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Urteil

7 U 210/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0612.7U210.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d 2 Anfang des Jahres 1995 verhandelte die 11. Große Strafkammer des Landgerichts Köln in der Strafsache gegen A. u.a. (AZ: -111-33/94). Den Vorsitz führte Vorsitzender Richter am Landgericht H. Angeklagt waren ein griechischer und zwei türkische Staatsangehörige kurdischer bzw. türkischer Herkunft. Ihnen wurde zur Last gelegt, zusammen mit einem vierten - flüchtigen - Tatverdächtigen einen türkischen Staatsbürger ermordet zu haben bzw. an dessen Ermordung beteiligt gewesen zu sein. Das Opfer war mit einem Baseballschläger erschlagen und verbrannt worden. 3 Die Verhandlung fand ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen statt. Den Sitzungsdienst nahmen drei - unbewaffnete - Wachtmeister wahr. Im Zuhörerraum hielten sich Angehörige der Angeklagten und des Opfers auf. Darunter befand sich der Kläger und Vater des später freigesprochenen Angeklagten A. A.. 4 Der Vater des Ermordeten, Herr A.A., war für das Verfahren als Nebenkläger zugelassen. Er war eigens aus der Türkei angereist und erschien erstmals am 3. Verhandlungstag. Dabei fiel er durch sein verbal-aggressives Verhalten auf. 5 Am folgenden (4.) Verhandlungstag, dem 01.02.1995, zog Herr A. während einer Sitzungsunterbrechung unbemerkt eine Pistole aus dem Hosenbund und schoß gezielt auf die Angeklagten. Alsdann richtete er die Pistole in den Zuhörerraum und gab, bevor er überwältigt werden konnte, weitere Schüsse ab. Einer der Angeklagten wurde tödlich getroffen, ein weiterer Angeklagter und zwei Zuhörer, darunter der Kläger, wurden durch die Schüsse schwer verletzt. 6 Der Kläger erlitt eine neurogene Blasenentleerungsstörung nach einer Steckschußverletzung des Kreuzbeins mit Conus-cauda-Syndrom, an deren Folgen er nach seinen Angaben noch heute laboriert und die voraussichtlich zu seiner Berufsunfähigkeit führen wird. 7 Herr A. ist wegen der Tat zwischenzeitlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. 8 Der Kläger nimmt wegen dieses Vorfalls das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch. 9 Zur Begründung seines Anspruchs hat er im wesentlichen geltend gemacht, daß der Präsident des Landgerichts und der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer Amtspflichten dadurch verletzt hätten, daß notwendige Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Angeklagten und der Zuhörer unterblieben seien. Schon die Art der Tatausführung - "abstoßende Begehrungsweise" - und die Tatmotive - "Drogengeschäfte, Eifersucht und Blutrache" - hätten dazu führen müssen, Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen. Dies sei um so mehr veranlaßt gewesen, als der Schütze am Tage vor der Tat durch sein verbal-aggressives Verhalten aufgefallen sei. Darüber hinaus habe er vor dem Sitzungssaal - wovon der Vorsitzende auch Kenntnis erhalten habe - geäußert, daß "er ausreichend Leute angeheuert habe, die sich die Angeklagten vornehmen würden". Der - später getötete - Angeklagte A. habe überdies erklärt, daß er um sein Leben fürchte. Die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen habe sich im übrigen dadurch bestätigt, daß im nachhinein Eingangskontrollen eingerichtet worden seien. Die erlittenen schwerwiegenden Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 DM. Wegen der andauernden und nicht absehbaren Verletzungsfolgen sei auch das Feststellungsbegehren begründet. 10 Demzufolge hat der Kläger beantragt, 11 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 15.000,00 DM, zuzüglich 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, 12 2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Vorfall vom 01.02.1995 während der Wahrnehmung des Schwurgerichtsverfahrens der 11. Großen Strafkammer - 111-33/94 LG Köln - in Zukunft noch erwachsen wird, soweit der Anspruch nicht auf Versicherungsträger übergegangen ist. 13 Das beklagte Land hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung hat es darauf verwiesen, daß von keiner Seite Amtspflichten verletzt worden seien. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, daß es zu einer Gefährdung der Verfahrensbeteiligten kommen könnte. 16 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, daß die von dem Vorsitzenden Richter H.s getroffene Ermessensentscheidung, von Sicherheitsvorkehrungen abzusehen, zumindest vertretbar gewesen sei. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände reichten nicht aus, den Vorwurf eines fehlerhaft ausgeübten Ermessens zu begründen. Auch der Präsident des Landgerichts habe keine ihm obliegenden Amtspflichten verletzt. 17 Gegen das ihm am 26.08.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei Gericht am 26.09.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung mit einem bei Gericht am 10.12.1996 eingegangene Schriftsatz begründet hat. 18 Der Kläger macht im wesentlichen geltend: 19 Die Auffassung des Landgerichts, daß die Entscheidung der Strafkammer, von Sicherheitsmaßnahmen abzusehen, vertretbar gewesen sei, sei nicht haltbar. Angesichts des für den Strafkammervorsitzenden (und auch für den Behördenleiter) erkennbaren explosiven Gefahrenpotentials habe ihm ein (Beurteilungs-)Ermessen nicht zugestanden. Insbesondere sei wegen des ethnischen Hintergrundes des Opfers und - eines Teils - der Angeklagten damit zu rechnen gewesen, daß es zu durch Blutrache motivierten Handlungen kommen werde. Dies hätte bereits vor Eintritt in die Verhandlung - durch einen Ethnologen sachverständig beraten - abgeklärt werden müssen. Den Verantwortlichen sei auch vorzuwerfen, keine Gefahrenanalyse eingeholt zu haben. 20 Übersehen habe das Landgericht auch, daß neben einem Anspruch aus Amtspflichtverletzung ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung der sich aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergebenden Fürsorgepflicht bestehe. 21 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, daß das Landgericht davon abgesehen habe, die Strafakten des Ausgangsverfahrens und die Akten des gegen Herrn A. eingeleiteten Strafverfahrens beizuziehen. Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. 22 Er beantragt, 23 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, 24 2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Vorfall vom 01.02.1995 während der Wahrnehmung der Schwurgerichtsverhandlung der 11. Großen Strafkammer des Landgerichts Köln (AZ: 111-33/94 LG Köln) entstanden ist, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 25 Das beklagte Land beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Das beklagte Land wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 30 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. 31 I. 32 Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, daß der Kläger wegen des hier in Rede stehenden Vorfalls von dem beklagten Land keinen Schadensersatz beanspruchen kann. 33 1. Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einer öffentlich-rechtlichen vertragsähnlichen Sonderverbindung scheiden schon aus Rechtsgründen aus. 34 Zwar hat die Rechtsprechung seit langem die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse da bejaht, wo ein besonders enges Verhältnis des einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (vgl. z.B. BGHZ 21, 214 (218)). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem engen Verhältnis und damit an einem verwaltungsrechtlichen individuellen Schuldverhältnis, 35 welches die Anwendung der Grundsätze über die vertragliche oder vertragsähnliche Haftung rechtfertigt. Dies wird nur dann angenommen, wenn ein sachlicher Grund und ein Bedürfnis besteht, den Geschädigten durch die Gewährung schuldrechtlicher Ansprüche besser zu stellen, etwa wenn sich aus einem Rechtsverhältnis eine b e s o n d e r e Obhutspflicht ergibt (vgl. z.B. BGH WM 1990, 438 (439); OLG Köln VersR 1990, 898) oder eine b e s o n d e r e Fürsorgepflicht begründet wird (vgl. dazu BGH NJW 1982, 1328 und NJW 1974, 1816; OLG Hamm VersR 1987, 789) oder der Bürger für die Leistung der Verwaltung eine Gegenleistung zu erbringen hat (BGH DVBl 1983, 1055 (1056) und DVBl 1992, 368; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 291). Für einen Zuhörer in einer Gerichtsverhandlung liegt indessen keine dieser Voraussetzungen vor. Insbesondere ist nichts für eine b e s o n d e r e Interessenlage ersichtlich, die Anlaß zu einer gesteigerten Rechts- und Pflichtenstellung für beide Seiten hätte geben können. Die Interessen des Zuhörers werden vielmehr bereits durch den allgemeinen deliktischen Rechtsschutz hinreichend gewahrt. 36 2. 37 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Weder der Vorsitzendes der 11. Großen Strafkammer noch der Präsident de Landgerichts Köln oder Beamte der Kriminalpolizei Köln haben ihnen obliegende Amtspflichten verletzt. 38 a) Dem Strafkammervorsitzenden können bei der Wahrnehmung der sitzungspolizeilichen Befugnisse keine Versäumnisse angelastet werden. Der Senat hält - ebenso wie das Landgericht - seine Entschließung, keine (besonderen) Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, für vertretbar. 39 Der Vorsitzende eines Gerichts ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nach § 176 GVG dazu berufen, die äußere Ruhe und Ordnung im Sitzungsbereich sicherzustellen. Hierin eingeschlossen ist die Fürsorge und der Schutz für die Verfahrensbeteiligten (vgl. z.B.: Kissel, Kommentar zum GVG, 2. Aufl., § 176, Rdnr. 13) und die Zuhörer. Die darauf abzielenden Maßnahmen trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Kissel, a.a.O., Rdnr. 36; Wolf in MüKo-ZPO, § 176 GVG, Rdnr. 9; BGH St 27, 13 (15) = NJW 1977, 157; BGH NJW 1962, 260). 40 In Anlehnung an § 114 VwGO können seine Maßnahmen auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. BGHZ 74, 144 (155/156)), wobei das richterliche Entschließungsermessen im Hinblick darauf, daß sitzungspolizeiliche Maßnahmen von der Unabhängigkeitsgarantie umfaßt werden (vgl. dazu Kissel, a.a.O., Rdnr. 7 m.w.N.; BGHSt 17, 201 (204); BGHZ 67, 184 = NJW 1977, 437 mit Anmerkung Wolf NJW 1977, 1063), nicht zu weit eingeengt werden darf (vgl. Wolf in: MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 8 f.; OVG Zweibrücken DRiZ 1988, 21 ff.). 41 Ein Ermessensfehler kann auch darin liegen, daß Maßnahmen, obwohl notwendig, nicht ergriffen werden (Wolf, Gerichtsverfassungsrecht, 6. Aufl., S.256; Roin in: Festschrift für Peters, 1974, S. 396, 407 f.; siehe auch BGH NJW 1962, 260). Eine Pflicht zum Handeln ergibt sich dann, wenn aufgrund objektiver, konkreter, sich aus dem Zusammenhang des Verfahrens ergebende Anhaltspunkte eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter oder eine erhebliche Störung des Verfahrengangs zu besorgen ist. Im Einzelfall kann dabei die Amtspflicht zu einem bestimmten Verhalten einer "Ermessensschrumpfung auf Null" entsprechen (vgl. zu letzterem: BGHZ 75, 120 (124)). Für die Beurteilung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Maßnahme hätte getroffen werden müssen. 42 Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelte der Strafkammervorsitzender, selbst wenn man dem Vorbringen des Klägers folgt, nicht amtspflichtwidrig. 43 Die Umstände der angeklagten Tat sowie der Verdacht, daß Beziehungen des Opfers und einzelner Angeklagter zur Drogenszene bestanden, rechtfertigen für sich allein ebensowenig wie die vom Kläger ins Spiel gebrachte Eifersucht die Annahme, daß es zu tödlichen Übergriffen auf die Angeklagten oder sogar auf die Zuhörer kommen würde. Dies gilt gleichermaßen für den vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt der Blutrache. 44 Einen Erfahrungssatz, daß es bei von der Begehungsart oder der Motivlage vergleichbar strukturierten Taten oder bei einem auf Blutrache hinweisenden ethnischen Hintergrund zu tätlichen Angriffen kommen kann, gibt es nicht. Gewalttaten in Gerichtssälen kamen und kommen vielmehr nur ganz selten vor. So hat man deswegen auch über viele Jahre hinweg auf jeglichen Schutz verzichtet. Erst in neuerer Zeit ist angesichts einiger, jedoch immer noch vereinzelt gebliebener spektakulärer Gewalttaten ein verstärkter Schutz gefordert worden. Hierbei ist aber im Auge zu behalten, daß Schutzmaßnahmen, wie etwa die Einrichtung von Eingangskontrollen und eine damit gegebenenfalls einhergehende Durchsuchung von Personen und Sachen, nicht nur den Öffentlichkeitsgrundsatz, der zu den grundlegenden Einrichtungen des Rechtsstaats zählt (vgl. BGHSt 2, 57; 9, 281), tangieren, sondern auch zu Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der davon Betroffenen führen. Im Hinblick hierauf wird mit Recht vertreten, Einlaßkontrollen, wie vom Kläger gefordert, nur dann durchzuführen, wenn ein konkreter Verdacht auf bevorstehende Gewalttaten im Gerichtssaal hinweist. Derartige Hinweise, die dazu hätten führen müssen, eine Einlaßkontrolle anzuordnen, gab es jedoch nicht. 45 Selbst wenn das Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt wird, daß der Zeuge C. Al. sich dahingehend geäußert hat, Herr A., der - spätere - Schütze, habe erklärt, seine Habseligkeiten verkauft zu haben, um Leute anzuheuern, die sich die Angeklagten vornehmen, so ist diese Äußerung, wenn man sie überhaupt für wahr nimmt, viel zu allgemein gehalten, als daß sie einen konkreten Verdacht begründen könnte. Ort, Zeit und Art der Ausführung blieben im Ungewissen. Die Äußerung wies auch nicht auf Herrn A., sondern auf - nicht näher genannte - "Leute" als Ausführende hin. Es lag aber fern, daß diese "Leute" sich den Gerichtssaal als Begehungsort aussuchen würden. In diesem Fall wären sie nämlich Gefahr gelaufen, nach der Tatausführung überwältigt oder zumindest identifiziert zu werden. 46 Bei verständiger Würdigung dieser Äußerung, falls sie überhaupt gefallen und dem Strafkammervorsitzenden zur Kenntnis gelangt ist, gab sie deshalb keinen zwingenden Anlaß, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dies gilt noch mehr für die (angebliche) Äußerung des Angeklagten A., er fürchte um sein Leben. Sie ist ohne jeden konkreten Bezug zu einer unmittelbar bevorstehenden Gewalttat im Gerichtssaal und konnte eher dahin verstanden werden, daß es dem Angeklagten darum ging, seine prozessuale Stellung zu verbessern. 47 Schließlich wies auch das verbal-aggressive Verhalten des Herrn A. am 3. Verhandlungstag nicht notwendigerweise darauf hin, daß er gegenüber den Angeklagten und Zuhörern gewalttätig werden würde. Derartige Auffälligkeiten sind angesichts der starken psychischen Anspannung während eines Verfahrens nicht selten, ohne daß sie jedoch in Gewalttätigkeiten umschlagen. Daß Herr A., wie der Kläger behauptet, aus der Türkei mit der Absicht angereist war, seinen Sohn während der laufenden Verhandlung zu rächen, und daß er sich dazu eine Schußwaffe verschafft hatte, ist für die Einschätzung, ob Sicherheitsvorkehrungen zu treffen waren, ohne Belang, weil es sich um Umstände handelt, die erst im nachhinein bekannt geworden sind. Ebensowenig kommt es auf die subjektiven Einschätzungen von anderen Verfahrensbeteiligten an, die diese im unmittelbaren Anschluß an die Tat geäußert haben sollen. Die Gefahrenlage war allein anhand der dem Strafkammervorsitzenden vor der Tat bekannten oder der ihm erkennbaren Umstände zu beurteilen. Es bestand für ihn auch kein Anlaß, von einem Ethnologen oder der Kriminalpolizei eine Gefahrenanalyse anzufordern. Ein solcher Schritt setzt zumindest das Bestehen eines hinreichend konkreten Anfangsverdachts voraus, der hier jedoch nicht gegeben war. Auch der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß das Opfer und ein Teil der Angeklagten demselben - kurdischen - Kulturkreis angehört haben sollen, in dem die Blutrache traditionell noch fortbesteht, gebot ein solches Vorgehen ohne Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente nicht. Soweit sich der Kläger dazu auf die Ethnologin Prof. Dr. J. beruft, führt diese in dem zitierten Aufsatz (S. 403 = Bl. 131 d.G.A.) selbst aus, daß die tatsächliche Durchführung der Blutrache unter den zwei Millionen Anatoliern in Deutschland äußerst selten ist. Fälle von im Gerichtssaal vollzogener Blutrache führt sie nicht an. Auch der Kläger behauptet nicht, daß es (zuvor) solche Fälle gegeben hat. Unerheblich ist auch, welche Sicherheitsvorkehrungen ein türkisches Gericht getroffen hätte. Das Verfahrensrecht und damit auch die Vorkehrungen zur Sicherung des Verfahrensablaufs bestimmen sich nach dem Sitz des erkennenden Gerichts. Genausowenig kann aus den heute für notwendig erachteten Sicherheitsvorkehrungen geschlossen werden, daß diese aus damaliger Sicht erforderlich waren. 48 Der Kläger hat auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß sich aus den Strafakten des Ausgangsverfahrens weitergehende Erkenntnisse für eine bevorstehende Gewalttat des Vaters des Opfers ergeben haben. Er beschränkt sich insoweit auf Vermutungen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit aus den Strafakten des gegen den Schützen geführten Verfahrens verwertbare Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Gefahrensituation mußte der Strafkammervorsitzende auf der Grundlage der sich aus der Aktenlage ergebenden Umstände beurteilen. Nachträgliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in dem gegen den Schützen geführten Verfahren können für die Bewertung der Prognose des Strafkammervorsitzenden nur herangezogen werden, wenn sie ihm bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Der Kläger hat indessen nicht vorgetragen, welche nicht aktenkundigen, konkreten Umstände der Kammervorsitzende kannte oder hätte kennen müssen. Es bestand und besteht deshalb auch kein Anlaß, die Strafakten beizuziehen. Voraussetzung wäre gemäß §§ 432, 424 ZPO hierfür, daß die Tatsachen, die mit Hilfe der Akten bewiesen werden sollen, substantiiert behauptet werden (vgl. z.B.: Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 432, Rdnr. 2). Die Mitteilung dieser Tatsachen ist notwendig, um dem Gericht die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit, der Beweisbarkeit und der Eignung des Beweismittels zu ermöglichen, insonderheit um auch den Ausforschungsbeweis auszuschließen (BGH WM 1989, 278). 49 Tatsachen, die das Klagevorbringen stützen können, werden in diesem Zusammenhang jedoch nicht angeführt. Dem Kläger geht es ersichtlich nur darum, Ausforschung zu betreiben, insbesondere in den Strafakten Belege zu finden, die er in den Prozeß einführen kann. Dies widerspricht jedoch der Prozeßordnung. Die - ungeschriebenen - Grundsätze des "fair trial" werden dadurch nicht verletzt. Diese verpflichten weder den Prozeßgegner noch das Gericht, in dieser Weise Mithilfe bei der Erforschung des Sachverhalts zu leisten (vgl. BGH NJW 1990, 351 = ZZP 103, 203 m.Anm. Stürner), es sei denn, was hier nicht der Fall ist, es besteht ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunft. Die Prozeßordnung löst diesen Interessenkonflikt dadurch, daß der Prozeßgegner oder der Dritte, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, lediglich zur Vorlage von Urkunden verpflichtet sein soll. 50 3. Auch der Präsident des Landgerichts hat keine Amtspflichten verletzt. Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn für ihn im Vorfeld oder nach Beginn der Strafverhandlung erkennbar gewesen wäre oder es sich sogar abgezeichnet hätte, daß es zu Gewalttaten (und nicht nur zu bloßen Störungen des Verhandlungsablaufs) kommen könnte. In diesem Fall hätte es ihm in Ausübung seines Hausrechts oblegen, im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs, also außerhalb des Sitzungssaales, durch geeignete Maßnahmen für einen störungsfreien Ablauf der Sitzung Sorge zu tragen. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, daß solche Umstände vorgelegen haben und daß der Präsident des Landgerichts von ihnen Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis erhalten können. Soweit er sich hierzu auf Besprechungsprotokolle bezieht, wird dies ersichtlich aufs Geratewohl behauptet. Im übrigen gilt auch hier, daß der Kläger deren Vorlage allenfalls verlangen könnte, wenn er im einzelnen darlegt, was die Beteiligten zur Gefahrenlage besprochen und protokolliert haben. 51 4. Soweit sich der Kläger erstmals im Rechtsmittelverfahren darauf berufen hat, daß Beamte der Kriminalpolizei amtspflichtwidrig gehandelt haben, weil sie eine notwendige Gefahrenanalyse nicht erstellt und dem Gericht vorgelegt haben, legt er nicht dar, aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten die Anfertigung einer Gefahrenanalyse überhaupt geboten war. Die Umstände der Ausgangstat erforderten, wie bereits ausgeführt, ein solches Tätigwerden jedenfalls nicht. Selbst wenn aber die Polizei eine Gefahrenanalyse angefertigt hätte oder zu deren Vorlage ersucht worden wäre, so bleibt offen, ob sie so ausgefallen wäre, daß sie den Strafkammervorsitzenden in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens oder dem Präsidenten des Landgerichts hätte Veranlassung geben müssen, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. 52 5. Das vom Kläger mit der Klage verfolgte Begehren scheitert somit schon daran, daß von Bediensteten des beklagten Landes keine Amtspflichten verletzt worden sind. 53 Darüber hinaus hat der Kläger aber auch nicht schlüssig dargetan, daß er auf andere Weise nicht Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB). Dem Vorbringen des beklagten Landes, Herr A. sei - zusammen mit zwei Brüdern - Inhaber eines großen Bauunternehmens in der Türkei, das derzeit von dem ältesten Sohn (weiter) geführt werde, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Mit der bloßen Behauptung, Herr A. sei vermögenslos, genügt der Kläger nicht der ihm obliegenden Darlegungslast. Es liegt auf der Hand, daß der Vortrag des beklagten Landes so zu verstehen ist, daß der Sohn das Unternehmen für den in Haft einsitzenden Vater weiter führt. Die - unter Beweis gestellte - Behauptung, Herr A. sei nicht an dem Unternehmen beteiligt, ist ersichtlich aufs Geratewohl erfolgt. Denn dieses Vorbringen ausfüllende Tatsachen werden nicht dargetan. 54 II. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 56 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer: 57 Der Kläger macht geltend, infolge der Schußverletzung zu 80 % erwerbsunfähig und (deshalb) am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar zu sein. Auf dieser Grundlage beträgt der nach § 9 ZPO i.V.m. § 3 ZPO zu bestimmende Rechtsmittelstreitwert für den Feststellungsantrag unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20 % (1.100,00 DM (= geschätzte Differenz zwischen dem zuletzt erzielten Verdienst und der Erwerbsunfähigkeitsrente) x 12 (Monate) x 3,5 (Jahre) - 20 % =) 36.960,00 DM. Der nach § 17 Abs. 2 GKG zu bestimmende Kostenstreitwert beträgt demgegenüber 52.800,00 DM. 58 Für den Leistungsantrag (Klageantrag zu 1) bleibt es bei der Festsetzung auf 15.000,00 DM. Insgesamt beträgt danach die Beschwer 51.960,00 DM.