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Urteil

9 U 131/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0422.9U131.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Entscheidungsgründe 2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist auch in der Sache begründet. 3 Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. 4 Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts verpflichtet, an den Kläger aus der für den Pkw Mercedes Benz 300 D, amtliches Kennzeichen ....., abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des Schadenfalles vom 12.7.1995 eine Entschädigung von 23.100,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. 5 Den Eintritt des Versicherungsfalles nach § 12 Nr. 1 I b AKB, nämlich die Entwendung des Fahrzeugs des Klägers in Slubice/Polen, hat die Beklagte nicht bestritten. Leistungsfreiheit der Beklagten ist entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils jedoch nicht eingetreten. 6 1. 7 Das Landgericht hält die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß §§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger in der Schadenanzeige einen falschen Kilometerstand angegeben habe und damit seiner Pflicht, den Versicherer bezüglich aller Daten, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nicht nachgekommen sei. 8 Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. In dem Schadenanzeigeformular der Beklagten findet sich einmal die Frage nach dem "km-Stand" und zum anderen die Frage nach der "Gesamtlaufleistung" des Fahrzeugs. 9 Für die zutreffende Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeugs ist unter anderem dessen Gesamtlaufleistung entscheidend. Davon geht ersichtlich auch das Landgericht aus, weil es im angefochtenen Urteil die vom Kläger zu dieser Frage gemachte Angabe "ca. 130.000" zugrundelegt. Diese Angabe ist objektiv zwar nicht zutreffend, weil der Kläger selbst eine Gesamtlaufleistung von 152.000 km im Entwendungszeitpunkt eingeräumt hat. 10 Soweit das Landgericht hierzu jedoch weiter ausführt, eine Abweichung von ca. 22.000 km vom tatsächlichen Wert werde durch die Angabe des Klägers von ca. 130.000 km nicht mehr abgedeckt und daraus Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung herleitet, ist dies bereits vom Ansatz her nicht zutreffend. 11 Von einer Falschangabe von 22.000 km oder ca. 22.000 km kann entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend nicht ausgegangen werden. Obwohl das Landgericht das allgemeine Sprachempfinden bemüht, hat es versäumt, zunächst den Erklärungswert der Angabe des Klägers, nämlich "ca. 130.000 km", festzustellen. 12 Von dieser Angabe des Klägers sind nicht etwa nur Abweichungen von 2.000, 3.000 oder 5.000 km gedeckt. Nach Auffassung des Senats ist unter "ca. 130.000" alles das zu verstehen, was in den 130.000er Bereich fällt, d.h. alles bis zum nächsten Zehntausender Sprung, der bei 140.000 km stattfindet. 13 Ausgehend von diesem Verständnis der Angabe des Klägers "ca. 130.000" kann hier nur von einer Falschangabe in einer Größenordnung von 12.000 km die Rede sein. Die Abweichung von der vom Kläger eingeräumten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 152.000 km - eine höhere Gesamtlaufleistung hat die Beklagte nicht nachgewiesen - liegt damit bei etwa 8 %. Einer solchen, unter 10 % liegenden Abweichung von der tatsächlichen Gesamtlaufleistung mangelt es aber, insbesondere jenseits einer Laufleistung von 100.000 km, in der Regel der versicherungsrechtlichen Relevanz. Daß hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten wäre, ist nicht ersichtlich, so daß die Abweichung von 12.000 km gegenüber der Angabe des Klägers in der Schadenanzeige nicht geeignet ist, Leistungsfreiheit der Beklagten zu begründen. 14 2. 15 Unabhängig davon, daß die Leistungsfreiheit der Beklagten schon aus den unter 1. erörterten Gründen scheitert, ist auch die in der Schadenanzeige enthaltene Belehrung entgegen der Auffassung des Landgerichts zu beanstanden. 16 Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG enthält eine für den Versicherungsnehmer äußerst einschneidende Rechtsfolge, nämlich Totalverlust des Versicherungsschutzes bei vorsätzlich falschen Angaben, auch wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden ist. Deshalb fordert die Rechtsprechung, daß der Versicherer den Versicherungsnehmer über diese dem Zivilrecht sonst unbekannte Rechtsfolge ausdrücklich belehren muß (vgl. BGH VersR 67, 593 und ständig). Die ausreichende und in der Regel von den Versicherern verwendete Belehrung lautet wie folgt: "Bewußt unwahre oder unvollständige Angaben führen auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht." 17 Diesen - allgemein üblichen - Text verwendet die Beklagte aus nicht näher aufklärbaren Gründen in ihrem Schadenanzeigeformular hingegen nicht. Die von der Beklagten gegebene Belehrung lautet vielmehr wie folgt: "Der Versicherungsnehmer bestätigt mit seiner nachstehenden Unterschrift, daß die Angaben in der Schadenanzeige vollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben sind und weiß, daß bewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben, auch wenn sie für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können." 18 ##blob##nbsp; 19 Aus dieser Wortfassung der Belehrung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, daß ihm ein Totalverlust seines Versicherungsschutzes auch und gerade dann droht, wenn dem Versicherer durch eine Falschangabe überhaupt kein Nachteil im Hinblick auf die Feststellung des Versicherungsfalles und die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung entstanden ist. Aus dem von der Beklagten verwendeten Text " ... auch wenn sie für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben ..." geht dies jedenfalls nicht zweifelsfrei hervor. Die von der Beklagten gegebene Belehrung ist vielmehr mißverständlich und nicht geeignet, Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach sich zu ziehen. Wegen dieser Frage die Revision zuzulassen, bestand entgegen der Anregung des Beklagten keine Veranlassung. 20 3. 21 Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG eingetreten. 22 Es mag zwar grob fahrlässig sein, wenn der Kläger wie hier einen Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugschein im Pkw zurückgelassen hat. Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 61 VVG tritt aber erst dann ein, wenn dadurch auch der Versicherungsfall herbeigeführt worden ist. Dazu muß der Versicherer nachweisen, daß das dem Versicherungsnehmer als grob fahrlässig zum Vorwurf gemachte Fehlverhalten zumindest mitursächlich für den Diebstahl des Fahrzeugs geworden ist. 23 Den erforderlichen Kausalitätsnachweis hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht geführt. Sie hat nicht bewiesen, daß der im Fahrzeug befindliche Fahrzeugschlüssel und/oder der Kraftfahrzeugschein den Diebstahlsentschluß beim Täter hervorgerufen, den Versicherungsfall also veranlaßt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schlüssel bzw. der Fahrzeugschein für Dritte unsichtbar im Fahrzeug aufbewahrt worden ist. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht nachgewiesen, zumal die näheren Einzelheiten, auf welche Weise das Fahrzeug entwendet worden ist, unbekannt sind (vgl. zur fehlenden Kausalität BGH R + S 95, 288, 289 = VersR 95, 909, 911; R + S 96, 168, 169 = VersR 96, 621; OLG Hamm R + S 96, 296; für einen Ausnahmefall Senat SP 96, 59 = R + S 96, 14 (Ls)). 24 4. 25 Bezüglich der Schadenhöhe ist der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 14.8.1995 unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 130.000 km zu einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 24.900,00 DM gekommen. Der Kläger verlangt unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 300,00 DM eine Entschädigung von 23.100,00 DM. Der Senat schätzt (§ 287 ZPO) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Entwendungszeitpunkt unter Berücksichtigung der vom Kläger eingeräumten Gesamtlaufleistung von 152.000 km auf diesen Betrag. 26 5. 27 Der Zinsanspruch ist aus §§ 288, 291 BGB begründet. 28 6. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 30 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 23.100,00 DM.