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Beschluss

5 UF 209/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1112.5UF209.23.00
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Tenor
  • 1.

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 13.12.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold abgeändert. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3.

    Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 13.12.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold abgeändert. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten waren vom 00.00.2005 bis zum 00.00.2024 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder J. Z., geboren am 00.00.2011, und H. Z., geboren am 00.00.2013 hervorgegangen. Die Beteiligten sind jeweils zur Hälfte Eigentümer einer Immobilie in der K.-straße 00 in O.. Seit der Trennung am 00.08.2021 wird die Immobilie von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern bewohnt. Die Immobilie wurde im Jahr 2016 errichtet und verfügt über eine Wohnfläche von 166 m² sowie über ein ca. 520 m² großes Grundstück mit Garten und Garage. Auf dem Dach befindet sich eine Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung. Das Objekt wird mit Gas beheizt. Das Haus weist Baumängel in Form von tiefen Rissen im Mauerwerk der Wände auf. Die Immobilie liegt in einem Wohngebiet oberhalb der X.-straße, einer Haupteinfallstraße nach O., und verfügt über eine Anbindung zu Supermärkten, Kindergärten und Schulen. Die Antragsgegnerin geht einer Teilzeitbeschäftigung als (..) nach. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie monatliche Einkünfte in Höhe von rund 1.100 € netto. Auf den Inhalt ihrer Gehaltsbescheinigungen aus Dezember 2023 (Bl. 162 d. A.) und Januar 2024 (Bl. 163 d. A.) wird Bezug genommen. Von dem Einkommen zahlt die Antragsgegnerin die Rate eines gemeinsamen Immobiliendarlehens der Beteiligten in Höhe von monatlich 578 €. Darüber hinaus zahlt die Antragsgegnerin die monatliche Rate für einen Pkw-Kredit in Höhe von 125 € und nach eigenen Angaben verbrauchsabhängige und -unabhängige Kosten für die Immobilie in Höhe von rund 500 €. Der Antragsteller geht einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Auf den Inhalt seiner Gehaltsbescheinigungen von Dezember 2023 (Bl. 170 d. A.) und Januar 2024 (Bl. 171 d. A.) wird Bezug genommen. Von seinem Einkommen zahlt er an die Antragsgegnerin für die beiden Kinder jeweils den Mindestunterhalt und darüber hinaus die Rate für ein weiteres Immobiliendarlehen in Höhe von zuletzt 154 €. Trennungsunterhalt hat der Antragsteller nicht gezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2023 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten vergeblich auffordern, an ihn ab März 2023 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 502,80 € zu zahlen (vgl. Anlage 2, FamG Bl. 9-10 d. A.). Der Antragsteller hat behauptet, dass die ortsübliche Marktmiete für das Objekt bei rund 1.593,60 € monatlich liege. Ausweislich der Internetseite F. liege der Mietzinsmittelwert für Wohnungen in O. bei 7,65 € und für Häuser bei 14,05 €. Vorliegend sei ein Mietzins von 9,60 € / m² zugrunde zu legen, was bei einer Wohnfläche von 166 m² einen Mietzins von insgesamt 1.593,60 € ergebe. Abzüglich der von der Antragsgegnerin getragenen Darlehensrate von 588 € verbleibe ein Betrag von 1.005,60 €. Die Hälfte, mithin 502,80 €, seien als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Am 22.05.2023 hat der Antragsteller beim Amtsgericht – Familiengericht – Detmold beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn für die alleinige Nutzung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden ehelichen, in der K.-straße 00, O. gelegenen Immobilie, ab dem 01.06.2023 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 502,80 € zu zahlen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn für den Zeitraum März bis einschließlich Mai 2023 eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.508,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat behauptet, dass der Wohnwert der Immobilie allenfalls bei 600 € liege. Überdies sei ihr Verfahrensbevollmächtigter für die Entgegennahme des außergerichtlichen Schreibens vom 27.03.2023 nicht zustellungsbefugt gewesen, da sie ihm kein Mandat für die Regelung einer Nutzungsentschädigung erteilt habe. Sie selbst habe keine Aufforderungsschreiben erhalten. Durch am 07.11.2023 erlassenen Beschluss hat das Familiengericht die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.06.2023 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 € und für den Zeitraum März 2023 bis einschließlich Mai 2023 in Höhe von monatlich 400 € nebst Zinsen zu zahlen. Den Beschluss hat das Familiengericht im Wesentlichen wie folgt begründet (FamG, Bl. 116 ff. d. A.): Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung aus § 1361b Abs. 3 BGB. Die Ehewohnung sei der Antragsgegnerin einvernehmlich überlassen worden. Der Antragsteller habe sein Zahlungsverlangen hinreichend deutlich gemacht. Der Anspruch sei nicht wegen Unbilligkeit ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin könne einer Erwerbstätigkeit nachgehen, da die gemeinsamen Kinder bereits 10 und 12 Jahre alt seien und die weiterführende Schule besuchen würden. Ferner erhalte die Antragsgegnerin für die Kinder Kindesunterhalt von dem Antragsteller. Das Gericht gehe aufgrund der Größe, Lage, der guten Anbindung und dem Mietspiegel von einem Quadratmeterpreis von 9 € aus, mithin bei einer Wohnfläche von 166 qm von einer fiktiven Miete von 1.494 €. Abzüglich der von der Antragsgegnerin getragenen Darlehensbelastungen von 588 € verbleibe ein Wert von 906 €, mithin hälftig 453 €. Dieser Betrag sei auf 400 € herabzusetzen, da die Antragsgegnerin in engen finanziellen Verhältnissen lebe und der Antragsteller ebenfalls nicht in der Lage sei, Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen diesen Beschluss wendet sich – nachdem der Antragsteller auf den Hinweis des Senats vom 01.08.2024 seine Beschwerde unter dem 28.08.2024 zurückgekommen hat – noch die Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass nicht ohne weitere Mitteilung der Einordnungsmerkmale der Mietzinsmittelwert von 7,65 € angenommen werden könne. Das Haus habe erhebliche Baumängel. Ferner habe sie erhebliche Nebenkosten zu tragen. Weitere Einkünfte aus einer Tätigkeit bei der Fa. N. habe sie im Jahr 2023 nicht erzielt. Auch wohne ihr Lebensgefährte nicht in der Immobilie, sondern gemeinsam mit seinem 25-jährigen Sohn in einem eigenen Haus. Es sei nur zu gelegentlichen Treffen gekommen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 07.11.2023 abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen sei. Es entspreche der Billigkeit, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verpflichten. Die Nutzung der Immobilie sei der Antragsgegnerin nicht überlassen worden, sondern er sei gezwungen gewesen, nach der Trennung der Beteiligten auszuziehen, während die Antragsgegnerin einen Auszug zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen habe. Dies sei in Kenntnis darüber erfolgt, dass sie lediglich über ein geringeres Erwerbseinkommen verfüge und in Kenntnis über die Kosten, die auf sie durch die alleinige Nutzung der gesamten Immobilie zukommen würden. Die Antragsgegnerin sei zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung auch unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Betreuung- und Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern in der Lage. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin vorliegend nicht in der Lage sei, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Daran sei sie nicht aufgrund der Betreuung der Kinder gehindert. Beide Kinder hätten sich in der Vergangenheit und würden sich auch jetzt in der Nachmittagsbetreuung befunden. Die Tilgung eines Pkw-Kredits könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, da die Antragsgegnerin auf die Nutzung der gemeinsamen Immobilie in Kenntnis ihrer tatsächlichen Einkommensverhältnisse bestanden habe. Darüber hinaus lebe die Antragsgegnerin nicht in engen finanziellen Verhältnissen. Der Antragsteller behauptet, dass die Antragsgegnerin zusätzliche Einkünfte aus einer Tätigkeit bei der Fa. N. habe. Darüber hinaus bewohne sie das Haus seit über zwei Jahren gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Es sei anzunehmen, dass die laufenden Kosten geteilt würden. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. 1. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01.03.2023 bis zum 29.01.2024 in Höhe von 400 € monatlich. a) Grundsätzlich kommt ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der gemeinsamen Immobilie der Beteiligten während der Zeit des Getrenntlebens gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB in Betracht. aa) Gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlässt, von dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Für die Billigkeitsabwägung sind alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich, insbesondere die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie die laufenden Belastungen, auch durch die Versorgung gemeinsamer Kinder (Grüneberg/Götz, Kommentar zum BGB, 83. Aufl. 2024, § 1361b BGB Rn. 21). Die familienrechtliche Nutzungsentschädigung soll zunächst wirtschaftliche Nachteile auf Seiten des weichenden Ehegatten kompensieren, die dadurch entstehen, dass er durch die Überlassung der Wohnung an den anderen Ehegatten seinen Mitbesitz verloren hat (BGH, Beschluss v. 18. Dezember 2013 – XII ZB 268/13, FamRZ 2014, 460 f., zitiert nach Juris Langtext Rn. 10; BGH, Beschluss v. 22. Februar 2017 – XII ZB 137/16, FamRZ 2017, 693, zitiert nach Juris Langtext Rn. 35). So hat der Antragsteller insbesondere Wohnkosten für anderweitigen Wohnraum zu tragen, die er nicht tragen müsste, wenn er noch in der Ehewohnung wohnen würde. Zugleich schafft die Nutzungsvergütung einen Ausgleich dafür, dass nur noch der verbliebene Ehegatte allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (BGH, a. a. O., FamRZ 2014, 460 f., Rn. 10, zitiert nach Juris Langtext; BGH, a. a. O., FamRZ 2017, 693, zitiert nach Juris Langtext Rn. 35). bb) Aufgrund dieses Zwecks der Nutzungsentschädigung entspricht es, wie der Antragsteller zu Recht vorträgt, in der Regel billigem Ermessen, wenn der Ehegatte, der nach der Trennung das Familienheim – und damit auch die Miteigentumshälfte des anderen Ehegatten – allein nutzt, diesem ein Nutzungsentgelt zahlt, und zwar grundsätzlich in Höhe des halben Mietwerts des Gesamtobjekts, orientiert an der ortsüblichen Miete. Der Antragsteller gibt die objektive Marktmiete mit 1.593,60 € monatlich an. Die Antragsgegnerin bestreitet die Höhe des Mietwertes und ist der Ansicht, dieser liege allenfalls bei 600 € monatlich. b) Die Höhe des Mietwerts kann hier jedoch dahinstehen. Denn es entspricht unter Berücksichtigung der weiteren Billigkeitskriterien nicht der Billigkeit, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Antragsteller zu verpflichten. aa) Ob und ggf. in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung geschuldet ist, hängt insbesondere auch von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners und damit von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Etwa bestehende Unterhaltspflichten sind in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13. Juli 2023 – 18 UF 97/22 – FamRZ 2023, 1855-1858, zitiert nach Juris Langtext Rn. 16, 21; KG Berlin, Beschluss v. 25. Februar 2015 – 3 UF 55/14 –, FamRZ 2015, 1191, zitiert nach Juris Langtext Rn. 15; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24. Februar 2014 – 6 WF 31/14 –, FamRZ 2014, 1636, zitiert nach Juris Langtext Rn. 3, 5; OLG Köln, Beschluss v. 16. Dezember 1996 – 14 UF 275/96 –, FamRZ 1997, 943, zitiert nach Juris Langtext Rn. 13). Von der Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung kann abzusehen sein, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte wirtschaftlich zur Zahlung nicht in der Lage ist, wenn er ggf. gezwungen wäre, die Ehewohnung aufzugeben, oder wenn der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte bei Zahlung eines Nutzungsentgelts unterhaltsbedürftig werden würde (OLG Stuttgart, a. a. O., FamRZ 2023, 1855-1858, zitiert nach Juris Langtext Rn. 21; OLG Saarbrücken, a. a. O., FamRZ 2014, 1636, zitiert nach Juris Langtext Rn. 3). bb) Unter Berücksichtigung dessen ist die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht verpflichtet. (1) Aus den Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Beteiligten lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht in der Lage ist. Die Antragsgegnerin ist wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder teilzeitbeschäftigt. Aus den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass ihr aus dieser Tätigkeit monatlich nur ca. 1.100 € zur Verfügung stehen. Sie stellt den Kindern Wohnraum zur Verfügung und trägt dafür die Darlehensverbindlichkeiten von 578 €. Aus den Verfahrenskostenhilfeunterlagen ergibt sich, dass sie zudem einen Pkw-Kredit mit einer monatlichen Kreditrate von 125 € tilgt. Darüber hinaus hat sie verbrauchsabhängige und -unabhängige Nebenkosten von ca. 500 € angegeben. M. a. W. finanziert die Familie den übrigen Bedarf vom Kindergeld und von dem Mindestkindesunterhalt, den der Antragsteller zahlt. Selbst wenn der Pkw-Kredit, wie der Antragsteller meint, unberücksichtigt bliebe, so stünden der Antragsgegnerin nicht einmal genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, um ihren eigenen Bedarf zu decken. (2) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Zwar ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung ein fiktives Monatsnettoeinkommen zu berücksichtigen, wenn die Ehefrau unterhaltsrechtlich gegenüber dem Ehemann zu einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet ist, aber tatsächlich nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Denn es würde nicht der Billigkeit entsprechen, wenn sich der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem Begehren auf Nutzungsentschädigung dadurch entziehen könnte, dass er es entgegen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung unterlässt, einer ausreichenden Erwerbsobliegenheit und damit eigenen Einkommenserzielung nachzukommen (zum Vorstehenden: OLG Bamberg, Beschluss vom 22. September 2014 – 2 UF 8/14 –, FamRZ 2015, 668ff., zitiert nach Juris Langtext Rn. 16; Wever, in: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Auflage 2023, 2. Kapitel: Auseinandersetzung bei Miteigentum, Rn. 155). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die nach § 1361b Abs. 3 BGB erforderliche Billigkeitsabwägung nicht nach streng rechnerischen Maßstäben vorzunehmen ist, sondern eine wertende Betrachtung geboten ist (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13. Juli 2023 – 18 UF 97/22 – FamRZ 2023, 1855-1858, zitiert nach Juris Langtext Rn. 28). Unter Berücksichtigung dieser wertenden Betrachtungsweise ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie betreut die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten im Alter von 10 und 12 Jahren. In diesem Alter benötigen Kinder auch bei Besuch der weiterführenden Schule und der Nachmittagsbetreuung weiterhin Unterstützung und Begleitung ihrer Eltern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtbelastung der Antragsgegnerin aus Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen darf (BGH, Urteil v. 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05 –, FamRZ 2008, 1739, zitiert nach Juris Langtext Rn. 103). Sowohl bei 12- als auch bei 10-jährigen Kindern ist auch nach Ende der Nachmittagsbetreuung Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu leisten. (3) Zuzumuten wäre allenfalls eine Ausweitung der Teilzeittätigkeit auf 30 Wochenstunden. Selbst ein hierdurch bedingtes höheres Einkommen – von jetzt 1.262 € brutto auf dann 1.893 € brutto – würde die Antragsgegnerin finanziell aber nicht in die Lage versetzen, eine Nutzungsentschädigung an den Antragsteller zu zahlen. Ihr stünden dann rund 1.500 € netto monatlich zur Verfügung. Mit dem dadurch entstehenden Mehrverdienst von 400 € monatlich wäre die Antragsgegnerin – selbst wenn der Pkw-Kredit unberücksichtigt bliebe – nur imstande, ihren eigenen monatlichen Bedarf zu decken. Denn das Kindergeld und der Mindestkindesunterhalt sind für den Barbedarf der gemeinsamen Kinder bestimmt, nicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Dass die Antragsgegnerin in dem hier maßgeblichen Jahr 2023 weitere Einkünfte aus einer Tätigkeit bei der Fa. N. verdient hat, konnte in dem Verfahren nicht festgestellt werden. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, die durch die vorgelegte E-Mail der B. Kundenberatung bestätigt werden, hat sie in dem Jahr nur an einem dortigen Erarbeitungsprogramm teilgenommen. (4) Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern in Kenntnis ihrer Einkommensverhältnisse in der Ehewohnung verblieben ist, entspricht es nicht der Billigkeit, sie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verpflichten. Von einer Nutzungsentschädigung ist in Fällen abzusehen, in denen der die gemeinsame Immobilie allein nutzende Ehegatte eine Entschädigung finanziell nicht leisten kann und die Wohnung aufgeben müsste, weil dann der mit § 1361b Abs. 1 BGB beabsichtigte Schutz leerlaufen würde; nicht nur die Höhe, sondern bereits das Bestehen des Vergütungsanspruchs selbst hängen nach dem Wortlaut des § 1361b Abs. 3 BGB von der Billigkeit ab (OLG Stuttgart, a. a. O., FamRZ 2023, 1855-1858, zitiert nach Juris Langtext Rn. 31; KG Berlin, Beschluss v. 25. Februar 2015 – 3 UF 55/14 – FamRZ 2015, 1191, zitiert nach Juris Langtext Rn. 15). Würde die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Antragsteller verpflichtet, wäre alsbald mit der Zwangsvollstreckung entsprechender Ansprüche durch den Antragsteller zu rechnen. Die Folge wäre, dass die Antragsgegnerin, will sie sich der Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller nicht aussetzen, in absehbarer Zeit aus der Wohnung ausziehen und für sich und die von ihr betreuten minderjährigen Kinder eine neue Wohnung suchen müsste – ein Ergebnis, das nach dem Schutzzweck des § 1361b Abs. 1 BGB gerade zu vermeiden ist. In diesem Zusammenhang ist auch das Wohl der gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu berücksichtigen. Seit der Trennung haben die beiden Kinder der Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragsgegnerin und sind mit ihr in der für sie vertrauten Ehewohnung geblieben. Beide Kinder besuchen die Schule und sind in einem Alter, in dem Freundschaften zu Gleichaltrigen von Bedeutung sind. Schon aus diesem Grund ist der Antragsgegnerin ein Umzug nicht zuzumuten. Müsste sie dem Antragsteller eine Nutzungsentschädigung zahlen, wäre sie aus finanziellen Gründen gezwungen, die Ehewohnung aufzugeben. Dies würde der Billigkeit zumindest für die Zeit des Getrenntlebens nicht entsprechen. Dieses Ergebnis ist dem Antragsteller für die Zeit des Getrenntlebens auch zumutbar, zumal durch – mittlerweile erfolgten – Abschluss des Scheidungsverfahrens über die endgültige Zuweisung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung nach § 1568a BGB neu zu entscheiden sein wird. c) Die weiteren Einwendungen des Antragstellers verfangen nicht. aa) Der Einwand des Antragstellers, die Ehewohnung sei der Antragsgegnerin nicht überlassen worden, sondern er sei gezwungen worden auszuziehen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist gerade Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Ehewohnung überlassen hat. Dabei ist unerheblich, ob ein Ehepartner dem anderen die Ehewohnung überlassen musste oder tatsächlich freiwillig ausgezogen ist (OLG Koblenz, Beschluss v. 13. Februar 2006 – 7 WF 102/06 –, FamRZ 2006, 1207, bei juris Langtext, Rn. 2). Es kann vorliegend dahinstehen, welche Umstände den Antragsteller zum Auszug bewogen haben, da dieser bereits am 00.08.2021 erfolgt ist. Gemäß § 1361b Abs. 4 BGB wird das Recht auf alleinige Nutzung der Ehewohnung zu Gunsten des in der Wohnung verbliebenen Ehepartners unwiderleglich vermutet, sofern nicht der aus der Wohnung ausgezogene Ehepartner binnen sechs Monaten nach seinem Auszug seine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehepartner gegenüber bekundet hat. Dass der Antragsteller vorliegend eine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Soweit der Antragsteller behauptet hat, dass die Antragsgegnerin seit über zwei Jahren in der Ehewohnung mit ihrem Lebensgefährten zusammenwohnt und davon auszugehen sei, dass sie sich mit ihm die Wohnkosten teile, ist dies seitens der Antragsgegnerin in Abrede gestellt worden. Insoweit fehlt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und einem Beweisantritt des beweisbelasteten Antragstellers. 2. Für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung, d. h. hier ab dem 30.01.2024, kann der Antragsteller in diesem Verfahren keine Nutzungsentschädigung geltend machen. Die Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens aus § 1361b Abs. 3 BGB ist befristet bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Ab Rechtskraft der Ehescheidung richtet sich der Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB. Bei dem Verlangen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung für die Trennungszeit, wie der Antragsteller sie hier ab dem 01.03.2023 geltend macht, handelt es sich um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, also um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung ab Rechtskraft der Ehescheidung handelt es sich nach §§ 112 Abs. 1 Nr. 3, 113, 266 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache, für die sinngemäß die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung gelten (OLG Hamm, Beschluss v. 28. Juni 2023 – 5 UF 78/23 –, bei Juris Langtext Rn. 12 ff.). Beide Ansprüche können aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensmaximen nicht in einem Verfahren verbunden werden (vgl. OLG Hamm, a. a. O., bei Juris Langtext Rn. 14; OLG Brandenburg, Beschluss v. 19. Februar 2013 – 3 UF 95/12 – ASG 2014, 31 f., bei Juris Langtext Rn. 63). III. Der Senat hat mit Beschluss vom 01.08.2024 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Mutter begründet ist. Nunmehr entscheidet der Senat wie angekündigt im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, weil von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 40, 48 Abs. 1 FamGKG. Insoweit war zu beachten, dass es sich gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG um eine Ehewohnungssache handelt.