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Beschluss

16 WX 179/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:1018.16WX179.95.00
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Leitsätze

Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 Abs. 1 BGB setzt ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Abwesenden, nicht allein ein Interesse eines Dritten, voraus.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 Abs. 1 BGB setzt ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Abwesenden, nicht allein ein Interesse eines Dritten, voraus. G r ü n d e Der eingelegte ,Rechtsbehelf" ist gemäß §§ 27, 29 FGG als weitere Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Beschwerderecht des Rechtsbeschwerdeführers folgt aus § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG. In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG). Amts- und Landgericht haben die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für die Eheleute L. zu Recht abgelehnt. 1. Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält nach § 1911 Abs. 1 S. 1 BGB einen Abwesenheitspfleger für seine Vermögensangelegenheiten, ,soweit sie der Fürsorge bedürfen". Der gesetzgeberische Zweck der Vorschrift ist die Fürsorge für Vermögensangelegenheiten einer Person, die infolge Abwesenheit an deren Besorgung verhindert ist (vgl. PalandtDiederichsen, 54. Aufl., § 1911 BGB Rdn. 1). Die Abwesenheitspflegschaft setzt ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Abwesenden voraus. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muß ihre Anordnung zumindest auch in seinem Interesse liegen; die Anordnung im alleinigen Interesse eines Dritten ist hingegen ausgeschlossen (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 1987, 584, 585 m.zahlr.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Diese Auffassung findet eine Bestätigung im oben zitierten Gesetzeswortlaut sowie in den Gesetzesmaterialien (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich Bd. IV, Familienrecht, S. 1261 f., zitiert nach BGH NJW 1985, 433, 434). Dort wird bei der Abwesenheitspflegschaft das Interesse Dritter als nicht maßgeblich bezeichnet. Die herrschende Meinung steht auch im Einklang mit dem auf Vorlage ergangenen Beschluß des Bundesgerichtshofs zu § 1910 BGB a.F. (vgl. BGH, a.a.O.). Hiernach konnte eine Gebrechlichkeitspflegschaft auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten angeordnet werden. Der BGH weist in seiner Entscheidung aber ausdrücklich auf den unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften sowie auf die Gesetzesmaterialien zu § 1911 BGB hin und läßt die in Rechtsprechung und Lehre zur Abwesenheitspflegschaft entwickelten Grundsätze dahinstehen. 2. Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für die Ehefrau L. zum Zwecke der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den der Rechtsbeschwerdeführer hinsichtlich der dem Ehemann L. als Miteigentümer von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten gegen seine Ehefrau - mit der das Miteigentum zu je 1/2-Anteil besteht - zustehenden Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft erwirkt hat, liegt ausschließlich im Interesse des Rechtsbeschwerdeführers. Die Ehefrau L. kann keinerlei Interesse daran haben, daß die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen für sie bestellten Abwesenheitspfleger bewirkt und dem Rechtsbeschwerdeführer damit ermöglicht wird, die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben und den Verlust ihres Eigentums herbeizuführen. Ein Fürsorgebedürfnis wird auch nicht dadurch begründet, daß eine ansonsten mögliche öffentliche Zustellung vermieden werden kann, die zu einer Schlechterstellung des Abwesenden führt. Denn eine öffentliche Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner nach §§ 203 ff. ZPO wird nach allgemeiner Auffassung abgelehnt, weil der Drittschuldner nicht Partei im Sinne des § 203 Abs. 1 ZPO ist (vgl. Zöller-Stöber, 19. Aufl., § 829 ZPO, Rdn. 14). Durch die hier vertretene Auffassung wird entgegen der Meinung des Rechtsbeschwerdeführers dem Gläubiger nicht die Möglichkeit genommen, in das Vermögen des Schuldners so zu vollstrecken, als wäre dieser nicht untergetaucht. Geschützt wird lediglich der abwesende Dritte, in dessen Rechte der Vollstreckungsgläubiger nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eingreifen darf. 3. Für die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für beide Eheleute L. im Zwangsversteigerungsverfahren besteht bereits deshalb kein Fürsorgebedürfnis, weil die Zwangsversteigerung der gesamten Wohnungs- und Teileigentumseinheiten nicht betrieben wird und eine Teilungsversteigerung an der wirksamen Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs scheitert, da die gemäß § 829 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Ehefrau L. als Drittschuldnerin nicht erfolgen kann. Bezüglich des Ehemannes L. kommt hinzu, daß eine Zwangsversteigerung in seine Miteigentumsanteile aussichtslos ist (vgl. den Vermerk der Rechtspflegerin vom 08.03.1995, Bl. 23 R d.A.). 4. Ebensowenig besteht ein Fürsorgebedürfnis für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für die Eheleute L. zum Zwecke der Mitwirkung an einem Rechtsstreit über die durch den Rechtsbeschwerdeführer gepfändeten und an ihn überwiesenen Mietzinsansprüche. Denn ein solcher Rechtsstreit ist bisher offensichtlich nicht anhängig. Die weitere Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,00 DM. 3 - -