Urteil
9 U 17/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0804.9U17.98.00
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Leitsätze
Ein ausdrücklicher Hinweis im Nachtrag zum Versicherungsschein, aufgrund deren der Versicherungsnehmer die neue Prämie alsbald zahlt, kann damit Gegenstand einer wirksamen individualvertraglichen Abrede sein. Auf die Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen gem. § 5 a VVG kommt es dann nicht an.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 206/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ausdrücklicher Hinweis im Nachtrag zum Versicherungsschein, aufgrund deren der Versicherungsnehmer die neue Prämie alsbald zahlt, kann damit Gegenstand einer wirksamen individualvertraglichen Abrede sein. Auf die Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen gem. § 5 a VVG kommt es dann nicht an. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 206/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 2.987,24 DM zu, noch ist die Beklagte verpflichtet, ihm einen weiteren Entschädigungsbetrag in Höhe von 7.295,65 DM aus der Kfz-Diebstahlversicherung wegen des Schadensereignisses vom 26.11.1995 zu zahlen, den sie wegen Fehlens einer Wegfahrsperre am entwendeten Fahrzeug gemäß § 13 Abs. 4 AKB n. F. von der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht hat. I. Was die vorprozessualen Anwaltskosten betrifft, hat schon das Landgericht im einzelnen zutreffend begründet, daß es insoweit an einer Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch fehlt, weil zum einen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 VVG nicht gegeben sind und zum anderen die Beklagte sich zu der Zeit, als diese Kosten entstanden sind, nicht im Verzug befand (§ 286 BGB). Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil in vollem Umfang an und sieht zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ergänzend sei, auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers, lediglich hinzugefügt: Als einzige der Beklagten möglicherweise zuzurechnende Verzögerung des Regulierungsverfahrens käme allenfalls der Umstand in Betracht, daß sie erst Ende Dezember 1995 den Sachverständigen mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des entwendeten Fahrzeugs beauftragt hat. Dabei muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Beklagte, um nicht unnötige Kosten entstehen zu lassen, mit der Beauftragung des Sachverständigen abwarten durfte, bis ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach hinreichend geklärt war. Dazu war aber ihre vollständige Unterrichtung über den Versicherungsfall durch den Kläger erforderlich, wozu auch die Vorlage des vom Kläger ausgefüllten Fragebogens gehörte. Der Fragebogen ist aber erst am 18.12.1995 bei der Beklagten eingegangen (vgl. Bl. 45). Da es sich bei einem Versicherungsunternehmen wie dem der Beklagten gerade in Angelegenheiten der Fahrzeugversicherung und der Bearbeitung von Schadensfällen bekanntermaßen um ein "Massengeschäft" handelt und außerdem die Weihnachtstage unmittelbar bevorstanden, kann es nach Meinung des Senats nicht als schuldhafte Verzögerung angesehen werden, wenn der Sachverständige erst am 28.12.1995, immerhin unmittelbar nach den Feiertagen, beauftragt wurde (vgl. Bl. 37 d. A.). Dieser hat sich dann auch sofort nach dem Jahreswechsel mit Schreiben vom 03.01.1996 bei dem Kläger selbst gemeldet (Bl. 68 d. A.). Dieses Schreiben ist nach eigenem Vorbringen des Klägers am 09.01.1996 bei ihm eingegangen. Die damalige Bevollmächtigte des Klägers hat dann am 17.01.1996 mit dem Sachverständigen einen Besprechungstermin für den 25.01.1996 vereinbart, der an diesem Tage auch stattgefunden hat. Bereits am 01.02.1996 hat dann die Beklagte den vom Sachverständigen erstellten Bericht an die Anwälte des Klägers gefaxt (vgl. Bl. 35 d. A.) und dabei die Einreichung des Originals des Kfz-Briefes angemahnt, den sie schon unter dem 29.11.1995 angefordert hatte. Dieser ist daraufhin mit Schreiben vom 14.02.1996 übersandt worden und am 23.02.1996 bei der Beklagten eingegangen (Bl. 34 d. A.). Die Abrechnung der Entschädigungsleistung erfolgte sodann umgehend mit Schreiben vom 27.02.1996 (Bl. 32 d. A.). Soweit der Kläger sich jetzt in erster Linie darauf stützt, daß die Beklagte jedenfalls mit einer zu erbringenden Abschlagszahlung in Verzug geraten sei, hat auch dies keinen Erfolg. Eine Abschlagszahlung ist von ihm zu keiner Zeit gefordert worden. Ohne eine solche Anforderung bestand aber für die Beklagte keine Verpflichtung, eine Abschlagszahlung zu leisten. Denn die Abschlagszahlung ist nur "auf Verlangen" zu zahlen (vgl. § 11 Abs. 2 VVG; § 15 Abs. 1 Satz 2 AKB). Ein solches Verlangen kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Mahnschreiben seiner Anwälte vom 29.11.1995 entnommen werden (vgl. Bl. 7). Dort wird ohne jede Einschränkung die volle Entschädigung in Höhe des Nettowiederbeschaffungswertes von 79.900,00 DM verlangt und hierzu eine Frist bis zum 28.12.1995 gesetzt. II. Auch im Hinblick auf den von der Beklagten wegen fehlender Wegfahrsperre vorgenommenen Abzug in Höhe von 10 % der Gesamtentschädigungssumme hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers verneint. Der Begründung des Landgerichts vermag der Senat jedoch nicht in vollem Umfang zu folgen. Es hat angenommen, daß aufgrund des Schreibens des Klägers vom 21.06.1995, in dem es heißt: "Hiermit kündige ich die Vollkasko-Versicherung für das oben genannte Fahrzeug", die bisherige Fahrzeugversicherung insgesamt, also einschließlich der Teilkaskodeckung, erloschen und anschließend eine neue Teilkaskoversicherung abgeschlossen worden sei, so daß die Beklagte der neuen Fahrzeugversicherung auch die aktuelle Fassung der AKB mit der neuen Bestimmung des § 13 Abs. 4 über den 10-%igen Abzug bei fehlender Wegfahrsperre habe zugrundelegen dürfen. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte das Kündigungsschreiben des Klägers vom 21.06.1995 als umfassende Kündigung der Fahrzeugversicherung einschließlich des Teilkaskobereichs habe auffassen dürfen; wenn sie nach Rücksprache mit dem für die Versicherungsangelegenheiten des Klägers zuständigen Versicherungsagenten im unterstellten Einverständnis des Klägers dennoch einen Nachtrag zum Versicherungsschein über die Fortführung einer Teilkaskoversicherung ausgestellt habe, habe sie bereits mehr getan als sie an sich tun mußte, was ihr nicht zum Nachteil gereichen könne. Dieser Auffassung des Landgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ob die Beklagte aus ihrer Sicht das Schreiben des Klägers vom 21.06.1995 zu Recht als Kündigung der "Fahrzeugversicherung" (das Gegenteil wäre: Haftpflichtversicherung) auffassen durfte, obwohl ausdrücklich die "Vollkaskoversicherung" (das Gegenteil wäre: Teilkaskoversicherung) gekündigt wurde, kann dahinstehen. Unstreitig hat die Beklagte dieses Schreiben nicht als Kündigung der Fahrzeugversicherung (einschließlich Teilkaskobereich) aufgefaßt; sie war sich vielmehr unsicher, wie das Schreiben aufzufassen war. Das geht zweifelfrei aus der Tatsache hervor, daß die Beklagte bei dem zuständigen Versicherungsagenten W., wie dieser bei der Vernehmung vor dem Landgericht bekundet hat, Rückfrage gehalten hat, ob es denn tatsächlich gewollt sei, daß das relativ teure Fahrzeug (ein Mercedes-Benz 300 SL) auch nicht mehr teilkaskoversichert sei. Nachdem der Zeuge W. daraufhin erklärt hat, der Kläger wünsche wohl weiterhin eine Teilkaskoversicherung, hat die Beklagte unter dem 28.06.1995 einen Nachtrag zum Versicherungsschein ausgestellt, der neben einer Haftpflichtversicherung eine Teilkaskoversicherung mit 300,00 DM Selbstbeteiligung auswies (vgl. Bl. 28, 30 sowie Hülle Bl. 188 d. A.). Zugleich teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 28.06.1995 (Bl. 29 d. A.) mit: "Nach Rücksprache mit unserem zuständigen Mitarbeiter, Herrn W., haben wir aufgrund Ihres o. Schreibens ab 01.07.1995 die Fahrzeugvollversicherung aus Ihrem Vertrag ausgeschlossen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, haben wir ab diesem Zeitpunkt die Fahrzeugteilversicherung mit 300,00 DM Selbstbeteiligung berücksichtigt. Sollten Sie dies nicht wünschen, bitten wir Sie, sich mit Herrn W. in Verbindung zu setzen". Daraus folgt, daß die Beklagte das Kündigungsschreiben des Klägers vom 21.06.1995 tatsächlich als bloßen Antrag auf Änderung des Deckungsumfangs der Fahrzeugversicherung von der Volldeckung in eine Teildeckung aufgefaßt und entsprechend bearbeitet hat. Dennoch muß sich der Kläger aber letztlich den 10-%igen Abzug wegen fehlender Wegfahrsperre entgegenhalten lassen. Dabei kann offenbleiben, ob die neue Fassung der AKB von der Beklagten allein schon dadurch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen werden konnte, daß sie im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.06.1995 vermerkte, hinsichtlich der Fahrzeugversicherung lägen die "AKB 01.95" zugrunde (vgl. Bl. 30 d. A.). Dem stehen schon insoweit Bedenken entgegen, als gemäß § 5 a VVG in der seit dem 01.01.1995 gültigen Fassung, der auch auf Vertragsänderungen der vorliegenden Art anwendbar sein dürfte, "Allgemeine Versicherungsbedingungen nur dann Vertragsinhalt werden, wenn sie dem Versicherungsnehmer bereits bei Antragstellung ausgehändigt werden, oder, im Falle der späteren Aushändigung, wenn er den Bedingungen nicht widerspricht, was aber voraussetzt, daß er zuvor über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist (vgl. dazu auch Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 24/25 zu § 5 a). Ob dem Kläger jemals die "AKB 01.95" übersandt worden sind, ist streitig. Weder aus dem Vermerk der Versicherungsagentur W. auf der Kopie des Kündigungsschreiben des Klägers vom 21.06.1995 (vgl. Bl. 31 d. A.), wo es heißt: "AKB 1/95 und TB 1/95 wurden VN per Post zugeschickt", noch aus der entsprechenden Bekundung des Zeugen W. vor dem Landgericht kann sicher hergeleitet werden, daß die neuen Bedingungen tatsächlich dem Kläger zugegangen sind. Gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherer den Nachweis über den Zugang zu erbringen. Im übrigen fehlte es auch an der Belehrung des Klägers über sein Widerspruchsrecht. Die neuen AKB könnten daher nur dann Vertragsinhalt geworden sein, wenn das Recht des Klägers, ihnen zu widersprechen, heute nicht mehr bestünde, unabhängig davon, ob die AKB ihm zur Kenntnis gebracht sind oder nicht (vgl. Römer/Langheid, Rdnr. 46 zu § 5 a). Gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG erlischt das Widerspruchsrecht in jedem Falle ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Nach Ablauf dieser Frist wären die neuen AKB daher auch ohne ihre Übersendung an den Kläger Vertragsinhalt geworden. Die erste Prämie nach der Vertragsänderung wurde unstreitig am 06.07.1995 vom Kläger gezahlt (mit nicht nachgelassenem Schriftsatz teilt die Beklagte jetzt mit, daß das Konto des Klägers sogar schon am 04.07.1995 belastet worden ist). Das Widerspruchsrecht des Klägers wäre also spätestens am 06.07.1996 erloschen gewesen. Allerdings dürfte in dem Klagevorbringen in der Klageschrift vom 20.05.1996 ein konkludenter Widerspruch gegen die neuen AKB zu sehen sein, jedenfalls soweit es um den Abzug von 10 % wegen fehlender Wegfahrsperre geht. Dies hätte zur Folge, daß es nicht nur nicht zur Einbeziehung der neuen AKB gekommen wäre, sondern daß die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. bis zum Erlöschen des Widerspruchsrechts schwebend unwirksame Vertragsänderung insgesamt nicht wirksam geworden wäre mit der Folge, daß die ursprüngliche Vollkaskoversicherung auf der Grundlage der alten AKB fortbestünde (vgl. dazu Römer/Langheid, Rdnr. 25 und 46 zu § 5 a). Dieses Ergebnis würde jedoch den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht. Die Beklagte hat in dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.06.1995, mit dem sie den Antrag des Klägers auf Änderung des Versicherungsvertrages angenommen hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Höchstentschädigung bei Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl um 10 % vermindere, da das Fahrzeug nicht mit einer anerkannten qualifizierten Diebstahlssicherung ausgestattet sei (vgl. Bl. 30 und Hülle Bl. 188 d. A.). Dem hat der Kläger seinerzeit nicht widersprochen, sondern unstreitig die im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.06.1995 errechnete neue Prämie, wie oben bereits erwähnt, alsbald gezahlt. Dies durfte die Beklagte zu Recht als konkludentes Einverständnis mit der im Nachtrag ausdrücklich erwähnten Regelung über einen 10-%igen Abzug der Höchstentschädigung bei fehlender Wegfahrsperre auffassen, so daß jedenfalls insoweit eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung vorliegt, ohne daß es darauf ankommt, ob die neuen AKB Vertragsgrundlage geworden sind und die Änderung des Deckungsumfangs bei der Fahrzeugversicherung von Vollkasko- in Teilkaskoschutz wirksam zustandegekommen ist. Soweit der Kläger bestreitet, den Nachtrag zum Versicherungsschein erhalten zu haben, ist dieses Vorbringen nicht plausibel, da er die wegen der Änderung der Fahrzeugversicherung im Nachtrag selbst und in einer auf den Nachtrag bezugnehmenden Beitragsrechnung errechnete reduzierte Prämie gezahlt hat und nicht etwa die zur gleichen Zeit fällige ursprüngliche Prämie. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte von der gesamten Entschädigung einen Abzug von 10 % wegen fehlender Wegfahrsperre vorgenommen hat. III. Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 10.282,89 DM.