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Urteil

24 U 141/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1999:0420.24U141.98.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.8.1998 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Aktz. 16 0 174/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.500,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.8.1998 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Aktz. 16 0 174/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.500,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des erkennenden Senats vom 4.3.1997 (24 U 127/95) in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch die Entscheidung des 24. Senats des Oberlandesgerichts Köln vom 4.3.1997 wurde der Kläger verurteilt, an den Beklagten "und V. C., A. Straße , K. als Gesamthandsgläubiger 342.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.9.1990 zu zahlen". In den Entscheidungsgründen dieses seit dem 26.2.1998 rechtskräftigen Urteils werden die Gläubiger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts CHC (Abkürzung für C. H. Cologne) bezeichnet; außerdem wird festgestellt, dass der Beklagte in gewillkürter Prozessstandschaft für den Mitgesellschafter C. den Prozess betrieben habe. Die Klageforderung beruhte auf einem Provisionsanspruch, den die Gesellschafter verdient hatten, weil sie den Transfer des rumänischen Fußballspielers I.L. vom Verein Dinamo B. zu dem Kläger vermittelt hatten (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils vom 4.3.1997 - Bl. 9. ff. d. GA. - verwiesen). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 6.3.1998 forderte der Beklagte die D. Bank in L. auf, an ihn die Urteilssumme und die aufgelaufenen Kosten und Zisen in Höhe von zusammen 445.360,00 DM zu zahlen. Hintergrund war eine von der Bank für den Kläger am 7.3.1997 geleistete Prozessbürgschaft. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Beklagte mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und der klageweisen Geltendmachung der Bürgschaftsforderung. Der Kläger vertrat gegenüber den Rechtsanwälten des Beklagten mit Schreiben vom 9.3.1998 den Standpunkt, dass der Beklagte alleine nicht forderungsberechtigt sei. In zwei getrennten Schreiben forderte er den Beklagten und dessen (ehemaligen) Mitgesellschafter C. auf, ein gemeinsames Konto für die von ihm zu veranlassende Zahlung mitzuteilen und setzte hierfür eine Frist bis zum 11.3.1998, 17.00 Uhr. Diese Schreiben vom 9. und 10.3.1998 waren jeweils an die Rechtsanwälte der beiden Gläubiger gerichtet. Da bis zum Fristablauf kein gemeinsames Konto von den Gläubigern genannt wurde, hinterlegte der Kläger 444.258,- DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Leverkusen (Geschäftsnummer 18 HL 24/98). Die Hinterlegung erfolgte für den Beklagten und C. "als Gesamthandsgläubiger". Außerdem wurden 19 weitere Gläubiger als Berechtigte von dem Kläger benannt. Dabei handelt es sich um Pfandrechtsgläubiger des Beklagten und um die Sparkasse L., an die der Beklagte einen Anspruch in Höhe von 50.000,- DM abgetreten hatte. Ausweislich einer Forderungsaufstellung, die als Anlage zu der Hinterlegungsurkunde genommen wurde, und auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 29, 43 - 45 d. GA.), belaufen sich diese Drittrechte auf 842.749,89 DM. Der Kläger informierte den Beklagten und C. mit Schreiben vom 12.3.1998 über die unter Verzicht auf die Rücknahme erfolgte Hinterlegung. Die zusätzlich von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten geforderten Zustellungs- und Anwaltskosten in Höhe von 1.439,38 DM wurden an diese überwiesen. Der Beklagte betrieb trotz der Hinterlegung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und erwirkte am 6.4.1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Konten des Klägers bei der Sparkasse L. und der dortigen Filiale der D. Bank. Außerdem ließ er dem Deutschen Fußballbund ein Zahlungsverbot zustellen, mit dem er die Pfändung von Ansprüchen ankündigte, die dem Kläger aus Fernsehübertragungen von UEFA-Pokalspielen und für das Abstellen von Spielern an die Nationalmannschaft zustanden. Darüber hinaus drohte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.4.1998, bei dem nächsten Bundesligaspiel die Tageseinnahmen pfänden zu lassen. Unter dem Eindruck dieser Vollstreckungsmaßnahmen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.4.1998 Vollstreckungsabwehrklage erhoben mit der Begründung, die titulierte Forderung sei durch die Hinterlegung erloschen. Die Hinterlegung sei rechtmäßig, weil die Gesamthandsgläubiger sich nach Ablauf der ihnen bis zum 11.3.1998 gesetzten Frist mit der Annahme der geschuldeten Leistung in Verzug befunden hätten. Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 24 U 127/95) vom 4.3.1997 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung habe, da die Voraussetzungen des § 372 BGB nicht erfüllt seien. Weder hätten sich die Gläubiger in Annahmeverzug befunden noch habe bei dem Kläger eine Ungewissheit über die persönlichen Verhältnisse der Gläubiger bestanden. Das gelte auch im Hinblick auf die Vorpfändungen und die erfolgte Abtretung, da diese nicht die titulierte Forderung erfassen würden. Im Übrigen habe sich der Kläger bereits im Vorprozess auf diese Abtretungen und Vorpfändungen berufen, sei damit aber nicht durchgedrungen und deshalb gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit diesen Einwendungen ausgeschlossen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom 4.3.1997 für unzulässig erklärt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger zur Hinterlegung der Klagesumme nach § 378 BGB berechtigt gewesen sei, da hinsichtlich der Empfangsberechtigung der Gesamthandsgemeinschaft des Beklagten mit C. eine Unsicherheit bestanden habe, so daß der Kläger seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit habe erfüllen können. Die Gesamthänder hätten sich zudem in Annahmeverzug befunden, weil sie trotz der Aufforderung des Klägers kein gemeinsames Konto genannt hätten. Dass die Hinterlegung zugunsten weiterer Gläubiger des Beklagten erfolgt sei, habe an der Erfüllungswirkung nichts geändert. Vielmehr liege darin eine weitere Rechtfertigung zur Hinterlegung. Welcher der vielen Gläubiger letztlich Anspruch auf die hinterlegte Summe habe, sei erst im Hinterlegungsverfahren nach § 13 der Hinterlegungsordnung zu klären. Der Beklagte hat gegen das ihm am 21.9.1998 zugestellte Urteil am 21.10.1998 Berufung eingelegt, die er in einem weiteren Schriftsatz, der nach Fristverlängerung bis zum 23.12. 1998 am letzten Tag der Frist bei Gericht eingegangen ist, begründet hat. Der Berufungskläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Standpunkt zur Unrechtmäßigkeit der Hinterlegung. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 4.3.1997 ergebe sich zudem, dass er alleine berechtigt sei, die titulierte Forderung in der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Darüber hinaus macht er geltend: § 372 BGB setze voraus, dass der Schuldner unverschuldet weitere Berechtigte als Gläubiger benenne; im Gegensatz dazu habe der Kläger ihn mit Absicht durch die Benennung der Pfandrechtsgläubiger schädigen wollen; er sei jetzt gezwungen, die unberechtigten Ansprüche der Drittgläubiger, die keinen Titel gegen die Gesamthand hätten, abzuwehren. Dabei sei mit Prozesskosten von 100.000,- DM zu rechnen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt den Ausführungen des Beklagten mit rechtlichen Argumenten entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die formell unbedenklich zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4.3.1997 zu Recht für unzulässig erklärt. Denn dem Kläger stehen gegen diesen Vollstreckungstitel Einwendungen zu, die den Anspruch selbst betreffen und zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen (§ 767 ZPO). Unstreitig hat der Kläger den ausgeurteilten Betrag einschließlich Kosten und Zinsen beim Amtsgericht Leverkusen hinterlegt; diese berechtigte Hinterlegung hat dazu geführt, dass die Klageforderung als erloschen gilt (§ 378 BGB). Da die Hinterlegung nach der Rechtskraft des Urteils und vor dem Abschluss der Zwangsvollstreckung erfolgte, wird die Vollstreckungsabwehrklage auf Gründe gestützt, die innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO eingetreten sind. Die Hinterlegung von 444.258,- DM führte zum Erlöschen des titulierten Anspruchs. Nach § 378 BGB wird eine Forderung durch Hinterlegung erfüllt, wenn der Schuldner den titulierten Betrag bei einer amtlichen Stelle unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Bei dem Amtsgericht Leverkusen handelt es sich um eine zulässige Hinterlegungsstelle und der Kläger hat bei der Hinterlegung auf die Rücknahme des hinterlegten Betrages verzichtet. Unstreitig schuldete der Kläger den Titelgläubigern zum Zeitpunkt der Hinterlegung nach einer Aufstellung des Beklagten 445.697,38 DM; wenn man sodann berücksichtigt, dass ein Betrag von 1.439,38 DM direkt an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten überwiesen wurde (zur Begleichung von Verfahrenskosten), dann steht fest, dass der gesamte Forderungsbetrag einschließlich Zinsen und Kosten durch die Hinterlegung von 444.258,- DM ausgeglichen ist. Der Kläger war auch berechtigt, sich durch ein solches Erfüllungssurrogat von der titulierten Forderung zu befreien. Nach § 372 BGB ist die Hinterlegung zulässig, wenn der Gläubiger sich mit der Entgegennahme der geschuldeten Leistung in Annahmeverzug befindet (Satz 1) oder für den Schuldner in Bezug auf die Person des Gläubigers eine Ungewissheit besteht, die es ihm unverschuldet unmöglich macht, die geschuldete Leistung gefahrlos zu bewirken (Satz 2). Im vorliegenden Fall sind beide Alternativen des § 372 BGB erfüllt. Für den Kläger bestand eine Ungewissheit über die persönlichen Verhältnisse der beiden Gläubiger, da ihm ein gemeinsames Konto der beiden Gesellschafter nicht bekannt war. Trotz einer entsprechenden Aufforderung war ihm ein solches Konto nicht genannt worden. Vielmehr forderten die Gläubiger den Kläger auf, nur auf ein Konto zu zahlen, auf das diese jeweils alleine (über ihre Prozessbevollmächtigten) Zugriff hatten. Auf eines dieser Konten brauchte der Kläger den geschuldeten Betrag aber nicht zu überweisen, da er nicht sicher sein konnte, dass beide Gläubiger darin eine schuldbefreiende Leistung sehen würden. Dazu wäre keiner der beiden Gläubiger verpflichtet gewesen. Denn bei ihnen handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, so daß der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an beide gemeinsam leisten kann (§ 424 Abs. 1 BGB). Auch eine Gesamthandsforderung fällt unter diese Vorschrift, da die gesamthänderische Bindung zu einer Unteilbarkeit der Forderung "aus Rechtsgründen" führt (Palandt-Heinrichs, 58. Aufl. 1999, Rd. 4,8 zu § 432 BGB; Müchner-Kommentar, Rd. 4 zu § 372 BGB). Selbst wenn man die gemeinsame Empfangszuständigkeit von BGB-Gesellschaftern aus § 709 BGB herleitet (BGH NJW 96, 2859), führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, da die von C. und dem Beklagten gebildete Gesellschaft im Hinblick auf § 709 BGB keine anderweitige Regelung getroffen hatte; jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen und aus dem Senatsurteil vom 4.3.1997 ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte und C. eine Gesamthandsgemeinschaft bilden. Eine solche Verbindung der Forderungsberechtigten ergibt sich aus dem Tenor des Senatsurteils vom 4.3.1997. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass dem Beklagten die Titelsumme in "Gesamthandsgemeinschaft mit C." zugesprochen wird. Dieser Tenor ist in Rechtskraft erwachsen und bindet daher die jetzigen Parteien, die sich schon im Ausgangsprozesses gegenüber gestanden haben. Unerheblich ist auch, dass der Mitgesellschafter C. damals und heute nicht als Partei in die Prozesse einbezogen ist. Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft sind zwar notwendige Streitgenossen; der Beklagte hat aber ausweislich der Entscheidungsgründe in dem Senatsurteil vom 4.3.1997 im eigenen Namen und in Prozessstandschaft für den Mitgesellschafter C. die Zahlungsklage gegen den jetzigen Kläger geführt. Dies ist rechtlich zulässig (BGH NJW 96, 2859, 2860; 1988, 1585) und bestätigt daher die Feststellung einer Gesamthandschaft. Auch wenn sich damit die Rechtskraft des Urteils auf den Mitgesellschafter C. erstreckt (Zöller, 21. Aufl., Rd. 54 zu Vor § 50 ZPO), ist die Vollstreckungsabwehrklage jedoch nur gegen den Beklagten zu richten, da nur dieser als Titelgläubiger derzeit vollstrecken kann (Baumbach, 57. Aufl. Rdn. 40 zu § 767 ZPO; Stein-Jonas, Rd. 10 mit FN. 61 zu § 767 ZPO). Die Prozessstandschaft berechtigt den Beklagte jedoch nicht, die Urteilssumme alleine entgegenzunehmen. Eine solche Prozessrolle betrifft nur das Erkenntnisverfahren und beinhaltet noch nicht zwangsläufig eine materielle Forderungsberechtigung. Ein Dritter kann die Leistung für den Gläubiger nur verlangen, wenn er hierzu besonders ermächtigt ist (§ 185 BGB). Diese Einziehungsbefugnis muss daher gesondert zur Prozessstandschaft von dem Forderungsberechtigten bewilligt werden (Stein-Jonas, Rd. 45 ff. Vor § 50 ZPO). In dem Senatsurteil vom 4.3.1997 sind zu einer solchen Einziehungsbefugnis des Beklagten keine positiven Feststellungen getroffen worden; aus dem Urteilstenor ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Dem Beklagten hätte es daher oblegen, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich aus seine Einziehungsbefugnis ergeben könnte. Ein solcher Vortrag fehlt aber. Vielmehr ist er der Darstellung des Klägers, wonach der Gläubiger C. einer Einziehung durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Demnach kann auch nicht von einer Vollstreckungsstandschaft des Beklagten ausgegangen werden, so dass offen bleiben kann, unter welche Voraussetzungen ein solches Rechtsinstitut überhaupt anzuerkennen wäre. Die von dem Beklagten und C. gebildete Gesamthandsgemeinschaft befand sich darüber hinaus im Verzug mit der Annahme der von dem Kläger angebotenen Leistung, so daß die Hinterlegung auch nach § 372 Satz 1 BGB gerechtfertigt war. Zwar hat der Kläger die Leistung - eine Schickschuld nach § 270 Abs. 1 BGB - nicht tatsächlich zu bewirken versucht (§ 294 BGB). Ein wörtliches Angebot reichte aber aus, weil die Gesamthandsgläubiger zur Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet waren (§ 295 Satz 2 BGB) und dieser Pflicht nicht durch die Nennung eines gemeinsame Kontos nachgekommen sind. Der Kläger hatte die Gesellschafter ausdrücklich zur Behebung dieses Hindernisses aufgefordert. Ob die dabei gesetzte Frist angemessen war, kann dahinstehen. Nach der Überzeugung des Senats wären beide Gesellschafter auch bei einer längeren Frist nicht gewillt gewesen, der Aufforderung des Klägers zur Mitteilung eines gemeinsamen Kontos nachzukommen. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschafter über die Verteilung der titulierten Forderung zerstritten sind. Dafür spricht auch, dass zwischen dem Beklagten und C. inzwischen ein Prozess vor dem Landgericht Köln über die Verteilung des hinterlegten Betrages geführt wird. Die demnach berechtigte Hinterlegung hat zum Erlöschen der titulierten Forderung geführt, so daß die dennoch vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig geworden ist (§§ 767 ZPO i.V. m. 372 BGB). Entgegen seiner Auffassung ist die Hinterlegung nicht deswegen wirkungslos, weil der Kläger bei der Hinterlegung noch weitere Gläubiger benannt hat. Nach dem bisherigen Parteivortrag muss allerdings davon ausgegangen werden, dass diese Drittpfändungen unwirksam sind, da die Pfändung einer Gesamthandsforderung einen Titel gegen alle Gesellschafter erfordert (§ 736 ZPO); soweit es sich um abgetretene Forderungen handelt, wären die Abtretung ebenfalls wirkungslos, da ein Gesellschafter alleine nicht über eine Gesamthandsforderung verfügen kann (§ 719 Abs. 1 BGB). Auch wenn daher möglicherweise diese Gläubiger zu Unrecht als Berechtigte der hinterlegten Summe benannt worden sind, ändert dies jedoch nichts an der wirksamen Hinterlegung in Bezug auf den Beklagten und dessen Mitgesellschafter C., da insoweit die Voraussetzungen der §§ 378, 372 BGB erfüllt sind. Wenn der Beklagte demgegenüber den Grundsatz aufstellen will, dass eine Hinterlegung nur dann als Erfüllungssurrogat wirkt, wenn der Schuldner ausschließlich zugunsten wahrer Gläubiger hinterlegt hat, dann kann ihm darin nicht gefolgt werden. Ein solcher Grundsatz ergibt sich nicht aus §§ 372 ff. BGB. Diese Normen setzen lediglich voraus, dass tatsächlich ein Hinterlegungsgrund besteht. Die Hinterlegung führt daher auch dann zum Erlöschen der Schuld, wenn der Schuldner erst nach der Hinterlegung den wahren Gläubiger benennt (BGH NJW-RR 1989, 200; Staudinger, Rd. 9 zu § 378 BGB). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich dadurch, dass er mehrere nichtberechtigte Gläubiger als Bezugsberechtigte benannt hat, schadensersatzpflichtig gemacht hat. Denn ein solcher Anspruch aus positiver Vertragsverletzung könnte allenfalls zu einer Erstattung der Prozesskosten verpflichten, die anfallen, um die Ansprüche der Nichtberechtigten auf die hinterlegte Summe abzuwehren. Solche Schadensersatzansprüche sind derzeit aber nicht tituliert und können daher nicht Grundlage der jetzige Zwangsvollstreckung sein. Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte außerdem nicht den Inhalt haben, dass die Hinterlegung in Bezug auf den Beklagte unwirksam wäre. Dies gilt auch für einen Anspruch aus § 826 BGB, auf den sich der Beklagte ebenfalls beruft. Maßgeblich für den Umfang des Schadensersatzanspruchs muss nämlich sein, welche Pflichtverletzung den Schaden verursacht habe könnte. Auslöser einer Schadensersatzpflicht kann im vorliegenden Fall aber nur die Benennung weiterer Gläubiger sein, während die Hinterlegung in Bezug auf den Beklagten rechtmäßig war. Ein rechtmäßiges Verhalten ist aber durch eine Schadensersatzpflicht nicht zu korrigieren. Daher kommt eine Ersatzpflicht nur in Betracht, soweit unabhängig von der Hinterlegung eine Schädigung des Beklagte eingetreten sein kann; dies betrifft somit eventuelle Prozesskosten in Bezug auf die persönlichen Gläubiger des Beklagten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Berufungsstreitwert beträgt 342.000,- DM (ursprüngliche Titelsumme ohne Zinsen und Kosten; auf die zutreffende Wertfestsetzung vom 24.9.1998 - Bl. 139 d. GA. - wird verwiesen). Die durch das Urteil begründete Beschwer liegt für den Beklagten über 60.000,- DM.