstoff. Eine Sepsis mit Pneumonie erforderte eine allgemeine antibiotische Behandlung. Wegen einer Hirnblutung 2. Grades im linken Ventrikel mit einem einmaligen Frühgeborenenkrampf mußte antikonvulsiv behandelt werden. Weiterhin wurden rezidivierende Anfälle von langsamer Herzfrequenz und von Atemstillständen beobachtet. 3 Bei Beginn der Intensivbehandlung wurde der Vater der Klägerin über deren typische Risiken aufgeklärt, u.a. über die Gefahr einer retrolentalen Fibroplasie (RLF). 4 Am 12.1.1988 erfolgte die Verlegung der Klägerin in gutem Allgemeinzustand auf die Früh- und Neugeborenenstation der Beklagten zu 1). Hier war seit einigen Monaten die Beklagte zu 2) als Assistenzärztin für Kinderheilkunde im ersten Weiterbildungsjahr unter der Leitung eines Oberarztes zusammen mit mehreren weiteren Kollegen beschäftigt. 5 Zur Früherkennung einer etwaigen retrolentalen Fibroplasie wurden bei der Klägerin augenärztliche Kontrolluntersuchungen durchgeführt. Eine Untersuchung der Klägerin am 17.12.1987 hatte, soweit zu beurteilen, keine Augenveränderungen erkennen lassen. Am 12.1.1988 waren - noch auf der Intensivstation- unter schwierigen augenärztlichen Untersuchungsbedingungen bei nur mittelweiter Pupille und ständigem Bell' schen Phänomen keine Details am Augenhintergrund beurteilbar. Es wurde ein hellroter Fundusreflex konstatiert und eine kurzfristige weitere Kontrolle vorgeschlagen. 6 Da auf der Früh- und Neugeborenenstation keine Augenärzte tätig sind, wurden die bei der Klägerin im folgenden durchzuführenden Kontrolluntersuchungen der Augen durch konsiliarisch hinzugezogene Augenärzte anderer Abteilungen der Beklagten zu 1) vorgenommen. Eine am 14.1.1988 gezielt auf eine etwaige RLF durchgeführte Untersuchung erlaubte wiederum keinen optimalen Einblick; die Pupille war zwar ohne Befund, jedoch ließ sich die Netzhautperipherie nicht beurteilen. Der Konsiliarbericht enthält in der Rubrik "Therapievorschlag" den Vermerk: "Procedere : Wir werden mit dem Oberarzt Rücksprache nehmen!" 7 Am 21.1.1988 fand auf Anforderung der Früh- und Neugeborenenabteilung ein erneutes augenärztliches Konsil statt. Bei engen Pupillen war auch diesmal laut Konsilsbericht nur eine "schlechte Beurteilbarkeit" gegeben. Der Augenarzt notierte deshalb: " Was man sieht, ist regelrecht, aber man sieht zu wenig". Er empfahl eine Kontrolle in drei Wochen. Der Konsilsbericht wurde - wie schon der Bericht vom 14.1.1988- von der Beklagten zu 2) abgezeichnet. 8 Eine weitere augenärztliche Untersuchung der Klägerin hat bei der Beklagten zu 1) nicht stattgefunden. Die Klägerin wurde am 19.2.1988 zusammen mit ihrer Zwillingsschwester durch die Beklagte zu 2) in die Obhut ihrer Eltern entlassen, wobei zwischen den Parteien die näheren Umstände der Entlassung streitig sind. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob die Eltern der Klägerin auf die Notwendigkeit unverzüglicher ambulanter augenärztlicher Untersuchungen zwecks Abklärung einer RLF hingewiesen wurden. Bei der Entlassung wurde den Eltern der Klägerin ein Nahrungsplan übergeben, in welchem sich außer handschriftlichen Eintragungen zur Ernährung und Medikation der Klägerin der folgende Vermerk befindet : 9 " Entwicklungsdiagnostik 10 7.6. 10.00 + 11.00 11 Kinderpoliklinik II. Etage 12 + Überweisungsschein 13 Augen - KUS- Atemmonitorüberwachung" 14 Ein gleichlautender Vermerk befand sich am Ende des von der Beklagten zu 2) angefertigten - datumslosen- vorläufigen Entlassungsberichtes, den der mit der Weiterbehandlung der Klägerin befaßte Kinderarzt Dr. K. am 4.3.1988 erhielt. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Entlassungsberichts wird auf Bl. 151 d.A. verwiesen. 15 Der offizielle, von der Beklagten zu 2) diktierte Entlassungsbericht, welcher nachrichtlich auch an Dr. K. übersandt wurde, datiert vom 13.5.1988. In ihm wird davon berichtet, daß bei der Entlassung der Klägerin eine ambulante Überprüfung des Augenhintergrundes mit den Eltern der Klägerin besprochen und daß ferner ein Termin zur Entwicklungsdiagnostik am 7.6.1988 mit zusätzlicher Überprüfung des Augenhintergrundes und Kopfultraschallkontrolle wie auch der Atemmonitorüberwachung mit der bei der Beklagten zu 1) befindlichen Poliklinik vereinbart worden sei. 16 Etwa zwei Monate nach der Entlassung der Klägerin bemerkten die Eltern, daß die Klägerin auf optische Reize nicht reagierte, und stellten sie daraufhin am 28.4.1988 der Augenärztin Dr. O. in J. vor. Diese diagnostizierte eine retrolentale Fibroplasie und überwies die Klägerin sofort in die Universitäts- Augenklinik in K.. Dort wurde die Frühgeborenen- Retinopathie bestätigt, und zwar beiderseits im Stadium IV ( rechts bisweilen auch als Stadium III- IV bezeichnet). Am linken Auge fand sich eine deutlich stärker ausgeprägte Netzhautablösung als am rechten. Am 10.5.1988 wurde in der Universitätsklinik K. eine operative Kältekoagulation des rechten Auges vorgenommen. Hieran schloß sich am 26.5.1988 eine operative Behandlung der Netzhautablösung des linken Auges in der Augenklinik K.- M. an. Gleichwohl konnte eine Weiterentwicklung in das Stadium V durch diese Maßnahme am linken Auge nicht verhindert werden. Bei späteren Untersuchungen u.a. im Krankenhaus M. wurde beidseits keine Lichtreaktion der Pupillen festgestellt. In der Zeit vom 4. bis zum 18.9.1993 unterzog sich die Klägerin in der Moskauer K.- Klinik einer speziellen Laser- Therapie, die erfolglos verlief. Die Klägerin ist vollständig blind; praktisch verwertbare Reste von Sehkraft sind nicht feststellbar. Um eine weitere Ablösung der Netzhaut zu verhindern und den Augeninnendruck zu messen, muß die Klägerin regelmäßig ärztlich , zum Teil in Vollnarkose, untersucht und behandelt werden. 17 Die Eltern der Klägerin wandten sich an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler in D.. Mit Schreiben vom 19. Februar 1990 führte diese aus, daß den behandelnden Ärzten bei der Beklagten zu 1) als Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, daß sie die Klägerin ohne die augenärztlich empfohlene Kontrolluntersuchung des Augenhintergrundes sowie ohne definitive Klärung einer nach der Vorgeschichte zu erwartenden Erkrankung der Netzhaut und des Glaskörpers in die hausärztliche Behandlung entlassen hätten. Zudem sei auch der weiterbehandelnde Kinderarzt nicht durch einen vorläufigen Entlassungsbericht über die Notwendigkeit einer Kontrolle des Augenhintergrundes in Kenntnis gesetzt worden. Dadurch sei die ausgeprägte Neugeborenenretinopathie auf beiden Augen um etwa drei Monate verspätet erkannt und behandelt worden, was zur Folge gehabt habe, daß die Chancen der Behandlung erheblich eingeschränkt worden seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, daß jedenfalls auf dem rechten Auge ein Teil der Sehfähigkeit bei einer Feststellung des Befundes vor der Entlassung der Klägerin und einer zu diesem Zeitpunkt eingeleiteten Behandlung hätte erhalten werden können und auch die Besserungschancen für das andere Auge höher gelegen wären. 18 Gestützt auf diese Stellungnahme, hat die Klägerin vor dem Landgericht Aachen Klage erhoben. 19 Sie hat behauptet, bei dem Gespräch am Entlassungstag seien ihre Eltern nicht darauf hingewiesen worden, daß eine umgehende augenärztliche Untersuchung erfolgen müsse. Auch in den Krankenunterlagen befinde sich kein Hinweis darauf, daß die Eltern über die Notwendigkeit einer augenärztlichen Untersuchung belehrt wurden. Der in dem Nahrungsplan enthaltene Vermerk über eine Augenkontrolluntersuchung habe lediglich bedeutet, daß eine solche Untersuchung zusammen mit den anderen Untersuchungen am 7.6.1988 durchgeführt werden sollte. Ein vorläufiger Entlassungsbericht sei den Eltern nicht ausgehändigt worden; der Bericht Bl. 151 d.A. müsse nachträglich angefertigt und Dr. K. auf dem Postwege zugesandt worden sein. 20 Die Klägerin hat eingeräumt, daß auch bei rechtzeitiger Untersuchung eine gewisse Sehbehinderung unvermeidbar gewesen wäre. Jedoch wäre die Erblindung zu verhindern gewesen. Anderweitige Ursachen als die retrolentale Fibroplasie kämen für ihre Blindheit nicht in Betracht. 21 Die Klägerin hat ferner behauptet, infolge ihrer Erblindung sei ihr ein Vermögensschaden in Höhe von 8.920,68 DM - Kosten der Behandlung in Rußland, sowie Therapie- und Sehförderungsmittel etc.- entstanden. 22 Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagten ihr wegen eines groben Behandlungsfehlers der Beklagten hafteten. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor. 23 Die Klägerin hat beantragt, 24 ##blob##nbsp; 25 ##blob##nbsp; 26 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 8.920,68 nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 27 ##blob##nbsp; 28 ##blob##nbsp; 29 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 30 ##blob##nbsp; 31 ##blob##nbsp; 32 3. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, daß 33 ##blob##nbsp; 34 ##blob##nbsp; 35 a) bei der Klägerin am 11.2.1988 oder 12.2.1988 keine Kontrolluntersuchung des Augenhintergrundes erfolgt ist; 36 ##blob##nbsp; 37 ##blob##nbsp; 38 b) bei der Entlassung der Klägerin aus der Kinderklinik der Beklagten zu 1) am 19.2.1988 der weiterbehandelnde Kinderarzt nicht über die Notwendigkeit einer Kontrolluntersuchung des Augenhintergrundes in Kenntnis gesetzt worden ist; 39 ##blob##nbsp; 40 ##blob##nbsp; 41 c) die Eltern der Klägerin bei ihrer Entlassung aus der Kinderklinik der RWTH A. am 19.2.1988 nicht auf die Notwendigkeit einer Kontrolluntersuchung des Augenhintergrundes hingewiesen worden sind, 42 ##blob##nbsp; 43 ##blob##nbsp; 44 soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 45 Die Beklagten haben beantragt, 46 ##blob##nbsp; 47 ##blob##nbsp; 48 die Klage abzuweisen. 49 Die Beklagte zu 1) hat behauptet, die retrolentale Fibroplasie sei eine bekannte Problematik bei der Beatmung von Säuglingen mit Sauerstoff. Bei der Entlassung am 19.2.1988 seien die Eltern der Klägerin ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer alsbaldigen Kontrolluntersuchung durch Augen- und Kinderärzte hingewiesen worden. Der Umstand, daß die Untersuchung des Augenhintergrundes am 11. bzw. 12.02.1988 unterlassen wurde, sei nicht ursächlich für die spätere Gesundheitsverschlechterung der Klägerin. 50 Die Beklagte zu 2) habe während der gesamten Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beklagten zu 1) nie Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Sie sei eine äußerst qualifizierte Ärztin, die stets mit großer Umsicht, fachlicher Kompetenz und Gewissenhaftigkeit vorgegangen sei. 51 Die Beklagte zu 2) hat behauptet, bei der Klägerin hätten konkrete Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente für eine Schädigung des Augenhintergrundes nicht vorgelegen. So seien alle in der Kinderklinik durchgeführten Augenuntersuchungen ohne Befundergebnis geblieben. Weitere Kontrolluntersuchungen seien nur vorsorglich durchgeführt worden. 52 Die Zusammenarbeit mit den Augenärzten habe auf der Station nicht funktioniert. Etwaige Behandlungsfehler seien den Augenärzten anzulasten. 53 Eine besondere Zuständigkeit für die Klägerin habe für sie nicht bestanden. Die Augenärzte hätten die Konsile nicht in Gegenwart von Ärzten der Station durchgeführt, sondern lediglich nach den jeweiligen Untersuchungen ihre schriftlichen Berichte auf der Station hinterlegt. Der jeweils diensthabende Stationsarzt habe die von ihm vorgefundenen Berichte dann abgezeichnet und zu den Patientenunterlagen genommen. So sei es reiner Zufall, daß die Konsilsberichte vom 14.1.1988 und 21.1.1988 von ihr, der Beklagten zu 2), abgezeichnet wurden. 54 Die in dem Bericht vom 21.1.1988 empfohlene Frist von drei Wochen für die nächste Augenuntersuchung sei unverbindlich gewesen. Während die Beklagte zu 2) ursprünglich vorgetragen hat, die erfahreneren Kollegen in ihrer Abteilung hätten bei den regelmäßig stattfindenden Besprechungen auf Grund des Berichtes vom 21.1.1988 weitere Untersuchungen nicht für erforderlich gehalten, so daß nach dem Termin vom 21.1.1988 weitere augenärztliche Kontrolluntersuchungen nicht mehr angefordert worden seien, hat sie später behauptet, nach dem Konsilsbericht vom 21.1.1988 sei es nur darauf angekommen, daß vor der Entlassung der Klägerin noch eine vorsorgliche Augenhintergrunduntersuchnung stattfand. Demzufolge sei ein weiteres augenärztliches Konsil von ihr selbst angefordert worden, und zwar für den 23.2.1988. An diesem Tage habe die Klägerin, bei der noch ein Medikament ausgeschlichen werden mußte, nach der Planung entlassen werden sollen. Es sei aber der Wunsch der Eltern der Klägerin gewesen, diese zusammen mit ihrer Zwillingsschwester, die bereits am 19.2.1988 entlassen werden konnte , mit nach Hause zu nehmen. Bei dem Entlassungsgespräch habe sie, so hat die Beklagte zu 2) weiter vorgetragen, die Eltern der Klägerin eindringlich auf die Notwendigkeit einer umgehenden Augenkontrolle hingewiesen und sie darüber belehrt, daß sie in den nächsten Tagen mit der Klägerin sowohl einen niedergelassenen Kinderarzt als auch einen Augenarzt zwecks Überprüfung des Augenhintergrundes aufsuchen müßten. Darüber hinaus habe sie den Eltern auch den vorläufigen Entlassungsbericht mitgegeben, den diese jedoch erst am 4.3.1988 , mit Verzögerung also, an Dr. K. ausgehändigt hätten. Aus diesem Bericht habe sich für den Kinderarzt zweifelsfrei die Notwendigkeit einer umgehenden Augenkontrolle ergeben. 55 Im übrigen hätte auch eine bereits Mitte Februar 1988 durchgeführte Untersuchung die Blindheit der Klägerin nicht verhindern können. Unabhängig von der retrolentalen Fibroplasie bestehe die Blindheit der Klägerin aufgrund schwerstgradiger Hirnschädigungen. Aufgrund der erheblichen, bis zum Verlust führenden Verminderung des Hirnstammes der Klägerin und des Markes sowie des damit verbundenen Sehnervs seien bei der Klägerin weder eine Weiterleitung noch überhaupt eine Verarbeitung optischer Impulse möglich. 56 Im übrigen hat die Beklagte zu 2) auch die Schadenshöhe bestritten. 57 Das Landgericht hat Beweis erhoben zu dem am 19.2.1988 mit den Eltern der Klägerin geführten Entlassungsgespräch durch Vernehmung der Zeugin H. sowie zu der Frage, ob und gegebenenfalls seit wann dem behandelnden Kinderarzt Dr. K. ein vorläufiger Entlassungsbericht vorliege, durch schriftliche Vernehmung des Zeugen Dr. K.. Darüber hinaus hat das Landgericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. zu näheren Fragen der Erblindung der Klägerin eingeholt. 58 Durch Urteil vom 9.2.1994 hat das Landgericht den Feststellungsanträgen gegenüber beiden Beklagten vollen Umfanges stattgegeben und der Klägerin neben dem verlangten materiellen Schadensersatz auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1993, zugesprochen. 59 Das Landgericht hat die Auffassung vertreten , daß der Beklagten zu 2) ein grober Behandlungsfehler anzulasten sei, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Eltern der Klägerin nicht mit der gebotenen Eindringlichkeit auf die Notwendigkeit einer umgehenden gezielten Augenuntersuchung belehrt habe. Der von der Zeugin H. geschilderte Hinweis im Zuge des Entlassungsgespräches sei in hohem Maße unzureichend gewesen, zumal auch der vorläufige Entlassungsbericht nicht die notwendigen Hinweise an den behandelnden Kinderarzt enthalten habe. Aus dem Konsilsbericht vom 21. 1.1988 habe sich, wie das sachverständig beratene Landgericht weiter ausgeführt hat, die Notwendigkeit einer termingerechten weiteren Augenkontrolle ergeben und nicht lediglich eine unverbindliche Empfehlung. Diese Untersuchung sei zum Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin längst überfällig gewesen, da die vorgeschlagene Frist von drei Wochen bereits überschritten gewesen sei. Es sei auch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen davon auszugehen, daß die Blindheit der Klägerin auf der Pflichtverletzung durch die Beklagte zu 2) beruhe; anderweitige Ursachen als die Neugeborenenretinopathie wie etwa ein tiefgreifender Hirnschaden schieden aus. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich auch, daß die Krankheit bei rechtzeitiger Erkennung heilbar gewesen wäre. Unabhängig davon trage die Beklagte zu 2) die Beweislast dafür, daß zwischen ihrer - groben- Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt kein Ursachenzusammenhang bestehe. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- DM für angemessen gehalten und der Klägerin auch den u.a. mit der Behandlung in der Moskauer Augenklinik in Zusammenhang stehenden Schadensersatz zugesprochen. 60 Als Dienstherrin der Beklagten zu 2) hafte die Beklagte zu 1) , so hat das Landgericht weiter ausgeführt, gemäß § 831 BGB neben der Beklagten zu 2). Einen Exkulpationsbeweis habe die Beklagte zu 1) nicht angetreten. 61 Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils ( Bl. 311- 331 d.A.) verwiesen. 62 Gegen dieses der Beklagten zu 1) am 16. 2.1994 und der Beklagten zu 2) am 15.2. 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1) mit einem am 10. 3.1994 und die Beklagte zu 2) mit einem am 15.3.1994 beim Oberlandesgericht eingelegten Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1) hat ihr Rechtsmittel mit einem am 11. 5. 1994 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden war. Die Berufungsbegründung der Beklagten zu 2) ist mit einem beim Oberlandesgericht am Montag, dem 16.Mai 1994 eingegangenen Schriftsatz erfolgt, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 15.5.1994 verlängert worden war. 63 Die Beklagten wiederholen unter wechselseitiger Bezugnahme auf das jeweilige Vorbringen des anderen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Vertiefend bzw. ergänzend tragen sie u.a. vor, daß gerade auch das auf den 23.2.1988 anberaumte Augenkonsil der Hinderungsgrund dafür gewesen sei, für die Klägerin eine gemeinsame Entlassung mit ihrer Schwester am 19.2.1988 einzuplanen, was den Eltern von der Beklagten zu 2) auch erklärt worden sei. Gleichwohl hätten die Eltern der Klägerin gegen den Rat der Beklagten zu 2) auf der gleichzeitigen Entlassung beider Kinder bestanden. Mit Schriftsatz vom 30.6.1994 hat die Beklagte zu 2) ferner behauptet, die Entscheidung, daß die Klägerin trotz der für den 23.2.1988 angeordneten Augenuntersuchung entlassen werden könne, sei von dem damaligen Oberarzt Dr. S. getroffen worden. 64 Beide Beklagten rügen, daß für den zugesprochenen zukünftigen immateriellen Schadensersatz kein Raum sei, da die Schadensentwicklung insoweit abgeschlossen sei. Der feststellende Teil des Tenors des landgerichtlichen Urteils werde, so beanstanden sie weiter, nicht von den notwendigen entsprechenden Feststellungen getragen. Auch habe das Landgericht einen unvollständigen und nicht ausreichend geklärten Sachverhalt zugrundegelegt; insbesondere müßten die Ursachen für die Blindheit der Klägerin noch durch ein neuro- pädiatrisches Gutachten abgeklärt werden. 65 Die Beklagten beantragen, 66 ##blob##nbsp; 67 ##blob##nbsp; 68 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 69 ##blob##nbsp; 70 ##blob##nbsp; 71 die Klage abzuweisen, 72 ##blob##nbsp; 73 ##blob##nbsp; 74 hilfsweise, 75 ##blob##nbsp; 76 ##blob##nbsp; 77 ihnen zu gestatten, etwa angeordnete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse gestellt werden kann. 78 Die Klägerin beantragt, 79 ##blob##nbsp; 80 ##blob##nbsp; 81 die Berufung zurückzuweisen, 82 ##blob##nbsp; 83 ##blob##nbsp; 84 für den Fall der Sicherheitsleistung der Klägerin zu gestatten, diese durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Sparkasseninstituts zu erbringen. 85 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet insbesondere die Darstellung der Beklagten zum Inhalt des Entlassungsgesprächs wie auch deren Behauptung, daß ihre Entlassung vorzeitig und gegen den Rat der Beklagten zu 2) erfolgt sei. Über die dringliche Notwendigkeit weiterer Augenhintergrundsuntersuchungen seien ihre Eltern zu keinem Zeitpunkt belehrt worden. 86 Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 8.12.1994 (Bl. 484/485) Beweis erhoben u.a. zu der Frage, wie sich die Augenbefunde der Klägerin und ihrer Zwillingsschwester zum jetzigen Zeitpunkt darstellen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen Prof. Dr. H. vom 13.3.1995 nebst Anlagen ( Bl. 507- 514 d.A. ) Bezug genommen. 87 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in mündlicher Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Anlagen verwiesen. 88 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 89 Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, insbesondere sind sie frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache ist das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) unbegründet, während die Berufung der Beklagten zu 2) Erfolg hat. 90 Die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) beruht hinsichtlich des vom Landgericht zu Recht zugesprochenen materiellen Schadensersatzes auf dem Behandlungsvertrag wie auch auf §§ 823, 831 BGB, hinsichtlich des auch der Höhe nach nicht zu beanstandenden Schmerzensgeldes beruht sie auf § 847 BGB. Die Beklagte zu 1) hat dafür einzustehen, daß die Klägerin auf beiden Augen infolge retrolentaler Fibroplasie erblindet ist, weil den in ihren Diensten stehenden Ärzten eine grobe Fehlbehandlung anzulasten ist. Die Beklagte zu 2) ist hierfür allein deshalb nicht einstandspflichtig, weil sie als Assistenzärztin mit nur geringer Berufserfahrung nicht über den Wissens- und Erfahrungsstand verfügte, um die hier geschehenen Versäumnisse als grobe Fehler verantworten zu müssen, so daß nur hinsichtlich ihrer Haftung Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin nicht eingreifen. 91 I) Zur Haftung der Beklagten zu 1): 92 1) Auf Grund des erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D. vom 13.11.1992 und der ergänzenden Beweiserhebung in der Berufungsinstanz steht auch für den Senat fest, daß die Blindheit der Klägerin auf eine sogenannte retrolentale Fibroplasie zurückzuführen ist. 93 Bei der Klägerin lagen alle die Risikofaktoren vor, die nach den fundierten Ausführungen des Sachverständigen typische Ursachen für das gehäufte Auftreten dieser im Falle ihrer Nichtbehandlung zu schweren Schäden bis hin zur Erblindung führenden Augenerkrankung darstellen: Die sich in dem geringen Geburtsgewicht und dem Gestationsalter von weniger als 32 Wochen ausdrückende gravierende Unreife der Klägerin, die für sich genommen schon auf Grund unvollständiger Vaskularisation der Netzhaut alleinige Ursache der Retinopathia praematurorum sein kann; die äußerst niedrigen Apgarwerte; die perinatale Asphyxie, die Mehrlingseigenschaft, sowie vor allem die mehrwöchige Sauerstofftherapie. Komplikationen wie die hier aufgetretene Hirnblutung, Krampfanfälle und die Sepsis waren ebenfalls geeignet, sich ungünstig auf die Netzhautentwicklung auszuwirken. Die Häufigkeit einer Frühgeborenen-Retinopathie wird bei Kindern mit einem Geburtsgewicht von unter 1000g wie hier bei der Klägerin in den Quellen mit 53 % bis 88,5 % angegeben, wobei das bereits gefährliche Stadium III von 19 bis 24,7 % erreicht wird. 94 Wie der Sachverständige weiter deutlich gemacht hat, gibt das am linken Auge erreichte Stadium V der Retinopathia praematurorum eine adäquate Erklärung für die Erblindung der Klägerin ab. Aber auch bezüglich des rechten Auges stellt die Netzhautablösung eine nach seiner ohne weiteres nachvollziehbaren Darstellung sehr naheliegende Erklärung für die Erblindung der Klägerin dar, auch wenn die Erkrankung an diesem Auge nur das Stadium IV, also eine noch nicht vollständige Netzhautablösung, erreicht hat. Insoweit hat der Sachverständige auf die sowohl von der Universitätsaugenklinik Köln als auch der Augenklinik des Krankenhauses M. in den Befundberichten vom Mai und Juni 1988 beschriebenen subretinalen Exsudate bzw. gelblichen Präzipate des rechten Auges hingewiesen. Rückschlüsse darauf, daß eine Erblindung der Klägerin auf beiden Augen sukzessive als Folge einer sich ausbreitenden Netzhautschädigung eintrat und nicht durch eine von Geburt an vorhandene Schädigung der Sehnerven bedingt war, lassen sich den Ausführungen des Sachverständigen zufolge insbesondere daraus ziehen, daß bei der Untersuchung am 12.1.1988 noch ein hellroter Fundusreflex am Augenhintergrund und ein ständiges sog. Bell`sches Phänomen aufgefallen waren. Dieses Phänomen, bei dem durch willentlichen Lidschluß die Augen nach außen und oben verdreht werden, erklärt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen zwanglos als Reaktion auf einen optisch wahrgenommenen Blendungsreiz. Bei den späteren Untersuchungen der Klägerin im Zuge der Behandlung der Netzhautablösungen seien solche Beobachtungen nicht mehr gemacht worden: Untersuchungen im Krankenhaus M. am 22.11.1988 und 23.11.1988 berichteten von einer beidseits extremen Augensenkung und stets geschlossenen Lidern sowie dem beidseitigen Fehlen von Lichtreaktionen. 95 Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.11.1992 plausibel dargelegt hat, kommen noch weitere Gesichtspunkte hinzu, die einen Hirnschaden als Ursache der Blindheit bei der Klägerin ausschließen: Eine ausgeprägte Hirnatrophie bei überlebensfähigen Frühgeborenen wird nur selten beobachtet. Vorbedingung einer solchermaßen bedingten Erblindung von Geburt an sind indes umfangreiche Schäden beider Hirnhälften im Bereich der zentralen Sehbahn oder in der Hirnrinde. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte: Von einer hirnatrophischen Erblindung der Klägerin ist in den Krankenunterlagen der Beklagten zu 1) nichts erwähnt. Die Aussage in dem Verlegungsbericht der Intensivstation, das Kind befinde sich in gutem Allgemeinzustand, spricht dagegen. Eine hirnorganische Erblindung hätte, wie der Sachverständige einleuchtend ausgeführt hat, den Kinderärzten der Beklagten zu 1) im übrigen deutlich auffallen und entsprechend dokumentiert werden müssen. Auch der neurologische Bericht aus dem Krankenhaus M. vom 23.11.1988 enthält keine Hinweise auf eine hirnorganische Schädigung im Bereich der Sehbahn oder Sehrinde. Selbst der am 22.2.1989 in der Abteilung für Neurologie bei der Beklagten zu 1) angefertigte Befund der cranialen Computer- Tomographie läßt keine Schlüsse auf eine stärkere Schädigung dieser Strukturen zu. Nicht von ungefähr sind alle mit der Behandlung der Klägerin befaßten Augenärzte, wie die bei den Akten befindlichen umfangreichen Behandlungsunterlagen deutlich machen, ohne Vorbehalt von einer Erblindung der Klägerin durch RLF ausgegangen. 96 In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte hat sich der Sachverständige überzeugend in der Lage gesehen, die Frage nach einer hirnorganischen Erblindung der Klägerin von Geburt an zwar indirekt, aber sehr sicher verneinen zu können (S. 8 des Gutachtens vom 13.11.1992, Bl. 232 d.A.). Soweit der Sachverständige in seinem Resümee auf S. 23 des Gutachtens (Bl. 247 d.A.) eine hirnorganische bedingte Erblindung für "sehr wenig wahrscheinlich" gehalten und zur Absicherung dieser Frage die Einholung eines neuro-pädiatrischen Zusatzgutachtens empfohlen hat, kann dies nur als Ausdruck äußerster Vorsicht aufgefaßt werden. 97 Der Senat sieht sich weder hierdurch noch durch das Berufungsvorbringen der Beklagten zur Einholung eines zusätzlichen Gutachtens veranlaßt. Das überaus sorgfältige augenfachärztliche Gutachten Prof. D.s bietet nach Auffassung des Senats eine zuverlässige Basis, um die retrolentalen Fibroplasie der Klägerin als entscheidende Erblindungsursache nachzuvollziehen zu können. Von der Einschaltung eines Neuropädiaters sind keine zusätzlichen, erst recht nicht bessere, Aufschlüsse zu erwarten, zumal neurologische Erkenntnisse in Gestalt des bereits erwähnten Befundes vom 23.11.1988 in das Gutachten bereits Eingang gefunden und die Einschätzung des Sachverständigen sogar bestärkt haben. 98 Eine weitere Begutachtung erscheint auch nicht im Hinblick auf die Darstellung der Beklagten angebracht, der von Geburt an bestehende Hirnschaden hätte die Klägerin in jedem Falle daran gehindert, optische Reize - wenn sie denn noch von ihr hätten wahrgenommen werden können- geistig zu verarbeiten. Daß ein derart schwerwiegender Hirnschaden nicht vorliegt, läßt sich nicht nur aus dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten folgern. Auch die in der Berufungsinstanz eingeholte schriftliche Aussage des derzeit behandelnden Augenarztes Prof. H. vom 13.3.1995 ( Bl. 507 d.A.) macht deutlich, daß Ursache der Blindheit der Klägerin nicht ein hirnorganischer Schaden ist; der Zeuge hat ersichtlich keine Zweifel daran, daß die - sich im übrigen weiterhin verschlechternde - RLF zur Erblindung der Klägerin geführt hat. Darüber hinaus sprechen alle bei den Akten befindlichen einschlägigen Befundberichte- so u.a. der Bericht der Kinderklinik der Beklagten zu 1) vom 5.5.1989- die geistigen Schäden der Klägerin lediglich als - schwere- Retardation, verbunden mit neurologischen Auffälligkeiten, an, wobei nach Einschätzung des Berichts der Universitäts- Augenklinik K. vom 3.8.1988 die Entwicklung der Klägerin zusätzlich durch die retrolentale Fibroplasie negativ beeinflußt wurde ( vgl. die bei den Patientenunterlagen von Dr. K. befindlichen Berichte). Hiermit stehen ärztliche Erkenntnisse aus jüngster Zeit in Einklang; so wird in der Bescheinigung des Kinderarztes Dr. E. vom 4.10.1993, in welcher dieser darauf hinweist, daß das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten aufgeschlossen sei, die Einschätzung ausgesprochen, daß sich die Klägerin bei besserer Sehfähigkeit günstiger entwickelt hätte. 99 2) Daß der Verdacht der Frühgeborenen- Retinopathie nicht rechtzeitig abgeklärt wurde, gereicht den auf der Früh- und Neugeborenenstation der Beklagten zu 1) tätig gewesenen Kinderärzten, insbesondere der Beklagten zu 2), als Behandlungsfehler zum Vorwurf. 100 Die auf der Station tätigen Ärzte waren verpflichtet, den Verdacht einer RLF entsprechend den Vorschlägen der augenärztlichen Konsilsberichte so frühzeitig wie möglich abklären zu lassen und, weil dies vor der Entlassung der Klägerin nicht mehr geschehen war, dafür Sorge zu tragen, daß die Kontrolle lückenlos an die ambulante ärztliche Nachsorge weitergereicht wurde. 101 Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. D. ergibt, setzt eine erfolgreiche Behandlung der RLF unverzichtbar eine Früherkennung voraus. Dies entsprach im hier entscheidenden Zeitraum bereits gesicherter medizinischer Erfahrung ( vgl. dazu auch BGH AHRS 3110/27,S. 49,51: gesicherte Erkenntnisse bereits im Jahre 1977 ), wobei den Darlegungen des Sachverständigen zufolge lediglich unbedeutende Meinungsunterschiede hinsichtlich der Häufigkeit und des genauen Zeitpunktes der Früherkennungsuntersuchungen bestanden. Verbreitet war die Empfehlung, Risikokinder mit Retinopathiezeichen etwa wöchentlich bis zur Befundstabilisierung zu kontrollieren, bei unauffälligem Erstbefund mit 5- 6 Monaten. 102 Nachdem die zeitgerechten augenärztlichen Kontrolluntersuchungen bis zum 21.1.1988 keine Klarheit erbracht hatten, durfte, wie nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne weiteres einleuchtet, nicht von einem Normalbefund ausgegangen werden, der kurzfristige Kontrollen nicht mehr erforderlich machte. Die weiterhin bestehende akute Gefährdung der Klägerin erforderte es, dem Vorschlag des am 21.1.1988 abgehaltenen augenärztlichen Konsils unbedingt Folge zu leisten und eine weitere Untersuchung nach Ablauf von drei Wochen anzufordern. Indem sich die Kinderärzte der Früh- und Neugeborenenstation - ob es die Beklagte zu 2) oder ein nach ihrer Darstellung entscheidendes Team war, kann an dieser Stelle dahinstehen- über den Terminvorschlag hinwegsetzten, handelten sie ihren Behandlungspflichten zuwider. Eine erst auf den 23.2.1988 angesetzte erneute Kontrolluntersuchung, wie sie die Beklagte zu 2) anberaumt haben will, verstieß wegen der damit verbundenen Überziehung um knapp zwei Wochen eindeutig gegen den augenärztlichen Vorschlag. Da die nächste Kontrolluntersuchung damit überfällig wurde, hätte nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen eine vorzeitige Entlassung der Klägerin es erfordert, daß die dringend notwendige Kontrolluntersuchung lückenlos an die ambulante ärztliche Nachsorge weitergereicht wurde, was zweifelsfrei hätte dokumentiert werden müssen. 103 Hieran fehlte es vorliegend. Der an den weiterbehandelnden Kinderarzt gerichtete vorläufige Entlassungsbericht (Bl. 151 d.A.) enthält entgegen der Auffassung der Beklagten an keiner Stelle einen Hinweis auf eine dringlich zu veranlassende Untersuchung des Augenhintergrundes bei der Klägerin. Der am Ende enthaltene Hinweis auf eine Augen-, KUS- ( Kopfultraschall-) und Atemmonitorüberwachung bezog sich zweifelsfrei allein auf den für den 7.6.1988 vorgesehen Termin zur Entwicklunsgdiagnostik. Dies folgt zum einen aus der räumlichen und sprachlichen Textgestaltung. Bestätigt wird dies auch durch die Aussage der Zeugin H. , wonach sich die gleichlautende Eintragung in dem für die Klägerin mitgegebenen Nahrungsplan ( Bl. 42 d.A.) ebenfalls ausschließlich auf den Untersuchungstermin vom 7.6.1988 bezog ( Bl. 128 d.A.). Vor allem aber macht der von der Beklagten zu 2) diktierte offizielle Entlassungsbericht vom 13.5.1988 deutlich, daß diese selbst die Eintragung seinerzeit lediglich auf die im Juni 1988 im Hause der Beklagten zu 1) durchzuführende Nachuntersuchung bezogen wissen wollte. Denn es heißt dort, daß eine ambulante Augenhintergrunduntersuchung mit den Eltern der Klägerin besprochen und "ferner ein Termin zur Entwicklungsdiagnostik am 7.6.1988 mit zusätzlicher Überprüfung des Augenhintergrundes und Kopfultraschallkontrolle wie auch Atemmonitorüberwachung mit der hiesigen Poliklinik vereinbart" worden sei. 104 Auch aus den sonstigen Eintragungen in dem vorläufigen Entlassungsbericht mußte selbst ein mit der besonderen Problematik vertrauter Kinderarzt keineswegs entnehmen, daß umgehend eine gezielte augenärztliche Kontrolle zu veranlassen sei. Daß nämlich zum Entlassungszeitpunkt der Verdacht auf eine Frühgeborenen- Retinopathie in keiner Weise abgeklärt war, ging aus dem vorläufigen Entlassungsbericht nicht hervor. Im Gegenteil erweckte der Bericht dadurch, daß die Rubrik über eine in der Klinik bereits erfolgte ophtalmologische Untersuchung ausgefüllt und auf die Untersuchung im Juni 1988 verwiesen war, den Eindruck, als habe sich bei der Klägerin in der Klinik ein Normalbefund ergeben. Ein solcher hätte, wie schon erwähnt, nach den im Jahre 1987 geltenden Empfehlungen bei unauffälligem Erstbefund eine erneute augenärztliche Kontrolluntersuchung erst im Alter des Kindes von 5- 6 Monaten erforderlich gemacht, womit der für den 7.6.1988 vorgesehene klinische Untersuchungstermin in etwa korrespondiert. 105 Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der vorläufige Entlassungsbericht den Eltern der Klägerin am 19.2.1988 mitgegeben wurde und diese ihn erst am 4.3.1988 an Dr. K. aushändigten- wofür allerdings sehr vieles spricht- kommt es deshalb nicht an. 106 Die nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme entgegen ursprünglicher Darstellung der Klägerin bei der Entlassung erfolgte mündliche Unterrichtung der Eltern über die Notwendigkeit eines augenärztlichen Kontrolltermins genügte unter den gegebenen Umständen bei weitem nicht, um die dringend notwendige lückenlose Weitergabe an die ärztliche Ambulanz zu gewährleisten. 107 Wie das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend gemeint hat, war der von der Zeugin H. geschilderte Hinweis der Beklagten zu 2) an die Eltern der Klägerin als solcher schon nicht eindringlich genug. Zwar hat die Beklagte zu 2) nach der glaubhaften Schilderung der Zeugin den Eltern erklärt, daß für die kommende Woche noch eine Augenuntersuchung bei der Klägerin eingeplant sei, deren ambulante Nachholung für die Klägerin "sehr wichtig" sei. Daß der Klägerin anderenfalls Erblindung drohe, ist den Eltern jedoch nicht gesagt worden. Erst recht ist ihnen nicht klar gemacht worden, daß die Untersuchung äußerst dringlich war und keinerlei Aufschub duldete, nachdem schon in der Klinik die dafür einzuhaltende Frist deutlich überschritten war. Die mit den Eltern der Klägerin nach Aussage der Zeugin H. angestellte Überlegung, daß der von ihnen aufzusuchende Kinderarzt einen Augenarzt empfehlen könne, barg zwangsläufig die Gefahr weiterer Verzögerungen, zumal davon ausgegangen werden mußte, daß die auf diese Weise notwendigen zwei ärztlichen Untersuchungstermine nicht von heute auf morgen zu erhalten waren. 108 Vor allem aber mußte in Rechnung gestellt werden, daß eine solche nur wenig eindringliche Belehrung bei den Eltern der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit in Vergessenheit geraten konnte. Immerhin hatten die Eltern nach der Heimkehr gleich für zwei problematische Säuglinge zu sorgen. Bedenkt man, welche durchgreifenden Umwälzungen im alltäglichen Leben eines Elternpaares schon die Konfrontation mit der Sorge für das erstgeborene Kind in den ersten Wochen und Monaten mit sich bringt, gilt dies erst recht, wenn es sich gleich um zwei Kinder handelt, deren Betreuung wie hier auf Grund ihres Entwicklunsgzustandes jeweils erheblich mehr Aufwand und Fürsorge erforderte als die Pflege eines gesunden Neugeborenen. 109 Von daher wäre es erforderlich gewesen, die Notwendigkeit der dringlichen augenärztlichen Kontrolluntersuchung für die Eltern der Klägerin schriftlich niederzulegen. Hierzu bot sich ein entsprechender Vermerk im Nahrungsplan an, den die Beklagte zu 2) bzw. die Zeugin H. zutreffend für auch für die schriftliche Fixierung sonstiger, nicht unmittelbar mit der Ernährung zusammenhängender Hinweise benutzt haben. 110 An dieser Beurteilung vermag die Bekundung der Zeugin H., den Eltern sei früher wiederholt die Notwendigkeit gezielter Augenuntersuchungen erläutert worden, nichts zu ändern, da die Zeugin hierzu keine näheren Angaben machen konnte. Vor allem ergab sich aus ihren Bekundungen nicht, daß die Eltern der Klägerin auch darüber belehrt worden waren, daß zur Vermeidung einer Erblindung bei der Klägerin auch nach deren Entlassung unbedingt noch gezielte augenärztliche Untersuchungen stattfinden müßten. Die Aufklärung, die dem Vater der Klägerin zu Beginn der Intensivbehandlung zuteil geworden war, bezog sich ersichtlich nicht auf solche späteren Untersuchungen, sondern lediglich auf das Risiko der Erkrankung an retrolentaler Fibroblasie unter Umständen auch mit der Folge einer Erblindung, nicht dagegen auf die Behandlungsnotwendigkeiten. 111 3) Allerdings ist nicht bewiesen, daß bei einer rechtzeitigen Kontrolle die Erblindung der Klägerin verhindert worden wäre. Selbst wenn noch fristgerecht- d.h. grundsätzlich schon am 11./12.2.1988 durch die Augenärzte der Beklagten zu 1)- die Veränderungen am Augenhintergrund erkannt worden und eine alsbaldige Operation der Klägerin veranlaßt worden wäre, hätte diese nicht notwendig zu einem Erfolg führen müssen. 112 Als Therapiemöglichkeit stand die Kältekoagulation der Netzhaut zur Verfügung, die im Stadium III der aktiven Retinopathie sinnvoll ist. Dies entsprach bereits im Jahre 1988 verbreiteter Erkenntnis, wie der Sachverständige im einzelnen dargelegt hat, wobei die Einschätzung der Erfolge in der ersten Zeit noch vorsichtig erfolgte. Eine im April 1988, also kurz nach der Entlassung der Klägerin, erschienene multizentrische Studie hat ergeben, daß sich durch das Koagulationsverfahren die Entwicklung später Retinopathiefolgen um rund die Hälfte vermindern ließ. In der Universitätsaugenklinik Köln gehörte, wie der vorliegende Fall verdeutlicht, diese Art der Behandlung bereits zum selbstverständlichen Vorgehen. Die Chancen einer solchen Behandlung wären nach der zurückhaltenden Einschätzung des Sachverständigen zumindest nicht schlecht gewesen, da immerhin bei der Augenuntersuchung in der 9. Lebenswoche der Klägerin die Papille noch als unauffällig beschrieben worden war. Insgesamt hätte nach Einschätzung des Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit der Erblindung jedenfalls etwa auf die Hälfte reduziert werden können. 113 Die auf diese Weise verbleibenden Zweifel an der Ursächlichkeit des behandlungsfehlerhaften Verhaltens für die Erblindung der Klägerin gehen zu Lasten der Beklagten zu 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( vgl. BGH NJW 1988, 1513, 1514 sowie aus neuerer Zeit BGH NJW 1995, 778/779), der sich der Senat in der Vergangenheit bereits angeschlossen hat ( vgl. etwa VersR 1992, 1003/1004), können dem geschädigten Patienten für die Frage der Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn dem behandelnden Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist und das grobe Versäumnis generell geeignet war, den eingetretenen Mißerfolg herbeizuführen ( vgl. dazu auch Laufs, Arztrecht, 5. Aufl. Rdn. 599 m.w.N.). Für die Beurteilung eines ärztlichen Verhaltens als eines " groben" Fehlers kommt es dabei nur darauf an, ob es eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstieß (BGH VersR 1986, 366/367). 114 So liegt es hier: Die Entlassung der Klägerin ohne die dringend notwendige Absicherung einer lückenlosen ambulanten augenärztlichen Nachsorge , noch dazu, nachdem schon die im letzten Konsilbericht vorgeschlagene Kontrolluntersuchung längst überfällig war, stellte ein Fehlverhalten dar, welches aus objektiver Sicht bei Anlegung eines für einen auf einer Früh- und Neugeborenenstation tätigen Facharzt für Kinderheilkunde geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr zu verstehen ist, weil ein derartiger Fehler einem solchen Facharzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2080, 2081). Die auf solchen Stationen übliche Befassung mit den typischen Risiken extremer Frühgeburten mußte es jedem auf der Station tätigen Facharzt zweifelsfrei klar sein lassen, daß der von den Konsilärzten vorgeschlagene Kontrollrhythmus keineswegs beliebig war und deshalb unbedingt eingehalten werden mußte. Darüber hinaus hätten die auf einer solchen Station in jahrelangem Umgang mit den Eltern der kleinen Patienten gesammelten Erfahrungen jedem Facharzt signalisiert, daß die schon für "Normalfälle" geforderte eindeutige Dokumentation der Weiterreichung von Therapievorschlägen (vgl. dazu etwa BGH NJW 1987, 2927 ) bei den vorliegenden schwierigen häuslichen Startbedingungen in besonderem Maße abgesichert sein mußte. Mit einer - noch dazu wenig eindringlichen - und lediglich mündlichen Unterrichtung der offensichtlich überforderten jungen Eltern hätte sich ein Kinderarzt mit der entsprechenden Berufserfahrung ganz offensichtlich nicht begnügen dürfen. Es hätte auch nahe gelegen, für solche Fälle auf der Station Formulare vorzuhalten, in denen Anweisungen und Ratschläge für Eltern gefährdeter Frühgeborener unmißverständlich aufgeführt werden können. Das Fehlen klarer Anweisungen sowohl zur Sicherung der fristgerechten ophtalmologischen Kontrolle wie zur Führung überforderter Eltern frühgeborener Zwillingskinder hinsichtlich wichtigster ambulanter Kontrolluntersuchungen stellt einen schweren Behandlungsfehler in Form eines Organisationsverschuldens dar, für den die Beklagte zu 1) haftet. 115 Ein Mitverschulden der Eltern, welches den objektiv groben Fehler in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, liegt nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn man die jetzige Behauptung der Beklagten zugrundelegt, die Klägerin sei mit Rücksicht auf die angeblich auf den kommenden Dienstag angesetzte Augenuntersuchung gegen den ärztlichen Rat der Beklagten zu 2) entlassen worden. Bedenklich ist schon, daß das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht recht in Einklang steht. Eine - dokumentationspflichtige- Entlassung der Klägerin entgegen ärztlichem Rat ist zudem nirgends, auch nicht in dem offiziellen Entlassungsbericht vom 13.5.1988, erwähnt. Selbst wenn man diese Behauptung jedoch als wahr unterstellt, blieben doch immer noch die bereits ausgeführten Bedenken gegenüber der Eindringlichkeit der angeblich mitgeteilten Warnung, die einen etwaigen Mitverursachungsanteil der Eltern vollständig in den Hintergrund treten lassen würden. Eine erneute Vernehmung der vom Landgericht ersichtlich ausführlich vernommenen Zeugin H. durch den Senat war auch von daher entbehrlich. 116 4) Folge des behandlungsfehlerhaft bedingten Gesundheitsschadens der Klägerin ist eine Einstandspflicht der Beklagten zu 1) aus dem Behandlungsvertrag bzw. nach den §§ 823, 831, 847 BGB. 117 Die von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschäden sind zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. 118 Aber auch das der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- hält einer Überprüfung stand. Entscheidend war, wie das Landgericht zutreffend gemeint hat, vor allem auf Art und Umfang des Gesundheitsschadens wie auch die Nachhaltigkeit und Dauer der damit verbundenen Beschwerden- darunter auch die zahlreichen unangenehmen und schmerzhaften Augenuntersuchungen und -eingriffe, die weiterhin noch erforderlich sein werden- abzustellen. 119 Auch unter Berücksichtigung einer Vorschädigung des Sehvermögens der Klägerin- selbst bei rechtzeitiger Behandlung hätte sie wahrscheinlich keine volle Sehschärfe erreicht, wie das Beispiel ihrer hochmyopen Schwester zeigt- erscheint das Schmerzensgeld in seiner Höhe angemessen. Der vollständige Verlust der Sehfähigkeit bedeutet eine schwerste lebenslange Beeinträchtigung, die gerade auch bei einer zusätzlichen geistigen Behinderung tiefgreifend nachteilige Folgen für das Wohlbefinden und die Entfaltung der persönlichen Anlagen hat. 120 Auch das Feststellungsbegehren der Klägerin ist gegenüber der Beklagten zu 1) in vollem Umfang gerechtfertigt. 121 Zukünftige Schäden, u.a. in Gestalt zur Zeit nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden, sind nicht auszuschließen, so daß das Feststellungsbegehren der Klägerin zulässig und begründet ist. 122 Die antragsgemäß untergliederte Tenorierung der einzelnen landgerichtlichen Feststellungen ist nicht zu beanstanden. Ihrem Gesamtinhalt nach richten sich die Feststellungen darauf, daß die Beklagte zu 1) für die Erblindung der Klägerin einzustehen hat. 123 Die Beklagte zu 1) hat auch für das Unterbleiben der augenärztlichen Kontrolluntersuchung am 11. bzw. 12.2.1988 einzustehen, welches dem Gutachten des Sachverständigen zufolge gegen den an den seinerzeit gültigen Empfehlungen orientierten Vorschlag des Augenkonsils vom 21.1.1988 verstieß und jedenfalls in Verbindung mit der ungesicherten Entlassung der Klägerin nachteilige Auswirkungen hatte. Welche Ärzte für die Entscheidung, die Kontrollfrist nicht einzuhalten, verantwortlich waren- ob etwa die Beklagte zu 2) allein oder ein Team von namentlich im einzelnen nicht näher bekannten Kinderärzten auf der Station- bedarf keiner Entscheidung, da eine Exkulpation der Beklagten zu 1) für alle Fälle fehlt. 124 Einzig der in Bezug auf die unterlassene Aufklärung der Eltern formulierte Feststellungstenor bedarf der - klarstellenden- Interpretation, und zwar insofern, als sich die Haftung der Beklagten zu 1) insoweit auf einen nicht ausreichenden Hinweis an die Eltern gründet. 125 II. Zur Haftung der Beklagten zu 2): 126 Eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2) besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. 127 Die Beweiserleichterung, die der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) zugute kommt, greift gegenüber der Beklagten zu 2) nicht ein, da in ihrer Person nicht der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers verwirklicht ist. 128 Wie oben zur Haftung der Beklagten zu 1) ausgeführt ist, lag zwar ein ärztliches Fehlverhalten vor, welches als schwerwiegend hätte qualifiziert werden müssen, wenn die Entlassung der Klägerin von einem erfahrenen Facharzt der Station durchgeführt worden wäre. Da sich die Beklagte zu 2) jedoch noch am Anfang ihrer Ausbildung zur Kinderärztin befand und erst seit einigen wenigen Monaten auf der Station tätig war, ist ihr gegenüber für die Sorgfaltsanforderungen, die an einen erfahrenen Facharzt zu richten wären, kein Raum. Der von der Beklagten zu 2) zu verlangende Kenntnis- und Wissensstandard kann sich insoweit nur nach den Maßstäben richten, die an das ärztliche Handeln eines Assistenzarztes mit einem ihr vergleichbaren Ausbildungsstand anzulegen sind ( vgl. dazu OLG Düsseldorf AHRS Kza 6551/9). Hinzu kommt, daß die Tätigkeit der Beklagten zu 1) durch eine eingehende Organisation der fristgerechten Augenkontrolle und sicheren schriftlichen Unterrichtung der Eltern hätte unterstützt werden müssen. Bei ordnungsmäßiger Organisation z.B. von Entlassungsformularen hätte die unerfahrene Beklagte zu 2) die Gefährlichkeit ihrer Handhabung des Falles der Klägerin erkennen und vermeiden können. 129 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagten zu 2) persönlich lediglich ein einfacher Behandlungsfehler vorzuwerfen. Denn die Notwendigkeit einer schriftlich dokumentierten Belehrung der Eltern bezüglich der dringlichen augenärztlichen Untersuchung mußte sich der Beklagten zu 2) nicht förmlich aufdrängen, da es ihr angesichts ihrer erst kurzen Beschäftigung auf der Station an praktischen Erfahrungen fehlte. Auch die auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Überlegung, daß die Eltern der Klägerin mit der Pflege der Kinder überfordert sein würden und von daher die Gefahr bestand, daß sie die ihnen erteilten mündlichen Belehrungen vergessen würden, kann der Beklagten zu 2) nicht ohne weiteres abverlangt werden. Dazu gehören grundsätzlich ähnliche eigene Erfahrungen oder zumindest das nahe Miterleben der häuslichen Situation mit einem Neugeborenen, was beides hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht vorausgesetzt werden kann, oder die Erfahrung mit einer Vielzahl ähnlicher Fälle, bei denen dann teilweise auch eine Rückmeldung von seiten der Eltern erfolgt. 130 Der Beklagten zu 2) ist auch kein grobes Übernahmeverschulden anzulasten. War die Entlassung, wie die Klägerin behauptet, von Seiten der Klinik geplant, wäre es Aufgabe der erfahreneren Ärzte auf der Station gewesen, durch Vorbereitung schriftlicher Unterlagen auf eine Absicherung der wichtigen Augenuntersuchung hinzuwirken. Eine solche schriftliche Dokumentation war indes zu damaliger Zeit offensichtlich auf der Station nicht üblich. 131 Aus diesem Grunde spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte zu 2) möglicherweise bei der Entlassung der Klägerin eigenmächtig handelte, wie es bei ihrem Vorbringen, sie sei mit dem Wunsch der Eltern nach einer vorzeitigen Entlassung der Klägerin konfrontiert worden, denkbar ist. Eine Rücksprache mit den auf der Station tätigen Kinderärzten hätte angesichts des Fehlens genereller Vorkehrungen nicht zwangsläufig zu einer besseren Belehrung der Eltern geführt. 132 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 133 Wert des Berufungsverfahrens : DM 358.920,68 134 Beschwer der Klägerin und der Beklagten zu 1) : 135 jeweils DM 358.920,68