Urteil
24 U 127/95
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0304.24U127.95.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Januar 1995 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 349/91 - teilweise wie folgt abgeändert:
Unter Klageabweisung im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger und Herrn V. C., Straße, K. als Gesamthandsgläubiger 342.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1990 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 1/3 und dem Beklagten 2/3 auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, abwenden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für den Kläger 10.000,- DM und für den Beklagten 450.000,- DM. Die Abwendungsbefugnis entfällt für den Fall, daß der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Januar 1995 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 349/91 - teilweise wie folgt abgeändert: Unter Klageabweisung im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger und Herrn V. C., Straße, K. als Gesamthandsgläubiger 342.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1990 zu zahlen. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 1/3 und dem Beklagten 2/3 auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, abwenden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für den Kläger 10.000,- DM und für den Beklagten 450.000,- DM. Die Abwendungsbefugnis entfällt für den Fall, daß der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger und der Zeuge C. - ehemaliger Nationalspieler in der rumänischen Handballmanschaft - schlossen sich im Jahre 1990 zur gemeinsamen Tätigkeit auf dem Gebiet der Vermittlung ausländischer, vor allem rumänischer, Sportler an deutsche Vereine zusammen, wobei der Kläger für den Bereich Fußball, der Zeuge C. für die Sparte Handball zuständig sein sollte. Nach außen traten sie unter der Unternehmensbezeichnung C. (Abkürzung für C.) Sport Marketing in Erscheinung. Mit einem an alle Fußballbundesligavereine gerichteten Rundschreiben vom 18. Juni 1990 bot der Kläger die Tätigkeit von C. als Transfervermittler von Fußballspielern des Vereins D. B. an. Dem Rundschreiben war eine "Generalvollmacht" dieses Clubs vom 17. Juni 1990 beigefügt, in der es u.a. heißt: "Für jeden Spieler, der einen Transferantrag zu einem anderen Club unterzeichnet, bevollmächtigen wir die Fa. C. mit dessen Vermittlung ... Für die Betreuung und Beratung wird die Firma C. einen Honorar in Höhe von 15 % des jeweiligen Transferbetrages, der vom vermittelten Club gezahlt wird ..." In einem weiteren Rundschreiben vom 26. Juni 1990 benannte der Kläger u.a. Herrn L. als zu vermittelnden Spieler und warnte unter Bezugnahme auf die genannte Generalvollmacht und mit der Drohung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Empfänger davor, Transferverhandlungen "ohne uns" zu führen. Der Spieler L. war den Verantwortlichen des Beklagten bei einem Einsatz für die rumänische Nationalmannschaft im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft in Italien positiv aufgefallen. Ab 14. Juni 1990 kam es zu Transferverhandlungen, an denen auf Seiten des Beklagten u.a. dessen vertretungsberechtigter Manager, der Zeuge Ca., teilnahm. Am 7. Juli 1990 schlossen die beteiligten Vereine in Rom den Transfervertrag, wobei sie, wie in erster Instanz unstreitig gewesen ist, eine Ablösesumme von 1,5 Mio. Dollar vereinbarten. Die Wirksamkeit des Vertrags wurde unter die aufschiebende Bedingung der Zustimmung des rumänischen Sportministeriums gestellt. Der Beklagte stellte den Spieler L. am 20. Juli 1990 in L. der Öffentlichkeit vor. Am gleichen Tag beantragte er beim Deutschen Fußballbund die Aufnahme des Spielers in die Transferliste. Der Fußballbund wandte sich darauf an den rumänischen Fußballverband mit der Bitte um Freigabe. Diese wurde durch den Zeugen S. - Generalsekretär, später Präsident des rumänischen Fußballverbandes - am 30. Juli 1990 schriftlich erteilt, und über den Deutschen Fußballbund dem Beklagten zugeleitet. In der Zwischenzeit hatte sich folgendes ereignet: Am Freitag, dem 20. Juli 1990 um 12.34 Uhr kündigte der inzwischen verstorbene Zeuge Rechtsanwalt W. mit einem an den Zeugen C. gerichteten Fax für C. unter Hinweis auf die genannten Rundschreiben und die Generalvollmacht die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 15 % der Transfersumme an. Im Anschluß daran kam es um die Mittagszeit zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. zu einem Telefongespräch, dessen Inhalt streitig ist. Kurz darauf ging bei dem Beklagten ein vom Kläger unter C. gefertigtes Fax mit folgendem Inhalt ein (Auszug): "Bezugnehmend auf unser Telefonat vom heutigen Tage bestätige ich Ihnen, daß Sie mir für den Fall, daß ich die Freigabe des rumänischen Verbandes für den Spieler L. erwirke, die in der Vollmacht vom 17.6.1990 ausgewiesenen 15 % auszahlen werden ..." Am 21. oder 22. Juli 1990 reiste der Kläger nach B. und verhandelte dort mit den Zeugen P. und M. - damaliger Präsident und Vizepräsident des rumänischen Fußballverbandes. Mit Schreiben an C. vom 23. Juli 1990 und einem weiteren Schreiben vom 31. Juli 1990 an den Zeugen W. lehnte der Zeuge C. die Bezahlung einer Provision mit der Begründung ab, C. sei nicht mit Tätigkeiten im Tansfer L. beauftragt worden und habe solche auch nicht entfaltet. Der Kläger hat vorgetragen: Bereits am 19. Juli 1990 habe es zwischen ihm und dem Zeugen C. ein Telefongespräch gegeben, bei dem der Zeuge zugestanden habe, daß es wegen der Freigabe von L. Probleme gebe, und wobei auch die Provisionsforderung des Klägers über 225.000,- Dollar zur Sprache gekommen sei. Am 20. Juli 1990 zwischen 13.30 und 14.00 Uhr habe der Zeuge C. bei ihm angerufen. Bei diesem Gespräch, das seine Ehefrau und der zufällig anwesende Zeuge W. mitgehört hätten, habe der Zeuge C. erneut auf Schwierigkeiten mit der Freigabe hingewiesen und ihn um Mithilfe in der Sache gebeten. Fast wörtlich habe er gesagt: "Fahren Sie nach B. und erwirken Sie die Freigabe des rumänischen Verbandes, dann bekommen Sie sofort ihr Geld". Daraufhin habe er nach Beschaffung sämtlicher verfügbarer Geldmittel - in der Größenordnung von 100.000,- DM - die Reise nach B. angetreten. Bei den dort mit den Zeugen P. und M. geführten Verhandlungen sei es um die zwischen den beteiligten Vereinen abgesprochene Höhe der Ablösesumme gegangen. Der rumänische Verband bzw. der "Ministerrat" habe nämlich vorgegeben gehabt, daß für Spieler, die bereits in der Nationalmannschaft eingesetzt worden seien, eine Mindestablösesumme von 2 Mio. Dollar erzielt werden müsse. Es sei ihm - dem Kläger - jedoch gelungen, die Vertreter des Verbandes zu einer Freigabe auf der Grundlage des am 7. Juli 1990 ausgehandelten Betrages zu bewegen. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen habe er erhebliche Geldmittel eingesetzt; so habe er dem Verein D. B. den Kauf eines gebrauchten Busses und die Beschaffung von 500 Trikots der Firma A. zugesagt. Der Kläger hat seinen Anspruch auf der Grundlage eines Dollarkurses von 1,52 DM berechnet und vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 342.000,- DM nebst 14 % Zinsen seit dem 20. September 1990 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich dahin verteidigt, bereits bei der Verhandlung am 4. Juli 1990 in B. in Gegenwart von Vertretern des rumänischen Sport- und des Innenministeriums seien "alle Fragen" erörtert und sei insbesondere "von allen Seiten" erklärt worden, die Freigabe gehe klar. Es werde nur einige Zeit dauern, bis "intern alles bereinigt und geklärt" sei; hierbei habe es sich um Entscheidungsvorgänge und Gespräche innerhalb der Ministerien gehandelt. Es habe angesichts dessen keine Veranlassung gegeben, den Kläger mit Verhandlungen bezüglich der Freigabe des Spielers L. zu betrauen. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen H. und C. die Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs mit der Begründung zugesprochen, die Beweisaufnahme habe die Richtigkeit der Darstellung des Klägers ergeben. Der Beklagte bestreitet in der Berufungsinstanz erstmals die Aktivlegitimation des Klägers. Er verweist zum einen auf mehrere Abtretungen und Pfändungen in Bezug auf den Klageanspruch und macht außerdem geltend, dieser stehe allenfalls dem Kläger und dem Zeugen C. zur gesamten Hand zu. Ferner wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und trägt ergänzend zu seiner Behauptung vor, daß es eines Tätigwerdens des Klägers bei dem Transfer des Spielers L. nicht bedurft habe. Schließlich wendet er sich gegen die Höhe des Anspruchs und behauptet, die Transfersumme habe "eindeutig" nicht 1,5 Mio. Dollar betragen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ferner beantragt er, teilweise im Wege der unselbständigen Anschlußberufung, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 1. 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1990 an die Rechtsanwälte S., G., U., N. und Dr. W., D., und weitere 317.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1990 sowie weitere 6,96 % Zinsen aus 85.921,89 DM seit dem 21. September 1990 und weitere 7,29 % Zinsen aus 178.635,- DM seit dem 1. Juli 1991 an den Kläger zu zahlen, 2. hilsweise, den Klagebetrag von 317.000,- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21. September 1990, weiter hilfsweise den vollen Klagebetrag nebst 12 % Zinsen seit dem 21. September 1990 an die B. B., H., als Nachfolgerin der V. N.., N., zu zahlen, 3. weiter hilfsweise, aus dem Betrag von 342.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1990 sowie weiteren 6,96 % aus 85.921,89 DM seit dem 21.9.1990 und weiteren 7,29 % Zinsen aus 178.635,- DM seit dem 1. Juli 1991 a) 50.000,- DM an die Sparkasse L., b) 16.333,15 DM zuzüglich 1,59 DM pro Tag seit dem 29. März 1995 einschließlich an die Firma C. S., S., W., c) 7.952,64 DM zuzüglich 0,72 DM Zinsen pro Tag seit dem 29. März 1995 einschließlich an die Firma C.W. B.., Niederlassung, A., d) 37.417,10 DM zuzüglich 4,31 DM Zinsen seit dem 29. März 1995 einschließlich an die Firma V., L., L., e) 2.639,28 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.426,50 DM seit dem 6. April 1995 an die Firma A. GmbH, P., V., f) 2.009,70 DM zuzüglich 0,12 DM Zinsen seit dem 4. März 1995 an die Firma A. GmbH, g) 32.500,- DM an die V., P., V., h) 20.100,- DM an die Firma A. GmbH, i) ... DM an die Firma A. GmbH (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 12. Juni 1995) j) und den übrigen Betrag an den Kläger zu zahlen, 4. äußerst hilfsweise, an den Kläger und Herrn C. 342.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1990 zur gesamten Hand zu zahlen. Für den Fall, daß der Senat das neuerliche Bestreiten der Transfersumme für beachtlich hält, beantragt der Kläger ferner hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe der Transfersumme zu geben und den Transfervertrag vorzulegen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen. Die Mehrzahl der Pfändungen und Abtretungen sei, so trägt er vor, unwirksam, weil diesen Vorgängen eine Abtretung der gesamten Klageforderung am 19. November 1990 an die P. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - er sei, vorangegangen sei. Die P. GmbH ihrerseits habe ihn unter dem gleichen Datum zur Einziehung mit der Maßgabe ermächtigt, Zahlungen an sich selbst fordern zu können. Die Klageforderung sei auch nicht gesamthänderisch gebunden, weil er sich hinsichtlich des Unternehmens C. am 20. Juli 1990, und zwar noch vor der Beauftragung durch den Zeugen C., in Bezug auf den Transfer des Spielers L. in der Weise auseinandergesetzt habe, daß die offenstehenden Forderungen aus dem Handballgeschäft dem Zeugen C. und diejenigen aus dem Fußballgeschäft ihm - dem Kläger - zugewiesen worden seien. Der Beklagte beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts, die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Ermittlungsakten 110 Js 752/90 StA Köln Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und M. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20. Juni 1996 und vom 14. Januar 1997 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg, nämlich mit der Maßgabe, daß der Beklagte zur Zahlung nicht an den Kläger, sondern entsprechend dem Hilfsantrag zu Ziffer 4. an diesen und den Zeugen C. zur gesamten Hand zu verurteilen ist. Die Anschlußberufung, mit der der Kläger höhere Verzugszinsen geltend macht, bleibt schon deshalb erfolglos, weil der zuerkannte Hilfsantrag zu Ziffer 4. eine höhere Verzinsung nicht umfaßt (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO). 1. Zutreffend hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Provision in der vom Kläger begehrten Höhe ausgesprochen. a) Der Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen den Parteien mit dem Inhalt der Erwirkung der Freigabe des Spielers L. durch den Kläger steht nach den Grundsätzen über die Wirkung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens fest. Obwohl keine der Parteien Kaufmann im Sinne von §§ 1, 2, 5 HGB ist, finden diese Grundsätze auf sie Anwendung, weil sie wie ein Kaufmann in größerem Umfang - das gilt auch für einen Bundesligafußballverein - selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. zu diesem Erfordernis in Bezug auf den Absender BGH NJW 63, 1922, 1923; auf den Empfänger BGH NJW 64, 1223). Der Zeuge C. hat eingeräumt, daß der Kläger ihm bei dem Telefongespräch am 20. Juli 1990 angeboten hat, zwecks Besorgung der Freigabe nach B. zu fahren. Damit steht fest, daß diesbezügliche Verhandlungen stattgefunden haben (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH NJW 74, 991, 992). Das anschließende Fax des Klägers war auch eindeutig gefaßt und erkennbar dazu bestimmt, einen Vertragsschluß und den Inhalt der Vereinbarung verbindlich festzulegen (vgl. dazu BGH NJW 65, 965; 72, 820). Ein unverzüglicher Widerspruch des Beklagten dagegen (vgl. dazu BGH NJW 55, 1794, 1795; 62, 246) läßt sich nicht feststellen. Das Schreiben vom 23. Juli 1990 ist inhaltlich nicht eindeutig auf das Bestätigungsschreiben bezogen. Zwar wird dort auf ein Fax vom 20. Juli 1990 verwiesen. Damit war aber ersichtlich die Zuschrift des Zeugen W. von diesem Tage gemeint, wie daraus erhellt, daß der Zeuge C. diesem das Schreiben an den Kläger ebenfalls zufaxte, wobei er auf "Ihr Telefax vom 20.7.1990" Bezug nahm. Im übrigen bezieht sich das Schreiben, soweit es überhaupt konkrete Aussagen enthält, lediglich auf den Transfervertrag vom 7. Juli 1990. Auch der Hinweis auf die "weitere Bearbeitung" durch den D., nämlich in Richtung auf die Herbeiführung der Freigabe durch den rumänischen Fußballverband, läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, daß die angekündigte Tätigkeit des Klägers unerwünscht sei. Ein etwa in dem Schreiben enthaltener Widerspruch wäre aber auch verspätet gewesen. In der Rechtsprechung sind Zeitspannen von einem bis drei Tagen vom Zugang des Bestätigungsschreibens bis zum Zugang des Widerspruchs als noch hinnehmbar angesehen worden (vgl. RGZ 105, 389, 390; BGH NJW 62, 247). Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat indessen zu Recht darauf hingewiesen, daß stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei. Danach durfte der Kläger, da er das Fax unmittelbar nach dem Telefongespräch abgesandt hatte (zur Bedeutung dieses Umstands vgl. Palandt-Heinrichs, 55. Aufl., § 148 Rdnr. 17) und er annehmen konnte, der Zeuge C. rechne mit Rücksicht auf den kurz bevorstehenden Beginn der Meisterschaftssaison mit seinem alsbaldigen Aufbruch nach Rumänien, einen etwaigen Widerspruch per Fax noch am gleichen Tag erwarten. Die Verspätung ist auch nicht hinreichend entschuldigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Geschäftsstelle des Beklagten, ungeachtet des öffentlichen Probetrainings des Spielers L., nicht während der üblichen Geschäftszeit mit wenigstens einer Person besetzt bleiben konnte, die das Fax hätte entgegennehmen, es dem Zeugen C. übermitteln und sodann in dessen Auftrag den Widerspruch hätte zurückfaxen können. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben entfaltet allerdings trotz fehlenden rechtzeitigen Widerspruchs keine Wirkung, wenn die Bestätigung sich vom wirklichen Verhandlungsergebnis so weit entfernt, daß der Bestätigende verständigerweise nicht mit einem Einverständnis des anderen rechnen kann (vgl. BGH NJW 74, 991, 992; 87, 1940, 1942). Ein solcher Fall ist nach dem Vortrag des Beklagten gegeben: Wenn der Zeuge C. bei dem Telefongespräch einer Beauftragung des Klägers ausdrücklich widersprochen hat, wich davon die Bestätigung, weil das genaue Gegenteil bekundend, in eklatanter Weise ab (vgl. für den Fall der Bestätigung einer Stornoabrede BGH NJW 87, 1940, 1942). Indessen trifft den Partner des Bestätigenden die Beweislast für einen derartigen Sachverhalt (vgl. BGH NJW 74, 991, 992 f.). Dieser Beweis ist angesichts der einander widersprechenden Bekundungen der Zeugen C. und H. in Verbindung mit der eidesstattlichen Erklärung des Zeugen W. nicht geführt. b) Eine erfolgreiche, den Provisionsanspruch begründende Tätigkeit des Klägers setzt das Bestehen eines Hindernisses für die Freigabe des Spielers L. und seine Überwindung durch den Kläger voraus. Nach der Überzeugung des Senats sind beide Tatbestandsmerkmale erfüllt. Ein starkes Indiz dafür, daß die Freigabe des Spielers nicht unproblematisch war, ist der Zustimmungsvorbehalt im Transfervertrag, der, wie der Beklagte selbst einräumt, seine Erklärung darin findet, daß der Spieler L. - wie auch zahlreiche andere - wegen seines Einsatzes in der rumänischen Nationalmannschaft im Rahmen des Weltmeisterschaftsturniers für den in finanzieller Bedrängnis befindlichen rumänischen Staat zu einer wertvollen "Handelsware" geworden war, die es auszunutzen galt. Es liegt daher nahe, daß der rumänische Ministerrat bzw. das Sportministerium, dem, wie der Kläger einleuchtend dargelegt hat, der Fußballverband und die ihm angeschlossenen Vereine zu gehorchen hatten, sich die Zustimmung zu Transferverträgen, in denen die Transfersumme unter dem geschätzten und dementsprechend festgesetzten "Handelswert" lag, vorbehalten hatte. Das mag dem Reglement der F. bzw. der U. widersprochen haben, war aber eine tatsächliche Gegebenheit, aufgrund deren der Transfer des Spielers zumindest erheblich verzögert werden konnte. Diese Überlegungen in Verbindung mit dem Inhalt der eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen P. und M. verleihen dem Vortrag des Klägers sowohl zu dem Bestehen des Hindernisses wie auch seiner Beseitigung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, daß ihm geglaubt werden kann. Die in der Berufungsinstanz vom Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen S., V. und D. vermögen schon mangels Ergiebigkeit das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Insbesondere der Zeuge D. hat entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten nicht erklärt, er habe nach dem 9. Juli 1990 für sein Ministerium die Zustimmung zur Freigabe erteilt, sondern lediglich, daß seines Wissens nach, also nach den Aussagen der Vertreter des Vereins D. B. und des rumänischen Fußballbundes, der Transfer perfekt gewesen sei. Daß sich aus der Anwesenheit des Spielers L. am 20. Juli 1990 in L. nichts für eine bereits erfolgte Freigabe ergibt, bedarf keiner näheren Begründung. c) Zutreffend hat der Kläger die ihm zugesagte Vergütung nach einer Transfersumme von 1,5 Mio. US-Dollar berechnet. Der Beklagte hat in erster Instanz nicht bestritten, daß er diesen Betrag mit dem Verein D. B. ausgehandelt habe. Seinen scheinbar abweichenden Vortrag in der Berufungsbegründung hat er im Schriftsatz vom 13. Dezember 1995 dahin klargestellt, daß er nicht behaupten wolle, die Transfersumme habe unter 1,5 Mio. Dollar gelegen. 2. Die Klageforderung steht indessen nicht dem Kläger allein, sondern ihm und dem Zeugen C. zur gesamten Hand zu. Wie sich insbesondere dem Kopf des Bestätigungsschreibens vom 20. Juli 1990 entnehmen läßt, ist der Kläger gegenüber dem Beklagten als für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts C. handelnd aufgetreten. Daß diese damals bereits - im Rechtssinne - beendet gewesen sei, hat er nicht zu beweisen vermocht. Ein urkundlicher Nachweis scheitert daran, daß er das Original der angeblich am 20. Juli 1990 getroffenen schriftlichen Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht hat vorlegen können und daher eine beweiskräftige Prüfung der Echtheit der angeblichen Unterschrift des Zeugen C. nicht möglich ist. Die Zeugin H. hat zwar bestätigt, daß damals im Büro des Klägers ein Schreiben des genannten Inhalts gefertigt worden sei, der Kläger damit zu dem Zeugen C. gefahren sei und das Schreiben mit dessen Unterschrift versehen wieder mitgebracht habe. Der Zeuge C. hat jedoch entschieden bestritten, eine Vereinbarung des in dem Schreiben niedergelegten Inhalts mit dem Kläger getroffen und seine Unterschrift darunter geleistet zu haben. Der Senat vermag keiner der einander widersprechenden Aussagen ein entscheidendes Übergewicht an Glaubhaftigkeit beizumessen, zumal beide Zeugen ein starkes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Der Zeuge C. hat sich auch entgegen dem Vortrag des Klägers nicht in Widersprüche verwickelt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seiner Auffassung nach abweichende Äußerungen des Zeugen C. in zwei weiteren Streitverfahren verweist, handelt es sich überwiegend um anwaltlichen Vortrag im Rahmen der Rechtsverteidigung. In seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 5. Dezember 1990 hat der Zeuge zwar von einer Auseinandersetzung gesprochen, aber nicht im Sinne einer einverständlichen Beendigung der Gesellschaft, sondern einer Meinungsverschiedenheit mit dem Kläger, wie die zusätzliche Äußerung zeigt, diese habe darin gegipfelt, daß der Kläger ihn am 2. August 1990 Hausverbot erteilt habe. Von einer Vereidigung der Zeugen hat der Senat letztlich abgesehen, weil nicht zu erwarten ist, daß sie bzw. einer von ihnen eine anderslautende - wahrheitsgemäße - Aussage machen wird. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen war der Beklagte auf den Hilfsantrag zu 4. des Klägers zur Zahlung an diesen und den Zeugen C. zur gesamten Hand zu verurteilen. Daß der Zeuge mit einer entsprechenden Prozeßführung durch den Kläger einverstanden ist, ergibt sich schlüssig daraus, daß er mehrfach durch seine Anwältin nach dem Stand der Sache angefragt und darüber hinaus sein Interesse bekundet hat, sich an einem etwaigen Vergleich zu beteiligen. 3. Steht, wie unter 2. ausgeführt, die Klageforderung dem Kläger und dem Zeugen C. gesamthänderisch zu, sind sämtliche Abtretungen des Klägers und die gegen ihn ausgebrachten Pfändungen ins Leere gegangen, so daß sie der hier getroffenen Entscheidung nicht im Wege stehen. 4. Die Anschlußberufung bleibt, wie ausgeführt, schon deshalb erfolglos, weil der Hilfsantrag über den positiv entschieden worden ist, ein Begehren nach höheren Verzugszinsen nicht enthält. Im übrigen besteht, da die Klageforderung gesamthänderisches Vermögen des Klägers und des Zeugen C. darstellt, kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tatsache, daß der Beklagte nicht geleistet hat, und der persönlichen Vermögenslage des Klägers. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 342.000,- DM. Die durch dieses Urteil begründete Beschwer liegt für beide Parteien über 60.000,- DM.