Beschluss
14 WF 127/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0910.14WF127.98.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 20.08.1998 (4 C 247/98) wird die Ratenzahlungsanordnung dieses Be-schlusses aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 20.08.1998 (4 C 247/98) wird die Ratenzahlungsanordnung dieses Be-schlusses aufgehoben. G R Ü N D E I. Das Amtsgericht hat dem auf Feststellung der Vaterschaft klagenden Kind (geb. 6.5.1998) Prozeßkostenhilfe mit Ansatz von monatlichen Raten von 80,- DM bewilligt. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die vorschußpflichtige Mutter nach der Tabelle § 115 I ZPO ein einsatzpflichtiges Einkommen von 605 DM verbleibe, so daß Raten von 80,- DM angemessen seien. II. Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung von Raten für die gewährte Prozeßkostenhilfe richtet, ist in der Sache begründet. Richtig ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, daß der Klägerin Prozeßkostenvorschußansprüche gegen die betreuende Mutter zustehen können, auch wenn diese ihren Anteil am Unterhalt im Grundsatz (§ 1606 III S.2 BGB) durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Ferner kommt eine Vorschußpflicht auch für den Abstammungsprozeß in Betracht (OLG Koblenz FamRZ 1997, 679; a.A. OLG Hamburg FamRZ 1996, 224 für den Scheinvater). Der Prozeßkostenvorschuß ist seinem Wesen nach ein Anspruch auf Deckung von Sonderbedarf, wobei sich der Verpflichtete auch gegenüber dem minderjährigen Kind auf den angemessenen Selbstbehalt berufen kann, da der Prozeßkostenvorschuß gem. § 1360a IV BGB nur geschuldet wird, "soweit es der Billigkeit entspricht" (Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 369; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § Rn.27). Die betreuende Mutter kann sich daher auf einen Selbstbehalt von 1800,- DM berufen. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Amtsgerichts nicht, daß den Vorschußanspruch so bemessen hat, als führe die vorschußpflichtige Mutter einen eigenen Rechtsstreit, obwohl er in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht der Auffassung ist, daß auch eine ratenweise Erfüllung des Vorschußanspruchs in Betracht kommt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1996, 875 m.w.N.; insoweit anders Wendl/Scholz, § 6 Rn. 27). Es ist demgemäß zu prüfen, ob der vorschußpflichtigen Mutter nach Vorwegabzug der Erwerbsunkosten (hier Fahrtkosten von 532 DM monatlich), des Kindesunterhalts abzüglich des Kindergeldanteils, einer über die im Selbstbehalt enthaltene Miete und sonstiger abzugsfähiger Verpflichtungen (Tagesmutter für die Betreuung des erst viermonatigen Kindes: 450,- DM) noch 1800,- DM verbleiben. Im Streitfall liegt die Warmmiete mit 825,- DM über dem im Selbstbehalt enthaltenen Betrag von 650,- DM. Im Ergebnis verbleiben der grundsätzlich vorschußpflichtigen Mutter somit weniger als 1800,- DM bei selbst bei einem Nettoeinkommen von 2767,- DM ( 2767 - 532 - 239 (Basisunterhalt abzüglich Kindergeldanteil) 450 - 175), so daß eine zusätzliche Pflicht zur Deckung des Sonderbedarfs zu verneinen ist. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der für den Betreuenden absetzbare Kindesunterhalt wie in obiger Rechnung nur mit 349,- DM angesetzt werden kann, wenn die Mutter für das Kind nur Barleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erhält.