Beschluss
1 W 52/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1995:1030.1W52.95.00
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Leitsätze
Eine Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann möglich, wenn die Sache mangels Zustellung der Klage zwar nicht rechtshängig geworden ist, der Beklagte aber auf andere Weise von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage erfahren hat, deswegen einen Anwalt beauftragt und sich durch ihn freiwillig am Verfahren beteiligt hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann möglich, wenn die Sache mangels Zustellung der Klage zwar nicht rechtshängig geworden ist, der Beklagte aber auf andere Weise von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage erfahren hat, deswegen einen Anwalt beauftragt und sich durch ihn freiwillig am Verfahren beteiligt hat. G r ü n d e Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Klägern zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Entgegen der Auffassung der Kläger in der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 1995 liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien vor. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 1995 die Auffassung vertreten hatte, die Hauptsache sei erledigt, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juli 1995 ausdrücklich die Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten angeschlossen, indem sie mit Schriftsatz vom 26. Juli 1995 einen entsprechenden Kostenantrag gestellt hat. Einer Entscheidung nach § 91 a ZPO steht auch nicht entgegen, daß das erledigende Ereignis im vorliegenden Fall vor Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (BGHZ 21, 298 = NJW 1956, 1517; BGHZ 83, 12, 14; OLG Köln NJW 1978, 111; OLG Köln JurBüro 1989, 217) und Schrifttum (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rdnr. 10, 18; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdnr. 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdnr. 16), daß bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zu prüfen ist, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Dementsprechend ist es auch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt sich die Hauptsache erledigt hat. Den Klägern ist allerdings insoweit recht zu geben, als nach herrschender Auffassung (KG MDR 1967, 133; KG NJW-RR 1987, 994; OLG Nürnberg NJW 1975, 2206; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 91 a Rdnr. 68, Thomas/Putzo, § 91 a Rdnr. 22; Zöller/Vollkommer, § 91 a Rdnr. 17) die Wirksamkeit der Erledigung vom Eintritt der Rechtshängigkeit der Sache abhängig gemacht wird, die hier mangels Zustellung einer Klageschrift gerade nicht eingetreten ist. Zur Begründung wird vor allem darauf verwiesen, daß es vor Rechtshängigkeit der Klage an einem Prozeßrechtsverhältnis fehle, was aber notwendige Grundlage einer prozessualen Kostentragungspflicht sei (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 91 a Rdnr. 69). Nach anderer Auffassung (MünchK-Lindacher, ZPO, § 91 Rdnr. 26; Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1657 m.w.N.; Habscheid, JZ 1963, 580 f; im Ergebnis auch Stein/Jonas/Bork, § 91 a Rdnr. 13) soll dagegen eine Erledigung des Rechtsstreits in zumindest entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO beiderseits wirksam erklärt werden können, sobald und solange die Sache nur anhängig ist. Es wird dabei insbesondere auf andere Verfahrensordnungen verwiesen, in denen die Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung der Klage eintritt, so daß übereinstimmende Erledigungserklärungen auch vor Zustellung der Klage ohne weiteres möglich seien (vgl. MünchK-Lindacher, § 91 a Rdnr. 26). Der Senat läßt es ausdrücklich offen, ob der letztgenannten Auffassung, für die sicherlich erhebliche Praktikabilitätserwägungen sprechen, generell zu folgen ist. Er hält jedenfalls eine analoge Anwendung des § 91 a ZPO dann für gerechtfertigt, wenn der Beklagte - wie im vorliegenden Fall - von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage auf andere Weise als durch deren Zustellung erfahren hat, deshalb einen Anwalt beauftragt und sich durch diesen am Verfahren aktiv beteiligt hat (vgl. dazu auch Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1657). Durch diese - freiwillige - Beteiligung am eingeleiteten Verfahren begründet der Beklagte eine Art prozeßrechtlicher Beziehung zum Kläger, die eine gerichtliche Entscheidung über die prozessuale Kostentragungspflicht rechtfertigt (ebenso MünchK-Lindacher, § 91 a Rdnr. 26). Es besteht in diesen Fällen kein hinreichender sachlicher Grund dafür, noch die Zustellung der Klage zu verlangen. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung zeigen die Parteien vielmehr, daß sie auf die förmliche Zustellung der Klage verzichten (vgl. Stein/Jonas/Bork, § 91 a Rdnr. 13). Das Gericht kann dann so verfahren, als wenn die Zustellung erfolgt wäre, so daß eine - entsprechende - Anwendung des § 91 a ZPO in diesen Fällen trotz Fehlens der Rechtshängigkeit sachgerecht erscheint. Im Rahmen der danach zulässigen Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO analog hat das Landgericht den Klägern schließlich auch zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wären. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, daß zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen eine den Erfordernissen des § 253 ZPO genügende Klageschrift nicht vorgelegen hat. Daß die Beklagte dem Begehren der Kläger - zum Teil - entsprochen hat, ist dabei ohne Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 2.500,- DM