Leitsatz: Ein Widerrufsrecht gem. § 8 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer auch bei Vertragsänderungen zu, wobei der Senat offen lassen kann, ob ein Widerrufsrecht bei jedweder Vertragsänderung besteht oder nur bei wesentlichen Vertragsänderungen. Auf die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 328/21 – wird das angegriffene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.940,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger schloss im Jahr 2014 bei der Beklagten zwei Rentenversicherungsverträge mit Versicherungsbeginn jeweils zum 01.05.2014 ab, den kapitalgebundenen Vertrag mit der Versicherungsnummer N01 (W. S., vgl. Anlage BLD2, Bl. 90 ff. LGA, im Folgenden: Vertrag 1) und den fondsgebundenen Vertrag mit der Versicherungsnummer N02 (W., vgl. Anlage BLD4, Bl. 108 ff. LGA, im Folgenden: Vertrag 2). Als Beitragszahlungen waren für den Vertrag 1 monatlich 370,00 € und für den Vertrag 2 monatlich 200,00 € vereinbart. Vermittelt wurden die beiden Verträge durch den Versicherungsvertreter Herrn B.. Vereinbarter Rentenbeginn ist jeweils der in den Versicherungsanträgen genannte 01.11.2080, die versicherte Person ist in beiden Verträgen der Sohn des Klägers. Am 16.10.2015 unterzeichnete der Kläger nach einem Gespräch mit Herrn B. ein handschriftliches Schreiben, nach dessen Wortlaut die monatlichen Beiträge für die beiden Versicherungsverträge jeweils auf 600,00 € erhöht werden sollten (Anlage K3, Bl. 21 LGA). Die Beklagte bestätigte diese Erhöhungen jeweils per Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlagen BLD7 und BLD9, Bl. 118 ff., Bl. 131 ff. LGA). Ob der Kläger diese beiden Nachträge erhalten hat, ist streitig. Der Kläger hat Ansprüche auf die Rückzahlung der auf die beiden Erhöhungen entfallenden Beitragsanteile in Höhe von 23.940,00 € geltend gemacht. Er hat sich hierfür auf den von ihm mit anwaltlichem Schreiben vom 15.04.2019 erklärten Widerruf der im Jahr 2015 erfolgten Erhöhungen (Anlage K5, Bl. 27 f. LGA), alternativ auf eine von ihm mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2019 erklärte Anfechtung der Erhöhungen (Anlage K6, Bl. 31 f. LGA) gestützt. Zudem hat er hilfsweise die begehrte Forderung mit einem ihm vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung begründet, zu der er näher ausgeführt hat. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.940,00 € zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegengetreten und hat vorsorglich zu den Rückkaufswerten aus dem ungezillmerten Deckungskapital aus den Beitragserhöhungen für die beiden Verträge per 01.12.2019 sowie die Summe der im ersten Jahr nach der Erhöhung gezahlten Erhöhungsbeiträge vorgetragen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen − wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen − ausgeführt: Der Kläger habe die Beitragserhöhungen bezüglich der beiden Verträge nicht wirksam widerrufen. Zwar erfasse das Widerrufsrecht gemäß § 8 VVG nach überwiegender Auffassung nicht nur den erstmaligen Abschluss eines Vertrages, sondern auch spätere einvernehmliche Änderungen, wobei teilweise vertreten werde, dies gelte nur für Änderungen von einigem Gewicht. Eine erhebliche Beitragserhöhung könne demnach grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 8 VVG auslösen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe jedoch fest, dass der Kläger die Unterlagen zur Beitragserhöhung bereits im Jahr 2015 erhalten habe, so dass der von ihm im Jahr 2019 erklärte Widerruf verfristet gewesen sei. Der Kläger habe die Vertragsänderungen auch nicht wirksam angefochten. Eine arglistige Täuschung des Versicherungsvermittlers habe der Kläger nicht dargetan. Insbesondere habe er in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass ihm schon bei Vertragsschluss im Jahr 2014 bewusst gewesen sei, dass die beiden Versicherungen bis zum Jahr 2080 laufen würden. Auf einen Inhaltsirrtum könne er die Anfechtung ebenfalls nicht stützen; dass er sich in einem solchen befunden habe, habe der Kläger nicht dargetan. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte gemäß seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu verurteilen. Er wiederholt im Wesentlichen seine Auffassung, er könne die erhöhten Beitragsanteile, die er seit 2015 auf die beiden Verträge gezahlt habe, zurückfordern, und führt aus, dass das Landgericht seinen Widerruf zu Unrecht als verfristet beurteilt habe. Es habe daraus, dass die Unterlagen zur Beitragserhöhung von der Beklagten an ihn abgesandt worden seien, nicht schließen dürfen, dass diese ihm auch zugegangen seien. Zudem sei er entgegen der Auffassung des Landgerichts wegen arglistiger Täuschung und wegen Inhaltsirrtums zu der von ihm 2019 erklärten Anfechtung berechtigt gewesen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Urteil. Sie führt u.a. aus, dem Kläger habe schon kein Widerrufsrecht zugestanden, weil es sich im Jahr 2015 nicht um Neuabschlüsse der Versicherungsverträge gehandelt habe, sondern um eine bloße Vertragsänderung auf Wunsch des Klägers. Zwar stehe dem Versicherungsnehmer bei einer sog. Novation ein Widerrufsrecht gemäß § 8 VVG zu. Eine solche liege jedoch nicht vor, weil der Fortbestand des ursprünglichen Vertrages unberührt geblieben und lediglich der Inhalt des Vertrages unter Wahrung seiner Identität geändert worden sei. Selbst wenn der Kläger entgegen ihrer Auffassung die Vertragsänderungen wirksam widerrufen haben sollte, folge daraus kein Anspruch auf Rückerstattung der Erhöhungsbeiträge. Die Rechtsfolgen richteten sich in diesem Fall vielmehr nach den §§ 9, 152 Abs. 2, 169 VVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers, die keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, hat auch in der Sache Erfolg. 1. Dem Kläger steht aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs der im Jahr 2015 vereinbarten Beitragserhöhungen ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 23.940,00 € nebst Zinsen in geltend gemachter Höhe seit dem 14.10.2021 zu. a) Der Kläger, der erstinstanzlich ausdrücklich klargestellt hat, dass bezüglich der im Jahr 2014 geschlossenen Versicherungsverträge von ihm keine Anfechtung und kein Widerruf erklärt worden und die im Jahr 2014 ursprünglich vereinbarten Beitragszahlungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind, hat seine Erklärung vom 16.10.2015, die auf die Aufstockung der Beitragszahlungen in den beiden Verträgen mit den Versicherungsnummern N01 (Vertrag 1) und N02 (Vertrag 2) gerichtet war, wirksam widerrufen. aa) Die Beurteilung des Landgerichts, dass der Widerruf der auf die Beitragsaufstockungen gerichteten Willenserklärung jedenfalls nicht fristgerecht vom Kläger erklärt worden sei, wird von der vom Landgericht hierfür gegebenen Begründung nicht getragen. Die Verfristung hat das Landgericht damit begründet, dass zu seiner Überzeugung feststehe, dass der Kläger die Nachträge zum Versicherungsschein betreffend die vorgenommenen Erhöhungen bereits im Jahr 2015 erhalten habe. Diese Begründung greift zu kurz, weil das Landgericht sich nicht mit sämtlichen Voraussetzungen befasst hat, die vorliegen müssen, damit die Frist eines 30-tägigen Widerrufsrechts gemäß §§ 8 Abs. 1, 152 Abs. 1 VVG in Lauf gesetzt wird. Zwar trifft es zu, dass der Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VVG erfordert, dass dem Versicherungsnehmer die maßgeblichen Unterlagen − die die Norm für einen Erstabschluss des Vertrages ausdrücklich aufzählt − zugegangen sind. Darüber hinaus ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG jedoch zusätzlich erforderlich, dass ihm eine den in jener Norm genannten Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen ist. Dass dem Kläger eine Belehrung darüber erteilt worden ist, dass er betreffend die Aufstockung der beiden Verträge durch Erhöhung der Beitragszahlungen zum Widerruf der jeweils vereinbarten Aufstockung berechtigt sei, lässt sich den zur Akte gereichten Unterlagen nicht entnehmen, namentlich weder den Nachträgen zum Versicherungsschein vom 11.11.2015 (Vertrag 1, Anlage BLD7, Bl. 120 ff. LGA) und vom 23.10.2015 (Vertrag 2, Anlage BLD9, Bl. 133 ff. LGA) noch den Begleitschreiben hierzu (Bl. 118 f., Bl. 130 f. LGA). Eine solche Belehrung ist von der Beklagten auch für keinen der beiden Verträge behauptet worden, nachdem dieser Aspekt in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2025 vom Senat erörtert worden ist. Damit kommt es auf die vom Landgericht − ausgehend von dessen rechtlicher Beurteilung des Widerrufs als jedenfalls verfristet konsequent − nicht abschließend entschiedene Frage an, ob dem Kläger bezüglich der im Jahr 2015 erfolgten Beitragsaufstockungen ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 VVG zustand. Nach § 8 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, die gemäß § 152 Abs. 1 VVG für Lebensversicherungen und davon umfasst auch für Rentenversicherungen (vgl. Schneider in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 150-171 Rz. 1) 30 Tage beträgt, in Textform widerrufen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung stand dem Kläger ein solches Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 VVG betreffend die im Jahr 2015 vereinbarten Vertragsaufstockungen zu. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Versicherungsnehmer im Falle einer Änderung des Vertrages ein Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 1 VVG zusteht, lässt sich dem Gesetzeswortlaut zwar nicht eindeutig entnehmen. Es ist jedoch, soweit für den Senat ersichtlich, im Grundsatz anerkannt, dass ein Widerrufsrecht nicht ausschließlich bei Neuabschlüssen von Versicherungsverträgen in Betracht kommt, sondern auch bei Vertragsänderungen. Lediglich zu der Frage, für welche späteren einvernehmlichen Änderungen ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers besteht, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur vertritt den Standpunkt, dass das Widerrufsrecht für jegliche Änderung besteht, und zwar unabhängig von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung ( Ebers in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage 2021, § 8 Rz. 24; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Auflage 2022, § 8 Rz. 2; Reusch in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2022, § 8 Rz. 6; Knops in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2021, § 8 Rz. 41). Andere Stimmen in der Literatur vertreten die Auffassung, dass nur Änderungen „von einigem Gewicht“ ein Widerrufsrecht auszulösen vermögen ( Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, § 8 Rz. 3) bzw. es sich um „wesentliche Änderungen“ handeln müsse ( Brand in: BeckOK VVG, 25. Edition Stand: 01.08.2023, § 8 Rz. 14). Zur Begründung wird von dieser Auffassung u.a. angeführt, es würde Änderungsvereinbarungen mit Formalitäten überfrachten, wenn jegliche Änderungen, die nicht mit einem Vertragsschluss vergleichbar seien, ein Widerrufsrecht auslösen würden ( Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, § 8 Rz. 3; Brand in: BeckOK VVG, 25. Edition Stand: 01.08.2023, § 8 Rz. 14.1). Die Vergleichbarkeit mit der Eingehung einer Verpflichtung, um die es in § 8 VVG eigentlich gehe, müsse gewahrt sein ( Brand in: BeckOK VVG, 25. Edition Stand: 01.08.2023, § 8 Rz. 14). Dass ein Widerrufsrecht i.S.d. § 8 Abs. 1 VVG nicht nur den erstmaligen Abschluss des Vertrages erfasst, sondern auch im Falle später vorgenommener einvernehmlicher Änderungen bestehen kann, stellt auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.09.2012 zum Aktenzeichen IV ZR 258/11 (abrufbar über juris) nicht in Abrede. In jener Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof den Meinungsstreit dazu dar, für welche Änderungen ein Widerrufsrecht bestehe, und führt anschließend aus, dass und weshalb dieser Streit im dortigen Fall keiner Entscheidung bedürfe (BGH, a.a.O. − juris-Rz. 8 f.). Dafür, dass der Bundesgerichtshof ein gesetzliches Widerrufsrecht i.S.d. § 8 Abs. 1 VVG für eine Vertragsänderung generell für nicht gegeben halte, lassen sich jener Entscheidung keine Anhaltspunkte entnehmen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn der Bundesgerichtshof ein solches Widerrufsrecht als ausschließlich für den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages bestehend ansehen würde. Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 19.09.2024 zum Aktenzeichen 8 U 785/24 (abrufbar über juris) für die im dortigen Fall in Rede stehende Vertragsänderung, bei der es sich um den Abschluss eines Beitragsentlastungstarifs in einer privaten Krankenversicherung handelte, ein gesetzliches Widerrufsrecht ausdrücklich bejaht (OLG Nürnberg, a.a.O. − juris-Rz. 18). Der Senat geht ebenfalls davon aus, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht i.S.d. § 8 Abs. 1 VVG nicht nur den erstmaligen Abschluss des Versicherungsvertrages erfasst, sondern auch im Falle später vorgenommener einvernehmlicher Änderungen bestehen kann. Hierfür spricht auch, dass schon zu dem früheren Vertragslösungsrecht in § 5a VVG a.F., das durch das Widerrufsrecht in § 8 Abs. 1 VVG ersetzt wurde (vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 61), die Auffassung vertreten wurde, dass dieses auch für eine Änderung bestehen könne (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 04.08.1998, 9 U 17/98 – juris-Rz. 10). Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 8 VVG den Anwendungsbereich der Norm auf den Neuabschluss des Vertrages beschränken und damit gegenüber dem Anwendungsbereich der die früheren Vertragslösungsrechte regelnden Normen ändern wollte, lassen sich den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte entnehmen. Soweit es in den Gesetzesmaterialien lautet, dass § 8 Abs. 1 VVG allen Versicherungsnehmern das Recht einräume, „ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (…) zu widerrufen“ (BT-Drs. 16/3945 S. 61), veranlasst auch dies keine andere Betrachtung. Darunter kann nach dem Wortlaut auch der Abschluss eines Änderungsvertrages, um den es im Fall einer zweiseitig vereinbarten Änderung geht, fallen. Auch im vorliegenden Fall bedarf der dargestellte Meinungsstreit keiner Entscheidung, weil auch nach der Auffassung, die nur für Änderungen von einigem Gewicht bzw. für wesentliche Änderungen ein Widerrufsrecht für gegeben hält, im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht i.S.d. § 8 Abs. 1 VVG bestand. In der streitgegenständlichen Vereinbarung der Aufstockung der beiden Rentenversicherungsverträge durch Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Beitragszahlungen um mehr als 62% (Vertrag 1) bzw. um 200% (Vertrag 2) liegt eine Änderung der beiderseitigen Leistungsversprechen in erheblichen Umfang, die nicht bloß die Ausgestaltung der Durchführung oder die Umsetzung des ursprünglichen Vertrages betrifft, sondern eine erhebliche Ausweitung des Versicherungsschutzes bei Ausweitung der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Inhalt hatte. Ob ein Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 1 VVG auch dann bestünde, wenn dem Kläger eine Option zur Aufstockung der Versicherungsverträge durch Ausweitung seiner monatlichen Beitragszahlungen im ursprünglichen Vertrag eingeräumt gewesen wäre (im Falle einer Aufstockungsoption ein Widerrufsrecht bejahend: Brand in: BeckOK VVG, 25. Edition Stand: 01.08.2023, § 8 Rz. 15; ein Widerrufsrecht verneinend: Knops in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage 2021, § 8 Rz. 42), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dass dem Kläger eine solche Option vertraglich eingeräumt gewesen sei, hat keine der Parteien vorgetragen, auch nicht, nachdem dieser Aspekt in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2025 vom Senat erörtert worden ist. Eine solche Option ergibt sich auch nicht aus den zur Akte gereichten Unterlagen. Mangels Belehrung über das Widerrufsrecht ist eine Frist für dessen Ausübung nicht in Lauf gesetzt worden, so dass der im Jahr 2019 erklärte Widerruf der beiden Vertragsaufstockungen nicht verfristet war. bb) Gravierende Umstände, aufgrund derer dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt sein könnte, aus dem erklärten Widerruf bezüglich der Aufstockungen Rechte herzuleiten, sind nicht ersichtlich. Solche werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. b) Dem Kläger steht infolge des Widerrufs der für die beiden Rentenversicherungsverträge im Jahr 2015 vereinbarten Beitragsaufstockungen der von ihm geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 23.940,00 € zu. aa) Das Widerrufsrecht des § 8 VVG bezieht sich auf die Geltung der jeweiligen Vertragserklärung. Bezieht sich der Widerruf − wie hier − auf eine Vertragsänderung, führt er nach einhelliger Meinung nur zum Entfallen der Änderung (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2012, IV ZR 258/11 − juris-Rz. 9; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Auflage 2022, § 8 Rz. 2). Denn der Versicherungsnehmer widerruft in diesem Fall (nur) seine auf den Abschluss des Änderungsvertrages gerichtete Vertragserklärung (vgl. Reusch in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2022, § 8 Rz. 6). bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten richten sich die Rechtsfolgen des Widerrufs der beiden Vertragsaufstockungen vorliegend nicht nach §§ 9, 152 VVG. Dabei kann mangels Entscheidungsrelevanz offenbleiben, ob die §§ 9, 152 VVG im Falle des Widerrufs einer Vertragsänderung überhaupt anwendbar sind. Auch wenn die Normen grundsätzlich anwendbar wären, richtete sich die Rechtsfolge vorliegend nicht nach §§ 9, 152 VVG. § 9 Abs. 1 S. 1 VVG bestimmt, dass der Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und dieser zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, nur die auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Prämien zu erstatten hat. Für den Fall, dass der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben ist, bestimmt § 9 Abs. 1 S. 2 VVG, dass der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten hat. Für die Lebensversicherung trifft § 152 VVG eine ergänzende Regelung. Nach § 152 Abs. 2 S. 2 VVG hat der Versicherer bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung (wenn also § 9 S. 2 VVG a.F. oder § 9 Abs. 1 S. 2 VVG aktuelle Fassung Anwendung findet) den Rückkaufswert – zu verstehen als ungezillmertes Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten (BGH, Urteil vom 11.10.2023, IV ZR 40/22 – juris-Rz. 26) − einschließlich der Überschussanteile zu zahlen, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist. Da der Kläger nur die Vereinbarung der Aufstockung der Verträge widerrufen hat, kommt es darauf an, ob der Kläger zugestimmt hat, dass der durch die Aufstockung erweiterte Versicherungsschutz schon vor dem Ende der diesbezüglichen Widerrufsfrist beginnt. Eine solche Zustimmung ist nicht festzustellen. Eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers ergibt sich weder aus den zur Akte gereichten Unterlagen, noch hat eine der Parteien eine solche behauptet, auch nicht, nachdem dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2025 erörtert worden ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat und es der Rechtsprechung des Senats entspricht, kann eine Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist auch konkludent erfolgen (BGH, Urteil vom 24.01.2024, IV ZR 306/22 – juris-Rz. 13 ff., 25; Teilurteil des Senats vom 05.05.2023, 20 U 320/22). Eine konkludente Zustimmung kann sich z.B. aus der Datierung des materiellen Beginns vor Ablauf der Widerrufsfrist ergeben. Vorliegend wurde vom Kläger unter dem 16.10.2015 die Aufstockung mit Beginn zum 01.11.2025, mithin vor Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist, beantragt. Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Zustimmungserklärung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dem Versicherungsnehmer sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen. Denn anderenfalls bringt der Versicherungsnehmer aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht schlüssig zum Ausdruck, dass er mit dem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden ist (BGH, Urteil vom 24.01.2024, IV ZR 306/22 – juris‑Rz. 16; vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14 – juris-Rz. 23). Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger die Widerruflichkeit der Vertragsaufstockung bekannt war, als er den Beginn der erhöhten Beitragspflicht ab dem 01.11.2015 beantragte. Selbst die Beklagte geht noch im hiesigen Prozess davon aus, dass dem Kläger gar kein Widerrufsrecht zustand. Dass der Kläger bei Vereinbarung der Aufstockungen im Jahr 2015 insoweit ein besseres Wissen als die Beklagte hatte, ist nicht ersichtlich. cc) Sind − wie hier − die Voraussetzungen der diese Vorschriften modifizierenden Bestimmung des § 9 VVG (im Streitfall in Verbindung mit § 152 Abs. 2 VVG) nicht erfüllt, richten sich die Rechtsfolgen der wirksamen Ausübung eines gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VVG begründeten Widerrufsrechts nach den einschlägigen Vorschriften des BGB, (BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14 – juris‑Rz. 20). Daher bestimmen sich die Rechtsfolgen des vom Kläger erklärten Widerrufs nach den §§ 355, 357a BGB. Nach § 355 Abs. 3 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Beklagte hat mithin an den Kläger die von diesem aufgrund der Vertragsaufstockungen geleisteten Prämienanteile zurückzahlen. Diese belaufen sich unstreitig insgesamt auf den eingeklagten Betrag von 23.940,00 €. Dass sich bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BGB für den Widerruf ein geringerer Anspruch des Klägers ergeben würde, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Insbesondere hat sie keine den Zahlungsanspruch des Klägers etwa mindernden Umstände vorgetragen. c) Der Anspruch auf Verzinsung ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Die Klage ist der Beklagten am 13.10.2021 zugestellt worden. 2. Da der Kläger die streitgegenständliche Zahlung jedenfalls aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs fordern kann, kommt es weder auf die Wirksamkeit der vom Kläger erklärten Anfechtung an noch darauf, ob der von ihm (hilfsweise) geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert: 23.940,00 €