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Urteil

15 U 138/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2013:0205.15U138.12.00
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Tenor

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.7.2012 (1 O 41/10) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % auferlegt.

Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.7.2012 (1 O 41/10) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % auferlegt. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen des Todes eines Pferdes. Der Kläger erwarb nach einer Ankaufuntersuchung, für die er 293,66 € bezahlte, am 9.8.2009 den drei Jahre alten Wallach „G“ zum Preis von 12.000,00 € und stellte das Pferd in dem Stall des Beklagten unter. Am 14.8.2009 klemmte sich das Pferd unter im Einzelnen streitigen Umständen einen Vorderfuß in einer Tür der Pferdebox ein, brach sich das rechte Vorderbein und musste eingeschläfert werden, wofür Kosten in Höhe von 169,25 € entstanden. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 25.9.2009 zur Zahlung von 12.462,91 € auf. Der Beklagte lehnte eine Einstandspflicht mit Schreiben vom 20.11.2009 ab. Nach dem Unfall nahm der Beklagte bauliche Veränderungen an der Boxentür vor. In erster Instanz hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 12.462,91 € nebst Zinsen und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 857,52 € verlangt. Der Kläger hat behauptet, dass die beim Beklagten angemietete Box nicht pferdesicher gewesen sei, weil durch einen nach oben offenen 9 cm breiten Spalt zwischen Tor und Torpfeiler die Gefahr des „Einfädelns“ eines Hufes und dadurch von erheblichen Verletzungen beim Einklemmen bzw. beim Versuch des Pferdes, sich wieder zu befreien, bestanden habe. Der Wert des Pferdes habe dem gezahlten Kaufpreis entsprochen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, das Pferd sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers in der konkreten Box untergebracht worden. Der Spalt sei lediglich 7,5 cm breit gewesen und die Konstruktion entspreche dem üblichen Standard. Zu dem Unglück habe es nur kommen können, weil das Pferd die Unart des extremen Steigens aufgewiesen und der Kläger hierauf nicht hingewiesen habe. Deshalb treffe den Kläger nach Auffassung des Beklagten ein erhebliches Mitverschulden. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. T nebst schriftlichen Ergänzungen und dessen Anhörung im Termin vom 15.6.2012, wegen deren Ergebnisses auf Bl. 66 ff., 111 ff., 147 ff., 202 ff., 272 ff. GA Bezug genommen wird, der Klage in Höhe von 7.462,91 € mit der Begründung stattgegeben, dass einerseits die Box nach den Feststellungen des Gutachters nicht pferdesicher gewesen sei und den Kläger kein Mitverschulden treffe, andererseits aber auch nicht von einem höheren Wert des Pferdes als 7.000,00 € auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 19.7.2012 (Bl. 290 ff. GA) verwiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiter verfolgen sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholen, vertiefen und ergänzen. Der Kläger behauptet, dass das Pferd 12.000,00 € wert gewesen sei, und ist der Auffassung, dass das Landgericht zur Ermittlung dieses Wertes den Tierarzt G2, der die Ankaufuntersuchung durchgeführt hat, hätte vernehmen müssen. Dadurch hätte sich ergeben, dass keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich negativ auf den Wert ausgewirkt haben, vorgelegen hätten. Der gerichtliche Sachverständige Dr. T habe insofern lediglich – unzutreffende – Rückschlüsse aus dem Protokoll über die Ankaufuntersuchung gezogen. Der Kläger beantragt, unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.462,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass den Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden treffe, weil die von seinem Pferd ausgehende Tiergefahr zu berücksichtigen sei und der Kläger nicht auf dessen Unart des für einen Wallach atypischen extremen Steigens hingewiesen habe. Eine Höhe von 2,20 m, welche nach seinem Vorbringen die obere Kante der Boxentür aufgewiesen habe, sei unter normalen Umständen für ein Pferd unerreichbar. Mit seiner eigenen Berufung beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger behauptet, dass das Verhalten von „G“ für ein drei Jahre altes Pferd normal gewesen sei und mit einem Steigen in Höhe der Boxentür/-wand, die lediglich 1,86 m betragen habe, insbesondere nach dem Umstallen habe gerechnet werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 15.1.2013 (Bl. 347 f. GA) Bezug genommen. II. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind zwar jeweils zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.462,91 € an den Kläger wegen des Unfalls des Pferdes G am 14.8.2009 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 1. Die Einwendungen des Beklagten gegen das Bestehen einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach greifen nicht durch. Der Kläger hat aus § 280 BGB i.V.m. §§ 535 ff. BGB einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die letztlich tödliche Verletzung seines Pferdes in dem Stall des Beklagten entstanden ist, weil dieser seine aus dem Mietvertrag über die Pferdebox resultierende Verpflichtung, die untergestellten Pferde vor nicht fernliegenden Verletzungsgefahren zu schützen (vgl. allgemein zur Verkehrssicherungspflicht des Vermieters: Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 535 BGB Rn 60 m.w.N.), nicht erfüllt hat. Dass die vom Beklagten an den Kläger vermietete Pferdebox jedenfalls bis zu den nach dem 14.8.2009 vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht uneingeschränkt zum Unterstellen von Pferden geeignet war, weil es nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. T im Gutachten vom 29.9.2010 einen zu breiten Spalt zwischen Tor und Türangel gab, greift der Beklagte mit seiner Berufung nicht ernsthaft an, sondern macht vornehmlich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers unter dem Aspekt der Tiergefahr und des unterbliebenen Hinweises auf eine angebliche Unart des Pferdes geltend. Hiermit vermag er indes nicht durchzudringen, ohne dass es auf die exakte Höhe der Box bzw. der oberen Kante der Boxentür, zu der die Parteien unterschiedliche Angaben machen, ankommt: Auf ein erstinstanzlich geltend gemachtes Mitverschulden des Klägers wegen seines Wunsches, das Pferd in der konkreten Box unterzustellen, stützt sich der Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr. Unter diesem Aspekt wäre eine Haftungseinschränkung auch nicht vorzunehmen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger die Sicherheitsgefahr erkannt hat, und die Verantwortung für die bauliche Gestaltung in erster Linie beim Beklagten lag. Auf eine (angeblich) vorliegende Neigung („Unart“) des Pferdes zu übermäßigem Steigen und einen insoweit unterbliebenen Hinweis des Klägers kann sich der Beklagte ebenfalls nicht berufen, um seine Haftung dem Grunde nach auszuschließen oder einzuschränken. Insofern ist auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten bereits unklar, was unter „übermäßigem“ Steigen zu verstehen sein soll, und es wurde auch nicht konkret dargelegt, wie häufig oder intensiv das Pferd des Klägers vor dem Unfall gestiegen ist. Außerdem ist auch und gerade nach dem Vortrag des Beklagten, dass das Pferd „im Stall massiv die Unart des Steigens zeigte“ (Seite 2 des Schriftsatzes vom 17.3.2010), nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, der das Pferd unmittelbar nach dessen Erwerb am 9.8.2009 im Stall des Beklagten untergestellt hat, insofern bessere Erkenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten gehabt haben soll als der Beklagte und dessen Mitarbeiter, die das Pferd vor dem Unfall am 14.8.2009 immerhin fünf Tage lang in der konkreten Stallsituation kennenlernen und beobachten konnten und gleichwohl offensichtlich keine Veranlassung gesehen hatten, Veränderungen (z.B. einen Boxen- oder Stallwechsel) vorzunehmen oder gegenüber dem Kläger anzuregen. Gegen ein Mitverschulden des Klägers spricht ferner, dass ein Steigen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T bei allen Pferden „normal“ ist, mag es auch bei Hengsten stärker ausgeprägt sein als bei Stuten oder Wallachen (Seite 12 des Gutachtens vom 29.9.2010). Auch wenn solche Pferde sich nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung am 15.6.2012 nicht besonders häufig auf ihre Hinterbeine stellen und damit eine geringere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie dabei zu Schaden kommen als etwa bei Hengsten, muss eine Pferdebox geeignet sein, auch Stuten und Wallache in einer solchen Situation sicher unterzubringen, da unabhängig von der Häufigkeit des Steigens selbst bei einem einmaligen Vorfall dieser Art eine erhebliche Verletzungsgefahr besteht. Zum Steigen kann es nach den Ausführungen des Gutachters etwa bei einem Energieüberschuss durch zu intensive Fütterung verbunden mit reduzierter Bewegung oder bei psychischer Labilität (Übermut, Aggressivität oder Nervosität) kommen, wegen des Herdentriebs insbesondere in Situationen, wenn andere Pferde aus dem Stall genommen werden (Seite 12 des Gutachtens vom 29.9.2010). Danach gehört das Steigen zum arttypischen Verhalten eines Pferdes, so dass jeder Pferdebesitzer und –einstaller sowie jede im Umgang mit Pferden versierte Person damit rechnen müsse, dass ein Pferd, aus welchem Grund auch immer, steigen kann (Seite 3 des Ergänzungsgutachtens vom 5.1.2011). Dass ein Steigen bei Wallachen völlig atypisch oder äußerst selten sei und weitergehende Sicherungsmaßnahmen für den Fall eines Steigens auf eine Höhe von (mindestens) 1,86 m bzw. 2,20 m nicht geboten seien, ist den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T entgegen der Interpretation des Beklagten nicht zu entnehmen, da der Gutachter im Gegenteil festgestellt hat, dass die Box aufgrund der ungewöhnlichen Konstruktion ihrer seitlichen Tür nicht pferdesicher gewesen sei. Schließlich sprechen auch die seitens des Beklagten nach dem Unfall veranlassten baulichen Veränderungen an dieser Tür der Pferdebox jedenfalls nicht gegen die vorherige Ungeeignetheit der Box zur sicheren Unterbringung von Pferden. Auch die Tiergefahr stellt vorliegend keinen Gesichtspunkt dar, der einem auf bauliche Mängel der vermieteten Pferdebox gestützten Schadensersatzanspruch entgegen gehalten werden kann. Zwar ist § 254 BGB grundsätzlich entsprechend anwendbar, wenn der dem Verletzten zugefügte Schaden an seinem Tier von diesem mitverursacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.1976 – VI ZR 177/75, in: BGHZ 67, 129 ff.). Dies gilt jedoch in der vorliegenden Konstellation einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten nach Auffassung des Senats nicht. Ob sich dies aus einer (unmittelbaren oder analogen) Anwendung von § 840 Abs. 3 BGB ergibt, wonach eine Gefährdungshaftung (u.a.) aus dem Aspekt der Tierhalterhaftung i.S.d. § 833 BGB nicht zum Tragen kommt, wenn daneben die Ersatzpflicht eines Dritten besteht (so: OLG Hamm, Urteil vom 13.1.1998 – 9 U 131/96, in: NJW-RR 1998, 957 ff.), kann dahin stehen. Jedenfalls kann sich der Beklagte nicht auf ein anspruchsminderndes oder gar –ausschließendes Mitverschulden des Klägers wegen der von dessen Pferd ausgehenden Tiergefahr berufen, da die aus dem Mietvertrag resultierende Verpflichtung des Beklagten, die vermieteten Boxen pferdesicher zu gestalten, gerade auch dazu dient, etwaige Gefahren, die für das Tier aufgrund seines eigenen pferdetypischen Verhaltens bestehen, auszuschließen bzw. zu minimieren und das Pferd damit quasi vor sich selbst zu schützen. Insofern ist der vorliegende Fall einer Selbstverletzung des Tieres nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 11.6.2012 – 20 U 38/11, in: MDR 2012, 1162 f.) zugrunde lag, auf die sich die Beklagtenseite in der Berufungsverhandlung berufen hat und in der es um die Verletzung eines Tierarztes durch einen von ihm behandelten Hund ging. Hinsichtlich der Höhe der vom Landgericht zugesprochenen Beträge erhebt der Beklagte mit seiner Berufung keine Einwände. 2. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet, weil er im Hinblick auf den Wert des Tieres keinen höheren Schadensersatzanspruch als erstinstanzlich zugesprochene 7.000,00 € hat. Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T wegen des Vorliegens gesundheitlicher Einschränkungen nicht von einem höheren (etwa dem gezahlten Kaufpreis von 12.000,00 € entsprechenden) Wert des Pferdes auszugehen. Nach der Auswertung des Protokolls über die von dem Tierarzt G2 durchgeführte Ankaufuntersuchung vom 16.7.2009 in dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. T vom 3.5.2011 stellen die in der zusammenfassenden Bewertung dokumentierten Befunde, nämlich Zehenschleifen und Instabilität im Knie sowie Druckempfindlichkeit der äußeren Gleichbeine der Vordergliedmaßen, einen nachvollziehbaren Grund dafür dar, dass das Kästchen vor der Feststellung „Bei der heutigen Untersuchung konnten Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht festgestellt werden.“ bei der Ankaufuntersuchung nicht angekreuzt wurde sowie das Untersuchungsergebnis mit dem Kläger besprochen und hinsichtlich der prognostischen Bedeutung diskutiert wurde, so dass vom Vorliegen derartiger Beeinträchtigungen auszugehen sei, welche den Sachverständigen Dr. T zunächst veranlasst haben, den Wert des Pferdes mit maximal 5.000,00 € (Seite 18 des Ergänzungsgutachtens vom 3.5.2011) zu veranschlagen, bevor er nach Inaugenscheinnahme von Röntgen- und Filmaufnahmen des Pferdes in dem Ergänzungsgutachten vom 21.9.2011 den Wert mit 7.000,00 € bis 8.000,00 € angegeben hat (Seite 9 des Ergänzungsgutachtens vom 21.9.2011). Die Einwände des Klägers gegen diese Bewertung greifen nicht durch. Insbesondere bestand und besteht entgegen dem Berufungsvorbringen keine Veranlassung, den Tierarzt G2 zu vernehmen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Ankaufuntersuchung den im Protokoll dokumentierten und vom Sachverständigen Dr. T bei seiner Bewertung zugrunde gelegten Befund ergeben hat und dass deshalb das Kästchen zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen – bewusst und nicht nur versehentlich - nicht angekreuzt wurde, namentlich die o.g. Beeinträchtigungen bei dem Pferd festgestellt wurden und dies Anlass für eine (kritische) Diskussion zwischen ihm und dem Tierarzt über die Frage eines Ankaufs und anschließend ggf. sinnvolle Maßnahmen war. Mit der Behauptung des Klägers, dass der Tierarzt als Berufsanfänger „übervorsichtig“ gewesen sei und „nach eigenen Angaben Dinge überkritisch beurteilt (hat), um keinesfalls einen Fehler zu machen“, jedoch „dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt habe, es läge kein gesundheitlicher Befund vor, der in irgendeiner Form bedenklich sei und ihn veranlasse, dem Kläger vom Erwerb des Pferdes abzuraten“, hat sich der Sachverständige Dr. T in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.9.2011 (Seite 7) auseinander gesetzt und diese Einwände überzeugend entkräftet. Derartige (angebliche) Äußerungen des Tierarztes stehen den in dem Ankaufprotokoll dokumentierten Befunden und der Feststellung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich auf den Wert des Pferdes ausgewirkt haben, nicht entgegen, da es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T und dem Untersuchungsprotokoll nicht um Ausschlusskriterien, die einer Kaufentscheidung zwingend entgegen gestanden hätten, sondern um bloße Einschränkungen handelte, die bei einer prognostischen Beurteilung mit zunehmendem Alter und Wachstum und/oder Training des Pferdes möglicherweise noch hätten ausgeglichen werden können. Dass das Landgericht den untersten Wert der vom Gutachter zuletzt genannten Spanne von 7.000,00 € bis 8.000,00 € zugrunde gelegt hat, ist angesichts der Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Höhe seines Schadens nicht zu beanstanden und wird mit der Berufung auch nicht explizit angegriffen. Die Kosten für die Ankaufuntersuchung und das Einschläfern des Tieres wurden dem Kläger bereits erstinstanzlich zugesprochen, ohne dass dies seitens des Beklagten in prozessual erheblicher Weise im Berufungsverfahren angegriffen wurde. Den erstinstanzlich gestellten Antrag und vom Landgericht nicht beschiedenen Antrag auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten verfolgt der Kläger mit seiner Berufung nicht weiter. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere weicht der Senat aus den dargelegten Gründen nicht in entscheidungserheblicher Weise von der o.g. Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle ab. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, waren ebenfalls nicht zu entscheiden. Berufungsstreitwert: Berufung des Klägers 5.000,00 € Berufung des Beklagten 7.462,91 € 12.462,91 €