OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 UF 275/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:1216.14UF275.96.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch-Gladbach vom 06.09.1996 (28 F 150/95) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 G R Ü N D E 2 I. 3 Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Seit der Trennung im Jahre 1993 bewohnt die Antragsgegnerin mit dem 1989 geborenen Sohn Q. die Ehewohnung allein, deren Eigentümer der Antragsgegner und sein Vater zu je 1/2 Anteil sind. Seit 1994 trägt der Vater des Antragstellers die Finanzierungskosten allein. Die Antragsgegnerin ist wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig. 4 Der Antragsteller, der inzwischen in U. wohnt und dort eine Firma mit seiner Lebensgefährtin betreibt, zahlt an die Antragsgegnerin unter Hinweis auf mangelnde Leistungsfähigkeit keinen Trennungsunterhalt. Er beantragt, ihm die Ehewohnung für die Trennungszeit allein zuzuweisen. Er und sein Vater wollten die Wohnung veräußern, um die Finanzierungskosten nicht länger tragen zu müssen. Die Antragsgegnerin könne in dem ihr gehörenden Zweifamilienhaus unter Geltendmachung von Eigenbedarf eine Wohnung finden. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, daß das Haus durch einen Nießbrauch ihrer Großmutter belastet und ein Umzug nicht möglich sei. 5 Hilfsweise beantragt der Antragsteller, eine Nutzungsentschädigung (in Höhe von 2935,- DM) festzusetzen. 6 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen einer Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB hat es verneint. Für die Zuweisung für die Zeit des Getrenntlebens komme es anders als nach § 3 HausratVO nicht wesentlich auf die Eigentümerposition an. Das Interesse des Antragsstellers an der wirtschaftlichen Verwertung reiche im Streitfall für die Wohnungszuweisung nicht aus. Da kein Trennungsunterhalt gezahlt werde, entspreche die Festsetzung einer Benutzungsvergütung nicht der Billigkeit. Belange des Miteigentümers könnten in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. 7 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird. 8 II. 9 Die gem. § 621e ZPO, 14, 18a HausratVO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. 10 1) 11 Die Zuweisung der Ehewohung zur alleinigen Benutzung für die Zeit des Getrenntlebens setzt gemäß § 1361b I BGB voraus, daß dies notwendig ist um eine "schwere Härte" zu vermeiden, wobei Allein- oder Miteigentum eines Ehegatten besonders zu berücksichtigen sind. 12 Ihrem Normzweck nach verfolgt die Vorschrift eine vorläufige Benutzungsregelung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse, nicht aber den Schutz des Eigentümers oder Miteigentümers, der nicht die Benutzung der Wohnung anstrebt, sondern nur die Veräußerung der Wohnung wegen der Finanzierungslasten (so mit Recht Rolland/Brudermüller, 3. Aufl., § 1361b Rnrn. 2, 3 entgegen OLG Hamburg FamRZ 1992, 1298). Es handelt sich um eine speziell familienrechtliche Norm, die das besondere Interesse am Erhalt des räumlich-gegenständlichen Bereichs für die Trennungszeit berücksichtigt und aus diesen Gründen eine Alleinzuweisung zur Ausnahme macht. Dementsprechend ist anerkannt, daß die Regelung nach § 1361b BGB keinen endgültigen Charakter hat (OLG Bamberg FamRZ 1992, 1299), weil die Ehe bis zur Rechtskraft der Scheidung noch besteht. Eine Alleinzuweisung zu Veräußerungszwecken liefe aber auf eine endgültige Regelung schon in der Trennungszeit hinaus. 13 Aus diesen Gründen können auch vermögensrechtliche Interessen Dritter, die am Verfahren nicht beteiligt sind (Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., § 1361b Rn. 21 m.w.N.), in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. 14 2) 15 Das Amtsgericht hat auch mit Recht die Festsetzung einer Benutzungsvergütung gem. § 1361b II BGB versagt, denn dies entspricht unter den gegebenen Verhältnissen nicht der Billigkeit. 16 Die Festsetzung einer Vergütung scheidet allerdings nicht schon deshalb aus, weil der Antragsteller freiwillig ausgezogen ist (AG Köln FamRZ 1991, 811 m.Anm. Garbes). 17 Sie entspricht aber nicht der Billigkeit, weil der Antragssteller für die Antragsgegnerin, die das gemeinsame 1989 geborene Kind versorgt, keinerlei Unterhalt zahlt. Es ist nicht nur zweckmäßig, sondern notwendig, die Vergütungsfrage mit der Unterhaltsfrage zu verknüpfen (Rolland/Brudermüller, a.a.O., Rn. 32), denn die Billigkeit der Nutzungsentschädigung hängt von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ab. Im Streitfall zahlt der - vor seinem Umzug nach U. unstreitig leistungsfähige - Antragsteller keinerlei Trennungsunterhalt unter Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit wegen der geringen Erträge seines neuen Unternehmens. Es ist zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin sich eine solche Verminderung der Leistungsfähigkeit entgegenhalten lassen muß, ohne daß dies in diesem Verfahren zu klären ist. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin Eigentümerin eines mit einem Nießbrauch der Großmutter belasteten Hauses ist, begründet ihre Leistungsfähigkeit nicht. Jedenfalls entspricht es bei dieser Sachlage nicht der Billigkeit, die Antragsgegnerin mit Nutzungsentschädigungszahlung zu belasten. 18 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 HausratVO ( vgl. OLG Bamberg FamRZ 1995, 560). Wegen des Unterliegens des Antragstellers entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 19 Beschwerdewert: 14.790,- DM.